05.09.2026, 20:17
(05.09.2026, 20:12)Hessen926 schrieb:(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb: Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.
Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben.
Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D
Was meinst du genau mit der Haftungsprivilegierung?
Bei uns in NRW war der Mandant im Vorstand des Vereins und hat bei dem Fliegen seine Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied wahrgenommen. Wenn dabei etwas passiert, haftet er dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 31a BGB. Deshalb kann der Verein ihn nicht in Anspruch nehmen, wenn er nur leicht fahrlässig gehandelt hat.
05.09.2026, 20:18
Ich hab das irgendwie ganz wild geprüft. Wilder als sonst in Probeklausuren, aber die waren auch irgendwie alle immer vom Sachverhalt her schon viel strukturierter und mit einer geringeren Masse an Vertragstexten, Satzungen usw.
Ich habe auch die Haftung von M aus § 280 I i.V.m. § 5 II der Satzung geprüft.
Dabei habe ich eine Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen § 5 II der Satzung i.V.m. der Benutzungsordnung angenommen.
(§ 31a BGB habe ich auch wegen der Fülle an Satzungstext usw. im SV übersehen. Finde das o.g. mit § 31a BGB aber auch sehr logisch und vertretbar)
Im Schaden habe ich mich dann sehr schwer getan mit dem Ursachenzusammenhang wie einige andere. Im Ergebnis habe ich den Schaden aber bejaht und habe dem V dann nach § 254 BGB Mitverschulden angerechnet und das bei 100% angesetzt.
Das Mitverschulden habe ich daran angeknüpft, dass V gegen das Urteil im Rahmen der einmonatigen Berufungsfrist Berufung hätte einlegen müssen, um den Schaden zu mindern, wo sich V aber bewusst gegen entscheiden hat, obwohl die Prozessvertreterin bereits rechtzeitig darauf hingewiesen hatte, dass das Urteil des LG Essen nicht richtig ist. Darin habe ich dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung geprüft (weil so darauf rumgeritten wurde, dass das Urteil falsch ist). Im Rahmen der Begründetheit der Berufung habe ich gesagt, dass das LG Essen den § 1 des Flugzeugkaskoversicherungsvertrages anhand des objektiven Empfängerhorizontes falsch gem. §§ 133, 157 BGB ausgelegt hat und daher § 546 ZPO Anwendung findet. Darin hab ich geprüft, dass der Versicherungsfall nach § 1 I-VI vor lag. § 1 III hab ich dahingehend ausgelegt, dass zunächst eine geschlossene Pilotenliste vereinbart wurde. Der Vertrag aber hinsichtlich der 2 Stundenabrede mündlich geändert wurde und später wegen der nachträglichen Genehmigungen nochmal konludent geändert wurde und die A nie was dagegen eingewandt hat. Daraus hab ich dann gefolgert, dass der Anspruch des V gegen die A bestand. Und dann hab ich noch geprüft, dass der Anspruch auch nicht ausgeschlossen war, weil kein Verstoß gegen § 4 und § 8 vorlag, insbesondere, dass M höchstens leicht fahrlässig gehandelt hat gem. § 8 und der Versicherungsfall daher nicht ausgeschlossen ist, weil M davon ausgehen durfte, dass eine kurzfristige Meldung, wegen der nachträglichen Genehmigungen, in Ordnung sein werde und es an dem Samstag, vom Zweck des Versicherungsvertrages her, keinen Unterschied gemacht hätte, ob er den Ersatzpiloten an dem Samstag 2 Stunden oder 40 Minuten vorher gemeldet hat, weil die A die Meldung ohnehin erst am Montag geprüft hätte.
Fand die Prüfung ganz komisch. Normalerweise prüfe ich auch eher strukturiert und arbeite einzelne Punkte sehr heraus. Hier hatte ich irgendwie den Eindruck, dass man nicht so gut Zeit dazu hatte, wenn man alle Punkte ansprechen wollte. Ich bin mit meiner Lösung aber auch dogmatisch nicht so zufrieden und hab gar keine Ahnung, ob das so sein sollte...
