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Klausuren September 2026
HessEx26
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Beiträge: 17
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#11
03.09.2026, 23:22
(03.09.2026, 22:29)Refgurke schrieb:  
(03.09.2026, 21:55)HessEx26 schrieb:  Verwirrend fand ich schon den Einstieg. Anders als bei der OLG-Entscheidung stimmt der Beklagte dem Eintritt nämlich nicht zu, jedenfalls habe ich das so wahrgenommen. 

Meiner Erinnerung nach hat er in einem Schriftsatz erläutert, dass er mit der Geltendmachung durch die Klägerin schon einverstanden ist, aber die Aktivlegitimation trotzdem rügt. War sehr komisch.

Man konnte den § 477 auch für anwendbar erklären und ablehnen, dass die Beweislastumkehr mit der "Art des Mangels" nicht vereinbar war. Insoweit wäre dann die Klägerin beweisfällig geblieben, Mangel bei Gefahrübergang läge dann vor, Aufrechnung ginge durch (+ Fristsetzung musste noch angesprochen werden) und das VU wäre aufrecht erhalten worden.

VU ist in meinen Augen rechtmäßig ergangen. Zwar kennen wir alle die 15 Minuten und den 2. Aufruf, aber es ist nicht normiert, sodass nicht gegen die prozessualen Voraussetzungen verstoßen wurde. Zeitlich ist man laut Gesetz säumig, sobald man bei Aufruf der Sache (also im Fall um 10:00 Uhr) nicht erscheint. Kosten waren daher der Klägerin aufzuerlegen.

VV wäre dann nach 709 S. 1 und 2 mit Satz 3 wegen Aufrechterhaltung des VU zu tenorieren....

Hier gab es glaube ich viele Wege, hoffentlich auch viele vertretbar.

Wenn man 477 für anwendbar hält, hat man allerdings das Problem, dass nicht nur jeglicher Sachvortrag zur Fristsetzung fehlt oder wahlweise zur Frage, ob die Nacherfüllung vielleicht unmöglich wäre, sondern auch praktisch kein Vortrag zum Vertretenmüssen. Ist die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet, wird man ihrem Vortrag (+ dem Ergebnis der Beweisaufnahme) entnehmen müssen, dass aus ihrem Vortrag insgesamt hervorgeht, dass sie jedenfalls keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis gehabt habe. Bleibt als einzige Möglichkeit die schuldhafte Verursachung. Dazu fehlte aber doch jeder Vortrag. Das ohne vorherigen Hinweis des Gerichts mit der Beweislastumkehr vom Tisch zu wischen, schien mir mit 139 I 2 nicht vereinbar. Kann man mit dem Bearbeitervermerk natürlich fingieren, wenn man will, aber wohl wäre mir nicht, 2/4 Tatbestandsvoraussetzungen per Fußnote zu unterstellen. 

Ohnehin arg seltsam, dass der Beklagte eigentlich nicht einmal schlüssig die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dargelegt hat (Fristsetzung, Unmöglichkeit). Gefühlt hat hier jeder - Klägerin, Beklagter, Gericht - den kompliziertesten, teuersten und rechtlich unsichersten Weg gewählt, den Rechtsstreit zu führen. Im Original gabs wenigstens noch eine Widerklage und im Ansatz noch Vortrag zum Vertretenmüssen, weil das Veterinäramt beim Kläger war. Hier doch nur beim Beklagten, oder erinnere ich mich falsch? 

Ich fand das alles ziemlich beschissen, hab mich die ganze Zeit gefühlt, als übersehe ich irgendwas sehr wichtiges  Wütend
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Refgurke
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Beiträge: 39
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2025
#12
04.09.2026, 06:43
(03.09.2026, 23:22)HessEx26 schrieb:  
(03.09.2026, 22:29)Refgurke schrieb:  
(03.09.2026, 21:55)HessEx26 schrieb:  Verwirrend fand ich schon den Einstieg. Anders als bei der OLG-Entscheidung stimmt der Beklagte dem Eintritt nämlich nicht zu, jedenfalls habe ich das so wahrgenommen. 

