15.07.2026, 12:50
(15.07.2026, 11:51)Spaghettimonster schrieb:(15.07.2026, 11:39)JurisRef schrieb:(15.07.2026, 08:37)Spaghettimonster schrieb:(14.07.2026, 15:56)JurisRef schrieb: Hallo, ich habe einen Widerspruch gegen die Anrechnung meiner Korrekturtätigkeit eingereicht, da sich aus § 1 I Nr. 26 SvEV ergibt, dass Tätigekiten nach § 3 Nr. 26 EstG anrechnungsfrei sind. Dieser wurde nun abglehnt mit dem Grund, dass die Korrekturassistenz nicht unter Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG fallen würden (ich glaube, da brauchen wir nicht drüber reden, dass das eigentlich falsch ist, weil es unstreitig drunter fällt). Hatte das mal jemand, dass der Widerspruch zurückgewiesen wurde? Habt ihr Klage eingereicht? Habe zwischenzeitlich einen Job, aber die haben halt über Monate hinweg § 3 Nr. 26 EStG unberücksichtigt gelassen, sodass es schon sich summiert hat und da deren Auffassung ja falsch ist (warum sie das nicht unter die Tätigkeit zahlen, erschließt sich mir nicht, steht auch kein Grund, sondern nur fällt nicht drunter), würde ich das schon ungerne so dahinstehen lassen, da die Korrekturassistenz sich sonst kaum gelohnt hat. Hat mal jemand Klage diesbezüglich eingelegt?
Nur um sicher zu gehen: Korrigierst du für ne Uni oder für Alpmann/Hemmer/...?
Alpmann
Dann ist es nicht steuerfrei. Leistungsempfänger muss gem. § 3 Nr. 26 EStG eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Daher ist nur das Korrigieren für die Uni steuerfrei, für Private nicht.
Beim Finanzamt wird es aber auch akzeptiert und ich habe auch mal bei Hemmer korrigiert. Die haben auch gesagt, dass da die Übungsleiterpauschale gilt. Und beim Finanzamt gab es auch tatsächlich nie ein Streitthema diesbezüglich. 😅
15.07.2026, 12:57
(15.07.2026, 12:50)JurisRef schrieb:(15.07.2026, 11:51)Spaghettimonster schrieb:(15.07.2026, 11:39)JurisRef schrieb:(15.07.2026, 08:37)Spaghettimonster schrieb:(14.07.2026, 15:56)JurisRef schrieb: Hallo, ich habe einen Widerspruch gegen die Anrechnung meiner Korrekturtätigkeit eingereicht, da sich aus § 1 I Nr. 26 SvEV ergibt, dass Tätigekiten nach § 3 Nr. 26 EstG anrechnungsfrei sind. Dieser wurde nun abglehnt mit dem Grund, dass die Korrekturassistenz nicht unter Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG fallen würden (ich glaube, da brauchen wir nicht drüber reden, dass das eigentlich falsch ist, weil es unstreitig drunter fällt). Hatte das mal jemand, dass der Widerspruch zurückgewiesen wurde? Habt ihr Klage eingereicht? Habe zwischenzeitlich einen Job, aber die haben halt über Monate hinweg § 3 Nr. 26 EStG unberücksichtigt gelassen, sodass es schon sich summiert hat und da deren Auffassung ja falsch ist (warum sie das nicht unter die Tätigkeit zahlen, erschließt sich mir nicht, steht auch kein Grund, sondern nur fällt nicht drunter), würde ich das schon ungerne so dahinstehen lassen, da die Korrekturassistenz sich sonst kaum gelohnt hat. Hat mal jemand Klage diesbezüglich eingelegt?
Nur um sicher zu gehen: Korrigierst du für ne Uni oder für Alpmann/Hemmer/...?
Alpmann
Dann ist es nicht steuerfrei. Leistungsempfänger muss gem. § 3 Nr. 26 EStG eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Daher ist nur das Korrigieren für die Uni steuerfrei, für Private nicht.
Beim Finanzamt wird es aber auch akzeptiert und ich habe auch mal bei Hemmer korrigiert. Die haben auch gesagt, dass da die Übungsleiterpauschale gilt. Und beim Finanzamt gab es auch tatsächlich nie ein Streitthema diesbezüglich. 😅
Vielleicht hattest du bislang einfach Glück
15.07.2026, 14:07
Man muss zwischen Finanzamt und Agentur für Arbeit unterscheiden.
Bei der Arbeitsagentur sitzt dir ein Sachbearbeiter gegenüber, der persönlich über dein Begehren entscheidet. Beim Finanzamt wird jede normale Steuerklärung nur vom Computer auf Schlüssigkeit überprüft und durchgewunken, wenn es keine Auffälligkeiten gibt. Der normale Bürger, der nebenbei seine Übungsleiterpauschale abrechnet, fällt also in der Regel nicht auf und bekommt sie durch, auch wenn sie wohlmöglich nicht korrekt ist.
