13.08.2026, 18:19
Hab leider sowohl bei der Klage als auch bei der Wideeklage eine FFK angenommen ohne ein großes Fass aufzumachen. Meint ihr das ist kompletter Mist oder hat das vlt. jemand fälschlicherweise auch so gelöst?🙈
13.08.2026, 18:24
(13.08.2026, 18:17)raphtan schrieb: Ich kann mich gerade nicht mehr genau erinnern.
In dem Bescheid gab es ja:
Ziffer 1: Beseitigungsanordnung (VA)
Ziffer 2: Androhung (auch VA)
Ziffer 3: Sofortige Vollziehbarkeit (kann uns hier egal sein)
Wie war denn der Antrag der Beklagten genau? Ich bin mir gerade nicht mehr sicher, ob sie nur die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung wollte oder die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und der Androhung.
ich glaube der Wortlaut des Antrags war, festzustellen, dass Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheids rechtmäßig waren
13.08.2026, 18:26
(13.08.2026, 18:24)JurkeinePanik schrieb:(13.08.2026, 18:17)raphtan schrieb: Ich kann mich gerade nicht mehr genau erinnern.
In dem Bescheid gab es ja:
Ziffer 1: Beseitigungsanordnung (VA)
Ziffer 2: Androhung (auch VA)
Ziffer 3: Sofortige Vollziehbarkeit (kann uns hier egal sein)
Wie war denn der Antrag der Beklagten genau? Ich bin mir gerade nicht mehr sicher, ob sie nur die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung wollte oder die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und der Androhung.
ich glaube der Wortlaut des Antrags war, festzustellen, dass Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheids rechtmäßig waren
Der Antrag des Klägers in der AFK war genau so, ja.
Aber ich glaube, der Antrag der Beklagten in der Widerklage war anders und ggf nur auf die Beseitigungsanordnung beschränkt?
Kann mich aber nicht mehr genau erinnern, ich bin matsch
13.08.2026, 18:31
Aber war nicht auch der Schriftsatz der Beklagten, in dem sie sich der Erledigung widerspricht, verspätet? Das hat mich zusätzlich irritiert, weil m.E. da mehr als zwei Wochen vergangen waren und sie ja ausweislich des Bearbeitervermerks auf der einen Seite auch entsprechend belehrt wurde.
13.08.2026, 18:35
Im GPA war Fristende 1.5.2026 und deswegen wg Feiertag und so am 4.5.2026, also hat da alles gepasst
13.08.2026, 18:38
Hab das Gefühl, die ganze Diskussion geht durcheinander, weil die einen die Widerklage geprüft haben und die anderen nicht. Heilloses Durcheinander😂
@Colorodassa: Bist du im Verwaltungsrecht oder generell ÖR zuhause, also ist das dein Ding? Hab das Gefühl, du bist da voll drin und diskutierst das auf hohem, akademischen Niveau.
Ich bin kein Öffrechtler, für mich war heute einfach stumpf ist Trumpf🤣 Im Kaiserskript steht, einseitige Erledigung -> Es wird nur Erledigung geprüft. Ausnahme: Beklagte hat FFK-Interesse analog § 113 I 4 VwGO, dann prüft man alles, also Erledigung + Zulässigkeit + Begründetheit der ursprünglichen Klage.
Das hab ich gemacht und bin direkt auf die Begründetheit der ursprünglichen Klage gesprungen, weil ich dachte, da spielt klausurtaktisch die Musik😅 Son Kopf mit Spannungsverhältnis zu § 88 VwGO, was irgendwelche OVGs machen etc hab ich mir garnicht gemacht🙈
@Colorodassa: Bist du im Verwaltungsrecht oder generell ÖR zuhause, also ist das dein Ding? Hab das Gefühl, du bist da voll drin und diskutierst das auf hohem, akademischen Niveau.
Ich bin kein Öffrechtler, für mich war heute einfach stumpf ist Trumpf🤣 Im Kaiserskript steht, einseitige Erledigung -> Es wird nur Erledigung geprüft. Ausnahme: Beklagte hat FFK-Interesse analog § 113 I 4 VwGO, dann prüft man alles, also Erledigung + Zulässigkeit + Begründetheit der ursprünglichen Klage.