Meiner Erinnerung nach hat er in einem Schriftsatz erläutert, dass er mit der Geltendmachung durch die Klägerin schon einverstanden ist, aber die Aktivlegitimation trotzdem rügt. War sehr komisch.

Man konnte den § 477 auch für anwendbar erklären und ablehnen, dass die Beweislastumkehr mit der "Art des Mangels" nicht vereinbar war. Insoweit wäre dann die Klägerin beweisfällig geblieben, Mangel bei Gefahrübergang läge dann vor, Aufrechnung ginge durch (+ Fristsetzung musste noch angesprochen werden) und das VU wäre aufrecht erhalten worden.

VU ist in meinen Augen rechtmäßig ergangen. Zwar kennen wir alle die 15 Minuten und den 2. Aufruf, aber es ist nicht normiert, sodass nicht gegen die prozessualen Voraussetzungen verstoßen wurde. Zeitlich ist man laut Gesetz säumig, sobald man bei Aufruf der Sache (also im Fall um 10:00 Uhr) nicht erscheint. Kosten waren daher der Klägerin aufzuerlegen.

VV wäre dann nach 709 S. 1 und 2 mit Satz 3 wegen Aufrechterhaltung des VU zu tenorieren....

Hier gab es glaube ich viele Wege, hoffentlich auch viele vertretbar.

Wenn man 477 für anwendbar hält, hat man allerdings das Problem, dass nicht nur jeglicher Sachvortrag zur Fristsetzung fehlt oder wahlweise zur Frage, ob die Nacherfüllung vielleicht unmöglich wäre, sondern auch praktisch kein Vortrag zum Vertretenmüssen. Ist die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet, wird man ihrem Vortrag (+ dem Ergebnis der Beweisaufnahme) entnehmen müssen, dass aus ihrem Vortrag insgesamt hervorgeht, dass sie jedenfalls keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis gehabt habe. Bleibt als einzige Möglichkeit die schuldhafte Verursachung. Dazu fehlte aber doch jeder Vortrag. Das ohne vorherigen Hinweis des Gerichts mit der Beweislastumkehr vom Tisch zu wischen, schien mir mit 139 I 2 nicht vereinbar. Kann man mit dem Bearbeitervermerk natürlich fingieren, wenn man will, aber wohl wäre mir nicht, 2/4 Tatbestandsvoraussetzungen per Fußnote zu unterstellen. 

Ohnehin arg seltsam, dass der Beklagte eigentlich nicht einmal schlüssig die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dargelegt hat (Fristsetzung, Unmöglichkeit). Gefühlt hat hier jeder - Klägerin, Beklagter, Gericht - den kompliziertesten, teuersten und rechtlich unsichersten Weg gewählt, den Rechtsstreit zu führen. Im Original gabs wenigstens noch eine Widerklage und im Ansatz noch Vortrag zum Vertretenmüssen, weil das Veterinäramt beim Kläger war. Hier doch nur beim Beklagten, oder erinnere ich mich falsch? 

Ich fand das alles ziemlich beschissen, hab mich die ganze Zeit gefühlt, als übersehe ich irgendwas sehr wichtiges  Wütend

Vertretenmüssen wird doch vermutet nach § 280 I 2.

Ich fand es auch ziemlich beschissen.
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JuriJura
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#13
04.09.2026, 17:49
Wie lief es heute bei euch?
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Jurabert
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Registriert seit: Nov 2024
#14
05.09.2026, 07:37
Sollte man / habt ihr einen praktischen Teil angefertigt? Ich finde das so komisch, dass in Hessen dazu neuerdings nichts mehr im Bearbeitervermerk steht.
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xyz26
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#15
05.09.2026, 08:12
Ich habe es so verstanden, dass nur ein Gutachten mit Zweckmäßigkeit gewollt war, kein praktischer Entwurf. 
Ich fand es insgesamt schlimm, ehrlich gesagt..
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themoll
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Registriert seit: Jan 2026
#16
05.09.2026, 13:52
Ich habe auch keinen praktischen Entwurf gefertigt.
Ich habe richtig reinge********. Ich habe als AGL den § 823 genommen und habe am Ende noch zum Antrag auf eV nach § 935 ZPO geraten, obwohl das eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Mehr kann man doch nicht falsch machen , bin am Ende mit den Nerven..
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JuriJura
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Registriert seit: Feb 2024
#17
05.09.2026, 13:53
Was lief denn bei euch?
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Hessen926
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Beiträge: 12
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2026
#18
05.09.2026, 15:36
hat jemand von euch eine beweisprognose vorgenommen oder überhaupt was zu beweismitteln geschrieben?
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Ref0926
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Beiträge: 13
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Registriert seit: Sep 2026
#19
05.09.2026, 16:09
Sachverhalt Z2-388 in NRW war:
 
