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  5. Klausuren Oktober 2019
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Klausuren Oktober 2019
Gast RLP
Unregistered
 
#51
07.10.2019, 16:25
(07.10.2019, 15:16)Gast NRW Z3 schrieb:  Der Sachverhalt:

Kläger schließt mit Verkäuferin eines Grundstückes einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Unterwerfungserklärung. Das Gebäude wollte die Verkäuferin ursprünglich in eine Gaststätte mit Tanzsaal umbauen. In den 90ern hatte sie eine entsprechende Baugenehmigung beantragt und bekommen. Aufgrund von finanziellen Engpässen wurde der Umbau jedoch nie beendet.

Entgegen den Erwartungen des Klägers, der sich im Besichtigungstermin als sehr fachkundig gab, da er Trockenbauer sei und sich mit Gebäuden auskenne, stellte sich das Gebäude aus seiner Sicht als mangelhaft dar. Mangelhaft, weil die Baugenehmigung aus den 90ern mittlerweile ihre Gültigkeit verloren hatte und einem weiteren Grund, der mir grade leider nicht mehr einfällt. Er erklärte daraufhin der Verkäuferin den Rücktritt, später die Vertragsanfechtung wegen Arglist.

Die Verkäuferin wiederrum hatte ihre KP-Forderung gegen den Kläger an ihre Freundin abgetreten.

Der Kläger beruft sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung, da die KP-Forderung vorher wirksam durch einen Pfüb gegen die Verkäuferin gepfändet worden sei. Streitig waren die ZU des Pfüb an den Kläger, sowie Zeitpunkt der Abtretung. Dazu fand eine Beweisaufnahme statt.

Der Kläger klagt daraufhin gegen die Freundin, die nun Zessionarin war, auf Unzulässigkeit der ZV aus der notariellen Urkunde und hilfsweise auf die Unzulässigkeit der Titelumschreibung an die Freundin.


In RLP ähnlicher Aufhänger, nur 3 Kläger, von denen einer nicht von der UWE betroffen war, sondern sich nur zur Mithaftung verpflichtet hat. Anfechtung und Rücktritt vom KV, Anfechtung und Widerruf der UWE.
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Gpa gast
Unregistered
 
#52
07.10.2019, 20:03
(07.10.2019, 15:34)HHGpa schrieb:  Beim GPA das gleiche nur ohne Abtretung (14 Seiten). Dadurch war das zeitlich im Vergleich zu Z1 und Z2 machbar.

Zulässigkeit

Rechtsbehelf 767 abs 1, 794 nr 5 zpo
Kurze Abgrenzung titelgegenklage aber (-) und 768 auch (-) jeweils keine Anknüpfungstatsachen
Nrw hier 768 neben 767?

Zuständigkeit 797 abs 5, 12 ff zpo 71 gvg

Rsb (+) wegen fälligkeitsbescheinigung des notars

Begründetheit

Anfechtung (-) 
119 abs 2 gesperrt wegen gewährleistungsrecht
123 iE (-) auf die Frist kams daher nicht an

Rücktritt wegen Sachmangel iE (-) 
434 abgeklappert

Daher klageabweisung

Und ihr so?
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Gast NRW
Unregistered
 
#53
07.10.2019, 20:12
Hauptantrag als Vollstreckungsgegenklage mit Titelgegenklage angenommen

Abgelehnt wegen wirksamer Abtretung (Pfüb stand dem nach positiver Beweisaufnahme nicht entgegen, Abtretung vor Pfüb erfolgt, kein Rücktritt wegen wirksamen Haftungsausschluss) 

Hilfsantrag als Vollstreckungsgegenklage angenommen und wegen nicht greifender Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ebenfalls abgelehnt
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Gast GPAlerin
Unregistered
 
#54
07.10.2019, 20:26
(07.10.2019, 20:03)Gpa gast schrieb:  
(07.10.2019, 15:34)HHGpa schrieb:  Beim GPA das gleiche nur ohne Abtretung (14 Seiten). Dadurch war das zeitlich im Vergleich zu Z1 und Z2 machbar.

Zulässigkeit

Rechtsbehelf 767 abs 1, 794 nr 5 zpo
Kurze Abgrenzung titelgegenklage aber (-) und 768 auch (-) jeweils keine Anknüpfungstatsachen
Nrw hier 768 neben 767?

