14.07.2015, 15:53
Habe ich auch in etwa so. Kleine Einschränkung allerdings die Entscheidung zwischen Raub und rauberischer Erpressung kann nicht dahinstehen bleiben, da §253, 255 keine taugliche Vortat für 252 ist. Dieser setzt eine Wegnahme voraus (Fischer). Damit war 252 abzulehnen und nur eine Nötigung anzunehmen.
Dazu war dann die Frage in der Zweckmäßigkeit zu erörtern, ob die Verfahrensrüge auch erhoben werden sollte oder lediglich die Sachrüge.
Dazu war dann die Frage in der Zweckmäßigkeit zu erörtern, ob die Verfahrensrüge auch erhoben werden sollte oder lediglich die Sachrüge.
14.07.2015, 16:06
Man konnte evtl. noch 273 II StPO ansprechen, weil das Ergebnis der Vernehmung des T nicht ins Protokoll aufgenommen wurde. Allerdings ist Abs. 2 nur für die Vernehmung vor dem Amtsgericht anwendbar. Ein Verstoß gegen 273 III kam wohl auch nicht in Betracht. Zudem sind Mängel des Protokolls nach M/G 273 Rn. 36 nicht revisibel.
14.07.2015, 16:07
(14.07.2015, 15:53)Gast schrieb: Habe ich auch in etwa so. Kleine Einschränkung allerdings die Entscheidung zwischen Raub und rauberischer Erpressung kann nicht dahinstehen bleiben, da §253, 255 keine taugliche Vortat für 252 ist. Dieser setzt eine Wegnahme voraus (Fischer). Damit war 252 abzulehnen und nur eine Nötigung anzunehmen.
Das dürfte auch die richtigere Lösung sein. Hatte, als ich meinen Fehler bemerkt habe, leider keine Zeit mehr nachzubessern. Naja :-/
14.07.2015, 16:36
In Hessen lief die gleiche Klausur
Habt ihr den Fehler bzgl der verspäteten Urteilsgründe angenommen ?
Habt ihr den Fehler bzgl der verspäteten Urteilsgründe angenommen ?
14.07.2015, 16:39
Das Urteil war nicht unterschrieben worden durch die beiden Richter, nur die Urkundsbeamtin und zusätzlich zu spät zu den Akten gekommen 338 Nr 7 (+)
14.07.2015, 16:50
In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass alle Formalien und Unterschriften in Ordnung sind, sofern nicht ausdrücklich auf einen Fehler hingewiesen wird!
14.07.2015, 16:52
Naja, das ist ja ausdrücklich, wenn da zwei Unterschriften fehlen und eine nicht.
14.07.2015, 17:06
Das darf das Verwaltungsgericht dann im Rahmen meiner Prüfungsanfechtung gerne überprüfen :D
14.07.2015, 17:08
Eben. Bei mir auch 337 (+)
14.07.2015, 17:08
Ich meinte 338.