10.07.2015, 18:42
(10.07.2015, 18:39)gollum schrieb:(10.07.2015, 18:32)Hgastfededem schrieb: Welche Aufwendungen hat denn K erspart?!
Bei M-> A würde ich schon 640 II annehmen, da ja bei Lieferung der Bleche A gesagt hat dass der Lohn entfällt und vorsorglich schon Rücktritt erklärt wird weil mangelhaft darin kann eine annahmeverweigerung gesehen werden denn in jedem Fall war ja der Vertragszweck offensichtlich nicht erfüllt oder?!
Es geht nicht um K, den Subunternehmer, der das ganze verbockt hat. Der hat tatsächlich keine Aufwendungen erspart, er hatte ja auch keine anderweitigen Zahlungsverpflichtungen.
Der M aber schon, weil er zurücktreten muss, da er ansonsten den vollen Werklohn zahlen muss. Tritt er aber zurück, entfällt die Vergütungaverpflichtung aus dem Werkvertrag in Höhe von 10400€.
Dann wandelt sich doch nur das SV in ein Rückgewähr SV und M kann SE nach Abs.4 mit 281 geltend machen
11.07.2015, 12:56
@ Vorredner
Ein Schaden in Höhe der entgangenen Werklohnforderung gegen A ist dem M aber nicht entstanden, da M wie K bloße wirtschaftliche Durchlaufposten darstellen und eigentlich der A, wenn überhaupt, einen Schaden hätte.
Denn infolge des Rücktritts hat M keinerlei Verpflichtungen zur Nacherfüllung mehr, die einen Schaden bei ihm entstehen lassen könnten.
Zudem kann/wird A auch nicht weitere Schäden gegenüber dem M geltend machen, da die S-GmbH laut SV keine weiteren Ansprüche gegen M oder A geltend machen wird.
Wenn allein auf einen Schadensersatzanspruch abgestellt wird, wird übersehen, dass M selbst wegen des Rücktritts den Vorteil hat, dass er nicht mehr nacherfüllen muss. Damit käme es zu einer Überkompensation des M; er müsste nicht selbst erfüllen, bekäme aber trotzdem Schadensersatz in Höhe der Restwerklohnforderung. Das passt wertungsmäßig nicht.
Schadensersatz statt der Leistung umfasst nämlich nur deb Schaden, der bei gedachter ordnungsgemäßer Leistung entfiele. Bei gedachter ordnungsgemäßer Leistung hätte aber K einen vollen Werklohnanspruch gegen M, sodass eben die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ein Schaden in Höhe der entgangenen Werklohnforderung gegen A ist dem M aber nicht entstanden, da M wie K bloße wirtschaftliche Durchlaufposten darstellen und eigentlich der A, wenn überhaupt, einen Schaden hätte.
Denn infolge des Rücktritts hat M keinerlei Verpflichtungen zur Nacherfüllung mehr, die einen Schaden bei ihm entstehen lassen könnten.
Zudem kann/wird A auch nicht weitere Schäden gegenüber dem M geltend machen, da die S-GmbH laut SV keine weiteren Ansprüche gegen M oder A geltend machen wird.
Wenn allein auf einen Schadensersatzanspruch abgestellt wird, wird übersehen, dass M selbst wegen des Rücktritts den Vorteil hat, dass er nicht mehr nacherfüllen muss. Damit käme es zu einer Überkompensation des M; er müsste nicht selbst erfüllen, bekäme aber trotzdem Schadensersatz in Höhe der Restwerklohnforderung. Das passt wertungsmäßig nicht.
Schadensersatz statt der Leistung umfasst nämlich nur deb Schaden, der bei gedachter ordnungsgemäßer Leistung entfiele. Bei gedachter ordnungsgemäßer Leistung hätte aber K einen vollen Werklohnanspruch gegen M, sodass eben die Voraussetzungen nicht vorliegen.
11.07.2015, 15:02
Was ist mit dem SE Anspruch A ggn M?
Der müsste hinsichtlich der nicht bearbeiteten Bleche doch in Höhe der Mehrkosten des "Deckungsauftrags" liegen (281 BGB), oder? Also die 20,- pro Blech mehr, die A für den Auftrag bei dem Dritten bezahlt hat - also 800,-.
Hinsichtlich der mangelhaften Bleche A ggn M: Mangelschaden (281 BGB) iHv 40*30, oder? Und aus Selbstvornahme (637 BGB) in gleicher Höhe, oder?
