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Klausuren August 2019
GastHH
Unregistered
 
#71
03.08.2019, 11:34
Also ich habe §§ 578 I, 566 aufseiten der Klägerin und § 5 des Mietvertrags aufseiten der Beklagten/Mandantin geprüft. Bin mir aber mittlerweile bei gar nichts mehr sicher :D
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rutmar hh
Unregistered
 
#72
03.08.2019, 12:07
(03.08.2019, 11:34)GastHH schrieb:  Also ich habe §§ 578 I, 566 aufseiten der Klägerin und § 5 des Mietvertrags aufseiten der Beklagten/Mandantin geprüft. Bin mir aber mittlerweile bei gar nichts mehr sicher :D

Ja hab ich auch so. Den 566 hab ich für für die Bejahung der Möglichkeit des 111 InsO gebraucht und 5 des MietV für die Frage nach dem richtigen Kündigungsempfänger. Gab ja quasi 2 „Veräußerungen“. Einmal des Grundstücks und einmal des Mietvertrages. 
Zu meiner Lösung muss ich noch ergänzen, dass ich auch davon ausgegangen bin, dass keine Erledigung der Klage eingetreten ist, da die Rückgabe nur wegen der Reinigung der Fassade erfolgt ist und nicht um eine Erfüllungswirkung des Anspruchs herbeizuführen. Hat das noch jemand? War mir da unsicher
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Gast
Unregistered
 
#73
03.08.2019, 16:04
Hallo. Also ich habe die klausur so gelöst:  NRW

-anspruch aus 546
-MV Zunächst zwischen zwei anderen Vertragspartnern
-Später aber Vertrag zwischen den Prozessbeteiligten, weil Klägerin aufgrund Inso / Erwerb und Beklagter wegen punkt 5 des MV in den Mietvertrag wechselten
-566 
-dann Beendigung des Vertrages durch KÜNDIGUNG
-kündigungsrecht der. Klägerin aus Inso, zugang der kündigung am 3.1. 
-kündigungsfrist hier nach 580 a - Problematisiert habe ich hier, auch wenn es eventuell falsch ist, ob ihr einen Raum oder ein Geschäftsraum vorliegt und habe mich dann dazu entschieden die Kündigung nach 580 A Abs. 2 und nicht Abs. 1 zu berechnen. Dementsprechend endete bei mir der Mietvertrag am 30. Juni
-auch keine Mietvertragsverlängerung durch weiteres verweilen in dem Mietobjekt, da diese regelung nicht auf Geschäftsräume anwendbar ist

Dann:
SEA AUS 280,252
-sv +
-pv : nichträumung
-verschulden +
-schaden: entgangener gewinn in höhe von 500 euro für juli 
-beweis: zeuge nachmieter
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Andreas
Unregistered
 
#74
03.08.2019, 16:35
Hi. Ich schreibe in NRW. Hat denn keiner darauf abgestellt, dass er eine Verletzung aus dem MV begangen hat, weil er die Kaution nicht gezahlt hat?
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Gast
Unregistered
 
#75
03.08.2019, 16:55
(03.08.2019, 16:04)Lässt sich hören, ich hatte bloß echt Probleme damit, §5 dahingehend auszulegen, dass der Vertrag völlig ohne Mitwirkung des jeweiligen Vermieters übergehen soll. Das ist doch einfach nur schlecht formuliert gewesen, a la: „Die Vertragsübertragung ist GRDS zulässig. Es müssen allerdings folgende VSS für eine Zustimmungserteilung vorliegen...“Zudem: Vollständige AGL für SEA ist § 280 I, II, 286, 985 BGB schrieb:  Hallo. Also ich habe die klausur so gelöst:  NRW

-anspruch aus 546
-MV Zunächst zwischen zwei anderen Vertragspartnern
-Später aber Vertrag zwischen den Prozessbeteiligten, weil Klägerin aufgrund Inso / Erwerb und Beklagter wegen punkt 5 des MV in den Mietvertrag wechselten
-566 
-dann Beendigung des Vertrages durch KÜNDIGUNG
-kündigungsrecht der. Klägerin aus Inso, zugang der kündigung am 3.1. 
-kündigungsfrist hier nach 580 a - Problematisiert habe ich hier, auch wenn es eventuell falsch ist, ob ihr einen Raum oder ein Geschäftsraum vorliegt und habe mich dann dazu entschieden die Kündigung nach 580 A Abs. 2 und nicht Abs. 1 zu berechnen. Dementsprechend endete bei mir der Mietvertrag am 30. Juni
-auch keine Mietvertragsverlängerung durch weiteres verweilen in dem Mietobjekt, da diese regelung nicht auf Geschäftsräume anwendbar ist

Dann:
SEA AUS 280,252
-sv +
-pv : nichträumung
-verschulden +
-schaden: entgangener gewinn in höhe von 500 euro für juli 
-beweis: zeuge nachmieter
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Zirbel NRW
Unregistered
 
#76
03.08.2019, 16:55
(03.08.2019, 16:35)Andreas schrieb:  Hi. Ich schreibe in NRW. Hat denn keiner darauf abgestellt, dass er eine Verletzung aus dem MV begangen hat, weil er die Kaution nicht gezahlt hat?



