Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren August 2026
« 1 2
Antworten

 
Klausuren August 2026
styx
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#11
07.08.2026, 18:45
Wenn's wie in MV war: 

gestern lief eine Einziehungsklage + Klage wegen AnfG mit der Besonderheit, dass das Land NRW wegen Gerichtskosten geklagt hat (verwiesen wurde aufs JBeitrG und dort insbesondere § 6). Die Beklagte stand dem Hauptschuldner sehr nah. Der hatte 100.000 € geerbt, war ansonsten zahlungsunfähig. Mit der Beklagten hat er vereinbart, dass diese sich eine 85.000 € teure Eigentumswohnung anschafft und er ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht erhält. Später hatte er ihr noch 15.000 € zur Verfügung gestellt. Laut Kläger ein Darlehen, laut Beklagter eine Schenkung. Über die 15.000 € gabs den PfüB. Und weitere 15.000 € wurden über das AnfG geltend gemacht. Fragen in der Zulässigkeit waren insbesondere die Prozessführungsbefugnis mit Blick auf den PfÜB und das Rechtsschutzinteresse mit Blick auf das AnfG (hier meinte die Beklagte, der Kläger sei nicht anfechtungsberechtigt). Im Rahmen der Begründetheit dann die Frage, ob die Zahlstelle den PfÜB ausstellen durfte und ob der Kläger das Darlehen (Abgrenzung zur Schenkung durch Auslegung der abgedruckten Klauseln) kündigen durfte.

Edit: ganz vergessen – Gegenansprüche wurden natürlich auch noch geltend gemacht (wäre ja sonst zu wenig). Und zwar aus Amtspflichthaftung. Dazu gabs ein Sachverständigengutachten, das gewürdigt werden musste. Ging um einen Verschänkungstest (oder so ähnlich) bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle, wobei das Fahrzeug der Beklagten beschädigt wurde, wohl da keine Hebebühne genutzt wurde. Die Beklagte wollte damit hilfsweise aufrechnen.

Heute lief erneut eine RA-Klausur aus Beklagtensicht. Gegen die Mandanten, ein Ehepaar, wurde durch den Eigentümer ihrer Wohnung eine Räumungsklage erhoben. Dessen Ehefrau sollte die Wohnung entgegen der Vereinbarung nicht in seinem Namen sondern in eigenem Namen vermietet haben. Die Frage war u.a., ob § 565 BGB oder zumindest dessen Wertung anwendbar ist. Im praktischen Teil kamen je nach Ergebnis unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht. Schriftsatz an Gericht oder Schreiben an Mdt. + Kautelarteil (Vereinbarung mit dem Eigentümer, damit das Paar zumindest noch bis Ende des Jahres in der Wohnung bleiben kann). Spielte in Hamburg, also wahrscheinlich eine Klausur des GPA.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.08.2026, 18:55 von styx.)
Suchen
Zitieren
Miorlauuu
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#12
07.08.2026, 18:57
Z3 wurde zwar schon beantwortet gerade, aber da ich mir so viel Mühe gemacht habe, das alles zu schreiben, hier auch noch mal mein Bericht:


Z3 (Urteilsklausur):
Einziehungsklage + Anfechtungsklage nach AnfG, allerdings gerichtet auf Zahlung und nicht Duldung der ZV.

Kläger war das Land NRW, welches gegen einen Schuldner Gerichtskosten von insgesamt 30k beigetrieben hat. Der Schuldner war vollständig broke.
Die Klage war gerichtet gegen die "Ziehtochter" des Schuldners. Diese war also Drittschuldnerin hinsichtlich Einziehungsklage und Anfechtungsgegner hinsichtlich AnfG.

