09.07.2015, 16:48
Ja, Tatbestand war wirklich heftig. Habe glaub ich allein dafür 10 Seiten gebraucht!
829 habe ich im T/P leider gar nicht nachgeguckt. Das dürfte Abzüge in der B-Note geben. :-/
Habt ihr zur Erinnerung abgegrenzt? Habe dazu gar nichts geschrieben; für mich wars offensichtlich 771!?
Und will der Prüfer in der Zulässigkeit noch den Klassiker der Parteifähigkeit der GbR hören? Habe das mit zwei Sätzen kurz angesprochen.
829 habe ich im T/P leider gar nicht nachgeguckt. Das dürfte Abzüge in der B-Note geben. :-/
Habt ihr zur Erinnerung abgegrenzt? Habe dazu gar nichts geschrieben; für mich wars offensichtlich 771!?
Und will der Prüfer in der Zulässigkeit noch den Klassiker der Parteifähigkeit der GbR hören? Habe das mit zwei Sätzen kurz angesprochen.
09.07.2015, 16:53
Das Gericht prüft ob Vollstreckung in das vermögen des dritten betrieben wird salop formuliert ... Und das wird es auch dann wenn aufgrund eines pfüb der nicht hätte ergehen dürfen oder unwirksam ist - Vollstreckungsmasnahmen drohen .... Die unzulässigkeitsprufung des pfüb wäre ohnehin nicht Erinnerung weil damit Art und weise der Vollstreckung geprüft wird.
Das wäre dann klauselgegenklage shit oder so
Das wäre dann klauselgegenklage shit oder so
09.07.2015, 16:58
Das Schuldner kein Geld hatte war unstreitig ... Und nach §3 S. 2 kann dann Vorsatz des Schuldners vermutet werden
09.07.2015, 17:07
Für den §3 gilt 292 ZPo
Beklagte muss nicht beweis führen sondern Klägerin dass sie Unkenntnis über Zahlungsschwierigkeiten hatte was nur sehr schwer sein wird weil Klägerin Schuldner vor dem ArbG vertreten hat und dieser da unterlegen war
Beklagte muss nicht beweis führen sondern Klägerin dass sie Unkenntnis über Zahlungsschwierigkeiten hatte was nur sehr schwer sein wird weil Klägerin Schuldner vor dem ArbG vertreten hat und dieser da unterlegen war
09.07.2015, 17:10
Nur weil einer beim Arbeitsgericht verliert heißt das nicht das er pleite ist :)
09.07.2015, 17:12
Hab zur Erinnerung im RSB abgegrenzt wegen Einwand nach 850 kontopfandung aber Erinnerung verneint
Habe aber mitbekommen dass einige 766 angenommen haben und noch nen Beschluss geschrieben haben
Habe aber mitbekommen dass einige 766 angenommen haben und noch nen Beschluss geschrieben haben
09.07.2015, 17:13
Ja
09.07.2015, 17:30
Im Sachverhalt stand ja auch ausdrücklich nicht pleite, sondern Liquiditätsprobleme :D
Hat noch wer 117 BGB angesprochen?
Hat noch wer 117 BGB angesprochen?
09.07.2015, 17:34
Zu 292 ZPO:
Dafür muss aber zumindest die "vorhandene Tatsache" feststehen. Das müsste hier die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit sein. Dazu ist, wie einer meiner Vorredner auch angenommen hat, aber kein Beweis angeboten. Auch mE daher AnfG (-).
Dafür muss aber zumindest die "vorhandene Tatsache" feststehen. Das müsste hier die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit sein. Dazu ist, wie einer meiner Vorredner auch angenommen hat, aber kein Beweis angeboten. Auch mE daher AnfG (-).
09.07.2015, 17:35
Ja, 117 BGB hab ich auch angesprochen aber verneint.