12.09.2019, 09:35
Hallo,
ist des eig möglich die Gesetze nach der ersten Klausur dort zu lassen? Wäre bezüglich Düsseldorf interessant zu wissen.
Danke und noch viel Erfolg euch! :blush:
ist des eig möglich die Gesetze nach der ersten Klausur dort zu lassen? Wäre bezüglich Düsseldorf interessant zu wissen.
Danke und noch viel Erfolg euch! :blush:
12.09.2019, 10:33
(11.09.2019, 11:40)Gast schrieb:[quote pid='28353' dateline='1568194837'](11.09.2019, 11:29)Zwischenfazit-NRW schrieb: Hey Leute,
nach 6 von 8 Klausuren ein kleines Zwischenfazit.
Bisher keine Exoten dabei gewesen.
(...)
Ansonsten eher "Standard-Fälle".
Also ich fand die 3. Klausur schon ziemlich exotisch. Jedenfalls in Hessen. Keiner der üblichen Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht, sondern ein Beschluss des OLG, offenbar nach GBO
Wenn sowas nicht exotisch ist, was dann?

[/quote]
Daher hieß das doch auch Zwischenfazit-NRW ;)
Also von dem, was ich gelesen habe, wirkt es "fair". Und ihr könnt euch glücklich schätzen, dass es eine Revision gab...Urteile fallen mMn miserabel aus (laut Kaiser auch...)
12.09.2019, 13:15
(12.09.2019, 09:35)Gast schrieb: Hallo,
ist des eig möglich die Gesetze nach der ersten Klausur dort zu lassen? Wäre bezüglich Düsseldorf interessant zu wissen.
Danke und noch viel Erfolg euch! :blush:
Es gibt ein Schließfach, für das du selbst ein kleines Schloss mitbringen musst und dort kannst Du die Gesetze jedes Mal einschließen. Am Platz liegen bleiben dürfen sie aber nicht.
12.09.2019, 14:31
NRW: Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Anfertigung eines Fahrtenbuches. Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung, Wiedereinsetzungsantrag in die Klagefrist, Beweisaufnahme, Ermessensprüfung.
Insgesamt auf jeden Fall machbar, aber viel zu schreiben und sicherlich gute Argumentation entscheidend.
Insgesamt auf jeden Fall machbar, aber viel zu schreiben und sicherlich gute Argumentation entscheidend.
12.09.2019, 14:42
Berlin / Brandenburg:
Klägerin hat einen Schnapsladen in einer Straße, in der auch jedes Jahr ein Weihnachtsmarkt stattfindet. Dort will sie aus dem Fenster ihres Ladens heraus Glühwein verkaufen und beantragt eine Gestattung nach § 12 GastG. Die Behörde sagt nö, Widerspruch der Klägerin nach Ablauf des Weihnachtsmarkts, Widerspruchsbescheid natürlich auch ablehnend. Kl erhebt FFKl, nach Hinweis des Gerichts stellt sie den Antrag um (der neue Antrag war nicht abgedruckt, man sollte ihn aber dennoch in den TB schreiben) und erhält den ursprünglichen Antrag aufrecht. Bekl beantragt Klageabweisung. Vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung erlassen.
Prozessual: Verhandlung findet zwar vor dem VG Berlin statt, aber durch einen RiLG, der dort im Nebenamt rumturnt und als Beisitzer der Kammer und als Berichterstatter in der Sache tätig wird. Kl nimmt die zuvor erteilte Einwilligung in die Entscheidung durch den Berichterstatter während der mündl Verhandlung zurück.
Klägerin hat einen Schnapsladen in einer Straße, in der auch jedes Jahr ein Weihnachtsmarkt stattfindet. Dort will sie aus dem Fenster ihres Ladens heraus Glühwein verkaufen und beantragt eine Gestattung nach § 12 GastG. Die Behörde sagt nö, Widerspruch der Klägerin nach Ablauf des Weihnachtsmarkts, Widerspruchsbescheid natürlich auch ablehnend. Kl erhebt FFKl, nach Hinweis des Gerichts stellt sie den Antrag um (der neue Antrag war nicht abgedruckt, man sollte ihn aber dennoch in den TB schreiben) und erhält den ursprünglichen Antrag aufrecht. Bekl beantragt Klageabweisung. Vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung erlassen.
Prozessual: Verhandlung findet zwar vor dem VG Berlin statt, aber durch einen RiLG, der dort im Nebenamt rumturnt und als Beisitzer der Kammer und als Berichterstatter in der Sache tätig wird. Kl nimmt die zuvor erteilte Einwilligung in die Entscheidung durch den Berichterstatter während der mündl Verhandlung zurück.
12.09.2019, 14:45
(12.09.2019, 14:42)Berlin schrieb: Berlin / Brandenburg:
Klägerin hat einen Schnapsladen in einer Straße, in der auch jedes Jahr ein Weihnachtsmarkt stattfindet. Dort will sie aus dem Fenster ihres Ladens heraus Glühwein verkaufen und beantragt eine Gestattung nach § 12 GastG. Die Behörde sagt nö, Widerspruch der Klägerin nach Ablauf des Weihnachtsmarkts, Widerspruchsbescheid natürlich auch ablehnend. Kl erhebt FFKl, nach Hinweis des Gerichts stellt sie den Antrag um (der neue Antrag war nicht abgedruckt, man sollte ihn aber dennoch in den TB schreiben) und erhält den ursprünglichen Antrag aufrecht. Bekl beantragt Klageabweisung. Vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung erlassen.