Besonderheit war, dass eine Stelle des Landes den PfÜB selbst erlassen hatte. Auf die Normen des JBetrG NRW, nach denen das ging, wurde hingewiesen.
Gepfändet wurde eine Darlehensrückzahlungsforderung des Schuldners gegen die Ziehtochter. Im Darlehensvertrag stand, dass das Darlehen zinslos ist und jederzeit nach gesetzlichen Vorgaben gekündigt werden kann. Land hat die Kündigung nach Erlass des PfÜB erklärt.
Ziehtochter hat AufR erklärt mit einem Amtshaftungsanspruch in gleicher Höhe. Diesem lag zugrunde, dass Beamte des Landes ihr Auto im Rahmen einer Verkehrskontrolle beschädigt hatten. Beamte haben ihr Auto auf zwei Rampen rauf und wieder runter fahren lassen, um sog Verschränkungstest durchzuführen (Prüfung, ob Fahrwerk zu tief). Dabei ist Auto aufgesetzt und beschädigt worden. Laut SV-Gutachten durfte der Test nicht auf diese Art durchgeführt werden, man hätte das Auto mit Hebebühne auf die Rampen setzten und so auch wieder runter bugsieren müssen.

Meine Lösung war im Wesentlichen: EinziehungsR des Landes durch wirksame Pfändung (+), Bestehen der eingezogenen Forderung (+), auch Kündigung des Darlehensvertrag durch Landes war aufgrund des PfÜB möglich und seitdem auch 3 Monate vergangen (§ 488 III 2 BGB) aber Einwendung der Ziehtochter (= Drittschuldnerin): AufR mit eigenem SE aus § 839 BGB iVm Art 34 GG.
-> Einziehungsklage unbegründet

Anfechtungsklage war ebenfalls auf Zahlung gerichtet.
Es lag eine ziemlich abstruse Konstruktion zugrunde: Schuldner hatte 100k geerbt bei gleichzeitig 150k Schulden. Er hat die Ziehtochter beauftragt, sich eine Eigentumswohnung für 85k zu kaufen und ihm ein lebenslanges, nicht übertragbares Wohnrecht zu bestellen (1090, 1092 BGB) und ihr zugesichert, ihr anschließend die 85k zu geben, die sie für die Wohnung aufwenden musste. Das wurde auch so umgesetzt. Dabei gingen Schuldner und Ziehtochter davon aus, dass das lebenslange Wohnrecht genauso viel wert war wie die Wohnung selbst. Der Schuldner hat das so eingefädelt, weil in dieses Wohnrecht keine Zwangsvollstreckung möglich ist. Er hat also mithilfe der Ziehtochter 85k liquides Cash (in das man hätte vollstrecken können) gegen ein lebenslanges Wohnrecht getauscht, in das man nicht vollstrecken kann. Ziehtochter wusste nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass der Schuldner komplett broke war und tw seine Miete nicht bezahlen konnte (Schuldner selbst hat das als Zeuge ausgesagt). Ob sie auch wusste, dass keine Zwangsvollstreckung in das WohnR möglich ist, konnte ihr mMn nicht nachgewiesen werden.

Meine Lösung:
einzige AGL §§ 11, 3 AnfG
- Gläubigerbenachteiligung (+), Zugriff auf Vermögen wurde vereitelt, indem Ziehtochter sich 85k hat geben lassen und im Gegenzug WohnR im selben Wert bestellt hat
- Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung bei Schuldner auch (+)
- Knackpunkt war Kenntnis der Beklagten von diesem Vorsatz. Direkte Kenntnis nicht bewiesen. Wird zwar nach § 3 I 2 AnfG vermutet, wenn Anfechtungsgegner von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiß + weiß, dass Handlung Gläubiger benachteiligt. Kenntnis von ersterem war durch Aussage des Schuldners bewiesen, zweiteres aber nicht. Schuldner (Zeuge) hatte auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass er seine Ziehtochter gerade nicht darüber informiert hätte, dass man in das WohnR nicht vollstrecken kann. Daher §§ 11, 3 I AnfG (-)
- man hätte wohl auch noch § 3 IV AnfG iVm 136 InsO prüfen können und in dem Zusammenhang diskutieren, ob Ziehtochter nahestehende Person ist (hab ich übersehen bzw zeitlich nicht geschafft, noch drüber nachzudenken)
-> Klage nach AnfG daher auch unbegründet. Obs anders gewesen wäre, wenn man auch noch § 3 III AnfG iVm 136 InsO geprüft hätte, kein Plan. Zu faul drüber nachzudenken, bin platt aktuell🤣 Ginge vom Wortlaut des 136 InsO her wahrscheinlich eher nicht, aber da wir im ZivilR sind, vllt analog?

