13.07.2026, 15:19
(13.07.2026, 15:15)JuraWieduWillst schrieb:(13.07.2026, 15:02)Throwaway12 schrieb: Weil das bei mit auf nen Samstag fiel war die Frist sogar eingehalten in meiner Lösung.
Hab § 32 VwVfG abgelehnt mangels gesetzlicher Frist und es dann über § 31 Absatz 7 VwVfG versucht, am Ende aber alles abgelehnt
Zustellung war am 04.06, Fristbeginn 05.06, Fristende 04.06. (Samstag plus Sonntag) = 06.07. Ich hab mich literally in den letzten 20 Klausuren keinmal bei einer Frist verrechnet. Weiss echt nicht, was da wieder loswar. Die Klageerhebung war am 06.07 ne? Dann passte das.
Ja glaube das mit der Verfristung war schon an sich falsch, da Monat eingehalten und hätte aber auch wegen der fehlerhaften RBBL (falsches Gericht + "muss Antrag enthalten") nicht begonnen
13.07.2026, 15:25
Stand § 32 VwVfG tatsächlich in Niedersachsen im Bearbeitervermerk? Sicher?
13.07.2026, 15:26
13.07.2026, 15:28
13.07.2026, 15:30
Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
13.07.2026, 15:43
(13.07.2026, 15:30)Study1234 schrieb: Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Was für ein Gutachten? In NRW gabs kein Gutachten oder meinst du den ärztlichen Attest, wodrin stand "keine Krankheit".
13.07.2026, 15:52
In Hessen gab es ein Gutachten, dass die eine schwere depressive Verstimmung hatte weil sie das Kontrazeptivum gewechselt hat, die Depression war eine Nebenwirkung.
Weiß jemand, ob in Hessen der Streitwertbeschluss ausgeschlossen war?
Weiß jemand, ob in Hessen der Streitwertbeschluss ausgeschlossen war?
13.07.2026, 15:54
(13.07.2026, 15:52)RefHessen:) schrieb: In Hessen gab es ein Gutachten, dass die eine schwere depressive Verstimmung hatte weil sie das Kontrazeptivum gewechselt hat, die Depression war eine Nebenwirkung.Ja genau, das ärztliche Attest war das, sorry für die Unklarheit.
Weiß jemand, ob in Hessen der Streitwertbeschluss ausgeschlossen war?
Glaube Streitwertbeschluss war nicht ausgeschlossen, hatte den Bearbeitervermerk nochmal überflogen, aber natürlich nicht 100% sicher.
13.07.2026, 15:55
(13.07.2026, 15:30)Study1234 schrieb: Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Bei mir ging es auch einfach drunter und drüber. Bin auch zeitlich überhaupt nicht zu Recht gekommen.
Habe leider auch 60 VwGO geprüft… hoffe das wiegt nicht SO schwer weil die VSS ja im Grunde die gleichen sind.
Die Begründetheit ist bei mir leider viel zu kurz gekommen. Habe es aber vom Aufbau wie du. Im Ergebnis habe ich den Antrag aber abgelehnt. Habe gesagt sie hat die Frist zwar unverschuldet wegen Krankheit versäumt aber den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt. Habe darauf abgestellt, dass sie schon bei dem Gespräch im Februar ausgedrückt hat die Prüfung unbedingt ablegen zu wollen. Damit ist bereits in dem Moment das Hindernis weggefallen und nicht erst mit dem Arztbesuch
Hast du die Kammer entscheiden lassen? Hatte leider keine Zeit mehr 6 VwGO und die Thematik mit der Berichterstatterin abzusprechen
Streitwert hab ich aufgrund 18.2 auf 3.750€ festgesetzt
13.07.2026, 15:58
(13.07.2026, 15:52)RefHessen:) schrieb: In Hessen gab es ein Gutachten, dass die eine schwere depressive Verstimmung hatte weil sie das Kontrazeptivum gewechselt hat, die Depression war eine Nebenwirkung.Krass, das war in NRW anders. Da hieß es auch, dass die vorgetragen hat Pille gewechselt zu haben und deshalb psychische Verstimmungen, die elektronische Patientenakte hat aber nur die Ausgabe der gleichen Pille ausgewiesen, wo die Antragstellerin meinte, das könnte ja ein Fehler sein oder würde das nicht ausschließen.
Weiß jemand, ob in Hessen der Streitwertbeschluss ausgeschlossen war?