Es gibt den JumperHeaven e.V. (V). Der Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern das Fallschirmspringen zu ermöglichen. Daher hat der Verein ein eigenes Flugzeug, dass von den Mitgliedern zum Fallschirmspringen genutzt werden darf. Das Flugzeug wird durch Piloten geflogen, nicht durch die Mitglieder selbst.

Vorstand des Vereins sind J, C und M. Alle sind allein vertretungsberechtigt.
M ist auch als Einzelperson der Mandant des Falles.

Der Verein hat das Flugzeug bei der Versicherung AirSecuritas (oder so) AG (A)  versichert.

Der Flugzeugkaskoversicherungsvertrag (Flugzeugkaskoversicherungsvertrag in Klausur abgedruckt) zwischen V und A sieht in § 1 Abs. 3 S. 1 vor, dass eine „offene“ oder „geschlossene“ Pilotenliste im Vorfeld vereinbart wird. Die Wahl erfolgt dadurch, dass eine der beiden Optionen in dem Vertrag durchgestrichen wird. Es war keine Option in dem Vertrag durchgestrichen. In § 1 Abs. 3 S. 2 steht, dass nur die nachfolgend benannten Piloten berechtigt sind, das Flugzeug zu fliegen. Aufgelistet war nur der Pilot Herr L. Die Versicherungssumme betrug nach § 1 Abs. 5 150.000,00€.

Nach § 1 Abs. 2 sollte die A auf für Schadensfälle durch einen Vogelschlag aufkommen.
Nach § 4 war der Versicherungsfall ausgeschlossen, wenn die SPL-Fluglizenz des Piloten nicht vorliegt oder gegen den Vertrag verstoßen wird.
Nach § 8 war der Versicherungsfall ausgeschlossen, wenn der Verein oder ein Repräsentant des Vereins vorsätzlich gegen eine Obliegenheit des Vertrages verstößt. Auch war er bei grob fahrlässigem Verstoß ausgeschlossen. Bei Fahrlässigkeit war je nach schwere des Verschuldensgrades ausgeschlossen, außer leichte Fahrlässigkeit kann bewiesen werden, dann sollte er nicht ausgeschlossen sein.

Der Versicherungsvertrag wurde schriftlich mit der Frau S, als Vertreterin für die A, abgeschlossen.

Nach Vertragsschluss kamen J und S noch mündlich überein, dass es auch in Ordnung sei, wenn ein Pilot erkrankt, einen Ersatzpiloten fliegen zu lassen, soweit V mindestens 2 Stunden vor Abflug mit den Namen des Ersatzpiloten nennt und seine SPL-Fluglizenz nachweist. Dies wurde den Mitgliedern von V in einer Rund-E-Mail mitgeteilt und in die Benutzungsordnung (Benutzungsordnung war in der Klausur nicht abgedruckt) des Vereins für das Flugzeug aufgenommen.

Vorstands- und Vereinsmitglied M wollte am 20.09.2024 mit dem Fallschirmspringen. Der Pilot L war, aber erkrankt. Daher organsierte M den Ersatzpiloten Herrn P, der auch schon früher für den Verein als Ersatzpilot geflogen ist. Der M nannte den Herrn P am 20.09.2024, einem Samstag, um 11:20 Uhr gegenüber der A und wies auch die Fluglizenz nach. Der Flug startete um 12:00 Uhr.
Der M wusste, dass die A häufiger Ersatzpiloten erst am nächsten Tag noch genehmigt hat, weil die Mitarbeiter der A nur montags bis freitags arbeiten.

