31.07.2026, 17:57
Hallo zusammen, ich hänge gerade an folgendem Fall 
K klagt gegen B auf Räumung wegen Kündigung 1 und 2.
B erhebt Widerklage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis durch Kündigung 3 nicht beendet wurde. K stützt die Räumungsklage daraufhin auch auf Kündigung 3.
Durch Versäumnisurteil wird die Räumungsklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
K kündigt erneut mit Kündigung 4.
B verlangt widerklagend die Rückzahlung überzahlter Miete für die Zeit vor und nach Kündigung 4 (Miethöhe ist streitig)
Kündigung 4 ist wirksam. Darf über die Räumungsklage durch Teilurteil entschieden werden?
Danke vorab

K klagt gegen B auf Räumung wegen Kündigung 1 und 2.
B erhebt Widerklage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis durch Kündigung 3 nicht beendet wurde. K stützt die Räumungsklage daraufhin auch auf Kündigung 3.
Durch Versäumnisurteil wird die Räumungsklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
K kündigt erneut mit Kündigung 4.
B verlangt widerklagend die Rückzahlung überzahlter Miete für die Zeit vor und nach Kündigung 4 (Miethöhe ist streitig)
Kündigung 4 ist wirksam. Darf über die Räumungsklage durch Teilurteil entschieden werden?
Danke vorab
31.07.2026, 19:42
Grundsätzlich:
Man mag hier die Wertung des § 272 IV ZPO heranziehen. Im Übrigen ist bei Teilurteilen iSd § 301 ZPO immer daran zu denken, ob die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Entscheidend ist nicht, dass es dazu kommt, sondern, dass die bloße Gefahr besteht. Teilurteile führen daher oft zur Aufhebung in der Berufung und Zurückverweisung, § 538 II Nr. 7 ZPO und sind entgegen des Wortlauts des § 301 ZPO mit Vorsicht zu genießen.
Im konkreten Fall:
Wenn die Kündigung 4 wirksam ist, dann ist das Mietverhältnis mit dem Ablauf einer etwaigen Kündigungsfrist, oder im Fall der außerordentlichen fristlosen Kündigung sofort, beendet, freilich nur ex-nunc. Dementsprechend besteht für die auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgende Zeit auch kein Anspruch mehr auf die Miete, § 535 II BGB.
Wenn du die Räumungsklage also stattgeben willst, heißt das, dass du die Kündigung 4 als wirksam einordnest. Die Wirksamkeit der Kündigung ist aber für die Widerklage, den Rückzahlungsanspruch von Bedeutung. Denn wenn die Kündigung unwirksam wäre, dann hat der Vermieter die Miete für den Zeitraum nach der Kündigung 4 mit Rechtsgrund erlangt. Dass es sich ggf. um zu viel Miete handelt, ist dann eine separate Frage. Dass hier aber die Wirksamkeit der Kündigung 4 wieder von Bedeutung ist, wie auch bei der Entscheidung über den Räumungsanspruch des Kl., signalisiert, dass hier die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht und ein Teilurteil damit unzulässig wäre.
So meine Ansicht. Ggf. nimmt Praktiker ergänzend Stellung oder sieht das anders.
Man mag hier die Wertung des § 272 IV ZPO heranziehen. Im Übrigen ist bei Teilurteilen iSd § 301 ZPO immer daran zu denken, ob die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Entscheidend ist nicht, dass es dazu kommt, sondern, dass die bloße Gefahr besteht. Teilurteile führen daher oft zur Aufhebung in der Berufung und Zurückverweisung, § 538 II Nr. 7 ZPO und sind entgegen des Wortlauts des § 301 ZPO mit Vorsicht zu genießen.
Im konkreten Fall:
Wenn die Kündigung 4 wirksam ist, dann ist das Mietverhältnis mit dem Ablauf einer etwaigen Kündigungsfrist, oder im Fall der außerordentlichen fristlosen Kündigung sofort, beendet, freilich nur ex-nunc. Dementsprechend besteht für die auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgende Zeit auch kein Anspruch mehr auf die Miete, § 535 II BGB.
Wenn du die Räumungsklage also stattgeben willst, heißt das, dass du die Kündigung 4 als wirksam einordnest. Die Wirksamkeit der Kündigung ist aber für die Widerklage, den Rückzahlungsanspruch von Bedeutung. Denn wenn die Kündigung unwirksam wäre, dann hat der Vermieter die Miete für den Zeitraum nach der Kündigung 4 mit Rechtsgrund erlangt. Dass es sich ggf. um zu viel Miete handelt, ist dann eine separate Frage. Dass hier aber die Wirksamkeit der Kündigung 4 wieder von Bedeutung ist, wie auch bei der Entscheidung über den Räumungsanspruch des Kl., signalisiert, dass hier die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht und ein Teilurteil damit unzulässig wäre.
So meine Ansicht. Ggf. nimmt Praktiker ergänzend Stellung oder sieht das anders.
