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Klausuren September 2026
#TeamForum
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Themen: 201
Registriert seit: Aug 2012
#1
20.04.2026, 17:50
Im September 2026 schreiben Referendare aus NRW, Hessen und Berlin/Brandenburg.


NRW:


03.09.: Z 1
04.09.: Z 2
07.09.: Z 3
08.09.: Z 4
10.09.: S 1
11.09.: S 2
14.09.: V 1
15.09.: V 2


Hessen:

03.09.: Z I
04.09.: Z III
07.09.: Z II
08.09.: AW
10.09.: S I
11.09.: S II
14.09.: Ö I
15.09.: Ö II


Berlin/Brandenburg:

03.09.: Z 1
04.09.: Z 2
07.09.: Klausur gem. § 28 Abs. 2 S. 3 JAO 2003
10.09.: S 1
11.09.: S 2
14.09.: ÖR 1
15.09.: ÖR 2


Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:

Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.

Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.

Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.

Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Thür), NoName(HH).
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run123
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Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#2
17.08.2026, 19:28
Examen kommt immer näher. Habt ihr irgendwelche heißen Tipps oder Ideen was drankommen könnte? Was schaut ihr euch noch so an ? :D
Wir schaffen das !
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Refgurke
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Beiträge: 39
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2025
#3
03.09.2026, 16:16
an die Berliner/Brandenburger:

war die Koi-Karpfen Klausur für Eure Verhältnisse eine normale Z1? Frage aus Hessen
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xyz26
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Beiträge: 13
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Registriert seit: Aug 2026
#4
03.09.2026, 16:40
(03.09.2026, 16:16)Refgurke schrieb:  an die Berliner/Brandenburger:

war die Koi-Karpfen Klausur für Eure Verhältnisse eine normale Z1? Frage aus Hessen
Meinst du weil man die Anträge selbst formulieren musste nicht „normal“ oder auch aus anderen Gründen?
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Ref0926
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2026
#5
03.09.2026, 16:51
In NRW lief die Koi-Karpfen Klausur auch.
Ich fand die Klausur eher ungewöhnlich.
Wie habt ihr sie in etwa gelöst?
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Refgurke
Junior Member
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Beiträge: 39
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2025
#6
03.09.2026, 18:12
(03.09.2026, 16:40)xyz26 schrieb:  
(03.09.2026, 16:16)Refgurke schrieb:  an die Berliner/Brandenburger:

war die Koi-Karpfen Klausur für Eure Verhältnisse eine normale Z1? Frage aus Hessen
Meinst du weil man die Anträge selbst formulieren musste nicht „normal“ oder auch aus anderen Gründen?

Also das mit den Anträgen war maximal seltsam und auch sonst fand ich die Klausur sehr überladen mit Problemen, zu denen man nichts (???) im Kommentar gefunden hat. Auch tendenziell viele prozessuale Probleme im Vergleich zu hessischen Klausuren
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JuriJura
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Beiträge: 20
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#7
03.09.2026, 18:37
War das eine Klage nach 731?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.09.2026, 11:36 von JuriJura.)
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Delegelata (Hess)
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Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2026
#8
03.09.2026, 19:04
https://gerichtsentscheidungen.brandenbu...dung/27971

Das hier war jedenfalls der materielle Teil der Lösung und das Problem mit der Abtretung
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HessEx26
Junior Member
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Beiträge: 17
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#9
03.09.2026, 21:55
Hessen/Berlin war angelehnt an OLG Brandenburg, 6 U 96/24. 

Ziemlich volle Klausur.

Verwirrend fand ich schon den Einstieg. Anders als bei der OLG-Entscheidung stimmt der Beklagte dem Eintritt nämlich nicht zu, jedenfalls habe ich das so wahrgenommen. Vielleicht konkludent mit dem Antrag auf VU, aber das hat mich insgesamt sehr verwirrt.
Die Inkasso erwirkt den Mahnbescheid und tritt nach Widerspruch den Anspruch zurück an die Verkäuferin ab (und ermächtigt zur Prozessführung). Die Verkäuferin reicht dann die Anspruchsbegründung ein. Da die Abgabe hier alsbald erfolgte, war Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheids eingetreten, § 696 III ZPO. Wenn dann die Verkäuferin in der Anspruchsbegründung Zahlung an sich selbst verlangt, sieht das aus wie eine Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger, was nach § 265 II 2 nur mit Zustimmung des Gegners geht. Dem wurde widersprochen, meine ich. Letztlich ist das aber eine Situation, in der der materiell Sachbefugte den Prozess übernimmt und von dem, der den Mahnbescheid erwirkt hat, zur Prozessführung ermächtigt wurde. Wirkte wie ein eigenartiges Konvolut aus 265 II 2, § 263 und § 51. Die Kommentierung im Putzo hat mehr verwirrt als geholfen. Musste natürlich iErg zulässig sein, wie sonst sollte es weitergehen. Sachdienlich ist es allemal.

Die Klage dürfte jedenfalls unbegründet sein.