Ich habe auch die Haftung von M aus § 280 I i.V.m. § 5 II der Satzung geprüft.
Dabei habe ich eine Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen § 5 II der Satzung i.V.m. der Benutzungsordnung angenommen.
(§ 31a BGB habe ich auch wegen der Fülle an Satzungstext usw. im SV übersehen. Finde das o.g. mit § 31a BGB aber auch sehr logisch und vertretbar)
Im Schaden habe ich mich dann sehr schwer getan mit dem Ursachenzusammenhang wie einige andere. Im Ergebnis habe ich den Schaden aber bejaht und habe dem V dann nach § 254 BGB Mitverschulden angerechnet und das bei 100% angesetzt.
Das Mitverschulden habe ich daran angeknüpft, dass V gegen das Urteil im Rahmen der einmonatigen Berufungsfrist Berufung hätte einlegen müssen, um den Schaden zu mindern, wo sich V aber bewusst gegen entscheiden hat, obwohl die Prozessvertreterin bereits rechtzeitig darauf hingewiesen hatte, dass das Urteil des LG Essen nicht richtig ist. Darin habe ich dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung geprüft (weil so darauf rumgeritten wurde, dass das Urteil falsch ist). Im Rahmen der Begründetheit der Berufung habe ich gesagt, dass das LG Essen den § 1 des Flugzeugkaskoversicherungsvertrages anhand des objektiven Empfängerhorizontes falsch gem. §§ 133, 157 BGB ausgelegt hat und daher § 546 ZPO Anwendung findet. Darin hab ich geprüft, dass der Versicherungsfall nach § 1 I-VI vor lag. § 1 III hab ich dahingehend ausgelegt, dass zunächst eine geschlossene Pilotenliste vereinbart wurde. Der Vertrag aber hinsichtlich der 2 Stundenabrede mündlich geändert wurde und später wegen der nachträglichen Genehmigungen nochmal konludent geändert wurde und die A nie was dagegen eingewandt hat. Daraus hab ich dann gefolgert, dass der Anspruch des V gegen die A bestand. Und dann hab ich noch geprüft, dass der Anspruch auch nicht ausgeschlossen war, weil kein Verstoß gegen § 4 und § 8 vorlag, insbesondere, dass M höchstens leicht fahrlässig gehandelt hat gem. § 8 und der Versicherungsfall daher nicht ausgeschlossen ist, weil M davon ausgehen durfte, dass eine kurzfristige Meldung, wegen der nachträglichen Genehmigungen, in Ordnung sein werde und es an dem Samstag, vom Zweck des Versicherungsvertrages her, keinen Unterschied gemacht hätte, ob er den Ersatzpiloten an dem Samstag 2 Stunden oder 40 Minuten vorher gemeldet hat, weil die A die Meldung ohnehin erst am Montag geprüft hätte.
Fand die Prüfung ganz komisch. Normalerweise prüfe ich auch eher strukturiert und arbeite einzelne Punkte sehr heraus. Hier hatte ich irgendwie den Eindruck, dass man nicht so gut Zeit dazu hatte, wenn man alle Punkte ansprechen wollte. Ich bin mit meiner Lösung aber auch dogmatisch nicht so zufrieden und hab gar keine Ahnung, ob das so sein sollte...