Das Flugzeug kollidierte am 20.09.2024 bei dem Flug mit einem Vogel. Deshalb musste P notlanden. Dabei erlitt das Flugzeug des V einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes betrug 145.000,00€.
Der V verlangte von der A wegen des Versicherungsfalles 145.000,00€.

Die A lehnte die Regulierung ab, weil der Ersatzpilot nicht rechtzeitig gegenüber ihr gemeldet wurde. Zudem hatte die A den Flug nicht nachträglich genehmigt.

Der V verklagte die A vor dem Landgericht Essen auf Zahlung von 145.000,00€.
Das Landgericht wies die Klage des V ab, weil der Flug von der A u.a. nicht nachträglich genehmigt wurde (Urteil in der Klausur abgedruckt).

Das Urteil vom 03.06.2026 wurde der Prozessbevollmächtigten des V am 08.06.2026 zugestellt. Diese Prozessbevollmächtigte schrieb dem V in einem Schreiben vom 08.06.2026, dass sie das Urteil nicht für richtig hält.

Der V beschloss durch seine Vorstandsmitglieder J und C am 16.06.2026 aber nicht gegen das Urteil des Landgerichts Essen vorgehen zu wollen, weil sie es sich mit der Vertreterin der A, Frau S, als angesehener Person, nicht weiter verscherzen wollten. Der M durfte dabei nicht mitabstimmen. Gegen das Urteil des LG Essen wurde auch nicht vorgegangen.

Am 16.06.2026 beschlossen J und C auch, dass der M für den Schaden in Zukunft gem. § 11a der Satzung des Vereins (die Satzung war in der Klausur abgedruckt) vor dem Schiedsgericht „D“ in Anspruch genommen werden sollte aufgrund von § 5 Abs. 2 der Satzung des Vereins.

Nach § 5 Abs. 2 der Satzung des Vereins hieß es (in etwa), dass Mitglieder es unterlassen sollten dem Verein vermögensrechtlich zu schaden und, dass sie bei Verstößen gegen den Versicherungsvertrag oder die Benutzungsordnung selbst in Anspruch genommen werden dürften.

In § 11a der Satzung hieß es weiter, dass der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei und vor dem Schiedsgericht „D“ zu verhandeln ist. Dies gilt jedoch nicht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten oder solchen Stretigkeiten, die nicht vor dem Schiedsgericht zugelassen sind.

Zudem wurde noch abgedruckt in der Klausur, dass der BGH entschied (stand aber auch im Grüneberg bei § 278 Rn. 24) „Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungsgeschäfts oder ähnlichen Verhältnis an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist“.

Der Mandant M bittet um Rat (im Vermerk vom 04.09.2026 und Bearbeitungszeitpunkt am 04.09.2026). M hielt das Urteil nach seinem Gefühl wie die ehemalige Prozessvertreterin auch für falsch. M will nun wissen, ob der V ihn wegen des Schadens in Anspruch nehmen kann. M möchte nicht vor das Schiedsgericht. M fragt, ob er selbst vor einem „staatlichen“ Gericht gegen V vorgehen kann, woraus hervorgehen soll, dass er nicht für den Schaden haften muss.

(Im praktischen Teil war, wie immer, bei erfolgreichem Vorgehen ein Schriftsatz an das Gericht und bei nicht erfolgreichem Vorgehen ein Schreiben an den Mandanten gefragt.)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.09.2026, 16:16 von Ref0926.)
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Hilaw
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Registriert seit: Sep 2026
#20
05.09.2026, 16:09
Hessen:
Was habt ihr mit dem Zahlendreher angefangen? In der Frage an das Schiedsgericht stand 02.09., das eigentlich streitige Ereignis fand aber am 20.09. statt. Ich habe das Problem gesehen, wusste aber nicht genau wo das einzubauen war.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.09.2026, 16:21 von Hilaw.)
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