Das hab ich gemacht und bin direkt auf die Begründetheit der ursprünglichen Klage gesprungen, weil ich dachte, da spielt klausurtaktisch die Musik😅 Son Kopf mit Spannungsverhältnis zu § 88 VwGO, was irgendwelche OVGs machen etc hab ich mir garnicht gemacht🙈
13.08.2026, 18:42
Jap, bin ein Verwaltungsrecht Nerd 😅 wurde mir heute aber auch bisschen zum Verhängnis, weil ich mich wahrscheinlich in für Praktiker völlig fernliegenden Diskussionen verloren habe. Aber materiell war es halt wirklich nicht problematisch. Aber man hätte das bisschen mehr begründen können. Naja, mal schauen, wie die Korrektoren das sehen.
Aber wen der Meinungsstand interessiert, so stellt er sich nach meinem Verständnis dar:
Die VwGO regelt in 161 Abs 2 VwGO nur den Fall der vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung. Die lag ja offensichtlich nicht vor.
Eigentlich sieht die VwGO für den Fall, dass sich die Anfechtungsklage nach Rechtshängigkeit erledigt hat, ja gerade die FFK vor. Aber irgendwie müssen FFK und Erledigung ja nebeneinander existieren können. Also kann man den Kläger jetzt keine FFK aufnötigen.
Irgendwas muss er machen, weil die Anfechtungsklage ist ja unzulässig. Er würde also die Kosten tragen müssen. Klagerücknahme hilft ihm auch nicht weiter, also will er die auch nicht.
Also stellt er halt um auf eine Feststellungsklage. Das Rechtsverhältnis ist das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Er will also festgestellt haben, dass es nicht (mehr) besteht. Wenn er gewinnt, muss er keine Kosten tragen.
Es besteht nicht mehr, wenn sich der Rechtsstreit erledigt hat. Gemeint ist damit die tatsächliche/faktische Erledigung. Das ist in dem Fall ja offensichtlich gewesen. Diese Schirme waren beseitigt. Also gewinnt der Kläger bis hierhin.
Nun besteht auch weitestgehend Einigkeit, dass aus einer unzulässigen Anfechtungsklage keine zulässige Feststellungsklage werden darf. Also prüft man, ob die Anfechtungsklage ursprünglich zulässig war. Hier auch unproblematisch.
Eigentlich ist hier Schluss. Der Kläger hat gewonnen. Aber nun ist es für die Beklagte ja doof, weil wäre es - wie es die VwGO eigentlich Vorsicht - eine FFK, dann würde sie gewinnen, weil die Klage ursprünglich unbegründet war. Aber das prüfen wir ja nicht mehr, sondern das Prozessrechtsverhältnis. Die Prüfung ist aber eigentlich schon fertig.
Also machen wir Trick 17 und sagen: wir prüfen doch die ursprüngliche Begründetheit, obwohl der Kläger das eigentlich nicht will und wir es für das Rechtsverhältnis irgendwie auch Strenggenommen nicht brauchen trotzdem, wenn die Beklagte ein qualifiziertes Interesse dran hat (quasi Spiegelbildlichkeit der FFK). Und da es ja auch nicht durch den Gesetzgeber geregelt ist, können wir das ja auch machen.
Naja oder man löst es über die Widerklage. Dort müsste man halt irgendwie argumentativ irgendwie kreativ werden, warum das denn ein feststellungsfähiges RV sein soll, weil der VA ja nach hM gerade keiner ist, sonst bräuchten wir ja die FFK analog nicht.
Hoffe das ergibt soweit Sinn. Es ist aber wirklich völlig egal in der Praxis, weil hier alle zum selben Ergebnis kommen. Ich bin nur die Extra Meile gegangen, weil der Kläger ja hier extra keine FFK will und trotzdem eine durch die Hintertür bekommt :D
Aber wen der Meinungsstand interessiert, so stellt er sich nach meinem Verständnis dar:
Die VwGO regelt in 161 Abs 2 VwGO nur den Fall der vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung. Die lag ja offensichtlich nicht vor.
Eigentlich sieht die VwGO für den Fall, dass sich die Anfechtungsklage nach Rechtshängigkeit erledigt hat, ja gerade die FFK vor. Aber irgendwie müssen FFK und Erledigung ja nebeneinander existieren können. Also kann man den Kläger jetzt keine FFK aufnötigen.