Zuständigkeit 797 abs 5, 12 ff zpo 71 gvg

Rsb (+) wegen fälligkeitsbescheinigung des notars

Begründetheit

Anfechtung (-) 
119 abs 2 gesperrt wegen gewährleistungsrecht
123 iE (-) auf die Frist kams daher nicht an

Rücktritt wegen Sachmangel iE (-) 
434 abgeklappert

Daher klageabweisung

Und ihr so?

Hab’s im Grunde ähnlich gemacht wie du, mit kleinen Abweichungen. 123 wegen der Frist abgelehnt und die Arglist dann erst bei 444 im Rahmen des Rücktritts (im Ergebnis auch -) angesprochen. Klage abgewiesen.
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Gast
Unregistered
 
#55
07.10.2019, 20:26
(07.10.2019, 20:12)Gast NRW schrieb:  Hauptantrag als Vollstreckungsgegenklage mit Titelgegenklage angenommen

Abgelehnt wegen wirksamer Abtretung (Pfüb stand dem nach positiver Beweisaufnahme nicht entgegen, Abtretung vor Pfüb erfolgt, kein Rücktritt wegen wirksamen Haftungsausschluss) 

Hilfsantrag als Vollstreckungsgegenklage angenommen und wegen nicht greifender Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ebenfalls abgelehnt


Es war meines Erachtens eine Klauselgegenklage und keine TGK. Aber kein Plan, hatte eh Kopfschmerzen.
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Gast
Unregistered
 
#56
07.10.2019, 20:26
(07.10.2019, 20:03)Gpa gast schrieb:  
(07.10.2019, 15:34)HHGpa schrieb:  Beim GPA das gleiche nur ohne Abtretung (14 Seiten). Dadurch war das zeitlich im Vergleich zu Z1 und Z2 machbar.

Zulässigkeit

Rechtsbehelf 767 abs 1, 794 nr 5 zpo
Kurze Abgrenzung titelgegenklage aber (-) und 768 auch (-) jeweils keine Anknüpfungstatsachen
Nrw hier 768 neben 767?

Zuständigkeit 797 abs 5, 12 ff zpo 71 gvg

Rsb (+) wegen fälligkeitsbescheinigung des notars

Begründetheit

Anfechtung (-) 
119 abs 2 gesperrt wegen gewährleistungsrecht
123 iE (-) auf die Frist kams daher nicht an

Rücktritt wegen Sachmangel iE (-) 
434 abgeklappert

Daher klageabweisung

Und ihr so?


Habe 123 mit einigem Begründungsaufwand durchgehen lassen, Klage begründet.
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Gast
Unregistered
 
#57
07.10.2019, 20:34
(07.10.2019, 20:26)Gast schrieb:  
(07.10.2019, 20:12)Gast NRW schrieb:  Hauptantrag als Vollstreckungsgegenklage mit Titelgegenklage angenommen

Abgelehnt wegen wirksamer Abtretung (Pfüb stand dem nach positiver Beweisaufnahme nicht entgegen, Abtretung vor Pfüb erfolgt, kein Rücktritt wegen wirksamen Haftungsausschluss) 

Hilfsantrag als Vollstreckungsgegenklage angenommen und wegen nicht greifender Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ebenfalls abgelehnt


Es war meines Erachtens eine Klauselgegenklage und keine TGK. Aber kein Plan, hatte eh Kopfschmerzen.

Ich vermute das selbst auch. Hab die TGK wie eine KGK begründet aber leider falsch gezeichnet. Hoffe auf gnädige Prüfer
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Gast RLP
Unregistered
 
#58
07.10.2019, 20:44
Habe VGK und TGK angenommen und nach § 260 ZPO miteinander verbunden. Antrag ist ohnehin derselbe und so konnte ich vermeiden, die Einwendungen gg. den Titel im Hilfsgutachten zu prüfen.