In einem etwas anderen Zusammenhang habe ich diesen Umstand verwurstet. Nämlich habe ich die Frage aufgeworfen, ob denn die schriftliche Verpflichtung zu einer vorschüssigen Jahresmiete eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt in den Vertrag darstellt oder ob es sich dabei nur um eine selbständige Verpflichtung des neuen Mieters handelt. Entschieden habe ich mich dann für Letzteres. Zuvor hab ich noch geprüft, ob die Vertragsklauseln AGB sind, weil dann eine unangemessene Benachteiligung durch die fette Vorfälligkeit in Betracht gekommen wäre. Am Ende habe ich nichts geblickt und hatte auch keine Zeit mehr, sodass ich die wirksame Vertragsübernahme durchgeprügelt habe, um überhaupt etwas abliefern zu können. Angerissen habe ich dann noch, ob die nicht erfolgte vorschüssige Mietzahlung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 berechtigt, dies aber abgelehnt, weil die Mandantin sich hierauf nicht berufen hat und auch die spätere monatliche Zahlung immer anstandslos akzeptiert hatte. Wegen der Frist zur Kündigung bin ich auch auf § 580a II gegangen, damit es passt, eher meine ich aber, dass das keine Geschäftsräume waren. All das darf man sich in meiner Klausur aber nicht so sauber aufgegliedert wie hier vorstellen, sondern wüst durcheinandergewirbelt und ohne vernünftige Subsumtion. Für solche Kleinigkeiten fehlte mir einfach die Zeit...
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Zirbel NRW
Unregistered
 
#77
03.08.2019, 17:04
Nachtrag: An einem Schaden fehlte es nach meiner Lösung deswegen, weil Manuel Schubert erst zum 30.06.19 den Schuppen herausrücken musste, Erwin Erlenbusch (oder so) jedoch schon am 22.05. die Nerven verloren und was anderes angemietet hatte. Daher hat Schubi zwar durch die verspätete Herausgabe eine Pflicht verletzt, die hat den Schaden durch entgangenen Gewinn aber nicht verursacht. An Erlenbusch hätte die Mandantin auch dann nicht vermieten können, wenn Schubili pünktlich geräumt hätte.

Weiter nicht wegen des Klebenbleibens nach dem 30.06., weil er die ortsübliche Miete weiterhin zahlte und die Mandantin keine konkreten Interessenten hatte, die eine höhere Miete gezahlt hätten. Also den Wichtel am LG Bonn nur auf Herausgabe und Räumung des Grundstücks und des Schuppens verklagt.
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GastNRW111
Unregistered
 
#78
03.08.2019, 17:05
(03.08.2019, 16:55)Zirbel NRW schrieb:  
(03.08.2019, 16:35)Andreas schrieb:  Hi. Ich schreibe in NRW. Hat denn keiner darauf abgestellt, dass er eine Verletzung aus dem MV begangen hat, weil er die Kaution nicht gezahlt hat?



In einem etwas anderen Zusammenhang habe ich diesen Umstand verwurstet. Nämlich habe ich die Frage aufgeworfen, ob denn die schriftliche Verpflichtung zu einer vorschüssigen Jahresmiete eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt in den Vertrag darstellt oder ob es sich dabei nur um eine selbständige Verpflichtung des neuen Mieters handelt. Entschieden habe ich mich dann für Letzteres. Zuvor hab ich noch geprüft, ob die Vertragsklauseln AGB sind, weil dann eine unangemessene Benachteiligung durch die fette Vorfälligkeit in Betracht gekommen wäre. Am Ende habe ich nichts geblickt und hatte auch keine Zeit mehr, sodass ich die wirksame Vertragsübernahme durchgeprügelt habe, um überhaupt etwas abliefern zu können. Angerissen habe ich dann noch, ob die nicht erfolgte vorschüssige Mietzahlung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 berechtigt, dies aber abgelehnt, weil die Mandantin sich hierauf nicht berufen hat und auch die spätere monatliche Zahlung immer anstandslos akzeptiert hatte. Wegen der Frist zur Kündigung bin ich auch auf § 580a II gegangen, damit es passt, eher meine ich aber, dass das keine Geschäftsräume waren. All das darf man sich in meiner Klausur aber nicht so sauber aufgegliedert wie hier vorstellen, sondern wüst durcheinandergewirbelt und ohne vernünftige Subsumtion. Für solche Kleinigkeiten fehlte mir einfach die Zeit...

