16.07.2015, 15:45
Ein prozessuales Problem war auch noch die frist. Hier war 58 II einschlägig da es sich um eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung handelte.
Hattet ihr auch solche zeitprobleme? Und lag bei euch der Schwerpunkt im materiellen recht oder im prozessualen?
Hattet ihr auch solche zeitprobleme? Und lag bei euch der Schwerpunkt im materiellen recht oder im prozessualen?
16.07.2015, 15:54
In Hessen war die RBHB ordnungsgemäß und es ging vielmehr darum dass dem bevollmächtigen später als den Klägern der WSB zugestellt wurde und zudem der Einwand erhoben wurde dass bereits der WS verfristet war.
Schwerpunktmäßig haben sich die Zulässigkeit und die Begründetheit heute find ich nichts gegeben, beides war sehr umfangreich zu thematisieren wobei in der Begründetheit das übliche baurechtl Vorgeplänkel mit einem Satz abgehandelt werden konnte
Schwerpunktmäßig haben sich die Zulässigkeit und die Begründetheit heute find ich nichts gegeben, beides war sehr umfangreich zu thematisieren wobei in der Begründetheit das übliche baurechtl Vorgeplänkel mit einem Satz abgehandelt werden konnte
16.07.2015, 16:03
Im materiell-rechtlichen, die Zulässigkeitsprobleme waren zwar mehr als sonst aber im materiell-rechtlichen war mehr zu schreiben. Insbesondere dürfte die Nutzungsuntersagung teilweise aufrecht zu erhalten gewesen sein was dann ja doch schreiberei bedeutet (wobei ich es auch für vertretbar halte zu sagen, dass die Verfügung rechtswidrig war, da sie nicht geeignet ist den Zwecken der Erhaltungssatzung zu genügen). Bei einer teilweisen Klageabweisung war dann auch noch zu thematisieren inwieweit die Androhung davon betroffen ist und ob auch bei teilweiser Aufhebung des VA der Kostenbescheid bestehen bleiben kann (wohl nein).
16.07.2015, 16:19
Wie habt ihr den Fall heute in Hessen gelöst?
Ich hab die Klage abgewiesen, weil ich gesagt habe, formelle Rechtswidrigkeit (fehlende Genehmigung) ist ausreichend für eine Nutzungsuntersagung.
Ich habe aber einige Probleme so ziemlich übergangen. Die Klagebefugnis der Klägerin habe ich damit begründet, dass sie als ehemalige Miteigentümerin als Gesamtschuldnerin auch für die Verwaltungskosten haftet und daher jedenfalls die Gefahr auch ihrer Inanspruchnahme besteht. Auf Rechtsnachfolge bin ich gar nicht eingegangen. Dann war ich verwirrt, was es mit dem Wildparken auf sich hat. Mir kam nur Inanspruchnahme von Nichtstörern in den Sinn. Am Ende hatte ich aber keine Zeit mehr dafür und hab das Problem einfach unterschlagen. Wahrscheinlich hätte man eine Teilabweisung machen sollen...:-/
Ich bin ja mal gespannt, was sie uns morgen auftischen, aber dann ist es ZUM GLÜCK erstmal VORBEI!!!
Ich hab die Klage abgewiesen, weil ich gesagt habe, formelle Rechtswidrigkeit (fehlende Genehmigung) ist ausreichend für eine Nutzungsuntersagung.
Ich habe aber einige Probleme so ziemlich übergangen. Die Klagebefugnis der Klägerin habe ich damit begründet, dass sie als ehemalige Miteigentümerin als Gesamtschuldnerin auch für die Verwaltungskosten haftet und daher jedenfalls die Gefahr auch ihrer Inanspruchnahme besteht. Auf Rechtsnachfolge bin ich gar nicht eingegangen. Dann war ich verwirrt, was es mit dem Wildparken auf sich hat. Mir kam nur Inanspruchnahme von Nichtstörern in den Sinn. Am Ende hatte ich aber keine Zeit mehr dafür und hab das Problem einfach unterschlagen. Wahrscheinlich hätte man eine Teilabweisung machen sollen...:-/
Ich bin ja mal gespannt, was sie uns morgen auftischen, aber dann ist es ZUM GLÜCK erstmal VORBEI!!!
16.07.2015, 16:35
Hab den WS Bescheid bzgl des Grundstücks ohlystrasse 13 aufgehoben, den kostenbescheid auch und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mir stellt sich immer die Frage wie das jpa auf diese komischen Straßennamen kommt, unnötige Zeitverschwendung.
Auf die Wildparker bin ich nicht eingegangen, weil das iE nicht Teil des VA's war. Bin im wesentlichen auf die Gebietsverträglichkeit über 172 Abs .3 und dann auf die Ausnahme nach 31 BauGB eingegangen und gesagt dass dass es nicht Gebietsverträglichkeit ist.
Bzgl Nr.13 abgelehnt weil hier die Kläger weder rechtliche noch faktische Beziehung zu dem
Grundstück haben, und das Argument mit dem Metallbogen nur eine Vermutung ist.
Kostenbescheid war rewi weil bei der Bemessung des Festsetzungsgeld auch Nr.13 miteinbezogen wurde und damit ermessensfehler weil ich vorher festgestellt habe das Rewi.
