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Erster Haftungsfall in der Probezeit?
LiLO1
Junior Member
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Beiträge: 24
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Registriert seit: Apr 2023
#1
09.08.2026, 17:32
Hallo, 

ich hab einen Fall von einer Kollegin übernommen, die sich seit ein paar Monaten in Mutterschutz/Elternzeit befindet. Ein paar Monate nach Klageerhebung ein BGH-Urteil erschienen, das uns einen ziemlichen Strich durch die Rechnung gemacht hat. Meine Kollegin meinte, dass wir das ziemlich sicher verlieren werden. 
Nach ein bisschen Recherche vor der mündlichen Verhandlung, die ich dann übernommen habe, hab ich eine Möglichkeit gesehen, die Sache vielleicht doch noch zu gewinnen. Der BGH spricht in seinem Urteil mehrmals davon, dass der Kläger nur Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht und nicht eigene Rechte, z.B. aus Anwartschaft. Ich hab also in der mündlichen Verhandlung noch einmal festhalten lassen, dass unser Mandant eigene Ansprüche geltend macht. Da das Gericht meinte, dass das ja eh klar sei, hab ich keine Notwendigkeit gesehen, mehr darauf einzugehen. Wir haben einen widerruflichen Vergleich geschlossen. Für den Fall des Widerrufs wurde VT bestimmt. Der Vergleich wurde vor Kurzem widerrufen und der gegnerische Anwalt hat noch ein paar Rechtsausführungen gemacht. Insb. dass die Klage abweisungsreif ist, wenn eigene Ansprüche geltend gemacht werden, da solche nicht zustehen (es geht um ein finanziertes Fahrzeug, Eigentümer zum Unfallzeitpunkt war die Finanzierungsbank). Ich habe daraufhin noch ausgeführt, dass aufgrund der Finanzierung ein Anwartschaftsrecht besteht und der Kläger Ansprüche aus dessen Verletzung geltend macht. Mir ist aber nun aufgefallen, dass die Finanzierungsbedingungen nie vorgelegt wurden. Ich bin einfach davon ausgegangen, dass ein Anwartschaftsrecht besteht, weiß aber nicht mal das sicher und hab darüber hinaus ja nicht mal einen Beweis angeboten. Ich hab total Angst, die Sache jetzt gerade deswegen zu verlieren, einen Haftungsfall produziert zu haben und direkt gekündigt zu werden. 

Reagier ich über? Kann ich noch irgendetwas tun? Ich werde in der nächsten Woche auch mit einem der Partner sprechen, wenn dieser aus dem Urlaub kommt, aber ich würde gerne davor schon einmal meine Gedanken dazu sammeln und hätte gerne etwas Input von außen.
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JuraLiebhaber
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Registriert seit: Jun 2023
#2
09.08.2026, 17:36
In deiner Sachverhaltszusammenfassung wurde das Anwartschaftsrecht von der Gegenseite nicht bestritten, 138 Abs. 3 ZPO
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LiLO1
Junior Member
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Beiträge: 24
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2023
#3
09.08.2026, 17:40
(09.08.2026, 17:36)JuraLiebhaber schrieb:  In deiner Sachverhaltszusammenfassung wurde das Anwartschaftsrecht von der Gegenseite nicht bestritten, 138 Abs. 3 ZPO

Das stimmt, ich hab es aber auch erst nach der mündlichen Verhandlung vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung hab ich nur betont, dass keine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegt, sondern der Kläger eigene Ansprüche geltend macht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.08.2026, 17:41 von LiLO1.)
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JuraLiebhaber
Member
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Beiträge: 233
Themen: 5
Registriert seit: Jun 2023
#4
09.08.2026, 17:50
Und wie hast du die Ansprüche zuvor begründet? Da wird doch irgendwo zuvor, wenn auch nicht ausdrücklich, was von einem anwartschaftsrechtsverhältnis erwähnt worden sein?
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RefNdsOL
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Beiträge: 702
Themen: 25
Registriert seit: May 2024
#5
09.08.2026, 19:33
(09.08.2026, 17:40)LiLO1 schrieb:  
(09.08.2026, 17:36)JuraLiebhaber schrieb:  In deiner Sachverhaltszusammenfassung wurde das Anwartschaftsrecht von der Gegenseite nicht bestritten, 138 Abs. 3 ZPO

Das stimmt, ich hab es aber auch erst nach der mündlichen Verhandlung vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung hab ich nur betont, dass keine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegt, sondern der Kläger eigene Ansprüche geltend macht.

Ggf. kann §§ 296a S.2, 156 II Nr. 1 ZPO einschlägig sein bzw. für ein etwaiges Rechtsmittel § 531 II 1 Nr. 1 ZPO.
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Praktiker
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Beiträge: 2.298
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#6
09.08.2026, 20:35
Also erstmal lag der Fehler ja nicht bei Dir, sondern das Risiko wurde schon vor Klageerhebung falsch eingeschätzt. Du hast nur versucht, das Schlimmste zu verhindern, das ist doch soweit ganz gut.

Gab es für Deinen Vortrag Schriftsatznachlass?

So oder so: wenn das Gericht den Vortrag in der Klageschrift bzw. dem Termin zur Art der eigenen Ansprüche für unzureichend hält, muss es darauf hinweisen. Das ist ja offenbar nicht geschehen.
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Äfes
Senior Member
****
Beiträge: 384
Themen: 3
Registriert seit: Jul 2022
#7
09.08.2026, 22:00
Unabhängig vom Rechtlichen: Haftungsfall oder nicht, solange der Mandant nicht auf die Idee kommt, Euch zu verklagen, hast Du bzw. die virherige Bearbeiterin am Ende einfach nur einen Prozess verloren. Dürfte niemanden groß interessieren.
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Egal_
Posting Freak
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Beiträge: 1.556
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#8
09.08.2026, 23:09
Ich sehe es wie Äfes und Praktiker.

