Gestern, 23:06
Gestern, 23:10
Wie kam man zur Anwendbarkeit des VwVfG?
Heute, 07:46
Heute, 08:11
(Gestern, 23:10)xyz26 schrieb: Wie kam man zur Anwendbarkeit des VwVfG?
Ich habe es aufgeteilt. Für die Zustellung habe ich die Anwendbarkeit über eine Nummer von § 2 abgelegt weil sie durch die Botschaft erfolgt ist. Auf den Bescheid selbst habe ich das VwVFG aber für anwendbar erklärt weil er ja durch das auswärtige Amt in Berlin erlassen wurde und dann die Besonderheiten des Auslands nicht gegeben sind. Ob das so der gewollte Lösungsweg war weiß ich aber nicht
Heute, 08:13
(Heute, 08:11)Hilaw schrieb:(Gestern, 23:10)xyz26 schrieb: Wie kam man zur Anwendbarkeit des VwVfG?
Ich habe es aufgeteilt. Für die Zustellung habe ich die Anwendbarkeit über eine Nummer von § 2 abgelegt weil sie durch die Botschaft erfolgt ist. Auf den Bescheid selbst habe ich das VwVFG aber für anwendbar erklärt weil er ja durch das auswärtige Amt in Berlin erlassen wurde und dann die Besonderheiten des Auslands nicht gegeben sind. Ob das so der gewollte Lösungsweg war weiß ich aber nicht
Oh, das klingt richtig gut. Wie sah deine Prüfung sonst aus?
Wie war das denn noch, es wurde ihr in Pristina ausgehändigt, aber es kam aus Berlin?
Heute, 09:49
(Heute, 08:13)JuriJura schrieb:Ja genau, ich glaube es kam vom AA und wurde nur über die Botschaft ausgehändigt.(Heute, 08:11)Hilaw schrieb:(Gestern, 23:10)xyz26 schrieb: Wie kam man zur Anwendbarkeit des VwVfG?
Ich habe es aufgeteilt. Für die Zustellung habe ich die Anwendbarkeit über eine Nummer von § 2 abgelegt weil sie durch die Botschaft erfolgt ist. Auf den Bescheid selbst habe ich das VwVFG aber für anwendbar erklärt weil er ja durch das auswärtige Amt in Berlin erlassen wurde und dann die Besonderheiten des Auslands nicht gegeben sind. Ob das so der gewollte Lösungsweg war weiß ich aber nicht
Oh, das klingt richtig gut. Wie sah deine Prüfung sonst aus?
Wie war das denn noch, es wurde ihr in Pristina ausgehändigt, aber es kam aus Berlin?
Ich habe im Endeffekt einen Ermessensfehler angenommen wegen Ermessensnichtgebrauch, weil die Behörde angegeben hat die weiteren TB Merkmale gar nicht geprüft zu haben weil §5 I 1 schon nicht vorlag.
Außerdem bin ich noch auf eine Nummer des §30 AufenthG gestoßen die eine Regelvermutung aufstellt wenn der Partner seit mehr als 2 Jahren im Land ist. Bei der Antragstellung waren es im Fall noch weniger als 2 Jahre aber mittlerweile schon mehr. Habe dann bei der VK auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt und gesagt dass insgesamt daher die Voraussetzungen jetzt zumindest vorliegen.
Bin mir aber sehr unsicher weil ich glaube ich die Anspruchsgrundlagen ein bisschen vermischt habe.
Habe dann noch §77 gefunden, auf den die Behörde aufmerksam gemacht hat. Da steht dann dass es keine Rechtsbehelfsbelehrung braucht. Das hat leider meine Zulässigkeit aus der Bahn geworfen sodass ich einfach mit der abgedruckten Europarechtsrichtlinie argumentiert habe und quasi gesagt habe dass man die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen § 77 AufenthG eben doch braucht 😬
Ist leider alles ein bisschen durcheinander gegangen bei mir, ich fand die Klausur nicht so easy.
Wie hast du es gelöst?
Heute, 10:35
Habt ihr die Rechtsbehelfsbelehrung für fehlerhaft befunden? Für mich war die so korrekt.
Vor 11 Stunden
Vor 10 Stunden
Vor 9 Stunden
Wurde in der Klausur auf 2 VwVfG hingewiesen?