Der Anspruch ist unstreitig entstanden und dürfte auch nicht durch Aufrechnung erloschen sein. Auch hier: Schon der zur Aufrechnung gestellte Anspruch bzgl. der Schäden an den gelieferten Fischen ist seltsam. Den Sachschaden an den mangelhaften Sachen selbst im Wege der Aufrechnung als SE der offenen KAufpreisforderung entgegen zu halten, wirkt wie die seltsamste Art der Verteidigung im Kaufrecht, wenn es daneben die viel besseren, weil nicht verschuldensabhängigen, Methoden gibt. Die Minderung ließe den KAufpreisanspruch entfallen. Ebenso der (Teil-)Rücktritt. Hat mich völlig aus der Bahn geworfen, das wirkte so unsinnig. Man nimmt den schwersten Anspruch und der Kläger verteidigt sich nicht, nichtmal hilfsweise, damit, dass er vom Mangel keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis hatte. Aber gut, sollen halt die Parteien tun, wie sie wollen.

Der Aufrechnung kann zumindest nicht entgegen gehalten werden, dass die Forderungen nicht hinreichend bestimmt genug wären. Mit dem Bezug auf die Liste und die Rangfolge inkl. Wertangaben der Fische dürften die Forderungen hinreichend konkret bestimmt sein.

In der Sache geht sie fehl, weil die Ansprüche unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten bestehen. SE wegen Mangel scheitert am Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang. Die Unternehmereigenschaft des Beklagten lag näher als im Fall des OLG Brandenburg, weil hier doch auch die Lieferung ans Betriebsgrundstück erfolgte, meine ich. Gab gute Argumente, bereits die Verbrauchereigenschaft abzulehnen. Da beide Parteien den Zeugen benannt hatten, war die Beweisaufnahme so oder so erforderlich. Wenn man den Beklagten als Unternehmer ansieht, dann war er für das Vorliegen des Mangels beweisbelastet. Das wäre ihm hier nicht gelungen. Wenn man den Beklagten als Verbraucher ansieht, wäre die Klägerin wegen § 477 dann beweisbelastet, wenn die Vermutungswirkung des § 477 anwendbar ist. Das ist das, was das OLG Brandenburg groß diskutiert und iErg ablehnt. Die lassen die Einordnung als Verbraucher/Unternehmer deshalb auch offen. Das geht hier natürlich auch, war aber weder dort noch hier zwingend.

Im Ergebnis also kein Mangel, deshalb kein Anspruch auf SE. Damit geht auch der Anspruch wegen der 10 Fische des Altbestandes fehl. Gibts weder aus § 437 Nr. 3, 280 I, noch aus § 280 I, 311 II, 241 II, noch aus § 823 I, noch aus § 833.

Für die Kostenentscheidung muss man dann noch klären, ob das VU in gesetzlicher Weise ergangen ist, § 344 ZPO. Wenn man das so sieht, dann sind der Klägerin die Kosten seiner Säumnis aufzuerlegen.

Das VU war deshalb aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.500 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 28.05., die dem Kläger zur Last fallen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dazu noch diverse Kleinigkeiten hier und da. Bestreiten mit Nichtwissen bzgl. der Fische bei der Schwiegermutter, das insoweit nicht wahrgenommene Beweisangebot des unterliegenden Beklagten, die Handelskammer-Zusätndigkeitsthematik, die später irrelevant wird, weil die Rüge zurückgenommen wird, evtl. wäre das noch in der Kostenentscheidung bzgl. der Kosten der Säumnis anzusprechen gewesen, da habe ich aber die Daten nicht mehr im Kopf, wann das genau war.

Verglichen mit den Klausuren aus dem Berliner Klausurenkurs tanzt dieser SV in Sachen Umfang und Schwierigkeit ziemlich aus der Reihe, finde ich.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.09.2026, 22:01 von HessEx26.)
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Refgurke
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Beiträge: 39
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2025
#10
03.09.2026, 22:29
(03.09.2026, 21:55)HessEx26 schrieb:  Verwirrend fand ich schon den Einstieg. Anders als bei der OLG-Entscheidung stimmt der Beklagte dem Eintritt nämlich nicht zu, jedenfalls habe ich das so wahrgenommen. 

Meiner Erinnerung nach hat er in einem Schriftsatz erläutert, dass er mit der Geltendmachung durch die Klägerin schon einverstanden ist, aber die Aktivlegitimation trotzdem rügt. War sehr komisch.

Man konnte den § 477 auch für anwendbar erklären und ablehnen, dass die Beweislastumkehr mit der "Art des Mangels" nicht vereinbar war. Insoweit wäre dann die Klägerin beweisfällig geblieben, Mangel bei Gefahrübergang läge dann vor, Aufrechnung ginge durch (+ Fristsetzung musste noch angesprochen werden) und das VU wäre aufrecht erhalten worden.

VU ist in meinen Augen rechtmäßig ergangen. Zwar kennen wir alle die 15 Minuten und den 2. Aufruf, aber es ist nicht normiert, sodass nicht gegen die prozessualen Voraussetzungen verstoßen wurde. Zeitlich ist man laut Gesetz säumig, sobald man bei Aufruf der Sache (also im Fall um 10:00 Uhr) nicht erscheint. Kosten waren daher der Klägerin aufzuerlegen.

VV wäre dann nach 709 S. 1 und 2 mit Satz 3 wegen Aufrechterhaltung des VU zu tenorieren....

Hier gab es glaube ich viele Wege, hoffentlich auch viele vertretbar.
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