15.07.2015, 12:33
(15.07.2015, 10:55)Gast schrieb:(15.07.2015, 08:45)Nds schrieb: hat hier irgendwer in nds gestern die vr geschrieben? und zufällig das aktenzeichen dazu oder ne lsg/schwerpunktsetzung? :-)
Ging um ne Allgemeinverfügung vor dem Fußballspiel Hannover - Braunschweig und beinhaltete Verbote von Alkoholkonsum, Mitführen von Glasflaschen und Pryotechnik der Bahnstrecke BS - Hannover und zurück an einem Tag. Das Ganze eingebettet in nem 80 V. Zu klären war, wie auf diesen Antrag reagiert wird.
Probleme des Falls waren m.E.: Lag eine Gefahr bzgl § 14 BPolG vor? (insbes. hinsichtlich des Alkoholkonsumverbots eher dürftige Argumentation der Behörde und nicht einfach zu begründen, bei Flaschenverbot bzw Pryotechnik kein Problem)
Lag diese Gefahr bei Fernverbindungen vor ? (Arg. des Anwalts war, dass Problemfans nicht mit Fernzügen fahren, gab aber nen ergänzenden Hinweis der Behörde am Anfang, so dass das angenommen werden konnte)
Rw der Verfügung, da an den Bahnhöfen Alkohol gekauft werden konnte, aber nicht mitgeführt werden durfte?
Ermessensausübung? Gab 4 alternative Ausgestaltungen der entsprechenden Verfügung, die m.E. aber nicht gleich wirksam waren ( Verbot nur auf Nahverkehr beschränkt, nur auf Teilstrecken, Kontrolle an den Gleisen und Überwachung der Fangruppen)
Schwerpunkte: Gefahr, Ermessen und das Schreiben an das Gericht
Nicht zu vergessen die erörterungsbedürftige Frage iRd Statthaftigkeit des 80 Ver Antrags:
Die AV wurde zwar am 08.07. niedergeschrieben, jedoch erst zum 17.07. öffentlich bekannt gegeben.
S erhob bereits am 10.07. Widerspruch, auf den die Behörde bis dato nicht reagiert hat. Hier war zunächst zu erörtern, ob ein Widerspruch überhaupt statthaft ist gem. § 68 I 1 VwGO. Abzustellen war letztendlich darauf, dass § 68 I 2 VwGO iVm 80 NJG gerade nicht greift, weil der VA von einer Bundesbehörde erlassen worden ist. Das BPolG sieht hierzu keine Regelung vor.
Sodann stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch vor Bekanntgabe des VA überhaupt möglich ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
15.07.2015, 19:59
(15.07.2015, 12:33)Gast schrieb:(15.07.2015, 10:55)Gast schrieb:(15.07.2015, 08:45)Nds schrieb: hat hier irgendwer in nds gestern die vr geschrieben? und zufällig das aktenzeichen dazu oder ne lsg/schwerpunktsetzung? :-)
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Sodann stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch vor Bekanntgabe des VA überhaupt möglich ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
oh Boy, erstmal geflissentlich übersehen. Wie will er denn bitte Kenntnis von einem bloßem Internum gehabt haben? Widerspruch gegen einen nicht existierenden Va ist nicht möglich, also hätte er wenn überhaupt die Möglichkeit gehabt, nochmal Widerspruch einzulegen.
15.07.2015, 20:53
Der Widerspruch war aber doch wg. §68 nr.1 vwgo unstatthaft. Was aber ja für die Erhebung des 80 V Antrag unerheblich ist.
(15.07.2015, 19:59)Gast schrieb:(15.07.2015, 12:33)Gast schrieb:(15.07.2015, 10:55)Gast schrieb:(15.07.2015, 08:45)Nds schrieb: hat hier irgendwer in nds gestern die vr geschrieben? und zufällig das aktenzeichen dazu oder ne lsg/schwerpunktsetzung? :-)
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Sodann stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch vor Bekanntgabe des VA überhaupt möglich ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
oh Boy, erstmal geflissentlich übersehen. Wie will er denn bitte Kenntnis von einem bloßem Internum gehabt haben? Widerspruch gegen einen nicht existierenden Va ist nicht möglich, also hätte er wenn überhaupt die Möglichkeit gehabt, nochmal Widerspruch einzulegen.
15.07.2015, 21:01
(15.07.2015, 20:53)Nds schrieb: Der Widerspruch war aber doch wg. §68 nr.1 vwgo unstatthaft. Was aber ja für die Erhebung des 80 V Antrag unerheblich ist.
(15.07.2015, 19:59)Gast schrieb:(15.07.2015, 12:33)Gast schrieb:(15.07.2015, 10:55)Gast schrieb:(15.07.2015, 08:45)Nds schrieb: hat hier irgendwer in nds gestern die vr geschrieben? und zufällig das aktenzeichen dazu oder ne lsg/schwerpunktsetzung? :-)
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Sodann stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch vor Bekanntgabe des VA überhaupt möglich ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
oh Boy, erstmal geflissentlich übersehen. Wie will er denn bitte Kenntnis von einem bloßem Internum gehabt haben? Widerspruch gegen einen nicht existierenden Va ist nicht möglich, also hätte er wenn überhaupt die Möglichkeit gehabt, nochmal Widerspruch einzulegen.
Ich glaub, die wollten einfach nur hören, dass auch ein unzulässiger Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Ist zwar streitig, aber klausurtaktisch sinnvoll.
15.07.2015, 21:18
Zitat:Der Widerspruch war aber doch wg. §68 nr.1 vwgo unstatthaft. Was aber ja für die Erhebung des 80 V Antrag unerheblich ist.
