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Anfängerfrage_RA-Zulassung
Assessor
Unregistered
 
#1
28.09.2019, 22:33
Hallo! Ich habe mich um eine Stelle im öD beworben. Parallel habe ich mich bei einer Kanzlei beworben. Nun fragt mich die Kanzlei ob ich die RA-Zulassung wegen der Gebühren beantragen kann, weil die Vertretung eines RA durch einen Assessor nach RVG nicht vergütet werden sollte. Könnte jemand mir sagen, ob die RA-Zulassung die Einstellung im öD hindert? Ich wollte eigentlich vorzugsweise im öD tätig werden.
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Gast20
Unregistered
 
#2
29.09.2019, 00:01
Die Zulassung ist grundsätzlich kein Hindernis für die Einstellung in den öD (Angestellte, für Beamte schon). Habe sogar eine Kollegin, die Regierungsbeschäftigte in Teilzeit ist und nebenbei noch selbstständig als RAin tätig.
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Assessor
Unregistered
 
#3
29.09.2019, 14:13
(29.09.2019, 00:01)Gast20 schrieb:  Die Zulassung ist grundsätzlich kein Hindernis für die Einstellung in den öD (Angestellte, für Beamte schon). Habe sogar eine Kollegin, die Regierungsbeschäftigte in Teilzeit ist und nebenbei noch selbstständig als RAin tätig.
Vielen Dank für Deine Antwort!
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unfähig
Unregistered
 
#4
30.09.2019, 20:07
So eine Lüge. §47 BRAO. Auch als Angestellter im ÖD darf man nicht als RA tätig sein.
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Tomate
Unregistered
 
#5
01.10.2019, 09:40
Genau so ist es, ÖD und Rechtsanwaltszulassung sind idR nicht vereinbar. Das hat aber auf den Bewerbungsprozess beim ÖD keine Auswirkungen. Wenn du eingestellt wirst, musst du die Anwaltszulassung nur eben zurückgeben.
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GastNRW20
Unregistered
 
#6
01.10.2019, 19:09
Ich bleibe dabei, gerade weil meine Kollegin wie gesagt RB ist und weiterhin selbstständige Rechtsanwältin. 

Die Kammer prüft halt, sobald du dein Angestelltenverhältnis anzeigst (was du musst), ob dadurch die Rechtspflege betroffen ist, was aber idR nicht gegeben sein dürfte.

Zum Nachlesen auch https://www.lto.de/recht/juristen/b/rech...-aufgaben/
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lerndochlesen
Unregistered
 
#7
01.10.2019, 23:34
Das eine ist auch eine Frage der Zulassung. Das andere ein Tätigkeitsverbot.
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Offensichtlich
Unregistered
 
#8
02.10.2019, 20:00
"Wenn eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt eine sonstige berufliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausübt, hat die Rechtsanwaltskammer die Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf zu prüfen. Sollte die sonstige berufliche Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sein, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt bzw. widerrufen werden."

Zitiert nach der RAK Ffm (https://www.rak-ffm.de/zulassung/sonstig...aetigkeit/)

Zur Situation des Threaderstellers: er will eine Zulassung. Dann wäre er RA. Wenn er dann in den öD geht, prüft die Kammer, ob er die Zulassung behalten darf oder sie widerrufen wird(was er ja scheinbar nicht will, sondern er sagte ja er will in den öD und braucht nur bis dahin ggf die Zulassung). Dann muss eine Einstellung in den öD trotz Zulassung denklogisch möglich sein, denn sonst könnte die Kammer ja nicht einen Widerruf der Zulassung nach Eintritt in den öD prüfen. 
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Gast456
Unregistered
 
#9
10.10.2019, 23:21
Hallo zusammen, ich fange in ca. zwei Wochen als Berufsanfänger in einer Kanzlei an. Die Kanzlei wollte, dass ich die Anwaltszulassung so schnell wie möglich beantrage. Da mir mein Ausbilder bei der Anwaltsstation nicht so viel beigebracht hatte, möchte ich der Kanzlei vorschlagen, dass ich zunächst als Assessor arbeite. Was haltet ihr von dieser Idee? Für eure Antwort wäre ich sehr dankbar.
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Gast
Unregistered
 
#10
11.10.2019, 05:57
Ich halte von der Idee gar nichts. Aller Anfang ist schwer.


Was willst du denen denn sagen, warum du dir die RA-Zulassung noch nicht holst?
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