Habe die Klage abgewiesen:

- Anfechtung des KV (-), da Anfechtungsfrist abgelaufen (gab "drei" AFE laut Kläger, die erste war nur angekündigt, die zweite war ein Rücktritt, der nicht in eine Anfechtung ausgelegt werden konnte, die dritte war in der Klage drin, die dem RA der Beklagten noch vor Ablauf der Frist zugestellt wurde, aber mangels Prozessvollmacht nicht wirkte, Übergabe an B erst nach Ablauf der AFF)

- Dolo agit nach § 242 BGB (-), da keine Aufklärungspflicht der B bzgl. der Baugenehmigungen (Die K wussten von Erteilung der BG vor 20 Jahren, Unwirksamkeit der BG erfolgt ipso iure, K2 war Trockenbauer und hat mehrere Immobilien erworben)

- Rücktritt wg. BG (-), da grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels und kein arglistiges Verschweigen

- Rücktritt wg. Bauzustand (-), da nach Besichtigung Kenntnis

- UWE nicht widerruflich, anfechtbar

- § 3 BeurkG (-), da Beurkundung nicht Angelegenheit der Nichte des Notars, die K3 vertreten hatte
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Gast NRW Z4
Unregistered
 
#59
08.10.2019, 15:29
Die heutige Klausur: Teil 1

Bei der Mandantin handelt es sich um eine GmbH, die das in ihrem Eigentum stehende Gebäude gewerblich vermietet. Die Mietverträge sind stets gleichlautend auf 5 Jahre geschlossen, die Miete beträgt monatlich 2.000 Euro, die Nebenkosten pauschal 500 Euro.

Die N-GmbH tritt an die Mandantin heran, um sich vorzeitig per Aufhebungsvertrag vom Mietvertrag bzgl des Büros im 4. OG zu lösen. Gleichzeitig bekundet die S-GmbH ihr Interesse. Im fortgeschrittenen Stadium der Vertragsverhandlungen zwischen der Mandantin und der S-GmbH bekundet auch die A- GmbH ihr Interesse. Da die A-GmbH bereits in der 2. Etage Räume angemietet hat, weckt sie das Vertrauen der Mandantin, sodass sie ihr den Vorzug gibt. Es folgt eine rege E-Mail Korrespondenz zwischen den beiden Geschäftsführerinnen beider GmbH. Anschließend erfolgt die Übergabe. Streitig ist der Vertragsschluss. Dieser wurde per E-Mail versandt, das Original folgte auf dem Postweg. Am Abend der Übergabe moniert die Geschäftsführerin der A-GmbH 2 Klauseln aus dem Vertrag und verweigert in der Folge die Unterschrift. Die Mandantin beruft sich darauf, dass spätestens mit dem Übergabeprotokoll ein Mietvertrag entstanden sei. Ein Durcheinander aus den ganzen beigefügten Anlagen irgendwie einen Vertragsschluss herzuleiten.

Die Räume stehen jedenfalls von Dezember 2018 bis Mai 2019 leer. Dafür will die Mandanten die ausgefallene Miete + Betriebskosten ersetzt.

Von Juni bis Juli mietet dann die fallengelassene S-GmbH die Räume unter der Voraussetzung, dass sie keine Miete zahlt, sondern nur die Betriebskosten. Diese will die Mandantin auch ersetzt haben.

Darüber hinaus verpflichtet sich die Mandantin, das Büro neu zu verkabeln. Dafür entstehen 15.000 Euro Umbaukosten. Hätte sie die Räume bereits wie ursprünglich vereinbart bereits zum 1. Jan 2019 bekommen, hätte sie die Kosten selbst bezahlt.

Bei allen Ansprüchen beruft sich die Mandantin auf einen wirksamen Mietvertrag oder zumindest Vertrauensschaden.

Viel BGB AT und Abgrenzung Mietrecht. Der Sachverhalt hatte fairerweise nur 14 Seiten, dafür ging es aber im Sachverhalt viel hin und her.
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Gast RLP
Unregistered
 
#60
08.10.2019, 16:00
In RLP:

RA-Klausur, 2 Teile

1. Teil: Mandantin verlangt Ersatz von Bruttomiete für 6 Monate, Nettomiete für 3 Monate und Umbaukosten, nachdem du zu Verklagende nach mehreren E-Mails über den Abschluss eines Mietvertrages zu gewerblichen Zwecken und der Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls das Mietobjekt doch nicht bezogen hat

2. Teil: Die Mandantin fragt, ob sie gegen ihren Nachbarn einen Anspruch auf Duldung von Sanierungsarbeiten bzgl. Ent-/Versorgungsleitungen hat, die unter dem Grundstück des Nachbarn verlaufen

Meine Lösung:

1. Teil:

- Anspruch aus Mietvertrag (-), da wegen Dissens kein Vertragsschluss

- Anspruch aus c.i.c. wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen bis auf Bruttomiete Dezember 2018 (+)

2. Teil

Anspruch aus § 242 BGB iVm Grds. des nachbar. Gemeinschaftsverhältnisses (+)
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