Der Widerspruch war ja gerade nicht wegen § 68 I 2 Nr. 1 VwGO unstatthaft, da die Bundespolizeidirektion Hannover nach der abgedruckten BPolZVO untere Bundesbehörde ist. Obere Bundesbehörde iSd § 68 I 2 Nr. 1 VwGO war das Bundespolizeipräsidium.
16.07.2015, 13:46
(15.07.2015, 21:01)Gast schrieb:(15.07.2015, 20:53)Nds schrieb: Der Widerspruch war aber doch wg. §68 nr.1 vwgo unstatthaft. Was aber ja für die Erhebung des 80 V Antrag unerheblich ist.
(15.07.2015, 19:59)Gast schrieb:(15.07.2015, 12:33)Gast schrieb:(15.07.2015, 10:55)Gast schrieb: [...]
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Sodann stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch vor Bekanntgabe des VA überhaupt möglich ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
oh Boy, erstmal geflissentlich übersehen. Wie will er denn bitte Kenntnis von einem bloßem Internum gehabt haben? Widerspruch gegen einen nicht existierenden Va ist nicht möglich, also hätte er wenn überhaupt die Möglichkeit gehabt, nochmal Widerspruch einzulegen.
Ich glaub, die wollten einfach nur hören, dass auch ein unzulässiger Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Ist zwar streitig, aber klausurtaktisch sinnvoll.
Jo, danke! Aber so ein Problem einzubauen, um dann der Mindermeinung zu folgen (Der Widerspruch war ja dann wohl evident unzulässig) und es noch nichtmal den Beteiligten in den Mund zu legen ist schon ein wenig frech. Wird dann wohl auch nicht kriegsentscheidend gewesen sein. Glückwunsch an die, die das richtig gemacht haben. :)
16.07.2015, 14:33
(16.07.2015, 13:46)Gast schrieb:(15.07.2015, 21:01)Gast schrieb:(15.07.2015, 20:53)Nds schrieb: Der Widerspruch war aber doch wg. §68 nr.1 vwgo unstatthaft. Was aber ja für die Erhebung des 80 V Antrag unerheblich ist.
(15.07.2015, 19:59)Gast schrieb:(15.07.2015, 12:33)Gast schrieb: [...]
Sodann stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch vor Bekanntgabe des VA überhaupt möglich ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
oh Boy, erstmal geflissentlich übersehen. Wie will er denn bitte Kenntnis von einem bloßem Internum gehabt haben? Widerspruch gegen einen nicht existierenden Va ist nicht möglich, also hätte er wenn überhaupt die Möglichkeit gehabt, nochmal Widerspruch einzulegen.
Ich glaub, die wollten einfach nur hören, dass auch ein unzulässiger Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Ist zwar streitig, aber klausurtaktisch sinnvoll.
Jo, danke! Aber so ein Problem einzubauen, um dann der Mindermeinung zu folgen (Der Widerspruch war ja dann wohl evident unzulässig) und es noch nichtmal den Beteiligten in den Mund zu legen ist schon ein wenig frech. Wird dann wohl auch nicht kriegsentscheidend gewesen sein. Glückwunsch an die, die das richtig gemacht haben. :)
Angesichts der Tatsache, dass 5/7 Klausursachverhalte falsch waren, kann man auch gut davon ausgehen, dass das JPA die Sache mit dem Widerspruch selbst nicht auf dem Schirm hatte. Aber selbst wenn: die drei Sätze hierzu sind für die 16 Punkte-Lösung.
Heute kam in der öffrechtlichen Behördenwahlklausur die Untersagung der Gewerbeausübung dran. Aufhänger waren hier nur die Verletzung steuerlicher Pflichten.
16.07.2015, 14:53
Hallo, wie habt ihr heute ör nrw die Klausur gelöst? Habt ihr den Bescheid gegen den Kläger zu 2) aufgehoben? Und was ist mit dem Kostenbescheid?
16.07.2015, 15:01
Urteil Baurecht
Inhaltlich ging es um eine Nutzungsuntersagung des eigenen Grundstücks , wobei Kläger zu 1. nach dem Erlass des VA und vor Klageerhebung Eigentum am Grundstück verloren hat, und des Nachbargrundstücks.
P: Bebauungsplan mit Erhaltungssatzung einer Gründerzeitsiedlung und fehlende Ausnahmegenehmigung nicht vorhanden Kläger hatte anstatt Vorgarten einen gepflasterten Stellplatz errichtet zum parken für die Mietparteien. Da sich der gleiche Metallbogen auf dem
Nachbarsgrundstuck befunden hat wurden die Kläger da auch gleich mit in Anspruch genommen. Außerdem kostenbescheid der gegenüber Kläger zu 2. ergangen ist iHv 200€
Inhaltlich ging es um eine Nutzungsuntersagung des eigenen Grundstücks , wobei Kläger zu 1. nach dem Erlass des VA und vor Klageerhebung Eigentum am Grundstück verloren hat, und des Nachbargrundstücks.
P: Bebauungsplan mit Erhaltungssatzung einer Gründerzeitsiedlung und fehlende Ausnahmegenehmigung nicht vorhanden Kläger hatte anstatt Vorgarten einen gepflasterten Stellplatz errichtet zum parken für die Mietparteien. Da sich der gleiche Metallbogen auf dem
Nachbarsgrundstuck befunden hat wurden die Kläger da auch gleich mit in Anspruch genommen. Außerdem kostenbescheid der gegenüber Kläger zu 2. ergangen ist iHv 200€
16.07.2015, 15:07
Prozessual: Klagebefugnis, klagegegener, Frist und rubrumsberichtigung