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Klausuren August 2026
Miorlauuu
Junior Member
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Beiträge: 30
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#71
13.08.2026, 20:08
Wüsste ehrlich gesagt adhoc nicht, weswegen die ursprüngliche Klage hätte unzulässig sein sollen.
Die Schirme sind auch definitiv erst nach Klageerhebung weggeflogen.
Ich glaube, du verrennst dich gerade ein bisschen. Klausur ist vorbei, keiner von uns wirds perfekt haben, morgen ist auch noch ein Tag und dann sind wir durch😊💪🏻
(war an Hugo gerichtet)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 20:09 von Miorlauuu.)
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Hugo97
Junior Member
**
Beiträge: 17
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2024
#72
13.08.2026, 20:09
Ich glaube es wurde beseitigt, dann hat er geklagt, dann hat die Beklagte reagiert und dann hat der Kläger direkt für erledigt erklärt. Normalerweise stellt der Kläger dann ja eher auf FFK um. Hat er hier nicht. Die Klage konnte natürlich auch nicht als unzulässig direkt abgewiesen werden, weil das Gericht von der Erledigung ja auch erst nichts wusste. 
Das hätte zur Folge dass die Anfechtungsklage von Beginn an unzulässig war. Das Gericht hätte dann die Begründheit nicht mehr prüfen müssen auch im Rahmen der Erledigung, weil die Anfechtungsklage ja bereits unzulässig war.

Das Präjudizinteresse hätte ich dann bejaht, weil sie ja auch eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids (Begründheit) haben will.
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NRWbaldALG
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 2
Registriert seit: Nov 2025
#73
13.08.2026, 20:15
(13.08.2026, 19:27)Colorodassa schrieb:  
(13.08.2026, 19:19)Colorodassa schrieb:  
(13.08.2026, 18:59)Miorlauuu schrieb:  Stark Colorodassa💪🏻 Top erklärt und habs auf Anhieb kapiert😊
Verstehe auch total, warum du das ausführlicher diskutiert hast, denn nach dem Erklären sehe ich auch, warum die scheinbar hM zumindest nicht völlig über jeden Zweifel erhaben ist.

Nur: Ich hatte bis vor ein paar Min keinen Plan von alldem und bin sogar froh, ihn in der Klausur nicht gehabt zu haben🙈 macht das Zeitmanagement nämlich nicht einfacher...



Edit: darf ich noch fragen, warum du die Störereigenschaft über § 25 I WaStrG gemacht hast? Ich hab klausurtaktisch Abs.3 genommen, weil ich noch was zum Thema Eigentum des Klägers sagen wollte... da die das zumindest in NRW ja irgendwie adressiert haben, weil er meinte, das Eigentum aufgegeben zu haben...

Vor allem Zeitprobleme und es gab keine Beweisaufnahme zu dem Thema. Also in der Klage hat er gesagt, dass sie ihm gehören. Später sagt er, dass es nicht seine sind. Die Sache musste also entscheidungsreif sein, ihn dass es darauf ankommt. Das war dann mE halt nur über 25 Abs 1 WaStrG möglich. Wobei die Idee mit der Eigentumsaufgabe auch schön ist. Ich wollte zudem drauf hinaus, dass ich ihn für einen Verhaltensstörer halte, dann erübrigt sich nämlich die Diskussion, ob er sonst nur Zustandsstörer ist und ggf. erst nachrangig in Anspruch genommen werden kann. Hauptargument: Kranplätze … ich meine Sonnenschirme müssen verdichtet werden. Aber ich hatte wirklich sehr wenig Zeit für die materielle RM und bin da wirklich radikal vorgegangen und gesagt: vom Ding her hätte die Behörde hier auch nach 30 abs 1 handeln können, also stell dich nicht so an.

Edit und zur Vermeidung von drei Posts von mir in Reihe zur Erledigung:

Erledigung tritt ein, wenn der VA keine Regelungswirkung mehr hat. Der VA sagt mE erstmal nur: Mach weg die Dinger!

Die Dinger sind weg. Er ist erledigt.

Ebenso die Androhung der Ersatzvornahme: Wenn du es nicht wegmachst, dann mache ich das für dich.

Sie sind weg, also kann die Behörde sie ja auch nicht mehr für ihn wegmachen. Was weg ist, kann nicht nochmal weggemacht werden.