Bei der Arbeitsagentur sitzt dir ein Sachbearbeiter gegenüber, der persönlich über dein Begehren entscheidet. Beim Finanzamt wird jede normale Steuerklärung nur vom Computer auf Schlüssigkeit überprüft und durchgewunken, wenn es keine Auffälligkeiten gibt. Der normale Bürger, der nebenbei seine Übungsleiterpauschale abrechnet, fällt also in der Regel nicht auf und bekommt sie durch, auch wenn sie wohlmöglich nicht korrekt ist.
15.07.2026, 14:17
(15.07.2026, 12:57)Spaghettimonster schrieb:(15.07.2026, 12:50)JurisRef schrieb:(15.07.2026, 11:51)Spaghettimonster schrieb:(15.07.2026, 11:39)JurisRef schrieb:(15.07.2026, 08:37)Spaghettimonster schrieb: Nur um sicher zu gehen: Korrigierst du für ne Uni oder für Alpmann/Hemmer/...?
Alpmann
Dann ist es nicht steuerfrei. Leistungsempfänger muss gem. § 3 Nr. 26 EStG eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Daher ist nur das Korrigieren für die Uni steuerfrei, für Private nicht.
Beim Finanzamt wird es aber auch akzeptiert und ich habe auch mal bei Hemmer korrigiert. Die haben auch gesagt, dass da die Übungsleiterpauschale gilt. Und beim Finanzamt gab es auch tatsächlich nie ein Streitthema diesbezüglich. 😅
Vielleicht hattest du bislang einfach Glück
Ps: ab jetzt dann Hinterziehung 😅
15.07.2026, 14:26
(15.07.2026, 14:07)Egal_ schrieb: Man muss zwischen Finanzamt und Agentur für Arbeit unterscheiden.
Bei der Arbeitsagentur sitzt dir ein Sachbearbeiter gegenüber, der persönlich über dein Begehren entscheidet. Beim Finanzamt wird jede normale Steuerklärung nur vom Computer auf Schlüssigkeit überprüft und durchgewunken, wenn es keine Auffälligkeiten gibt. Der normale Bürger, der nebenbei seine Übungsleiterpauschale abrechnet, fällt also in der Regel nicht auf und bekommt sie durch, auch wenn sie wohlmöglich nicht korrekt ist.
Aber ich hatte damals ja meine Steuernummer beantragt, weil ich noch keine hatte. Und da gings normal durch nach Prüfung 🤔
15.07.2026, 14:30
Habe mir die Norm nochmal durchgelesen. Die Körperschaft öR bezieht sich auf die Pflege und nicht auf gemeinnützige Tätigkeit als Übungsleiter 😅
15.07.2026, 15:11
(15.07.2026, 14:30)JurisRef schrieb: Habe mir die Norm nochmal durchgelesen. Die Körperschaft öR bezieht sich auf die Pflege und nicht auf gemeinnützige Tätigkeit als Übungsleiter 😅
Das ist halt Quatsch. Die Norm kann man u.U. nach dem Wortlaut so verstehen, wird aber nicht so verstanden. Das "im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" bezieht sich auf alle davor genannten Tätigkeitsvarianten. Steht in jedem Kommentar.
15.07.2026, 20:02
(15.07.2026, 15:11)Spaghettimonster schrieb:(15.07.2026, 14:30)JurisRef schrieb: Habe mir die Norm nochmal durchgelesen. Die Körperschaft öR bezieht sich auf die Pflege und nicht auf gemeinnützige Tätigkeit als Übungsleiter 😅
Das ist halt Quatsch. Die Norm kann man u.U. nach dem Wortlaut so verstehen, wird aber nicht so verstanden. Das "im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" bezieht sich auf alle davor genannten Tätigkeitsvarianten. Steht in jedem Kommentar.
Aber Alpmann fällt doch unter "mildtätig", oder?
O Mann...
15.07.2026, 21:15
(15.07.2026, 20:02)Praktiker schrieb:(15.07.2026, 15:11)Spaghettimonster schrieb:(15.07.2026, 14:30)JurisRef schrieb: Habe mir die Norm nochmal durchgelesen. Die Körperschaft öR bezieht sich auf die Pflege und nicht auf gemeinnützige Tätigkeit als Übungsleiter 😅
Das ist halt Quatsch. Die Norm kann man u.U. nach dem Wortlaut so verstehen, wird aber nicht so verstanden. Das "im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" bezieht sich auf alle davor genannten Tätigkeitsvarianten. Steht in jedem Kommentar.
Aber Alpmann fällt doch unter "mildtätig", oder?
O Mann...
Ja, würde ich auch sagen bzw. gemeinnützig 🤔 In 52 AO steht ja Förderung der Berufsausbildung als gemeinnütziger Zweck 🤔
15.07.2026, 22:11
Stimmt, niemand fördert die Allgemeinheit selbstloser als Alpmann Schmidt :D