Und klar, da Urteilsklausur musste man natürlich nur das TB-Merkmal ablehnen, an dem es scheitert, hier also die Kenntnis der Anfechtungsgegnerin vom Vorsatz der Glaubigerbenachteiligung. Ausführungen zu anderen TB-Merkmalen daher nur zum Verständnis😅



Z4 bin ich gerade zu faul, aber siehe dazu letzte Antwort🙂



@Vorposter: Hast du das also auch über 565 BGB analog probiert? Mir ist sonst absolut nix eingefallen (außer Treu und Glauben Geschwurbel natürlich🤣), wie man das lösen könnte, ohne die ganzen anderen Probleme (Befristung, Eigenbedarf etc) hilfsgutachterlich zu machen. Hab aus Verzweiflung deswegen § 565 I BGB analog angewendet, Augen zu und durch...


Achso, schreibe Btw in NRW.
Suchen
Zitieren
Colorodassa
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#13
07.08.2026, 19:05
§ 565 BGB analog hat meiner Meinung nach sehr gut gepasst. Kann ja keinen großen Unterschied machen, ob jetzt Kläger Vermieter, Ehefrau Zwischenmieterin oder halt absprachewidrig im eigenen Namen vermietet statt im Namen des Klägers und die Beklagten Endmieter sind. Es war auf jeden Fall der einzige Aufbau, der ohne Hilfsgutachten ging, außer - und das war mE noch schwerer zu begründen - das doch kein Eigengeschäft der Ehefrau vorliegt. 


PS: ZHG und ZRIII liefen genau so wie beschrieben im GPA

Edit: An die Leute, die mitlesen: Auf 565 BGB wurde relativ eindeutig hingewiesen, also glaube den hat vorher wahrscheinlich noch nie jemand geprüft. Den muss man mE definitiv nicht kennen 😅
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.08.2026, 19:10 von Colorodassa.)
Suchen
Zitieren
styx
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#14
07.08.2026, 19:06
Oh sehr detailliert :D Sorry fürs "Unterbrechen".

Ehrlich gesagt habe ich § 565 BGB (analog) vielleicht etwas verfrüht abgelehnt, nur um dann zu realisieren, dass ich noch irgendwie zum Eigenbedarf kommen muss, den ich dann hilfsgutachterlich angefügt habe. Ist hoffentlich so eine Klausur, wo die Argumentation zählt. Das Stimmungsbild war bei uns am Ende nicht sonderlich gut – fand die Klausur wirklich viel zu überfrachtet, aber das liegt ggf. auch an meiner mangelnden Schwerpunktsetzung. Jetzt erst mal Wochenende und dann geht der Spaß weiter  Verrueckt Ein schönes Wochenende dir und viel Erfolg weiterhin!
Suchen
Zitieren
Miorlauuu
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#15
07.08.2026, 19:14
Mit Ablehnen vom 565 analog dürftest du aber richtig gelegen haben. Hab nach der Klausur ewig gesucht, ob es Urteile zu dieser Konstellation gibt... Und die Rspr ist sehr restriktiv, was 565 analog angeht.
Und ansonsten hab ich echt keinen "Rettungsanker" gefunden, um das Hilfsgutachten zu vermeiden...
Denke, du hast das gut gemacht!

Ansonsten dir auch ein schönes WE. An welchem Standort schreibst du?
Suchen
Zitieren
Colorodassa
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#16
07.08.2026, 19:21
Warum hast du die Analogie abgelehnt? Ich finde tatsächlich die Interessenlage ist tatsächlich gut vergleichbar. 