Zu den Kosten sagen die beiden VA ja noch gar nichts. Sie regeln ja auch nicht: Mach das, sonst musst du Geld bezahlen. Das dürfen sie mE auch gar nicht, denn für Kosten braucht es eine weitere EGL. Was sie in dem Fall ist, wissen wir auch gar nicht. Auf jeden Fall braucht es für die Kosten einen weiteren VA. Allein schon für die Vollstreckung. Und allein dieser VA wäre mE der Rechtsgrund für Kosten und nicht die Grundverfügung.

Aber und ich wiederhole nochmal: Die Lösung über die Widerklage ist völlig vertretbar! Das Problem die Erledigung im faktischen Sinne abzulehnen ist vielmehr, dass die Feststellungsklage dann schon unzulässig sein dürfte, weil dann ja die ursprüngliche Anfechtungsklage noch statthaft wäre.
Ich hab das auch so gesehen. Aber technisch gesehen ist ein VA erst erledigt, wenn er keine Regelungswirkung mehr entfaltet. Wenn ich das BVerwG hier (BVerwG BeckRS 2021, 41201 Rn. 7) richtig verstehe, sind die der Meinung, dass ein VA der Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch ist noch Rechtswirkung hat. Damit hätten wir in unserem Fall keine Erleligung. Konkret schreibt das BVerwG:

"Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt danach erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Bildet die Verfügung die Grundlage für einen Kostenbescheid, gehen von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen aus und fehlt es deshalb an einer Erledigung."

Ich denke man musste das nicht hierüber lösen, aber er wäre natürlich schön, wenn man diese Frage bei der Erledigung intensiv diskutiert, wenn man sich gegen das BVerwG entscheidet. Nicht das ich das gemacht hätte Verrueckt

Wobei sich schon die Frage stellt wie das ist, wenn es wie unserem Fall noch keinen Kostenbescheid gibt. Eigentlich kann es ja nicht sein, dass die Erledigung dauerhaft ausgeschlossen ist, solange auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass eine Behörde doch noch einen Kostenbescheid erlässt. Damit wäre es einem Adressat eines VAs regelmäßig faktisch unmöglich zu erkennen, ob dieser sich nun erledigt hat oder nicht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 20:18 von NRWbaldALG.)
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Miorlauuu
Junior Member
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Beiträge: 30
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#74
13.08.2026, 20:21
Aber: Inwiefern ist die ursprüngliche Beseitigungsanordnung bzw die Androhung der Ersatzvornahme denn noch Grundlage für einen Kostenbescheid?
Ersatzvornahme selbst gabs ja nicht, weil Schirme quasi von selbst beseitigt...
auf welcher Grundlage genau die am Ende die Kohle fürn Kran haben wollen, weiß ich selber grade auch nicht genau😅
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NRWbaldALG
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 2
Registriert seit: Nov 2025
#75
13.08.2026, 20:23
(13.08.2026, 20:21)Miorlauuu schrieb:  Aber: Inwiefern ist die ursprüngliche Beseitigungsanordnung bzw die Androhung der Ersatzvornahme denn noch Grundlage für einen Kostenbescheid?
Ersatzvornahme selbst gabs ja nicht, weil Schirme quasi von selbst beseitigt...
auf welcher Grundlage genau die am Ende die Kohle fürn Kran haben wollen, weiß ich selber grade auch nicht genau😅

Naja eine Ersatzvornahme wurde ja schon begonnen. Ohne Kentniss iergendwelcher Rechtsprechung dazu würde ich jetzt mal behaupten, dass auch die bloß begonnen Ersatzvornahme auch wenn sie im Ergebniss nicht erfolgreich ist zur Folge hat, dass die Kosten erstattet werden müssen nach §§ 13, 19 VwVG. Wäre dem anders trüge die Behörde das Kostenrisiko, dass die Ersatzvornahme misslingt, oder das äußere Ereignisse der Behörde zuvor kommen. Das kann eigentlich nicht sein, denn ursprünglich verpflichtete trägt ja die Kosten der Ersatzvornahme und damit genke ich auch das Risiko.
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Colorodassa
Junior Member
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Beiträge: 19
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#76
13.08.2026, 20:23
(13.08.2026, 20:15)NRWbaldALG schrieb:  
(13.08.2026, 19:27)Colorodassa schrieb:  
(13.08.2026, 19:19)Colorodassa schrieb:  
(13.08.2026, 18:59)Miorlauuu schrieb:  Stark Colorodassa💪🏻 Top erklärt und habs auf Anhieb kapiert😊
Verstehe auch total, warum du das ausführlicher diskutiert hast, denn nach dem Erklären sehe ich auch, warum die scheinbar hM zumindest nicht völlig über jeden Zweifel erhaben ist.

