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Klausuren September 2015
Gast
Unregistered
 
#11
01.09.2015, 20:56
hoffe mal keine kautelar oder Zwangsvollstreckungsklausur in Berlin.
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Berlin
Unregistered
 
#12
01.09.2015, 22:05
Das hoffe ich auch. Aber ZwangsvollstreckungsR kommt in Berlin und Bbg erfahrungsgemäß in der Wahlklausur ZIII.

Hoffen wir auf paar schöne AT und BT Probleme für Z I und II !
Strafrecht im Berlin vll Strafbefehl oder Plädoyer ?!
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Gast
Unregistered
 
#13
02.09.2015, 08:01
Strafrecht schwer zu sagen. Kann ja auch eine Haftklausur sein. Plädoyer finde ich persönlivh schwerer. .
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NRW-Jurist
Unregistered
 
#14
03.09.2015, 15:17
NRW heute: Urteil Mietrecht

Klausur nach "moderner Art": unfassbar umfangreich.

Viele Prozessuale Sahnestücke: Einseitige Erledigung, (Hilfs-)Aufrechnung, Widerklage, Streitverkündung im Vorprozess.


Materiell nicht super kompliziert, aber ich habe viel im Palandt nachlesen müssen. Teilweise angelehnt an aktuelle Rspr. (Schönheitsreparaturen, Doppelvermietung).

Grob zusammengefasst: Auslegung einer nachträglichen Ergänzung zu einem Mietvertrag; Zeitpunkt des Übergangs von Rechten- und Pflichten bei § 566 I BGB; Anspruchsgegner für Auszahlung eines Betriebskosten-Guthabens bei Übergang nach § 566 während des Betriebsjahrs; Wirksamkeit einer Schönheitsrep-AGB bei Geschäftsraummiete; Schadensersatzanspruch bei Doppelvermietung.
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Berlin
Unregistered
 
#15
03.09.2015, 15:45
Genauso lief es auch in Berlin .
Wirklich sehr umfangreich , aber machbar , auch wenn ich den TB nicht mehr geschafft habe, da die Zeit einfach fehlte.

Paar kurze Fragen

1. die hilfsweise erklärte Aufrechnung iHv 1.500€ ging nicht durch, da war glaub ich eine Norm außer 566, die auf den Zeitpunkt der gegenforderung abstellte . Wie hast du es gelöst?

2. Ging die widerklage durch?!
Hab nur cic geprüft aber wegen fehlende Vertretungsmacht der GmbH keine pflichtV gesehen und somit SchE Anspruch verneint.
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Gast
Unregistered
 
#16
03.09.2015, 16:06
In NRW war die WK m.E. begründet, da die bestehende Vertretungsmacht aufgrund der präjudiziellen Wirkung des Vorprozesses feststand. Mag aber auch sein, dass sich der SV in den Bundesländern im Detail unterscheiden hat oder ich schlicht falsch gelesen habe :D

Dazu übrigens: LG Berlin, Urteil vom 27. 9. 2013 – 63 S 127/13
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Gast
Unregistered
 
#17
03.09.2015, 16:09
Ich fand die Klausur sehr anspruchsvoll durch den Umfang

Mal ne Frage: Musste der Antrag zu 2) nicht als unzulässig abgewiesen werden? Es ging doch um den Mietzins bzgl. des Wohnraummietvertrages...in diesem Fall ist doch eigentlich die ausschließliche Zuständigkeit des AG begründet, die nicht mal durch rügelose Einlassung begründet werden kann. Die mat. rechtlichen Fragen wären nach meiner Lösung nur hilfsgutachterlich zu erörtern, was ich von der Zeit nicht mehr gepackt habe. Die mat. rechtlichen Fragen hätte ich so gelöst: 566 bringt den Käufer in die Stellung des Vermieters. Grundsätzlich erwirbt der Käufer aber erst alle Rechte ab Eintragung im Grundbuch. Daher kein Anspruch auf Mietzins von April bis Juni, weil erst am 12.06.2014 Eintragung erfolgte. (Auch für Juni nicht wegen der Fälligkeitsregel des 556b (gem. 580 II BGB)). Dann blieben bei mir noch 1.500 EURO übrig. Die können mit der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung aufgerechnet werden, weil der Anspruch erst nach dem Kalenderjahr entsteht.

Die Widerklage ging bei mir aber durch wegen der Interventionswirkung, warum ich im Nachhinein die AGL nicht auf 536a BGB gestützt habe.

Die Kündigung ging bei mir durch, weil kein Beweis für die Vertretungsmacht des Ehemanns der ehemaligen Eigentümerin angeboten wurde. Also Erledigung (+). Da war ich mir aber überhaupt nicht sicher.

Ansonsten leider heute nicht mein Tag. Immer an den entscheidenden Abzweigungen falsch entschieden. So auch leider mit den beiden Klauseln. http://lexetius.com/2014,838
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Jupp
Unregistered
 
#18
03.09.2015, 16:29
Ab die Wk - in NRW - auch durchgehenlassen aufgrund der Streitverkündung und der präjudiziellen Wirkung.

Die Aufrechnung ging bei mir ebenso durch, da die Forderung unstreitig bestand und auch wirksam auf den Beklagten abgetreten wurde. Ein Riesenfass habe ich bzgl. der Zlk. nicht aufgemacht, da unstreitige Forderungen ja selbst dann, wenn sie rechtswegfremd sind, zur Aufrechnung verwendet werden können, wenn sie unsstreitig bestehen.
Bei mir machte das insgesamt auch Sinn, da der Klageantrag zu 2 bzgl. der letzten 3 Monate begründet war und die Forderung somit der Höhe der Gegenforderung entsprach.
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Gast
Unregistered
 
#19
03.09.2015, 16:37
Der Antrag zu 2) war auch auf Gewerberaum (Keller) bezogen, glaub ich.
Nur die Aufrechnung erfolgte aus einer Forderung aus dem Wohnraummietvertrag oder?

Wie habt ihr denn die Konnexität der Widerklage begründet?
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Gast NRW
Unregistered
 
#20
03.09.2015, 16:46
Einheilicher Lebenssachverhalt im weitesten Sinne ;) Aber seeehr kurz (Zeit!)...
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