Ich denke btw, dass der Originalfall - nach paar Hinweisen - verglichen wurde. Aber es wird definitiv auf die Argumentation angekommen sein und Hilfsgutachten macht glaube ich auch nichts. Die Verteidigungsanzeige musste eh raus, weil die Frist heute abgelaufen ist und die Mandanten sich - außer es ist aussichtslos - verteidigen wollten und ein Vergleich kann man dann ja trotzdem unterbreiten.
Suchen
Zitieren
Miorlauuu
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#17
07.08.2026, 19:28
Missverständnis, meine Antwort hatte sich auf styx bezogen, der/die Analogie abgelehnt hat. Deinen Kommentar hatte ich beim Abschicken übersehen, sorry😅 

Ich selbst habe § 565 auch analog angewendet😄  Finde es nach wie vor auch nicht unvertretbar und bin froh, nicht der einzige zu sein, der die Idee hatte, da fühlt man sich nicht so alleine😋  Nur haben meine bisherigen Recherchen ergeben, dass die Rspr das scheinbar nicht macht. Deswegen vermute ich, dass es nicht die indentierte Lösung des LJPA war. Aber alles Kaffeesatz🙂
Suchen
Zitieren
Colorodassa
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#18
07.08.2026, 19:35
Der ist bestimmt auch direkt anwendbar :D ich hab ne Entscheidung vom LG Berlin gefunden (LG Berlin, 09.05.2023 - 65 S 191/22), die auch ganz wild argumentiert. Irgendeinen Tod musste man in dieser Klausur sterben. Naja, solange man auf alle Aspekte eingegangen ist, wird es auch egal sein. Bin mir recht sicher, dass das höchstrichterlich nicht entschieden ist (und wahrscheinlich auch nie wird). Ich meine wer ist so doof und trägt im echten Fall vor: Mir ist das super duper wichtig, dass der MV mit der Ehefrau zu Stande gekommen ist, obwohl der Kläger selbst vorträgt, dass sie ermächtigt gewesen ist? 😂
Suchen
Zitieren
Miorlauuu
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#19
07.08.2026, 19:45
Das Ding hatte ich auch gesehen und mich erst gefreut😂
Nur, kleines Gramm Salz...
Im Berliner Urteil haste ja folgende Vertragskette:

Eigentümer - Zwischenmieter - "Letztmieter"

Dann wurde der Vertrag zwischen Eigentümer und Zwischenmieter beendet.

In unserem Klausurfall gab es diese ersten Mietvertrag nie. Die Ehefrau war nicht Zwischenmieterin, denn zwischen Eigentümer und Ehefrau bestand kein Mietvertrag.

Is auch alles lachs🙂 Wir beide haben dann scheinbar ein Herz für Mieter🤣 unvertretbar isses wahrscheinlich nicht und die ganzen anderen Probleme haben wir ja auch angesprochen, also egal, was die jetzt hören wollen, Klausur wird insgesamt schon passen!

Ab jetzt aber bitte wieder Klausuren, wo die Lösung irgendwie dem Kommentar entnommen werden kann🙏🏻



Edit:

Hier noch recht ausführlich Z4. Ich hoffe, der Roman hilft Interessierten. Komischerweise tut es mir irgendwie ganz gut, den Kram noch mal niederzuschreiben😅


Mandanten waren ein Ehepaar, sie hatten Juli 2025 gemeinsam eine Wohnung angemietet und waren Anfang Juli 2026  vom Eigentümer der Wohnung auf Räumung verklagt worden.