Nur: Ich hatte bis vor ein paar Min keinen Plan von alldem und bin sogar froh, ihn in der Klausur nicht gehabt zu haben🙈 macht das Zeitmanagement nämlich nicht einfacher...



Edit: darf ich noch fragen, warum du die Störereigenschaft über § 25 I WaStrG gemacht hast? Ich hab klausurtaktisch Abs.3 genommen, weil ich noch was zum Thema Eigentum des Klägers sagen wollte... da die das zumindest in NRW ja irgendwie adressiert haben, weil er meinte, das Eigentum aufgegeben zu haben...

Vor allem Zeitprobleme und es gab keine Beweisaufnahme zu dem Thema. Also in der Klage hat er gesagt, dass sie ihm gehören. Später sagt er, dass es nicht seine sind. Die Sache musste also entscheidungsreif sein, ihn dass es darauf ankommt. Das war dann mE halt nur über 25 Abs 1 WaStrG möglich. Wobei die Idee mit der Eigentumsaufgabe auch schön ist. Ich wollte zudem drauf hinaus, dass ich ihn für einen Verhaltensstörer halte, dann erübrigt sich nämlich die Diskussion, ob er sonst nur Zustandsstörer ist und ggf. erst nachrangig in Anspruch genommen werden kann. Hauptargument: Kranplätze … ich meine Sonnenschirme müssen verdichtet werden. Aber ich hatte wirklich sehr wenig Zeit für die materielle RM und bin da wirklich radikal vorgegangen und gesagt: vom Ding her hätte die Behörde hier auch nach 30 abs 1 handeln können, also stell dich nicht so an.

Edit und zur Vermeidung von drei Posts von mir in Reihe zur Erledigung:

Erledigung tritt ein, wenn der VA keine Regelungswirkung mehr hat. Der VA sagt mE erstmal nur: Mach weg die Dinger!

Die Dinger sind weg. Er ist erledigt.

Ebenso die Androhung der Ersatzvornahme: Wenn du es nicht wegmachst, dann mache ich das für dich.

Sie sind weg, also kann die Behörde sie ja auch nicht mehr für ihn wegmachen. Was weg ist, kann nicht nochmal weggemacht werden.

Zu den Kosten sagen die beiden VA ja noch gar nichts. Sie regeln ja auch nicht: Mach das, sonst musst du Geld bezahlen. Das dürfen sie mE auch gar nicht, denn für Kosten braucht es eine weitere EGL. Was sie in dem Fall ist, wissen wir auch gar nicht. Auf jeden Fall braucht es für die Kosten einen weiteren VA. Allein schon für die Vollstreckung. Und allein dieser VA wäre mE der Rechtsgrund für Kosten und nicht die Grundverfügung.

Aber und ich wiederhole nochmal: Die Lösung über die Widerklage ist völlig vertretbar! Das Problem die Erledigung im faktischen Sinne abzulehnen ist vielmehr, dass die Feststellungsklage dann schon unzulässig sein dürfte, weil dann ja die ursprüngliche Anfechtungsklage noch statthaft wäre.
Ich hab das auch so gesehen. Aber technisch gesehen ist ein VA erst erledigt, wenn er keine Regelungswirkung mehr entfaltet. Wenn ich das BVerwG hier (BVerwG BeckRS 2021, 41201 Rn. 7) richtig verstehe, sind die der Meinung, dass ein VA der Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch ist noch Rechtswirkung hat. Damit hätten wir in unserem Fall keine Erleligung. Konkret schreibt das BVerwG:

"Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt danach erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Bildet die Verfügung die Grundlage für einen Kostenbescheid, gehen von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen aus und fehlt es deshalb an einer Erledigung."