Mir stellt sich immer die Frage wie das jpa auf diese komischen Straßennamen kommt, unnötige Zeitverschwendung.
Auf die Wildparker bin ich nicht eingegangen, weil das iE nicht Teil des VA's war. Bin im wesentlichen auf die Gebietsverträglichkeit über 172 Abs .3 und dann auf die Ausnahme nach 31 BauGB eingegangen und gesagt dass dass es nicht Gebietsverträglichkeit ist.
Bzgl Nr.13 abgelehnt weil hier die Kläger weder rechtliche noch faktische Beziehung zu dem
Grundstück haben, und das Argument mit dem Metallbogen nur eine Vermutung ist.
Kostenbescheid war rewi weil bei der Bemessung des Festsetzungsgeld auch Nr.13 miteinbezogen wurde und damit ermessensfehler weil ich vorher festgestellt habe das Rewi.
16.07.2015, 17:00
Konnten die Eheleute nicht zumindest als Anscheinsstörer eingeordnet werden? Immerhin lagen aus Behördensicht tatsächliche Anhaltspunkte vor (gleicher Metallbügel), und diese wurden wohl auch im gleichen Zeitraum aufgestellt, sodass die Gefahr den Klägern zurechenbar sein dürfte. Da es sich um eine Nutzungsuntersagung handelt, dürfte das auch im Hinblick auf die Eingriffsschwere nicht unzulässig sein.
Hinsichtlich des Kostenescheids könnte dann natürlich differenziert werden (wegen Zeitmangel hab ich das aber auch für rechtmäßig gehalten).
Hinsichtlich des Kostenescheids könnte dann natürlich differenziert werden (wegen Zeitmangel hab ich das aber auch für rechtmäßig gehalten).
16.07.2015, 17:11
Halte ich nicht für richtig, da die Nutzungsuntersagung sich ja auf die Stellplatznutzung generell auf dem Grundstück bezieht. Also auch für andere Personen. Eine solche kann aber nur der Eigentümer durchsetzen, da die Kläger für ein fremdes Grundstück keine Verbote aussprechen können. Darüber hinaus wäre die Art ja nur als verhaltensstörer möglich und dafür brachte die Beklagte nichts vor. Zudem war zumindest in NRW das Grundstück in Hand der Stadtwerke damit unter Kontrolle der Beklagten und die unterscheidung in der Aufmachung (gepflastert unbefestigt) sprach dagegen.
16.07.2015, 17:13
Nach meiner Lösung konnten beide Kläger bezüglich Nr. 12 von der Ordnungsbehörde als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden (wird ja von der Behörde ex-ante beurteilt). Der Eigentumswechsel fand erst am 18.02.2015, also lange nach dem Widerspruchsbescheid statt. Habe es noch damit begründet, dass es bei der Begründetheit der AK auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, also auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids...
Da ja laut BV der Inhalt aller Schriftsätze als wahr zu unterstellen war und die Kläger laut Widerspruchsbescheid auch den Parkplatz auf Grundstück Nr. 13 errichtet hatten, waren sie nach meiner Lösung als Zweckveranlasser veranntwortlich und mussten sich so auch das Verhalten der unmittelbar verantwortlichen "Wildparker" und "Mieter" (die ja als Handlungsstörer eigentlich vorrangig in Betracht kamen) zurechnen lassen...
Da ja laut BV der Inhalt aller Schriftsätze als wahr zu unterstellen war und die Kläger laut Widerspruchsbescheid auch den Parkplatz auf Grundstück Nr. 13 errichtet hatten, waren sie nach meiner Lösung als Zweckveranlasser veranntwortlich und mussten sich so auch das Verhalten der unmittelbar verantwortlichen "Wildparker" und "Mieter" (die ja als Handlungsstörer eigentlich vorrangig in Betracht kamen) zurechnen lassen...
16.07.2015, 17:22
(16.07.2015, 17:11)Gast schrieb: Halte ich nicht für richtig, da die Nutzungsuntersagung sich ja auf die Stellplatznutzung generell auf dem Grundstück bezieht. Also auch für andere Personen. Eine solche kann aber nur der Eigentümer durchsetzen, da die Kläger für ein fremdes Grundstück keine Verbote aussprechen können. Darüber hinaus wäre die Art ja nur als verhaltensstörer möglich und dafür brachte die Beklagte nichts vor. Zudem war zumindest in NRW das Grundstück in Hand der Stadtwerke damit unter Kontrolle der Beklagten und die unterscheidung in der Aufmachung (gepflastert unbefestigt) sprach dagegen.
Wenn du die Nutzungsuntersagung als sachliche Ordnungsverfügung siehst, wäre aber der Kläger gar nicht mehr rechtsschutzbedürftig, da insoweit nach hM Erledigubg durch Rechtsnachfolge eingetreten wäre. Was gegen eine dringliche Ordnungsverfügung spricht, ist die Tatsache, dass nur den Eheleuten die Nutzung untersagt wurde, sowie, dass Zwangsgeld angedroht wurde, die nur bei nicht vertretbarer Handlung zulässig ist.
16.07.2015, 17:29
Stellplatz genehmigungspflichtig aber nicht genehmigt und damit formell illegal. Das alleine reicht für eine nutzungsuntersagung aus