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Klausuren Juli 2015
gollum
Unregistered
 
#101
10.07.2015, 18:15
@ Hessen
Naja, du könntest wohl teilweise Recht haben. Habe § 252 leicht anders interpretiert. Lassen wir uns überraschen.
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Gast
Unregistered
 
#102
10.07.2015, 18:19
(10.07.2015, 18:04)hessen schrieb:  vorteilsanrechnung?
selbstverständlich war es werklieferungsvertrag

Hast Du die Lösungsskizze schon?
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Gast
Unregistered
 
#103
10.07.2015, 18:23
Also ich habe auch einen Werkvertrag angenommen. Halte aber auch Werkliefervertrag für gut vertretbar anhand der Palandt-Kommentierung. Andererseits war der Werkunternehmer wohl in beiden Fällen nie Eigentümer der Sache, sodass "Lieferung" iSd § 651 BGB ausscheidet. Ich ärgere mich aber, dass ich das Problem nicht diskutiert habe...

Problematisch war bei Annahme eines Werkvertrags aber noch § 640 Abs. 2 BGB. In keinem der beiden Verhältnisse hat der Besteller sich bei Abnahme der Sache Mängelrechte vorbehalten... Und einfach unterstellen kann man es ja auch nicht bei dem Bearbeitervermerk...
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Gast
Unregistered
 
#104
10.07.2015, 18:25
Vorteilsanrechnung macht Sinn... Denn wieso soll K an M 10.400€ löhnen, wenn er selbst Aufwendungen erspart hat (den Werklohn des K, da M zurücktreten kann m.E.)?
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Hessen
Unregistered
 
#105
10.07.2015, 18:26
(10.07.2015, 18:15)gollum schrieb:  @ Hessen
Naja, du könntest wohl teilweise Recht haben. Habe § 252 leicht anders interpretiert. Lassen wir uns überraschen.

Da hast du wohl Recht...Geduld üben ist das einzige was uns jetzt übrig bleibt
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Hgastfededem
Unregistered
 
#106
10.07.2015, 18:32
Welche Aufwendungen hat denn K erspart?!

Bei M-> A würde ich schon 640 II annehmen, da ja bei Lieferung der Bleche A gesagt hat dass der Lohn entfällt und vorsorglich schon Rücktritt erklärt wird weil mangelhaft darin kann eine annahmeverweigerung gesehen werden denn in jedem Fall war ja der Vertragszweck offensichtlich nicht erfüllt oder?!
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gollum
Unregistered
 
#107
10.07.2015, 18:34
(10.07.2015, 18:23)Gast schrieb:  Also ich habe auch einen Werkvertrag angenommen. Halte aber auch Werkliefervertrag für gut vertretbar anhand der Palandt-Kommentierung. Andererseits war der Werkunternehmer wohl in beiden Fällen nie Eigentümer der Sache, sodass "Lieferung" iSd § 651 BGB ausscheidet. Ich ärgere mich aber, dass ich das Problem nicht diskutiert habe...

Problematisch war bei Annahme eines Werkvertrags aber noch § 640 Abs. 2 BGB. In keinem der beiden Verhältnisse hat der Besteller sich bei Abnahme der Sache Mängelrechte vorbehalten... Und einfach unterstellen kann man es ja auch nicht bei dem Bearbeitervermerk...

Also der A hat sich doch seine Rechte vorbehalten und dies auch im Schreiben wiederholt. Hab das leider nicht aus Beweisgesichtspunkten durchleuchtet, aber denke er dürfte das beweisen können (Waren da nicht Mitarbeiter des A dabei?)

Und bei M selbst greift nach meiner Lösung zwar § 640 Abs.2, jedoch wurde nach meiner Lösung im zweiten Schreiben des M an K ein vertragliches Rücktrittsrecht und Schadensersatzanspruch vereinbart. Diese sind nicht von § 640 Abs. 2 ausgeschlossen, sondern nur gesetzliche Gewährleistungsrechte.
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gollum
Unregistered
 
#108
10.07.2015, 18:39
(10.07.2015, 18:32)Hgastfededem schrieb:  Welche Aufwendungen hat denn K erspart?!

Bei M-> A würde ich schon 640 II annehmen, da ja bei Lieferung der Bleche A gesagt hat dass der Lohn entfällt und vorsorglich schon Rücktritt erklärt wird weil mangelhaft darin kann eine annahmeverweigerung gesehen werden denn in jedem Fall war ja der Vertragszweck offensichtlich nicht erfüllt oder?!

Es geht nicht um K, den Subunternehmer, der das ganze verbockt hat. Der hat tatsächlich keine Aufwendungen erspart, er hatte ja auch keine anderweitigen Zahlungsverpflichtungen.

Der M aber schon, weil er zurücktreten muss, da er ansonsten den vollen Werklohn zahlen muss. Tritt er aber zurück, entfällt die Vergütungaverpflichtung aus dem Werkvertrag in Höhe von 10400€.
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Gast
Unregistered
 
#109
10.07.2015, 18:39
A ggn M auf SE hinsichtlich der nicht bearbeiteten Bleche bei mir nach Differenzhypothese nur die Mehrkosten iHv 20,- pro Blech * 40 = 800,-. Hinsichtlich der "Nachbesserung" Mangelschaden iHv 1.200. Und 1.200 auch aus Selbstvornahme, 637 BGB.
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Gast
Unregistered
 
#110
10.07.2015, 18:41
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