Ich denke man musste das nicht hierüber lösen, aber er wäre natürlich schön, wenn man diese Frage bei der Erledigung intensiv diskutiert, wenn man sich gegen das BVerwG entscheidet. Nicht das ich das gemacht hätte Verrueckt

Wobei sich schon die Frage stellt wie das ist, wenn es wie unserem Fall noch keinen Kostenbescheid gibt. Eigentlich kann es ja nicht sein, dass die Erledigung dauerhaft ausgeschlossen ist, solange auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass eine Behörde doch noch einen Kostenbescheid erlässt. Damit wäre es einem Adressat eines VAs regelmäßig faktisch unmöglich zu erkennen, ob dieser sich nun erledigt hat oder nicht.

Ja und ich habe eben den Beschluss kurz quer gelesen. Da ist auch auch RGL das Aufenthaltsgesetz. Würde mich nicht wundern , wenn wenn da noch irgendwelche Sonderregelungen gelten. Also wenn wir hier zB unterstellen, dass der Kostenbescheid auf 19 VwVG basiert. Dann sehe ich nicht, wie hier die Beseitigungsanordnung eine Regelungswirkung entfaltet. Aber Kosten sind auch tatsächlich nichts, womit ich mich ernsthaft beschäftigt habe.

Edit: Wenn die Behörde sofort anfängt, hat sie schon irgendwo selbst schuld. Zumindest nach dem VwVG muss sie ja noch das Zwangsmittel festsetzen. Hat sie das in dem Fall gemacht?

Aber um die Diskussion für mich zu schließen der entscheidende Punkt: Wenn man eine Erledigung ablehnt, dann ist mE die FK unzulässig. Denn dann kein er sein Begehr durch Anfechtungsklage erreichen. In solchen Fällen wird der FK Antrag eigentlich hilfsweise gestellt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 20:44 von Colorodassa.)
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raphtan
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Registriert seit: Oct 2024
#77
13.08.2026, 20:43
(13.08.2026, 20:21)Miorlauuu schrieb:  Aber: Inwiefern ist die ursprüngliche Beseitigungsanordnung bzw die Androhung der Ersatzvornahme denn noch Grundlage für einen Kostenbescheid?
Ersatzvornahme selbst gabs ja nicht, weil Schirme quasi von selbst beseitigt...
auf welcher Grundlage genau die am Ende die Kohle fürn Kran haben wollen, weiß ich selber grade auch nicht genau😅
Also bei der ursprünglichen Beseitigungsanordnung verstehe ich es ja noch, warum man es prüfen sollte für den Kostenbescheid. Weil die Behörde ja gehandelt hat, bevor die Schirme weggeflogen waren.

Aber warum man die Androhung des Zwangsmittels überhaupt prüfen sollte, hat sich mir bisher nicht erschlossen, zumal da sowieso nix irgendwie interessant oder diskussionswürdig erschien  Fragezeichen Und auch nur dieses eine Merkmal der Ersatzvornahme?
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Colorodassa
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Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#78
13.08.2026, 20:49
(13.08.2026, 20:43)raphtan schrieb:  
(13.08.2026, 20:21)Miorlauuu schrieb:  Aber: Inwiefern ist die ursprüngliche Beseitigungsanordnung bzw die Androhung der Ersatzvornahme denn noch Grundlage für einen Kostenbescheid?
Ersatzvornahme selbst gabs ja nicht, weil Schirme quasi von selbst beseitigt...
auf welcher Grundlage genau die am Ende die Kohle fürn Kran haben wollen, weiß ich selber grade auch nicht genau😅
Also bei der ursprünglichen Beseitigungsanordnung verstehe ich es ja noch, warum man es prüfen sollte für den Kostenbescheid. Weil die Behörde ja gehandelt hat, bevor die Schirme weggeflogen waren.

Aber warum man die Androhung des Zwangsmittels überhaupt prüfen sollte, hat sich mir bisher nicht erschlossen, zumal da sowieso nix irgendwie interessant oder diskussionswürdig erschien  Fragezeichen Und auch nur dieses eine Merkmal der Ersatzvornahme?

Ich glaube, weil Strenggenommen die Fristsetzung, Unmöglichkeit (wg Eis) und Unzumutbarkeit (wg Skill issue) Aspekte sind, die zur Ersatzvornahme gehören. Aber ich habe das auch alles bei der Beseitigungsanordnung verortet. Und man konnte dort noch die formelle RM Anordnung der sofortigen Vollziehung inzident prüfen. Die Begründung war ja abgedruckt. Aber so richtig gecheckt habe ich’s auch nicht
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 20:55 von Colorodassa.)
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Miorlauuu
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Registriert seit: Aug 2026
#79
13.08.2026, 21:00
Ich kann dir sagen, warum ichs geprüft habe.

