01.07.2019, 18:07
§ 1004 BGB ging weder direkt noch analog, da es sich nicht um ein absolut geschütztes Recht handelte und die die Beklagte sich auch nur gegen die Besitzentziehung wenden könnte. Bei mir blieb nur § 861 als AGL für den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den Besitz für den Fälle einer erneuten Besitzentziehung, der auch aufgrund verbotener Eigenmacht durchging, da das Selbsthilferecht aus 229 BGB subsidiar gegenüber einer Klage ist.
01.07.2019, 18:30
(01.07.2019, 18:07)Witichis schrieb: § 1004 BGB ging weder direkt noch analog, da es sich nicht um ein absolut geschütztes Recht handelte und die die Beklagte sich auch nur gegen die Besitzentziehung wenden könnte. Bei mir blieb nur § 861 als AGL für den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den Besitz für den Fälle einer erneuten Besitzentziehung, der auch aufgrund verbotener Eigenmacht durchging, da das Selbsthilferecht aus 229 BGB subsidiar gegenüber einer Klage ist.
Tja... Ich hab nur gesagt, sie hat verbotene Eigenmacht begangen. Daher FK -.-, kurz 858 geprüft, Miesn... Die ist schonmal durch die Klausur.
01.07.2019, 19:02
Kaiser weist wirklich sehr, sehr oft darauf hin, dass man in jeder ZR Klausur Besitzschutzansprüche auf dem Schirm haben muss!
01.07.2019, 19:55
Jaja sehr aufbauend, danke
01.07.2019, 20:01
01.07.2019, 20:04
Das Prüfungsamt hat nicht mehr alle Maultaschen in der Pfanne. Hilfsgrüne sind absoluter Bullshit und haben auch nichts mit der Realität zu tun.
Hoffe einer von den Trollen liest das hier: Entweder ihr tobt euch im 1. Examen aus, wenn ihr rechtlich was schönes hören wollt oder ihr seid fähig eine Klausur zu konstruieren, bei denen man nicht irgendwelche vollkommen idiotischen Hilfsgründe machen soll. Jeder halbwegs logisch denkende Jurist klappert nämlich erstmal alles ab um vielleicht doch noch zur Zulässigkeit zu kommen, weil das die normale Realität ist und schwupps Klausur vorbei.
Denke jeder Kaiser Dozent inklusive Kaiser Väter und Söhne stimmt mir hier zu bzgl. der Sinnlosigkeit von Hilfsgründen.
Hoffe einer von den Trollen liest das hier: Entweder ihr tobt euch im 1. Examen aus, wenn ihr rechtlich was schönes hören wollt oder ihr seid fähig eine Klausur zu konstruieren, bei denen man nicht irgendwelche vollkommen idiotischen Hilfsgründe machen soll. Jeder halbwegs logisch denkende Jurist klappert nämlich erstmal alles ab um vielleicht doch noch zur Zulässigkeit zu kommen, weil das die normale Realität ist und schwupps Klausur vorbei.
Denke jeder Kaiser Dozent inklusive Kaiser Väter und Söhne stimmt mir hier zu bzgl. der Sinnlosigkeit von Hilfsgründen.
02.07.2019, 14:39
iHey,
hat noch jemand den BV falsch verstanden und keinen Vertrag formuliert?
Rege mich gerade so sehr über mich selbst auf..
LG
hat noch jemand den BV falsch verstanden und keinen Vertrag formuliert?
Rege mich gerade so sehr über mich selbst auf..
LG
02.07.2019, 14:59
Das ist nicht so dramatisch, da diese Aufgabe ohnehin keinen sehr großen Umfang hatte. Es wären allenfalls einige wenige Paragraphen zu entwerfen gewesen.
02.07.2019, 15:02
02.07.2019, 15:14
Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass allein aufgrund des Fehlens eines kleinen Umfangs die Klausur mit null Punkten bewertet wird. Da wird nur ein Fehlt! dran vermerkt und ein Punkt abgezogen.
Im Übrigen bist du bestimmt nicht mit dem Problem alleine.
Im Übrigen bist du bestimmt nicht mit dem Problem alleine.