Prozessual: Verhandlung findet zwar vor dem VG Berlin statt, aber durch einen RiLG, der dort im Nebenamt rumturnt und als Beisitzer der Kammer und als Berichterstatter in der Sache tätig wird. Kl nimmt die zuvor erteilte Einwilligung in die Entscheidung durch den Berichterstatter während der mündl Verhandlung zurück.
Fand die ganze Sache mit den Hinweisen und den Anträgen schon etwas weird.. kennt jemand das dazugehörige Urteil?
12.09.2019, 14:50
(12.09.2019, 14:45)Hunti schrieb:(12.09.2019, 14:42)Berlin schrieb: Berlin / Brandenburg:
Klägerin hat einen Schnapsladen in einer Straße, in der auch jedes Jahr ein Weihnachtsmarkt stattfindet. Dort will sie aus dem Fenster ihres Ladens heraus Glühwein verkaufen und beantragt eine Gestattung nach § 12 GastG. Die Behörde sagt nö, Widerspruch der Klägerin nach Ablauf des Weihnachtsmarkts, Widerspruchsbescheid natürlich auch ablehnend. Kl erhebt FFKl, nach Hinweis des Gerichts stellt sie den Antrag um (der neue Antrag war nicht abgedruckt, man sollte ihn aber dennoch in den TB schreiben) und erhält den ursprünglichen Antrag aufrecht. Bekl beantragt Klageabweisung. Vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung erlassen.
Prozessual: Verhandlung findet zwar vor dem VG Berlin statt, aber durch einen RiLG, der dort im Nebenamt rumturnt und als Beisitzer der Kammer und als Berichterstatter in der Sache tätig wird. Kl nimmt die zuvor erteilte Einwilligung in die Entscheidung durch den Berichterstatter während der mündl Verhandlung zurück.
Fand die ganze Sache mit den Hinweisen und den Anträgen schon etwas weird.. kennt jemand das dazugehörige Urteil?
Die Hinweise und Anträge waren mega dämlich. Hab ewig dafür gebraucht und trotzdem vermutlich nen Bock geschossen.
Hab bisher zum Glühwein nur das gefunden: https://openjur.de/u/757017.html Passt aber nicht so ganz, weil 1. der Kläger hier ne Gaststätte hat, in der er auch schon Glühwein ausschenkt und 2. geht's mehr um ne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
Also ich wäre für weitere Hinweise dankbar, vor allem bzgl der Anträge. Habe dazu nämlich auch in meinen Unterlagen nichts gefunden :)
12.09.2019, 15:01
Fand es auch total komisch und hab ewig überlegt was das alles soll :dodgy: Habe die FFK so beibehalten und nur den Antrag in (..festzustellen, dass die Ablehnung der Gestattung...aus dem Ablehungsbescheid vom... UND der Widerspruchsbescheid rwg waren) anstatt in Gestalt des WB! Ob das stimmt :-/ Komisch fand ich auch, dass die FFK an sich bei Erledigung des VA (wie hier) vor Klageerhebung kein VV vorschreibt, hier aber so viel dazu stand und auch der BV zu den VwZG des Bundes Stellung bezog.
War das ein Nachschieben von Gründen iRd Verwaltungsverfahrens, weil die Behörde eins ihrer Argumente fallen ließ?
Materiell-rechtlich war ich auch etwas überfragt, und habe somit nur anhand des § 12 I GastG und dem von den Beteiligten Vorgebrachtem rumargumentiert
am Ende die Klage abgewiesen. Hat jmd eine Idee:)?
War das ein Nachschieben von Gründen iRd Verwaltungsverfahrens, weil die Behörde eins ihrer Argumente fallen ließ?
Materiell-rechtlich war ich auch etwas überfragt, und habe somit nur anhand des § 12 I GastG und dem von den Beteiligten Vorgebrachtem rumargumentiert

12.09.2019, 15:07
12.09.2019, 15:11
Ich könnte mich ganz dunkel an einen ähnlichen Fall bezüglich der Anträge erinnern, den ich mal gesehen hatte, leider keine Ahnung wo...
Ich meine da war es so, dass der zweite Antrag hier als AK zu behandeln war, weil die Behörde das Verfahren wegen der Erledigung hätte einstellen müssen. Tut sie das nicht, erweckt sie mit dem Bescheid den Anschein, dass keine Erledigung eingetreten ist, weshalb dieser Bescheid erneut beschwert und nicht als erledigt anzusehen ist.
Bin mir aber auch nicht sicher :)
Ich meine da war es so, dass der zweite Antrag hier als AK zu behandeln war, weil die Behörde das Verfahren wegen der Erledigung hätte einstellen müssen. Tut sie das nicht, erweckt sie mit dem Bescheid den Anschein, dass keine Erledigung eingetreten ist, weshalb dieser Bescheid erneut beschwert und nicht als erledigt anzusehen ist.
Bin mir aber auch nicht sicher :)