Gruß
Der müsste hinsichtlich der nicht bearbeiteten Bleche doch in Höhe der Mehrkosten des "Deckungsauftrags" liegen (281 BGB), oder? Also die 20,- pro Blech mehr, die A für den Auftrag bei dem Dritten bezahlt hat - also 800,-.
Hinsichtlich der mangelhaften Bleche A ggn M: Mangelschaden (281 BGB) iHv 40*30, oder? Und aus Selbstvornahme (637 BGB) in gleicher Höhe, oder?
Gruß
11.07.2015, 15:40
Das hört sich für A ggn. M sinnvoll an. Ich hab leider nicht allzu viel Gedanken um die jeweiligen Mehrkosten diesbezüglich gemacht und hab nur die 5200 € Mehrkosten berücksichtigt, die A entstanden sind. Davon habe ich Wertersatzansprüche des M abgezogen. Aber da hätte man sicherlich differenzierter Vorgehen müssen. Bei dem schieren Umfang musste halt was unter den Tisch fallen :D
13.07.2015, 15:39
NRW-Klausur:
Beschuldigter ist der A. Dieser ist ehemaliger Geldtransportfahrer und arbeitet zur Zeit aber als Zeitungszusteller. Er lebt von seiner Noch-Ehefrau getrennt in einer neuen Beziehung und hat aufgrund eines Kredites starke Geldprobleme.
1. Tatkomplex
Der ehemalige Arbeitskollege des A, der Zeuge Meyer, liefert Geld an eine Sparkassefiliale. Nachdem er das Geld abgeliefert hat, kommt der mit dem Geldkoffer durch einen Hintereingang aus der Filiale und will zu seinem Geldtransporter zurück. Der A tritt sodann mir vorgehaltener Waffe auf ihn zu und fordert "Geld her" und versucht nach dem Geldkoffer zu greifen. Meyer kann aber in die Sparkasse zurück flüchten. Sodann geht A ebenfalls in die Filiale und veruscht das gesamte geschehen als Scherz unter ehemaligen Arbeitskollegen darzustellen. Meyer und sein anderer Arbeitskollege sagen aber aus, dass sowas unüblich ist und insbesondere bei Geldtransportfahrern nicht vorkommt. Zudem seien sie mit A auch niemals befreundet gewesen.
Die Polizei findet dann im neben der Sparkasse geparkten PKW, der der Noch-Ehefrau des A gehört, die Waffe, die Maske, ein paar weitere Utensilien und Patronen.
2. Tatkomplex
Die Noch-Ehefrau des A kommt zur Polizei und berichtet, dass seit gestern ihr Goldarmreif (Einzelstück) aus dem Tresor fehle. Zudem habe sie A verboten, mir ihrem Auto zu fahren. Sie könnte sich nicht erklären, wie A an die Autoschlüssel gelangt sei. In der Wohnung sind keine Einbruchsspuren erkennbar. Sie äußert den Verdacht, A besitze einen nachgemachten Zweitschlüssel für die Wohnung.
Der Armreif sei zudem in einem verschlossenen Tresor aufbewahrt gewesen. Zudem kenne A zwar nicht den Zugangscode, aber er wisse um ihre Vorliebe, Postleitzahlen als Codes zu verwenden. Deshalb äußert sie die Vermutung, A habe nach etwas herumprobieren den Safe geöffnet und den Armreif entwendet.
Später taucht dann die jetztige Freundin des A bei der Polizei auf und hat ganz zufällig den Armreif um. A habe ihr den Armreif gestern Abend geschenkt. Der Armreif wird beschlagnahmt.
3. Tatkomplex
Mittels Vfg. der StA wird ein vorläufig eingestelltes Verfahren gegen A als Beiakte herangezogen.
In dem Verfahren ging es darum, dass A, als er noch als Transportfahrer beschäftigt war, mittels heimlich von seinem Chef installierter Kamara im Geldtransporter dabei beobachtet wurde, wie er mit einem Schlüssel eine Geldkassette öffnet, und daraus Geld entnimmt.
Die Kamera wurde installiert, weil es immer wieder zu unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung gekommen war.
A's Verteidiger widerspricht der Verwertung der Videoaufzeichungen.
