Gestern, 18:06
(Gestern, 17:25)J (Bln) schrieb:(Gestern, 17:15)JuriJura schrieb: Wie seid ihr damit umgegangen, dass bezüglich der Ziffer 3 keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde?Was war das noch Mal? Die Sperrfrist?
Im Rahmen der Statthaftigkeit den Antrag dahingehend ausgelegt, dass sich dieser nicht auf Ziffer 3 bezieht, da insoweit bereits kraft Gesetzes aufgrund der eingelegten Klage die aufschiebende Wirkung besteht.
Gestern, 18:08
(Gestern, 17:56)J (Bln) schrieb:(Gestern, 17:52)Hessen926 schrieb: Habt ihr eine bestimmte Entscheidungsform angenommen, etwa nach § 6 VwGO? Hab einfach ganz normal durch die Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung nach § 101 III VwGO entscheiden lassen.
Ja, ich auch. Nur die drei Berufsrichter. Aber beim Beschluss muss man glaube ich nicht schreiben "ohne mündliche Verhandlung".
Ich meine schonmal gelesen zu haben, dass man schreiben kann 101 III und Beschluss nach 80 Abs. 7 S. 1
Gestern, 19:07
Habe alles abgelehnt. § 17 IV Nr. 2 BJagdG (+). Waffe und Munition sind gefährlich, Lagerung der Munition im Auto aus Bequemlichkeit ist ein grober Verstoß. AWaffVwV als Auslegungshilfe verdeutlich, dass unbeaufsichtigte Lagerung außerhalb des Sicherheitsschranks nur kurzzeitig, nur auf besondere Weise (im abgeschlossenen Auto der Art nach nicht erkennbar) und nur in Situationen, in denen das die sicherste aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ist (man kann auf Reisen ja schlecht den Waffenkoffer nebst Munition mit in die Tanke nehmen, oder zum Essen, oder aufs Klo...).
Shotgun im unabgeschlossenen Schrank ist auch ein Verstoß gegen § 36 WaffG. Fand den auch nicht ohne, aber menschlich nachvollziehbar, zudem hat er die Knarre noch in den Schrank und außer Sicht gestellt. Letztlich egal, weil die Munition alleine schwer genug wiegt. Wertungen des WaffG habe ich voll ins JgdG durchschlagen lassen.
Dass er den Schein schon 30 Jahre hat, steht der Regelwirkung nicht entgegen. Eher macht es den Verstoß gravierender, zumal er sich auch in den Schriftsätzen uneinsichtig bzgl. der Munition zeigt.
Antrag #2 daher auch unbegründet, als EGL habe ich, weil mir nichts einfiel, einfach Annex zu § 18 BJagdG angenommen.
Antrag #3 habe ich nicht geprüft, hätte ich aber vielleicht mal begründen sollen lol. Zum einen hat die Anfechtungsklage schon aufschiebende Wirkung, zum anderen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich auch dann, wenn Antrag #1 im Eilverfahren Erfolg hätte, die Sperrfrist frühestens 2028 auswirken würde. Das ist vieles, aber sicher nicht eilig.
Antrag #4 habe ich unter Auslegung des Begehrens (§ 88 VwGO) wegen § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm. § 16 HessAGVwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden und dann in einem Satz als unbegründet abgelehnt.
Antrag #5 habe ich bei #1 mitverwurstelt, die bloß typisierte Begründung habe ich wegen der besonderen Gefährlichkeit von Waffen für die öffentliche Sicherheit abgenickt, zudem gehts eh nur um die Überbrückung bis zur Hauptsacheentscheidung, der soll sich nicht so anstellen.
Wie löst man das Fristproblem? Fristende für Anfechtungsklage war doch der 10.08., daher eigentlich bestandskräftig und deshalb kein RSB für § 80 V 1 VwGO. Ich meine, im Kommentar hieß es, dass nur bei Vertretung durch Proz.-Bev. im Vorverfahren (§§ 68 ff.) der § 7 VwZG greift und die Frist erst mit Zustellung an den Bevollmächtigten beginnt, hingegen bei direkter Klageerhebung ohne Durchführung eines Vorverfahrens die Bekanntgabe an den Adressaten unabhängig von einer Bevollmächtigung fristauslösend wirkt. Letzteres war ja hier der Fall. Hab das dann einfach ignoriert und auf § 7 VwZG abgestellt, weil ich schon zu tief drin war, um zu überlegen, ob ich jetzt alles umwerfe und auf § 123 umsattle...
Ah, und wer war eigentlich richtiger Antragsgegner? Kreisausschuss war ja als untere Jagdbehörde tätig, wenn ich das richtig gesehen habe. Gerichtet war der Antrag aber gegen den Kreis. Ist das dieser Organleihe-Kram, bei dem die juristische Person, deren Organ da ausgeliehen wurde, richtiger Beklagter ist, obwohl es eigentlich um die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe geht? Hab das nicht so ganz geschnallt, wie das in Hessen läuft.