05.09.2026, 20:29
Habe als AGL auch § 280 Abs. 1 iVm der Vereinssatzung. Habe dann auch Pflichtverletzung iwie begründet und diese mündliche Abrede als Vertragsänderung gesehen. Habe dann kurz ein Fasss aufgemacht, wie man die beweisen soll, weil ich so verwirrt war, dass diese Benutzungsordnung nicht abgedruckt war. Ich habe dann im Ergebnis auch den Schaden verneint, weil ein Versicherungsfall vorgelegen hat (dann INzident Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geprüft). Ich habe gesagt, dass die Rechtkraft des Urteils dieser Bewertung nicht entgegensteht, da das Urteil nur den Verein und die Versicherung, aber nicht den Mandanten und die Versicherung bindet, § 325 Abs. 1 ZPO (im Kommentar stand das so ähnlich zur GbR). Ich habe dann gesagt, dass der M kein Repräsentant war, weil er nicht in dieser Eigenschaft tätig wurde, sondern nur als stinknormales Vereinmitglied, was einmal im Jahr oder so dieses Flugzeug mit dem Piloten fliegen darf. Das stand meine ich in § 5 Abs. 1 dieser Satzung, dass jedes Mitglied das Flugzeug einmal im Jahr fliegen darf. Aus dem Grund habe ich auch § 31a BGB verneint, weil im Kommi stand, dass der halt nur greift, wenn in der EIgenschaft als Vorstand gehandelt wurde. Hier ist er ja aber nur dieses Flugzeug geflogen. In der Zweckmäßigkeit habe ich § 1032 ZPO thematisiert und neg. FK erhoben.
Aber habe irgendwie keine Zeit gehabt, das wirklich alles schön zu begründen, war die ganze Zeit mit Nachdenken beschäftigt
Aber habe irgendwie keine Zeit gehabt, das wirklich alles schön zu begründen, war die ganze Zeit mit Nachdenken beschäftigt
05.09.2026, 20:42
(05.09.2026, 20:29)ref_26 schrieb: Habe als AGL auch § 280 Abs. 1 iVm der Vereinssatzung. Habe dann auch Pflichtverletzung iwie begründet und diese mündliche Abrede als Vertragsänderung gesehen. Habe dann kurz ein Fasss aufgemacht, wie man die beweisen soll, weil ich so verwirrt war, dass diese Benutzungsordnung nicht abgedruckt war. Ich habe dann im Ergebnis auch den Schaden verneint, weil ein Versicherungsfall vorgelegen hat (dann INzident Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geprüft). Ich habe gesagt, dass die Rechtkraft des Urteils dieser Bewertung nicht entgegensteht, da das Urteil nur den Verein und die Versicherung, aber nicht den Mandanten und die Versicherung bindet, § 325 Abs. 1 ZPO (im Kommentar stand das so ähnlich zur GbR). Ich habe dann gesagt, dass der M kein Repräsentant war, weil er nicht in dieser Eigenschaft tätig wurde, sondern nur als stinknormales Vereinmitglied, was einmal im Jahr oder so dieses Flugzeug mit dem Piloten fliegen darf. Das stand meine ich in § 5 Abs. 1 dieser Satzung, dass jedes Mitglied das Flugzeug einmal im Jahr fliegen darf. Aus dem Grund habe ich auch § 31a BGB verneint, weil im Kommi stand, dass der halt nur greift, wenn in der EIgenschaft als Vorstand gehandelt wurde. Hier ist er ja aber nur dieses Flugzeug geflogen. In der Zweckmäßigkeit habe ich § 1032 ZPO thematisiert und neg. FK erhoben.
Aber habe irgendwie keine Zeit gehabt, das wirklich alles schön zu begründen, war die ganze Zeit mit Nachdenken beschäftigt
Das mit der Vereinstätigkeit als Vorstand macht natürlich Sinn (hab das aber auch umschweifend begründet, warum ich der Meinung bin, dass er seine Tätigkeit als Vorstand wahrnimmt). Wahrscheinlich wäre es sauberer gewesen, den § 31b zu nehmen. Der regelt das gleiche für Vereinsmitglieder.
Ich denke, da es sich hier um kein gängiges Thema handelt, werden viele vertretbare Lösungen honoriert.