-----------------------
Ich habe den wegen des Autos aus Tatkomplex 2 verwirklichten § 248b StGB nach § 154a StPO eingestellt und A sodann angeklagt wegen:
1. TK: §§ 253,255,250 I Nr. 1 b),22,23
2. TK: § 244 I Nr. 3
3. TK: § 243 I Nr. 2
Beschuldigter ist der A. Dieser ist ehemaliger Geldtransportfahrer und arbeitet zur Zeit aber als Zeitungszusteller. Er lebt von seiner Noch-Ehefrau getrennt in einer neuen Beziehung und hat aufgrund eines Kredites starke Geldprobleme.
1. Tatkomplex
Der ehemalige Arbeitskollege des A, der Zeuge Meyer, liefert Geld an eine Sparkassefiliale. Nachdem er das Geld abgeliefert hat, kommt der mit dem Geldkoffer durch einen Hintereingang aus der Filiale und will zu seinem Geldtransporter zurück. Der A tritt sodann mir vorgehaltener Waffe auf ihn zu und fordert "Geld her" und versucht nach dem Geldkoffer zu greifen. Meyer kann aber in die Sparkasse zurück flüchten. Sodann geht A ebenfalls in die Filiale und veruscht das gesamte geschehen als Scherz unter ehemaligen Arbeitskollegen darzustellen. Meyer und sein anderer Arbeitskollege sagen aber aus, dass sowas unüblich ist und insbesondere bei Geldtransportfahrern nicht vorkommt. Zudem seien sie mit A auch niemals befreundet gewesen.
Die Polizei findet dann im neben der Sparkasse geparkten PKW, der der Noch-Ehefrau des A gehört, die Waffe, die Maske, ein paar weitere Utensilien und Patronen.
2. Tatkomplex
Die Noch-Ehefrau des A kommt zur Polizei und berichtet, dass seit gestern ihr Goldarmreif (Einzelstück) aus dem Tresor fehle. Zudem habe sie A verboten, mir ihrem Auto zu fahren. Sie könnte sich nicht erklären, wie A an die Autoschlüssel gelangt sei. In der Wohnung sind keine Einbruchsspuren erkennbar. Sie äußert den Verdacht, A besitze einen nachgemachten Zweitschlüssel für die Wohnung.
Der Armreif sei zudem in einem verschlossenen Tresor aufbewahrt gewesen. Zudem kenne A zwar nicht den Zugangscode, aber er wisse um ihre Vorliebe, Postleitzahlen als Codes zu verwenden. Deshalb äußert sie die Vermutung, A habe nach etwas herumprobieren den Safe geöffnet und den Armreif entwendet.
Später taucht dann die jetztige Freundin des A bei der Polizei auf und hat ganz zufällig den Armreif um. A habe ihr den Armreif gestern Abend geschenkt. Der Armreif wird beschlagnahmt.
3. Tatkomplex
Mittels Vfg. der StA wird ein vorläufig eingestelltes Verfahren gegen A als Beiakte herangezogen.
In dem Verfahren ging es darum, dass A, als er noch als Transportfahrer beschäftigt war, mittels heimlich von seinem Chef installierter Kamara im Geldtransporter dabei beobachtet wurde, wie er mit einem Schlüssel eine Geldkassette öffnet, und daraus Geld entnimmt.
Die Kamera wurde installiert, weil es immer wieder zu unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung gekommen war.
A's Verteidiger widerspricht der Verwertung der Videoaufzeichungen.
-----------------------
Ich habe den wegen des Autos aus Tatkomplex 2 verwirklichten § 248b StGB nach § 154a StPO eingestellt und A sodann angeklagt wegen:
1. TK: §§ 253,255,250 I Nr. 1 b),22,23
2. TK: § 244 I Nr. 3
3. TK: § 243 I Nr. 2
13.07.2015, 15:41
S I: Anklage
Delikte: 242ff, 249ff, 253ff, 123, 22,23,24 viel mit Beweiswürdigung
Prozessual: Verwertung von Videoaufnahmen von AG Überwachung
Delikte: 242ff, 249ff, 253ff, 123, 22,23,24 viel mit Beweiswürdigung
Prozessual: Verwertung von Videoaufnahmen von AG Überwachung
13.07.2015, 15:42
Danke NRW gleiche Klausur lief in hessen
Nur beim 3. TK : Untreue zu prüfen
Nur beim 3. TK : Untreue zu prüfen
13.07.2015, 15:51
Verfahren zu TK 3 wurde doch eingestellt, oder?
Habe dazu gar nichts im A Gutachten. Nur bei der Frage der Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung. Die wurde bei mir nur relevante, um die Schutzbehauptung des A zu widerlegen, er habe keinen Schlüssel um die Geldkassette zu entschärfen.