Zum Vertragsschluss hatten sie Kontakt mit der Ehefrau des Klägers. Die Ehefrau hat mit ihnen den Mietvertrag im eigenen Namen abgeschlossen und auch in eigenem Namen unterschrieben. Eigentlich wollte ihr Mann (also der Kläger) aber, dass sie als seine Stellvertreterin auftritt und dass der Mietvertrag zwischen den Mandanten und ihm zustande kommt.
Im Mietvertrag stand auch drin, dass der Mietvertrag auf ein Jahr befristet ist. Hierzu war einfach der Wortlaut des § 575 I BGB vollständig abgeschrieben.
Die Miete haben die Mandanten dann auch immer auf das Konto der Ehefrau überwiesen.
Anfang 2026 (meine März rum oder so) haben sich der Kläger und seine Ehefrau dann zerstritten. Bis dahin war er auch fein damit, dass die Miete aufs Konto seiner Frau ging und hat sich mit dem ganzen Vorgang überhaupt nicht beschäftigt. Jetzt wollte er die Miete aber aufs eigene Konto und hat festgestellt, dass seine Ehefrau den Mietvertrag mit den Mandanten im eigenen Namen geschlossen hat. Kläger und Ehefrau reden nicht mehr miteinander.
In der Folge hat der Kläger dann die Mandanten aufgefordert, die Miete künftig auf sein Konto zu zahlen als "Nutzungsentschädigung". Außerdem hat er sie zur Räumung bis zum 30.06. aufgefordert. Begründung: 1. Er ist Eigentümer und sie sind ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigt, 2. Vertrag sei eh befristet auf ein Jahr, 3. hilfsweise Kündigung wegen Eigenbedarf.
Die Mandanten haben dann noch berichtet, Eigenbedarf könne nicht sein, weil: 1. Der Kläger behauptet, aktuell behelfsweise bei einem Freund zu wohnen. Auf dem Klingelschild steht aber ausschließlich sein Name. 2. Die Ehefrau des Klägers haben ihnen erzählt, bei einem Streit hätte der Kläger ihr gesagt, er wolle sämtliche ihm gehörenden Wohnung verkaufen und nach Spanien auswandern. 3. Dem Kläger gehören im selben Haus noch drei weitere Wohnungen ähnlicher Größe und ähnlichen Zuschnitts, die alle leer stehen und zum Verkauf angeboten sind.

Mandanten waren sehr siegessicher und wollten zwar wissen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen können. Primär wollten sie sich aber vergleichen, da sie bis spätestens 01.01.2027 eh gedenken, auszuziehen.
Dazu hatten sie auch sehr konkrete Vorstellungen, was vereinbart werden sollte, nämlich:
- die Möglichkeit, dort bis längsten 01.01.2027 zu wohnen, aber auch die Möglichkeit, schon früher rauszugehen, falls ihnen das besser passt
- 5k Cash dafür, dass sie raus gehen
- keine Schönheitsreparaturen ausführen bzw nix für kleinere Schäden in der Wohnung wie nen verkratzten Boden zahlen müssen
- Miete weiterhin aufs Konto der Ehefrau zahlen dürfen, weil sie Angst hatten, sonst doppelt in Anspruch genommen zu werden

AGL zur Räumung war primär § 985 BGB, Eigentum und Besitz waren klar, aber halt Recht zum Besitz?

Für mich war es ultra weird, weil die ganze Klausur danach schrie, dass die Mandanten gegenüber dem Kläger grds zum Besitz berechtigt sind. Denn wenn nicht, käme man zu dem Thema Befristung und hilfsweise Kündigung  nur im Rahmen eines Hilfsgutachtens. Und auch diese relativ hohen "Maximalforderungen" in dem gewünschten Vergleich haben keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger sie einfach unproblematisch nach 985 vor die Tür setzen könnte.

Habe geprüft:

- von Ehefrau abgeleitetes Recht zum Besitz (-), weil diese ggü. dem Kläger ihrerseits ja auch nicht zum Besitz berechtigt war.
(disclaimer: Im Nachhinein festgestellt, das man diesbezüglich vllt ein größeres Fass hätte aufmachen können. Weil es wohl Stimmen gibt, die sagen, für das abgeleitete Recht zum Besitz reicht es aus, dass derjenige, der den Besitz überlässt, dazu zum Zeitpunkt der Besitzungüberlassung berechtigt war. Das war die Ehefrau ja wahrscheinlich, denn sie sollte die Wohnung - wenn auch nicht in eigenem Namen - vermieten und dafür müsste sie  auch berechtigt gewesen sein, den Mietern Besitz einzuräumen. Finde das aber mega komisch und würde dieser Ansicht auch nicht folgen. Aber hätte man wohl ggf diskutieren können?)

