13.09.2019, 20:27
Ja genau! Zu dem am 2.9.19 der auf die gesundheitlichen Aspekte gestützt war. Der erste am 25.2.19 war vom Mandanten ja schon per Widerspruch selbst angegriffen. Da sollte man nur ein Vorgehen prüfen aber nicht praktisch umsetzen
13.09.2019, 20:56
Konnte man sich das Geplänkel wegen der Fürsorgepflicht nicht eigentlich sparen, weil nach 34 I 2 BBG vor der Kündigung aus rein gesundheitlichen Gründen eine andere Verwendung geprüft werden musste?
Andererseits, die Urteile und die ganzen Hinweise wegen der Fürsorgepflicht waren sicher nicht umsonst erwähnt.. :D
Andererseits, die Urteile und die ganzen Hinweise wegen der Fürsorgepflicht waren sicher nicht umsonst erwähnt.. :D
13.09.2019, 21:03
Aufschiebende Wirkung musste man doch nicht prüfen oder.
126 IV betrifft doch nur Abordnung und Versetzung.
Hier war doch Entlassung
126 IV betrifft doch nur Abordnung und Versetzung.
Hier war doch Entlassung
13.09.2019, 21:59
Sehe ich auch so
13.09.2019, 22:09
Puh ich bin froh dass es der zweite Bescheid war, habe das extra noch 5 mal angeguckt und habe einen Schreck bekommen, als der Sachverhalt hier geschildert wurde. Habe auch Widerspruch für den zweiten Bescheid geprüft.
13.09.2019, 22:13
§ 123 VwGO hatte m.E. mit diesem Sachverhalt nichts zu tun. Denn der Widerspruch hat aW, d.h. er bleibt erst einmal Beamter auf Probe. Mit § 123 VwGO kann er nichts erreichen, da er seien Ernennung auf Lebenszeit damit nicht bekommt —> Vorwegnahme der Hauptsache. Daher erster Bescheid Anfechtungsklage, zweiter Bescheid Widerspruch und bei mir waren beide Rechtsbehelfe begründet.
13.09.2019, 22:19
(13.09.2019, 22:13)BGast schrieb: § 123 VwGO hatte m.E. mit diesem Sachverhalt nichts zu tun. Denn der Widerspruch hat aW, d.h. er bleibt erst einmal Beamter auf Probe. Mit § 123 VwGO kann er nichts erreichen, da er seien Ernennung auf Lebenszeit damit nicht bekommt —> Vorwegnahme der Hauptsache. Daher erster Bescheid Anfechtungsklage, zweiter Bescheid Widerspruch und bei mir waren beide Rechtsbehelfe begründet.Nein, aber das Beamtenverhältnis auf Probe war gesetzlich im Mai schon ausgelaufen, unabhängig von den Entlassungen.
Zudem war doch ein Schriftsatz gefordert, ist das nicht immer gerichtlich? :D
13.09.2019, 22:41
Ein Schriftsatz kann doch auch an die Behörde gerichtet werden —> Widerspruch. Und mE endet das Beamtenverhältnis ja nicht mit Ablauf automatisch sondern es bedarf der Entlassung
13.09.2019, 22:55
(13.09.2019, 22:13)Gast schrieb: § 123 VwGO hatte m.E. mit diesem Sachverhalt nichts zu tun. Denn der Widerspruch hat aW, d.h. er bleibt erst einmal Beamter auf Probe. Mit § 123 VwGO kann er nichts erreichen, da er seien Ernennung auf Lebenszeit damit nicht bekommt —> Vorwegnahme der Hauptsache. Daher erster Bescheid Anfechtungsklage, zweiter Bescheid Widerspruch und bei mir waren beide Rechtsbehelfe begründet.Hab ich genauso gemacht:)
13.09.2019, 22:56
(13.09.2019, 22:09)Hessen schrieb: Puh ich bin froh dass es der zweite Bescheid war, habe das extra noch 5 mal angeguckt und habe einen Schreck bekommen, als der Sachverhalt hier geschildert wurde. Habe auch Widerspruch für den zweiten Bescheid geprüft.
Ging mir genauso :D Das war irgendwie auch bisschen fies. Direkt erstmal 15 min vergangen bis man wusste was los ist^^