Shotgun im unabgeschlossenen Schrank ist auch ein Verstoß gegen § 36 WaffG. Fand den auch nicht ohne, aber menschlich nachvollziehbar, zudem hat er die Knarre noch in den Schrank und außer Sicht gestellt. Letztlich egal, weil die Munition alleine schwer genug wiegt. Wertungen des WaffG habe ich voll ins JgdG durchschlagen lassen.
Dass er den Schein schon 30 Jahre hat, steht der Regelwirkung nicht entgegen. Eher macht es den Verstoß gravierender, zumal er sich auch in den Schriftsätzen uneinsichtig bzgl. der Munition zeigt.
Antrag #2 daher auch unbegründet, als EGL habe ich, weil mir nichts einfiel, einfach Annex zu § 18 BJagdG angenommen.
Antrag #3 habe ich nicht geprüft, hätte ich aber vielleicht mal begründen sollen lol. Zum einen hat die Anfechtungsklage schon aufschiebende Wirkung, zum anderen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich auch dann, wenn Antrag #1 im Eilverfahren Erfolg hätte, die Sperrfrist frühestens 2028 auswirken würde. Das ist vieles, aber sicher nicht eilig.
Antrag #4 habe ich unter Auslegung des Begehrens (§ 88 VwGO) wegen § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm. § 16 HessAGVwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden und dann in einem Satz als unbegründet abgelehnt.
Antrag #5 habe ich bei #1 mitverwurstelt, die bloß typisierte Begründung habe ich wegen der besonderen Gefährlichkeit von Waffen für die öffentliche Sicherheit abgenickt, zudem gehts eh nur um die Überbrückung bis zur Hauptsacheentscheidung, der soll sich nicht so anstellen.
Wie löst man das Fristproblem? Fristende für Anfechtungsklage war doch der 10.08., daher eigentlich bestandskräftig und deshalb kein RSB für § 80 V 1 VwGO. Ich meine, im Kommentar hieß es, dass nur bei Vertretung durch Proz.-Bev. im Vorverfahren (§§ 68 ff.) der § 7 VwZG greift und die Frist erst mit Zustellung an den Bevollmächtigten beginnt, hingegen bei direkter Klageerhebung ohne Durchführung eines Vorverfahrens die Bekanntgabe an den Adressaten unabhängig von einer Bevollmächtigung fristauslösend wirkt. Letzteres war ja hier der Fall. Hab das dann einfach ignoriert und auf § 7 VwZG abgestellt, weil ich schon zu tief drin war, um zu überlegen, ob ich jetzt alles umwerfe und auf § 123 umsattle...
Ah, und wer war eigentlich richtiger Antragsgegner? Kreisausschuss war ja als untere Jagdbehörde tätig, wenn ich das richtig gesehen habe. Gerichtet war der Antrag aber gegen den Kreis. Ist das dieser Organleihe-Kram, bei dem die juristische Person, deren Organ da ausgeliehen wurde, richtiger Beklagter ist, obwohl es eigentlich um die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe geht? Hab das nicht so ganz geschnallt, wie das in Hessen läuft.
Gestern, 19:22
Rechtsträger des Kreisausschusses ist doch einfach der Kreis, deshalb ist dieser Antragsgegner.
Das Fristproblem habe ich auch über 7 und 8 VwZG gelöst. Ich würde sagen, die gelten immer bei Zustellungen, egal ob Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid.
Habe auch am Ende eigentlich nur die unzulässige Aufbewahrung der Munition geprüft und angenommen. Hat mE schon für die Annahme der Unzuverlässigkeit gereicht. Bei den anderen Waffen habe ich es dahinstehen lassen (keine Zeit mehr).
Das Fristproblem habe ich auch über 7 und 8 VwZG gelöst. Ich würde sagen, die gelten immer bei Zustellungen, egal ob Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid.
Habe auch am Ende eigentlich nur die unzulässige Aufbewahrung der Munition geprüft und angenommen. Hat mE schon für die Annahme der Unzuverlässigkeit gereicht. Bei den anderen Waffen habe ich es dahinstehen lassen (keine Zeit mehr).
Gestern, 22:21
(Gestern, 19:22)xyz26 schrieb: Rechtsträger des Kreisausschusses ist doch einfach der Kreis, deshalb ist dieser Antragsgegner.
Das Fristproblem habe ich auch über 7 und 8 VwZG gelöst. Ich würde sagen, die gelten immer bei Zustellungen, egal ob Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid.
Habe auch am Ende eigentlich nur die unzulässige Aufbewahrung der Munition geprüft und angenommen. Hat mE schon für die Annahme der Unzuverlässigkeit gereicht. Bei den anderen Waffen habe ich es dahinstehen lassen (keine Zeit mehr).
Wenn mir das nur mal jemand im Ref so deutlich gesagt hätte
Südlich der Elbe ticken die Behörden einfach anders.
Vor 3 Stunden
Wie fandet Ihr es heute? Hattet Ihr auch die Klausur mit dem Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs? Ich fand sie sehr dankbar.
Vor 2 Stunden
Ja in NRW lief das auch mit dem Visum. Ich fand es ehrlich gesagt nicht so toll… Ich war vor allem mit dem praktischen Teil überfragt.
Vor 2 Stunden