Irgendwas muss er machen, weil die Anfechtungsklage ist ja unzulässig. Er würde also die Kosten tragen müssen. Klagerücknahme hilft ihm auch nicht weiter, also will er die auch nicht.
Also stellt er halt um auf eine Feststellungsklage. Das Rechtsverhältnis ist das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Er will also festgestellt haben, dass es nicht (mehr) besteht. Wenn er gewinnt, muss er keine Kosten tragen.
Es besteht nicht mehr, wenn sich der Rechtsstreit erledigt hat. Gemeint ist damit die tatsächliche/faktische Erledigung. Das ist in dem Fall ja offensichtlich gewesen. Diese Schirme waren beseitigt. Also gewinnt der Kläger bis hierhin.
Nun besteht auch weitestgehend Einigkeit, dass aus einer unzulässigen Anfechtungsklage keine zulässige Feststellungsklage werden darf. Also prüft man, ob die Anfechtungsklage ursprünglich zulässig war. Hier auch unproblematisch.
Eigentlich ist hier Schluss. Der Kläger hat gewonnen. Aber nun ist es für die Beklagte ja doof, weil wäre es - wie es die VwGO eigentlich Vorsicht - eine FFK, dann würde sie gewinnen, weil die Klage ursprünglich unbegründet war. Aber das prüfen wir ja nicht mehr, sondern das Prozessrechtsverhältnis. Die Prüfung ist aber eigentlich schon fertig.
Also machen wir Trick 17 und sagen: wir prüfen doch die ursprüngliche Begründetheit, obwohl der Kläger das eigentlich nicht will und wir es für das Rechtsverhältnis irgendwie auch Strenggenommen nicht brauchen trotzdem, wenn die Beklagte ein qualifiziertes Interesse dran hat (quasi Spiegelbildlichkeit der FFK). Und da es ja auch nicht durch den Gesetzgeber geregelt ist, können wir das ja auch machen.
Naja oder man löst es über die Widerklage. Dort müsste man halt irgendwie argumentativ irgendwie kreativ werden, warum das denn ein feststellungsfähiges RV sein soll, weil der VA ja nach hM gerade keiner ist, sonst bräuchten wir ja die FFK analog nicht.
Hoffe das ergibt soweit Sinn. Es ist aber wirklich völlig egal in der Praxis, weil hier alle zum selben Ergebnis kommen. Ich bin nur die Extra Meile gegangen, weil der Kläger ja hier extra keine FFK will und trotzdem eine durch die Hintertür bekommt :D
13.08.2026, 18:48
Is eigentlich traurig, dass es einem potentiell zum Verhängnis werden kann, wenn man mehr Detailkenntnis hat als 98% der Klausurbearbeiter🙁
Ich drücke dir fest die Daumen, dass der Korrektor merkt, was du drauf hast und es honoriert, dass du die "echten" Probleme ausführlicher diskutiert hast!
Ich drücke dir fest die Daumen, dass der Korrektor merkt, was du drauf hast und es honoriert, dass du die "echten" Probleme ausführlicher diskutiert hast!
13.08.2026, 18:50
Ich hätte noch eine Idee. War vielleicht die ursprüngliche Klage bereits unzulässig, weil die Klage erhoben wurde, nachdem die Bäume beseitigt wurden?
Dann hätte das Gericht im Rahmen der Erledigung überhaupt nicht über die Begründetheit der Klage entscheiden müssen. Daher war zwingend der Feststellungsantrag der Beklagten notwendig damit auch rechtskräftig über die Begründetheit entschieden wird.
Dann hätte das Gericht im Rahmen der Erledigung überhaupt nicht über die Begründetheit der Klage entscheiden müssen. Daher war zwingend der Feststellungsantrag der Beklagten notwendig damit auch rechtskräftig über die Begründetheit entschieden wird.
13.08.2026, 18:57
Mir ist leider ein Missgeschick passiert und Landesrecht VwVG NRW geprüft
statt Bundesrecht. Eigentlich ist die Prüfungsstrukur ja gleich. Nur halt eine falsche Ermächtigugngsgrundlage. Wie schlimm wird das betrachtet?
statt Bundesrecht. Eigentlich ist die Prüfungsstrukur ja gleich. Nur halt eine falsche Ermächtigugngsgrundlage. Wie schlimm wird das betrachtet?