Habe dazu gar nichts im A Gutachten. Nur bei der Frage der Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung. Die wurde bei mir nur relevante, um die Schutzbehauptung des A zu widerlegen, er habe keinen Schlüssel um die Geldkassette zu entschärfen.
13.07.2015, 15:53
(13.07.2015, 15:39)Examinator schrieb: NRW-Klausur:
Beschuldigter ist der A. Dieser ist ehemaliger Geldtransportfahrer und arbeitet zur Zeit aber als Zeitungszusteller. Er lebt von seiner Noch-Ehefrau getrennt in einer neuen Beziehung und hat aufgrund eines Kredites starke Geldprobleme.
1. Tatkomplex
Der ehemalige Arbeitskollege des A, der Zeuge Meyer, liefert Geld an eine Sparkassefiliale. Nachdem er das Geld abgeliefert hat, kommt der mit dem Geldkoffer durch einen Hintereingang aus der Filiale und will zu seinem Geldtransporter zurück. Der A tritt sodann mir vorgehaltener Waffe auf ihn zu und fordert "Geld her" und versucht nach dem Geldkoffer zu greifen. Meyer kann aber in die Sparkasse zurück flüchten. Sodann geht A ebenfalls in die Filiale und veruscht das gesamte geschehen als Scherz unter ehemaligen Arbeitskollegen darzustellen. Meyer und sein anderer Arbeitskollege sagen aber aus, dass sowas unüblich ist und insbesondere bei Geldtransportfahrern nicht vorkommt. Zudem seien sie mit A auch niemals befreundet gewesen.
Die Polizei findet dann im neben der Sparkasse geparkten PKW, der der Noch-Ehefrau des A gehört, die Waffe, die Maske, ein paar weitere Utensilien und Patronen.
2. Tatkomplex
Die Noch-Ehefrau des A kommt zur Polizei und berichtet, dass seit gestern ihr Goldarmreif (Einzelstück) aus dem Tresor fehle. Zudem habe sie A verboten, mir ihrem Auto zu fahren. Sie könnte sich nicht erklären, wie A an die Autoschlüssel gelangt sei. In der Wohnung sind keine Einbruchsspuren erkennbar. Sie äußert den Verdacht, A besitze einen nachgemachten Zweitschlüssel für die Wohnung.
Der Armreif sei zudem in einem verschlossenen Tresor aufbewahrt gewesen. Zudem kenne A zwar nicht den Zugangscode, aber er wisse um ihre Vorliebe, Postleitzahlen als Codes zu verwenden. Deshalb äußert sie die Vermutung, A habe nach etwas herumprobieren den Safe geöffnet und den Armreif entwendet.
Später taucht dann die jetztige Freundin des A bei der Polizei auf und hat ganz zufällig den Armreif um. A habe ihr den Armreif gestern Abend geschenkt. Der Armreif wird beschlagnahmt.
3. Tatkomplex
Mittels Vfg. der StA wird ein vorläufig eingestelltes Verfahren gegen A als Beiakte herangezogen.
In dem Verfahren ging es darum, dass A, als er noch als Transportfahrer beschäftigt war, mittels heimlich von seinem Chef installierter Kamara im Geldtransporter dabei beobachtet wurde, wie er mit einem Schlüssel eine Geldkassette öffnet, und daraus Geld entnimmt.
Die Kamera wurde installiert, weil es immer wieder zu unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung gekommen war.
A's Verteidiger widerspricht der Verwertung der Videoaufzeichungen.
-----------------------
Ich habe den wegen des Autos aus Tatkomplex 2 verwirklichten § 248b StGB nach § 154a StPO eingestellt und A sodann angeklagt wegen:
1. TK: §§ 253,255,250 I Nr. 1 b),22,23
2. TK: § 244 I Nr. 3
3. TK: § 243 I Nr. 2
Anwendung 154a war in Hessen ausgeschlossen.
13.07.2015, 15:57
Habe bzgl. TK 3 die Verfahren verbunden und dann ganz normal durchgeprüft.
Untreue in beiden Varianten (-), 243 I Nr. 2 nach ausführlicher Diskussion zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen (+)
123 im TK 2 hab ich nur ganz kurz auf Konkurrenzebene angesprochen, wird aber von 244 konsumiert.
Untreue in beiden Varianten (-), 243 I Nr. 2 nach ausführlicher Diskussion zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen (+)
123 im TK 2 hab ich nur ganz kurz auf Konkurrenzebene angesprochen, wird aber von 244 konsumiert.