05.09.2026, 20:51
(05.09.2026, 20:42)ReffiNRW schrieb:(05.09.2026, 20:29)ref_26 schrieb: Habe als AGL auch § 280 Abs. 1 iVm der Vereinssatzung. Habe dann auch Pflichtverletzung iwie begründet und diese mündliche Abrede als Vertragsänderung gesehen. Habe dann kurz ein Fasss aufgemacht, wie man die beweisen soll, weil ich so verwirrt war, dass diese Benutzungsordnung nicht abgedruckt war. Ich habe dann im Ergebnis auch den Schaden verneint, weil ein Versicherungsfall vorgelegen hat (dann INzident Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geprüft). Ich habe gesagt, dass die Rechtkraft des Urteils dieser Bewertung nicht entgegensteht, da das Urteil nur den Verein und die Versicherung, aber nicht den Mandanten und die Versicherung bindet, § 325 Abs. 1 ZPO (im Kommentar stand das so ähnlich zur GbR). Ich habe dann gesagt, dass der M kein Repräsentant war, weil er nicht in dieser Eigenschaft tätig wurde, sondern nur als stinknormales Vereinmitglied, was einmal im Jahr oder so dieses Flugzeug mit dem Piloten fliegen darf. Das stand meine ich in § 5 Abs. 1 dieser Satzung, dass jedes Mitglied das Flugzeug einmal im Jahr fliegen darf. Aus dem Grund habe ich auch § 31a BGB verneint, weil im Kommi stand, dass der halt nur greift, wenn in der EIgenschaft als Vorstand gehandelt wurde. Hier ist er ja aber nur dieses Flugzeug geflogen. In der Zweckmäßigkeit habe ich § 1032 ZPO thematisiert und neg. FK erhoben.
Aber habe irgendwie keine Zeit gehabt, das wirklich alles schön zu begründen, war die ganze Zeit mit Nachdenken beschäftigt
Das mit der Vereinstätigkeit als Vorstand macht natürlich Sinn (hab das aber auch umschweifend begründet, warum ich der Meinung bin, dass er seine Tätigkeit als Vorstand wahrnimmt). Wahrscheinlich wäre es sauberer gewesen, den § 31b zu nehmen. Der regelt das gleiche für Vereinsmitglieder.
Ich denke, da es sich hier um kein gängiges Thema handelt, werden viele vertretbare Lösungen honoriert.
Ja, den § 31b habe ich auch abgelehnt, weil ich mich irgendwie schwer damit getan habe, ihm die ratio der Normen zugute kommen zu lassen. Es ging mE weniger um die Ausführung einer dem Verein dienenden Aufgabe, sondern vielmehr um sein eigenes Freizeitvergnügen, aber kann auch komplett falsch sein der Call haha.
05.09.2026, 21:03
(05.09.2026, 20:51)ref_26 schrieb:(05.09.2026, 20:42)ReffiNRW schrieb:(05.09.2026, 20:29)ref_26 schrieb: Habe als AGL auch § 280 Abs. 1 iVm der Vereinssatzung. Habe dann auch Pflichtverletzung iwie begründet und diese mündliche Abrede als Vertragsänderung gesehen. Habe dann kurz ein Fasss aufgemacht, wie man die beweisen soll, weil ich so verwirrt war, dass diese Benutzungsordnung nicht abgedruckt war. Ich habe dann im Ergebnis auch den Schaden verneint, weil ein Versicherungsfall vorgelegen hat (dann INzident Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geprüft). Ich habe gesagt, dass die Rechtkraft des Urteils dieser Bewertung nicht entgegensteht, da das Urteil nur den Verein und die Versicherung, aber nicht den Mandanten und die Versicherung bindet, § 325 Abs. 1 ZPO (im Kommentar stand das so ähnlich zur GbR). Ich habe dann gesagt, dass der M kein Repräsentant war, weil er nicht in dieser Eigenschaft tätig wurde, sondern nur als stinknormales Vereinmitglied, was einmal im Jahr oder so dieses Flugzeug mit dem Piloten fliegen darf. Das stand meine ich in § 5 Abs. 1 dieser Satzung, dass jedes Mitglied das Flugzeug einmal im Jahr fliegen darf. Aus dem Grund habe ich auch § 31a BGB verneint, weil im Kommi stand, dass der halt nur greift, wenn in der EIgenschaft als Vorstand gehandelt wurde. Hier ist er ja aber nur dieses Flugzeug geflogen. In der Zweckmäßigkeit habe ich § 1032 ZPO thematisiert und neg. FK erhoben.