31.07.2026, 22:36
Der BGH ist, was Teilbarkeit angeht, ausgesprochen streng. Die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht in solchen Konstellationen fast immer, deshalb sehe ich das in der Tendenz ganz genau so.
Allerdings fehlen mir ein paar Informationen: sind das Zahlungsverzugskündigungen? Wurde Einspruch eingelegt? Und die Klage dann auch auf K4 gestützt? Wenn es um Zahlungsverzug geht, dann geht es auf keinen Fall. Wenn die Kündigungen mit der Miethöhe nichts zu tun haben, muss man nochmal überlegen. Aber sehr wahrscheinlich besteht auch dann die Gefahr, in den Gründen sich widersprüchlich hinsichtlich des Bestands des Mietverhältnisses zu äußern.
Allerdings fehlen mir ein paar Informationen: sind das Zahlungsverzugskündigungen? Wurde Einspruch eingelegt? Und die Klage dann auch auf K4 gestützt? Wenn es um Zahlungsverzug geht, dann geht es auf keinen Fall. Wenn die Kündigungen mit der Miethöhe nichts zu tun haben, muss man nochmal überlegen. Aber sehr wahrscheinlich besteht auch dann die Gefahr, in den Gründen sich widersprüchlich hinsichtlich des Bestands des Mietverhältnisses zu äußern.
31.07.2026, 23:14
(31.07.2026, 19:42)RefNdsOL schrieb: Grundsätzlich:
Man mag hier die Wertung des § 272 IV ZPO heranziehen. Im Übrigen ist bei Teilurteilen iSd § 301 ZPO immer daran zu denken, ob die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Entscheidend ist nicht, dass es dazu kommt, sondern, dass die bloße Gefahr besteht. Teilurteile führen daher oft zur Aufhebung in der Berufung und Zurückverweisung, § 538 II Nr. 7 ZPO und sind entgegen des Wortlauts des § 301 ZPO mit Vorsicht zu genießen.
Im konkreten Fall:
Wenn die Kündigung 4 wirksam ist, dann ist das Mietverhältnis mit dem Ablauf einer etwaigen Kündigungsfrist, oder im Fall der außerordentlichen fristlosen Kündigung sofort, beendet, freilich nur ex-nunc. Dementsprechend besteht für die auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgende Zeit auch kein Anspruch mehr auf die Miete, § 535 II BGB.
Wenn du die Räumungsklage also stattgeben willst, heißt das, dass du die Kündigung 4 als wirksam einordnest. Die Wirksamkeit der Kündigung ist aber für die Widerklage, den Rückzahlungsanspruch von Bedeutung. Denn wenn die Kündigung unwirksam wäre, dann hat der Vermieter die Miete für den Zeitraum nach der Kündigung 4 mit Rechtsgrund erlangt. Dass es sich ggf. um zu viel Miete handelt, ist dann eine separate Frage. Dass hier aber die Wirksamkeit der Kündigung 4 wieder von Bedeutung ist, wie auch bei der Entscheidung über den Räumungsanspruch des Kl., signalisiert, dass hier die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht und ein Teilurteil damit unzulässig wäre.
So meine Ansicht. Ggf. nimmt Praktiker ergänzend Stellung oder sieht das anders.
Danke für die ausführliche Antwort. Wie beurteilst du in diesem Zusammenhang, dass Kündigung 3 sowohl Gegenstand der Räumungsklage als auch der Feststellungswiderklage ist?
31.07.2026, 23:25
(31.07.2026, 22:36)Praktiker schrieb: Der BGH ist, was Teilbarkeit angeht, ausgesprochen streng. Die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht in solchen Konstellationen fast immer, deshalb sehe ich das in der Tendenz ganz genau so.
Allerdings fehlen mir ein paar Informationen: sind das Zahlungsverzugskündigungen? Wurde Einspruch eingelegt? Und die Klage dann auch auf K4 gestützt? Wenn es um Zahlungsverzug geht, dann geht es auf keinen Fall. Wenn die Kündigungen mit der Miethöhe nichts zu tun haben, muss man nochmal überlegen. Aber sehr wahrscheinlich besteht auch dann die Gefahr, in den Gründen sich widersprüchlich hinsichtlich des Bestands des Mietverhältnisses zu äußern.
Kündigungen 1 und 2 wegen Zahlungsverzugs sind aber unwirksam. Nach der Feststellungswiderklage mit Kündigung 3 und noch vor Erlass des Versäumnisurteils wurde die Räumungsklage auch auf Kündigung 3 gestützt. Nach dem Einspruch kam Kündigung 4 hinzu. Kündigungen 3 und 4 erfolgten fristlos wegen Pflichtverletzungen.
Ändert das etwas an Ihrer Einschätzung?
01.08.2026, 08:49
(31.07.2026, 23:25)Lina_1995 schrieb:(31.07.2026, 22:36)Praktiker schrieb: Der BGH ist, was Teilbarkeit angeht, ausgesprochen streng. Die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht in solchen Konstellationen fast immer, deshalb sehe ich das in der Tendenz ganz genau so.