Zum einen hast du den Fehler nicht gemacht, sondern deine Vorgängerin. Es ist nicht deine Schuld, wenn sie einen erfolglosen Anspruch einklagt.
Außerdem möchte ich dich beruhigen. Wenn es keinen Vergleich gibt, geht, pauschal gesprochen, logischerweise aus jedem Gerichtsverfahren ein Gewinner und ein Verlierer hervor. Wenn nun jeder Anwalt haften würde, weil er ein Verfahren verliert, hätten die Versicherungen sehr viel zu tun und die Versicherungsprämien wären um ein Vielfaches höher, weil man quasi immer mit einem Bein in der Haftung stünde.

Ich kenne die Rechtsprechung und das von dir genannte Urteil zu finanzierten Fahrzeugen nicht (mehr), aber solange ihr den Anspruch nicht mit komplett abwegigen Argumenten begründet habt, haftet ihr prinzipiell nicht, denn man darf natürlich auch eine Mindermeinung vor Gericht vertreten, solange man den Mandanten darüber aufklärt, dass dies nicht die h.M. oder höchstrichterliche Rechtsprechung ist. Wenn ich dich richtig verstehe, hat sich die entscheidende Rechtsprechung auch erst während des schon laufenden Verfahrens geändert. Dann haftet ihr natürlich erst recht nicht.

Ich würde dir empfehlen, ruhig zu bleiben, deine Gedanken in aller Ruhe zu sortieren, mit deinem Partner zu sprechen und im Anschluss deine und seine Gedanken in aller Ruhe durchdacht zu Papier zu bringen. Momentan spricht die Panik aus dir und das ist selten gut, um klare Gedanken fassen zu können.
Und noch zur Beruhigung: inzwischen arbeite ich als Syndikusrechtsanwältin, aber in den ca. 8 Jahren anwaltlicher Tätigkeit davor habe ich in meinem Umfeld nicht mal eine handvoll Haftungsfälle mitbekommen und auch bei denen sprang einfach nur die Versicherung der Kanzlei ein und damit war das Thema vom Tisch. Man braucht im Normalfall keine Panik haben, dass jede einzelne Handlung, die man im Arbeitsalltag ausführt, potentiell in eine Haftung mündet. Dafür kommen echte Haftungsfälle viel zu selten vor.
Wenn du mal ins BRAK- Magazin schaust, beschäftigen sich die dort vorgestellten Fälle fast ausschließlich mit Fristversäumnissen. Das ist die häufigsten Pannen, die offenbar im Kanzleitalltag passieren. Mindermeinungen oder etwas "ungewöhnliche" Klagebegründungen führen nicht zur Haftung, solange diese Begründung irgendwie vertretbar war und man den Mandanten aufklärt, entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu klagen. Und unter uns: selbst wenn ihr den Mandanten nicht darüber aufgeklärt habt, ist den meisten Mandanten gar nicht bewusst, dass diese Pflicht bestanden hätte.
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LiLO1
Junior Member
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Beiträge: 24
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2023
#9
10.08.2026, 08:21
(09.08.2026, 17:50)JuraLiebhaber schrieb:  Und wie hast du die Ansprüche zuvor begründet? Da wird doch irgendwo zuvor, wenn auch nicht ausdrücklich, was von einem anwartschaftsrechtsverhältnis erwähnt worden sein?

Leider nicht. Ich habe gerade die Klage und Replik meiner Kollegin durchgelesen und dort heißt es nur, dass dem Kläger die Ansprüche gemäß §§ 7 Abs. , 18 Abs.1 StVG zustehen. Ob aus Eigentum, Anwartschaft oder sonst wie ist nicht ausgeführt. In einer Erklärung, warum Leasing und Finanzierung nicht miteinander zu vergleichen sind, steht lediglich

"Mit Erfüllung des Darlehensvertrages geht das Sicherungseigentum an den DN zurück und ggf. von dort an das Autohaus." 

aber reicht das, um ein Anwartschaftsrecht anzudeuten?
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LiLO1
Junior Member
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Beiträge: 24
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2023
#10
10.08.2026, 08:30
(09.08.2026, 20:35)Praktiker schrieb:  Also erstmal lag der Fehler ja nicht bei Dir, sondern das Risiko wurde schon vor Klageerhebung falsch eingeschätzt. Du hast nur versucht, das Schlimmste zu verhindern, das ist doch soweit ganz gut.

Gab es für Deinen Vortrag Schriftsatznachlass?

So oder so: wenn das Gericht den Vortrag in der Klageschrift bzw. dem Termin zur Art der eigenen Ansprüche für unzureichend hält, muss es darauf hinweisen. Das ist ja offenbar nicht geschehen.


Nein, Schriftsatznachlass gab es nicht. 

Es wurde der widerrufliche Vergleich geschlossen und für den Fall des Widerrufs VT bestimmt. Gerade als die Richterin die Verhandlung beenden wollte, hab ich noch schnell gebeten festzuhalten, dass der Kläger eigene Ansprüche geltend macht und die Richterin meinte nur, ja das war ja klar. Vom gegnerischen Anwalt kam nichts hierzu. 
Nachdem er seinem Vergleichswiderruf noch einige Rechtsausführungen hinzugefügt hatte und eben insbesondere auf die BGH-Rechtsprechung verwies, die für uns eventuell ein Problem darstellen könnte, hab ich darauf auch nochmal kurz reagiert, um eben klar zu machen, dass diese hier nicht anwendbar ist, weil der Kläger eigene Ansprüche aus Anwartschaft geltend macht.
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