Aber habe irgendwie keine Zeit gehabt, das wirklich alles schön zu begründen, war die ganze Zeit mit Nachdenken beschäftigt
Das mit der Vereinstätigkeit als Vorstand macht natürlich Sinn (hab das aber auch umschweifend begründet, warum ich der Meinung bin, dass er seine Tätigkeit als Vorstand wahrnimmt). Wahrscheinlich wäre es sauberer gewesen, den § 31b zu nehmen. Der regelt das gleiche für Vereinsmitglieder.
Ich denke, da es sich hier um kein gängiges Thema handelt, werden viele vertretbare Lösungen honoriert.
Ja, den § 31b habe ich auch abgelehnt, weil ich mich irgendwie schwer damit getan habe, ihm die ratio der Normen zugute kommen zu lassen. Es ging mE weniger um die Ausführung einer dem Verein dienenden Aufgabe, sondern vielmehr um sein eigenes Freizeitvergnügen, aber kann auch komplett falsch sein der Call haha.
Ich habe § 31a und § 31b auch angesprochen aber im Ergebnis abgelehnt. In Hessen stand auf der ersten Seite im SV, dass der Mandant diese private Veranstaltung durchgeführt hat, um bei einem Immobilieninteressenten Eindruck zu schinden. Hauptberuflich war der Mandant bei einer Maklerfirma tätig. Im Grüneberg stand, meine ich, dass die Haftungsbeschränkung bei gewerblichen Interessen nicht greift.
Bei den nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen habe ich den § 31a dann durchgehen lassen, weil ihm diese Aufgaben mit Vorstandsbeschluss vom Verein übertragen worden waren.
05.09.2026, 21:09
Habe auch nach Annahme der Pflichtverletzung (zu späte Meldung des Piloten) das Verschulden bejaht, da das Fliegen keine ihm vom Verein übertragene Aufgabe war, sondern vielmehr allgemeine Wahrnehmung der Mitgliedschaft (Ratio). Den Schaden aber mangels Ursächlichkeit der PV für das Urteil verneint, da dieses falsch war und vom Vorstand hätte angegriffen werden müssen. Dort habe ich dann festgestellt, dass nämlich nach den Versicherungsvedingungen die Versicherung dann nicht von der Leistungspflicht frei wird, wenn die Verletzung der Obliegenheit (rechtzeitige Ummeldung) nicht kausal für den Versicherungsfall war.
§ 31a habe ich dann jedoch bei den Sozialversicherungsbeiträgen zur Anwendung gebracht und eine grobe Fahrlässigkeit verneint (im Feststellungsstil, da keine Zeit mehr war)
Einen praktischen Entwurf habe ich nicht gefertigt, da der BV ausdrücklich nur von begutachten gesprochen hat.
Ps. In Hessen war nur § 3 und § 5 VVG von der Prüfung ausgeschlossen, wenn ich mich korrekt erinnere. Habe daher mit dem fehlenden Zugang der Nachversicherung vor der Schadensmeldung auch mit § 2 VVG argumentiert.
Es war ein absoluter Höllenritt, der auch wenig mit Jura zu tun hatte. Ich habe in der ganzen Klausur vllt 5 oder 6 Normen zitiert. Ansonsten viel Geschwafel im luftleeren Raum.