Mein Aufbau war ja: Kläger stellt erfolgreich auf Feststellungsklage um, das Gericht möge feststellen, dass Erledigung eingetreten ist.

Begründet ist diese Klage grundsätzlich erstmal schon dann, wenn tatsächlich Erledigung eingetreten ist.
Hier war aber die Besonderheit, dass die Beklagte ein Präjudizinteresse hatte (113 I 4 VwGO analog). In diesen Fällen prüft zumindest BVerwG wohl zusätzlich zur Erledigung (und wie im ZivilR der Normalfall😅), ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet ist.
iE hat die Feststellungsklage (in unserem Fall!) also nur Erfolg, wenn Erledigung eingetreten ist + Klage ursprünglich zulässig + Klage ursprünglich begründet.

Ich bin dann direkt auf die ursprüngliche Begründetheit der Klage gesprungen, habe die untersucht und verneint.
Und die ursprüngliche Klage war nunmal gegen Beseitigungsanordnung + Androhung Ersatzvornahme gerichtet.

Hilfswiderklage habe ich garnicht angesprochen, denn Bedingung (egal welche man dafür nun angenommen hat) war jedenfalls nicht erfüllt.


Wenn du es über die Widerklage gelöst hast, ergibt sich aber womöglich was anderes. Deswegen hatte ich oben gesagt,  es ist ein heilloses Durcheinander, wenn wir unsere Lösungen vergleichen und manche Lösungswege über die WK gehen und andere nicht🤣



@Colorodassa: Hab den Verdacht, euer Sachverhalt war bzgl Anordnung sofortiger Vollziehung anders. Bei uns in NRW hatte er da vorab schon einen 80 II 1 Nr. 4 Antrag zu gestellt und VG hatte den bereits abgelehnt. Deswegen bin ich auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt nicht eingegangen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 21:02 von Miorlauuu.)
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Hugo97
Junior Member
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Beiträge: 17
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2024
#80
13.08.2026, 21:11
(13.08.2026, 21:00)Miorlauuu schrieb:  Ich kann dir sagen, warum ichs geprüft habe.

Mein Aufbau war ja: Kläger stellt erfolgreich auf Feststellungsklage um, das Gericht möge feststellen, dass Erledigung eingetreten ist.

Begründet ist diese Klage grundsätzlich erstmal schon dann, wenn tatsächlich Erledigung eingetreten ist.
Hier war aber die Besonderheit, dass die Beklagte ein Präjudizinteresse hatte (113 I 4 VwGO analog). In diesen Fällen prüft zumindest BVerwG wohl zusätzlich zur Erledigung (und wie im ZivilR der Normalfall😅), ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet ist.
iE hat die Feststellungsklage (in unserem Fall!) also nur Erfolg, wenn Erledigung eingetreten ist + Klage ursprünglich zulässig + Klage ursprünglich begründet.

Ich bin dann direkt auf die ursprüngliche Begründetheit der Klage gesprungen, habe die untersucht und verneint.
Und die ursprüngliche Klage war nunmal gegen Beseitigungsanordnung + Androhung Ersatzvornahme gerichtet.

Hilfswiderklage habe ich garnicht angesprochen, denn Bedingung (egal welche man dafür nun angenommen hat) war jedenfalls nicht erfüllt.


Wenn du es über die Widerklage gelöst hast, ergibt sich aber womöglich was anderes. Deswegen hatte ich oben gesagt,  es ist ein heilloses Durcheinander, wenn wir unsere Lösungen vergleichen und manche Lösungswege über die WK gehen und andere nicht🤣



@Colorodassa: Hab den Verdacht, euer Sachverhalt war bzgl Anordnung sofortiger Vollziehung anders. Bei uns in NRW hatte er da vorab schon einen 80 II 1 Nr. 4 Antrag zu gestellt und VG hatte den bereits abgelehnt. Deswegen bin ich auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt nicht eingegangen.

In der GPA Klausur wurde Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Bedingung gleichzeitig beantragt aber das Gericht hatte den Antrag per Beschluss schon abgelehnt zum Zeitpunkt der Entscheidung (Bearbeitungszeitpunkt). Bin daher auch gar nicht drauf eingegangen
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