Im Palandt stand alles drin, was man für das Grundstück und die Halle brauchte. § 580a Abs. 2 BGB war die zutreffende Norm.
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Zirbel NRW
Unregistered
 
#79
03.08.2019, 17:12
(03.08.2019, 17:05)GastNRW111 schrieb:  
(03.08.2019, 16:55)Zirbel NRW schrieb:  
(03.08.2019, 16:35)Andreas schrieb:  Hi. Ich schreibe in NRW. Hat denn keiner darauf abgestellt, dass er eine Verletzung aus dem MV begangen hat, weil er die Kaution nicht gezahlt hat?



In einem etwas anderen Zusammenhang habe ich diesen Umstand verwurstet. Nämlich habe ich die Frage aufgeworfen, ob denn die schriftliche Verpflichtung zu einer vorschüssigen Jahresmiete eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt in den Vertrag darstellt oder ob es sich dabei nur um eine selbständige Verpflichtung des neuen Mieters handelt. Entschieden habe ich mich dann für Letzteres. Zuvor hab ich noch geprüft, ob die Vertragsklauseln AGB sind, weil dann eine unangemessene Benachteiligung durch die fette Vorfälligkeit in Betracht gekommen wäre. Am Ende habe ich nichts geblickt und hatte auch keine Zeit mehr, sodass ich die wirksame Vertragsübernahme durchgeprügelt habe, um überhaupt etwas abliefern zu können. Angerissen habe ich dann noch, ob die nicht erfolgte vorschüssige Mietzahlung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 berechtigt, dies aber abgelehnt, weil die Mandantin sich hierauf nicht berufen hat und auch die spätere monatliche Zahlung immer anstandslos akzeptiert hatte. Wegen der Frist zur Kündigung bin ich auch auf § 580a II gegangen, damit es passt, eher meine ich aber, dass das keine Geschäftsräume waren. All das darf man sich in meiner Klausur aber nicht so sauber aufgegliedert wie hier vorstellen, sondern wüst durcheinandergewirbelt und ohne vernünftige Subsumtion. Für solche Kleinigkeiten fehlte mir einfach die Zeit...

Im Palandt stand alles drin, was man für das Grundstück und die Halle brauchte. § 580a Abs. 2 BGB war die zutreffende Norm.

Da konnte ich nur noch kurz reinschauen und habe gelesen, dass auch solche Hallen Geschäftsräume sein können. Muss reichen, dachte ich, und hab das ohne wirkliche Begründung angenommen. Da das Grundstück selbst, für welches § 580a I gegolten hätte, aber mitvermietet war, hab ich noch eine halbgare Schwerpunktdebatte aufgemacht und gesagt, dass der ganze Vertragszweck primär der Halle gilt und das Grundstück selbst völlig uninteressant sei. Die Begründung ist dann wohl wie die ganze Klausur Kappes, aber zumindest ein Glückstreffer  :D
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Gast
Unregistered
 
#80
03.08.2019, 17:13
(03.08.2019, 17:05)GastNRW111 schrieb:  
(03.08.2019, 16:55)Zirbel NRW schrieb:  
(03.08.2019, 16:35)Andreas schrieb:  Hi. Ich schreibe in NRW. Hat denn keiner darauf abgestellt, dass er eine Verletzung aus dem MV begangen hat, weil er die Kaution nicht gezahlt hat?



In einem etwas anderen Zusammenhang habe ich diesen Umstand verwurstet. Nämlich habe ich die Frage aufgeworfen, ob denn die schriftliche Verpflichtung zu einer vorschüssigen Jahresmiete eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt in den Vertrag darstellt oder ob es sich dabei nur um eine selbständige Verpflichtung des neuen Mieters handelt. Entschieden habe ich mich dann für Letzteres. Zuvor hab ich noch geprüft, ob die Vertragsklauseln AGB sind, weil dann eine unangemessene Benachteiligung durch die fette Vorfälligkeit in Betracht gekommen wäre. Am Ende habe ich nichts geblickt und hatte auch keine Zeit mehr, sodass ich die wirksame Vertragsübernahme durchgeprügelt habe, um überhaupt etwas abliefern zu können. Angerissen habe ich dann noch, ob die nicht erfolgte vorschüssige Mietzahlung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 berechtigt, dies aber abgelehnt, weil die Mandantin sich hierauf nicht berufen hat und auch die spätere monatliche Zahlung immer anstandslos akzeptiert hatte. Wegen der Frist zur Kündigung bin ich auch auf § 580a II gegangen, damit es passt, eher meine ich aber, dass das keine Geschäftsräume waren. All das darf man sich in meiner Klausur aber nicht so sauber aufgegliedert wie hier vorstellen, sondern wüst durcheinandergewirbelt und ohne vernünftige Subsumtion. Für solche Kleinigkeiten fehlte mir einfach die Zeit...

Im Palandt stand alles drin, was man für das Grundstück und die Halle brauchte. § 580a Abs. 2 BGB war die zutreffende Norm.


Und wieder haben wir es hier mit einer kaiserlichen Norm zu tun, die in jedem Seminar rauf und runter gebet wird. Jeder Depp muss hier über dem Strich landen, wenn er nur halbwegs verpennt die Seminare verfolgt und hin und wieder Stichpunkte macht.
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