§ 31a habe ich dann jedoch bei den Sozialversicherungsbeiträgen zur Anwendung gebracht und eine grobe Fahrlässigkeit verneint (im Feststellungsstil, da keine Zeit mehr war)
Einen praktischen Entwurf habe ich nicht gefertigt, da der BV ausdrücklich nur von begutachten gesprochen hat.
Ps. In Hessen war nur § 3 und § 5 VVG von der Prüfung ausgeschlossen, wenn ich mich korrekt erinnere. Habe daher mit dem fehlenden Zugang der Nachversicherung vor der Schadensmeldung auch mit § 2 VVG argumentiert.
Es war ein absoluter Höllenritt, der auch wenig mit Jura zu tun hatte. Ich habe in der ganzen Klausur vllt 5 oder 6 Normen zitiert. Ansonsten viel Geschwafel im luftleeren Raum.
05.09.2026, 21:23
(05.09.2026, 20:17)ReffiNRW schrieb:(05.09.2026, 20:12)Hessen926 schrieb:(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb: Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.
Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben.
Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D
Was meinst du genau mit der Haftungsprivilegierung?
Bei uns in NRW war der Mandant im Vorstand des Vereins und hat bei dem Fliegen seine Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied wahrgenommen. Wenn dabei etwas passiert, haftet er dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 31a BGB. Deshalb kann der Verein ihn nicht in Anspruch nehmen, wenn er nur leicht fahrlässig gehandelt hat.
31a gilt doch nur für Tätigkeiten in der Eigenschaft als Vorstand, oder nicht? 31b wäre als Mitglied eher denkbar, aber auch der gilt nur für Tätigkeiten des Mitglieds für den Verein. Wenn, wie hier, M lediglich seine Mitgliedsrechte wahrnimmt, gibt es auch keinen Grund für eine Haftungsprivilegierung. Fand den Wortlaut beider Normen doch sehr eindeutig.
Hab auch die Pflichtverletzung verneint, ebenso wie einen (zurechenbaren) Schaden. Bin überzeugt, die Versicherung verweigert treuwidrig ihre Einstandspflicht oder wäre jedenfalls verpflichtet, für den Flug nachträglich Deckung zuzusagen.
05.09.2026, 21:39
(05.09.2026, 21:23)HessEx26 schrieb:(05.09.2026, 20:17)ReffiNRW schrieb:(05.09.2026, 20:12)Hessen926 schrieb:(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb: Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.
Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben.
Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D
Was meinst du genau mit der Haftungsprivilegierung?
Bei uns in NRW war der Mandant im Vorstand des Vereins und hat bei dem Fliegen seine Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied wahrgenommen. Wenn dabei etwas passiert, haftet er dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 31a BGB. Deshalb kann der Verein ihn nicht in Anspruch nehmen, wenn er nur leicht fahrlässig gehandelt hat.
31a gilt doch nur für Tätigkeiten in der Eigenschaft als Vorstand, oder nicht? 31b wäre als Mitglied eher denkbar, aber auch der gilt nur für Tätigkeiten des Mitglieds für den Verein. Wenn, wie hier, M lediglich seine Mitgliedsrechte wahrnimmt, gibt es auch keinen Grund für eine Haftungsprivilegierung. Fand den Wortlaut beider Normen doch sehr eindeutig.
Hab auch die Pflichtverletzung verneint, ebenso wie einen (zurechenbaren) Schaden. Bin überzeugt, die Versicherung verweigert treuwidrig ihre Einstandspflicht oder wäre jedenfalls verpflichtet, für den Flug nachträglich Deckung zuzusagen.
Habe es auch so. Hoffe echt auf eine wohlwollende Korrektur. Hab leider kein Wort zu Beweisen oder der Bindungswirkung durch das LG Urteil verloren.
05.09.2026, 22:19
(Hessen) Wie kommt man denn auf einen Anspruch wegen der Sozialversicherungsbeiträge? Hatte sich der Vereinsbeschluss bzgl des Schiedsverfahrens auch darauf bezogen? Kann das nicht mehr genau erinnern