- Recht zum Besitz gegenüber dem Kläger selbst:
Könnte bestehen, wenn sie ihn doch irgendwie wirksam vertreten hätte. Aber: sie hat ausdrücklich im eigenen Namen gehandelt und hatte dazu auch keine Vertretungsmacht. Man hätte über beide Punkte irgendwie hinweg kommen müssen und da hab ich einfach keinen Weg gesehen.
Mitverpflichtung des Klägers über § 1357 BGB auch nicht, weil kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Auch wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Kläger bzw das Ehepaar rich ist (4 Eigentumswohnungen in Köln, must be nice🤣 ) und daher einen eher bonzigen Lebenszuschnitt hat, ist sowas wichtiges wie Vermieten von Wohnungen wohl Grundlagengeschäft.

- Ich (und scheinbar auch andere, siehe Diskussion mit Colorodassa) hab dann in meiner Verzweiflung § 565 I BGB analog aus dem Hut gezaubert. Hatte die Norm vorher noch nie gesehen, aber bin durch verzweifeltes Blättern im Kommentar drauf gestoßen. Hab mir ewig einen abgebrochen, eine Analogie zu begründen... Aus meiner Sicht passt es auch irgendwie schon. Weil es unglaublich hart ist, dass der ganze soziale Schutz des Wohnungsmietrechts futsch sein soll, wenn man nicht vom Eigentümer mietet.
-> daher dann bei mir: Kläger ist selbst in Mietvertrag eingetreten kraft Gesetzes

- so konnte man dann noch prüfen, ob Befristung oder Eigenbedarfskündigung wirksam.
Befristung nach § 575 BGB erfordert, dass Vermieter bei Vertragsschluss konkret den Befristungsgrund angibt, sodass Mieter auch prüfen kann, ob der wirklich vorliegt. Einfach Gesetzestext abschreiben reicht dafür nicht (stand im Kommentar).
-> wirksame Befristung (-)
Eigenbedarfskündigung war fristgemäß, schriftlich, etc, insoweit alles tutti, aber halt Eigenbedarf? Beweislast hat eh Kläger + die ganze Munition verwerten, die Mandanten diesbezüglich geliefert haben...
-> Eigenbedarfskündigung (-)


Prozesstaktisch nicht viel drin, wie oben schon Colorodassa erwähnt hat, musste Verteidigungsanzeige am Tag der Bearbeitung halt raus...


und dann irgendwelche Klauseln für Vergleich freestylen😅
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2026, 08:27 von Miorlauuu.)
Suchen
Zitieren
NRWbaldALG
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 2
Registriert seit: Nov 2025
#20
08.08.2026, 12:59
Ja, die Z4-Klausur war auf jeden Fall wild, vor allem weil klar war, dass der Klausurersteller davon ausging, dass man irgendwie zu dem Ergebnis kommt, dass der Ehemann an dem Vertrag partizipiert, da sich wesentliche Teile der Klausur auf dessen Eigenbedarfskündigung bezogen.

Ich persönlich ärgere mich im Nachhinein darüber, dass ich § 1357 BGB nicht geprüft habe (erschien mir in der Klausur abwegig, dass noch als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes zu sehen). Zwar erscheint es mir schwer vertretbar, die Vermietung einer Wohnung als Geschäft zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs zu subsumieren. Zumal es nach der wohl herrschenden Meinung darauf ankommt, ob objektiv typischerweise erwartet werden darf, dass es sich um ein Geschäft handelt, das Ehegatten auch allein vornehmen. Das bedeutet dass gerade nicht damit argumentiert werden konnte, dass der Ehemann in unserem Fall viele Wohnungen besitzt. Trotzdem sehe ich einen Vertragsschluss über § 1357 BGB noch am ehesten iergendwie verargumentierbar.

Ich selbst bin über eine analoge Anwendung von § 566 BGB zu einem Vertragsschluss der Mandanten mit dem Ehemann gekommen, mit der Argumentation, dass der Ehemann bei Vertragsschluss zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, seine Frau sei Eigentümerin der Mietwohnung gewesen.
Wirklich glücklich bin ich im Nachhinein mit dieser Lösung aber nicht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2026, 13:03 von NRWbaldALG.)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 2
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus