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  5. Klausuren August 2015
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Klausuren August 2015
Mike
Unregistered
 
#11
06.08.2015, 18:48
... mit dem Prüfervermerk ist echt komisch...

in den Aktenvorträgen steht das nämlich genauso (!) drin und der Kostentenor und der VV-Tenor sind dann erlassen - dann ist nur der Hauptsachetenor zu formulieren...

Verstehe auch nicht welchen Sinn es macht, die Nebenentscheidungen in den Entscheidungsgründen zu erlassen, wenn man den Tenor formulieren muss.
Das ist dann auch keine riesige Zeitersparnis, die paar Sätze in den Entscheidungsgründen...

So wie ich es jetzt mitbekommen habe, haben einige den Kosten- und VV-Tenor ganz weggelassen, einige haben sie gemacht - vermutlich haben es dann 50:50 der Kollegen so oder so gemacht!

Es ist wirklich irreführend.
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Gast
Unregistered
 
#12
06.08.2015, 18:58
Das stimmt!

Ich denke nicht, dass es kriegsentscheidend sein wird ;-)
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Mike
Unregistered
 
#13
Thumbs Down  06.08.2015, 19:17
... stimmt auch wieder :)

Abhaken und weiter geht's...

Viel Glück morgen... :exclamation:
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Gast
Unregistered
 
#14
10.08.2015, 14:43
Was habt ihr heute denn in der S1 in NRW geprüft? Bzw am Ende angeklagt?
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Gast
Unregistered
 
#15
11.08.2015, 16:20
(06.08.2015, 18:48)Mike schrieb:  ... mit dem Prüfervermerk ist echt komisch...

Im Grunde heißt es nur, dass man sich über (Gerichts-)Kosten & vorl. Vollstr. keine Gedanken zu machen braucht, soweit kein §91a-Beschluss zu fertigen ist (das wäre dann eine Haupt-Kostenentscheidung).
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Gast
Unregistered
 
#16
11.08.2015, 16:47
(11.08.2015, 16:20)Gast schrieb:  
(06.08.2015, 18:48)Mike schrieb:  ... mit dem Prüfervermerk ist echt komisch...

Im Grunde heißt es nur, dass man sich über (Gerichts-)Kosten & vorl. Vollstr. keine Gedanken zu machen braucht, soweit kein §91a-Beschluss zu fertigen ist (das wäre dann eine Haupt-Kostenentscheidung).

Ein § 91a-Beschluss kam unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, so dass der Vermerk darauf sicher nicht abzielte. Zudem enthält ein solcher Beschluss sowieso von Gesetzes wegen (§ 794 I Nr. 3 ZPO) keine Entscheidung über die (vorläufige) Vollstreckbarkeit.
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Gast
Unregistered
 
#17
11.08.2015, 17:13
Habe was zur StR I Klausur von Montag gefunden...zumindest war der eine Teil daran angelehnt...

http://www.strafrechtsblogger.de/abredew...g/2015/05/
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Gast
Unregistered
 
#18
11.08.2015, 17:23
(11.08.2015, 17:13)Gast schrieb:  Habe was zur StR I Klausur von Montag gefunden...zumindest war der eine Teil daran angelehnt...

http://www.strafrechtsblogger.de/abredew...g/2015/05/

in nrw war bei s1 das hier ein teil der klausur:

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwa...71216.html
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Lincoln
Unregistered
 
#19
11.08.2015, 17:44
(06.08.2015, 14:55)NRWler schrieb:  Z3 NRW:
767, zur Abwechslung mal wieder ;)

Mir ist nicht ganz klar, ob die Aufrechnung des Beklagten mit der SchErsForderung (als Gegenforderung) noch funktionierte und ob demnach deren Entstehen zu prüfen war, oder ob es bereits an einer Aufrechnungslage fehlte, weil die Honorarforderung des Klägers bereits ihrerseits durch Aufrechnung durch den Kläger erloschen war. Ein ziemliches Wirrwarr. Hat dazu jemand ne Info?
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Gast
Unregistered
 
#20
11.08.2015, 17:57
(11.08.2015, 17:44)Lincoln schrieb:  
(06.08.2015, 14:55)NRWler schrieb:  Z3 NRW:
767, zur Abwechslung mal wieder ;)

Mir ist nicht ganz klar, ob die Aufrechnung des Beklagten mit der SchErsForderung (als Gegenforderung) noch funktionierte und ob demnach deren Entstehen zu prüfen war, oder ob es bereits an einer Aufrechnungslage fehlte, weil die Honorarforderung des Klägers bereits ihrerseits durch Aufrechnung durch den Kläger erloschen war. Ein ziemliches Wirrwarr. Hat dazu jemand ne Info?

beklagte hatte keine forderung, da die pflichtverletzung im vorprozess (verspätete einreichung des gutachtens) durch den kläger nicht kausal für das dort ergangene urteil und damit nicht kausal für den schaden war.
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