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  5. Klausuren Juli 2015
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Antworten

 
Klausuren Juli 2015
NRW
Unregistered
 
#81
10.07.2015, 14:51
Ja, ich bin auch verwirrt. Habe aber wohl an den Problemen vorbeigeschrieben...
War werklieferungsvertrag?
Fristsetzung der A wegen SE? Irgendwo im hgb: muss Frist setzen?
Alles vergessen. Bei mir lief alles über werkvertragsrecht. A.e. hatte bei mir A einen Anspruch gegen M, M gegen A und M gegen K einen Anspruch iHv. 5200 €. K gegen M 10400.
Und dann alles Aufrechnen oder was?
Vlt kann jemand mal dir Probleme der Klausur benennen, ich bin nicht drauf gekommen.:(
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Gast
Unregistered
 
#82
10.07.2015, 15:04
Hallo, bei mir lief es auch mehr als schlecht. War komplett verwirrt und hab alles durcheinander geprüft... Habe Werkvertrag zwischen A&M und werklieferungsV zwischen M&K und am Ende hat Kgg M nen Anspruch auf 5200 und M gg K auch. A gegen M auch 5200 und M gegen A nen höheren Betrag, den ich schon vergessen habe... Terror :-(
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Gast
Unregistered
 
#83
10.07.2015, 15:12
In Hessen die gleiche Klausur. Hat mir auch nicht gefallen.
Bei mir Werkvertrag nicht WerklieferungsV,
mE relatives Fixgeschäft.
Bei mir A ggn M SE iHv 2000,- aus 280 I, III, 281 I BGB (40*30 Mangelfolgeschaden + 40*20 Mehrkosten ggü Bearbeitung der Bleche durch M)
In entsprechender Höhe SE M ggn K (SubU) aus gleicher AGL.
M ggn A auf Zahlung von Werklohn hinsichtlich der bearbeiteten und der mangelhaften Bleche voll (+) sonst (-)
Entspr. AS auf Werklohn K ggn M (+)
280 I, III, 283 BGB (-) da mangels abso. FixG keine UM iSd 275 I BGB

Hat mir nicht gefallen die Klausur!
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Examinator
Unregistered
 
#84
10.07.2015, 15:18
Habe Werkvertrag angenommen.

Anspruch A gegen M auf Aufwendungsersatz i.H.v. 5400€ aus 634, 673 wegen selbstvornahme
Anspruch M gegen A auf Werklohn (-), da keine Abnahme und daher Werklohn nicht fällig

Anspruch M gegen K auf Schadensersatz aus 634, 280, 281 i.H.v. 5400€
Anspruch K gegen M auf Werklohn (-), da keine Abnahme und Werklohn deshalb nicht fällig.

Zweckmäßigkeit dann der Vorschlag, M soll A die Abtretung seiner Ansprüche anbieten.

Ob das mal alles so richtig ist? Insbesondere das mit der Werklohnforderung finde ich komisch, aber stand so im Palandt!
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Geyer-Mosner
Unregistered
 
#85
10.07.2015, 15:22
Kurze Zwischenfrage:
War das in NRW heute keine Kautelarklausur?
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Gast
Unregistered
 
#86
10.07.2015, 15:32
(10.07.2015, 15:22)Geyer-Mosner schrieb:  Kurze Zwischenfrage:
War das in NRW heute keine Kautelarklausur?

Doch. Ging ja nicht ums gerichtliche tätigwerden, sondern nur um Rechtsberatung! Sowas fällt dann wohl schon unter Kautelar.
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Geyer-Mosner
Unregistered
 
#87
10.07.2015, 15:39
(10.07.2015, 15:32)Gast schrieb:  
(10.07.2015, 15:22)Geyer-Mosner schrieb:  Kurze Zwischenfrage:
War das in NRW heute keine Kautelarklausur?

Doch. Ging ja nicht ums gerichtliche tätigwerden, sondern nur um Rechtsberatung! Sowas fällt dann wohl schon unter Kautelar.

Danke für die Info! War also im Bearbeitervermerk explizit darauf hingewiesen, zunächst nicht gerichtlich vorzugehen?
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Gast
Unregistered
 
#88
10.07.2015, 15:50
mE war das weder Kautelar noch Rechtsgestaltend iwS, aber nahezu ausschließlich materielles R.
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gollum
Unregistered
 
#89
10.07.2015, 16:11
Also irgendwohin musste ja auch noch der hilfsweise Rücktritt der A rein. Das habe ich dann bei den jeweiligen Werklohnforderungen gepackt, denn A hat ja schon hilfsweise Rücktritt erklärt.

Das könnte auch der Mandant gegen die K tun, obwohl er bei Abnahme sich die Rechte nicht vorbehalten hat, §640 Abs.2, weil sie dies im Abänderungsvertrag vereinbart haben. § 640 Abs. 2 schließt nur gesetzliche Gewährleistungsrechte aus.

Im Übrigen kann A und M zurücktreten und gleichzeitig Schadensersatz fordern, § 325 BGB.
So bleibt M gegen A nur noch ein Wertersatzanspruch in Höhe von 2400 (Wert der Arbeitsleistung für die mangelfreien Bleche, §346 Abs.2 S.2) und der K von entsprechend 2100 €.
Somit ist der entsprechende Schadensersatzanspruch der A nur 2800 € (5200-2400); von K kann der Mandant noch 3100 verlangen (5200-2100).
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Gast
Unregistered
 
#90
10.07.2015, 16:12
Glaube wesentlich war zu erkennen das es ein relatives fix geschäft war in beiden fällen. Denn die Erfüllung war ja scheinbar noch noch möglich. Das ist deshalb wichtig weil 323 nur bei relativen anwendbar ist.

Und dann musste man eben sauber durch prüfen und den Schadensersatz daneben und halt entsprechend die anderen Ansprüche des mdt gg FA kretzer .

Keine Ahnung wo der Clou war aber wenn man das sauber geprüft hat waren die 5 Stunden auch rum
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