Allerdings fehlen mir ein paar Informationen: sind das Zahlungsverzugskündigungen? Wurde Einspruch eingelegt? Und die Klage dann auch auf K4 gestützt? Wenn es um Zahlungsverzug geht, dann geht es auf keinen Fall. Wenn die Kündigungen mit der Miethöhe nichts zu tun haben, muss man nochmal überlegen. Aber sehr wahrscheinlich besteht auch dann die Gefahr, in den Gründen sich widersprüchlich hinsichtlich des Bestands des Mietverhältnisses zu äußern.
Kündigungen 1 und 2 wegen Zahlungsverzugs sind aber unwirksam. Nach der Feststellungswiderklage mit Kündigung 3 und noch vor Erlass des Versäumnisurteils wurde die Räumungsklage auch auf Kündigung 3 gestützt. Nach dem Einspruch kam Kündigung 4 hinzu. Kündigungen 3 und 4 erfolgten fristlos wegen Pflichtverletzungen.
Ändert das etwas an Ihrer Einschätzung?
Die Feststellungswiderklage sollte m.E. unzulässig sein, da im Rahmen der Klage bereits über die Wirksamkeit der Kündigung (bzw. verschiedener Kündigungen, es genügt schließlich 1 wirksame) zu entscheiden ist und es damit am Feststellungsinteresse fehlt.
Der Grund der Kündigung dürfte für die Gefahr der widersprechenden Entscheidungen unerheblich sein. Wenn der Beklagte widerklagend Rückzahlungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete geltend macht, die sich auch auf Zeiträume nach dem streitgegenständlichen Kündigungsdatum liegen, dann ist für diese Rückzahlungsansprüche der Bestand des Mietverhältnisses über das Kündigungsdatum hinaus entscheidungserheblich. Damit wiederum auch die Frage, ob eine wirksame Kündigung erfolgt ist, da dann der Anspruch auf die Miete nach der Wirksamkeit der Kündigung entfällt. Dementsprechend ist der Bestand des Mietverhältnisses sowohl für die Räumungsklage als auch für die Rückzahlungsansprüche des Mieters von Bedeutung und somit m.E. die klare Gefahr widersprechender Entscheidungen.
Anm.: Eine kurze Suche nach Teilurteilen bei Beck o.ä. kann insofern hilfeich sein, um zu sehen, dass diese sehr oft unzulässig sind. Ein klassischer Fall, in dem Teilurteile regelmäßig funktionieren, sind Stufenklagen nach § 254 ZPO.
01.08.2026, 11:35
Die Feststellungswiderklage dürfte als Zwischenfeststellungsklage zulässig sein. Ob die Kündigung wirksam ist, ist bei der Räumungsklage bloße Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwächst. Um das zu erreichen, gibt es 256 II ZPO. Müsste aber mit Kommentierung leicht zu überprüfen sein, das ist kein außergewöhnlicher Fall.
Ob Kündigungen 1 und 2 unwirksam sind, ist nicht rechtskräftig festgestellt. Insofern kann sich durchaus in der Begründung ein Widerspruch ergeben zwischen Räumungs- und Rückzahlungsklage. Daher Teilurteil unzulässig.
Ob Kündigungen 1 und 2 unwirksam sind, ist nicht rechtskräftig festgestellt. Insofern kann sich durchaus in der Begründung ein Widerspruch ergeben zwischen Räumungs- und Rückzahlungsklage. Daher Teilurteil unzulässig.
01.08.2026, 13:17
(01.08.2026, 11:35)Praktiker schrieb: Die Feststellungswiderklage dürfte als Zwischenfeststellungsklage zulässig sein. Ob die Kündigung wirksam ist, ist bei der Räumungsklage bloße Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwächst. Um das zu erreichen, gibt es 256 II ZPO. Müsste aber mit Kommentierung leicht zu überprüfen sein, das ist kein außergewöhnlicher Fall.Guter Hinweis, da hatte ich auch dran gedacht - aber du hast wohl recht, es geht hier ja gerade nicht um die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils.
01.08.2026, 14:05
(01.08.2026, 13:17)RefNdsOL schrieb:(01.08.2026, 11:35)Praktiker schrieb: Die Feststellungswiderklage dürfte als Zwischenfeststellungsklage zulässig sein. Ob die Kündigung wirksam ist, ist bei der Räumungsklage bloße Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwächst. Um das zu erreichen, gibt es 256 II ZPO. Müsste aber mit Kommentierung leicht zu überprüfen sein, das ist kein außergewöhnlicher Fall.Guter Hinweis, da hatte ich auch dran gedacht - aber du hast wohl recht, es geht hier ja gerade nicht um die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils.
Genau, das ist der Punkt: eine Widerlage auf Feststellung, dass wegen der Kündigung keine Räumung geschuldet ist, wäre unzulässig.










