Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Berufseinstieg nach dem Referendariat
  5. Praxisfrage zur Einstellung ÖffD
Antworten

 
Praxisfrage zur Einstellung ÖffD
Nassauskieser
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Jun 2026
#1
21.06.2026, 13:17
Hey,

Ich hätte mal eine praktische Frage zur Einstellung im öffentlichen Dienst: 

Ist es da allgemein Praxis, dass die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Referendarakte zu erteilen ist, auch wenn es nicht um eine angestrebte Verbeamtung geht?

Oder differenziert sich das auch nochmal nach "Wichtigkeit" der jeweiligen Stelle bzw. ob Kommunen oder Landes- bzw. Bundesbehörden einstellen?

Müsste man beispielsweise bei einer Bewerbung bei einer Bezirksärztekammer oder bei einem E 11-Posten bei einer Kommune auch damit rechnen oder reichen da die beglaubigten Examenzeugnisse üblicherweise aus?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.06.2026, 13:20 von Nassauskieser.)
Suchen
Zitieren
JurisRef
Senior Member
****
Beiträge: 280
Themen: 6
Registriert seit: Dec 2023
#2
21.06.2026, 16:54
(21.06.2026, 13:17)Nassauskieser schrieb:  Hey,

Ich hätte mal eine praktische Frage zur Einstellung im öffentlichen Dienst: 

Ist es da allgemein Praxis, dass die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Referendarakte zu erteilen ist, auch wenn es nicht um eine angestrebte Verbeamtung geht?

Oder differenziert sich das auch nochmal nach "Wichtigkeit" der jeweiligen Stelle bzw. ob Kommunen oder Landes- bzw. Bundesbehörden einstellen?

Müsste man beispielsweise bei einer Bewerbung bei einer Bezirksärztekammer oder bei einem E 11-Posten bei einer Kommune auch damit rechnen oder reichen da die beglaubigten Examenzeugnisse üblicherweise aus?

Ich muss weder meine Examenszeugnisse kn beglaubigter Kopie einreichen noch die Zustimmung für die Personalakte erteilen. Ist auch eine ÖD Stelle, aber keine Volljuristenstelle und kenne das jetzt so auch garnicht 🤔
Suchen
Zitieren
juraistschön
Member
***
Beiträge: 163
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#3
21.06.2026, 18:34
Ich kenne das eigentlich auch nur von der Justiz, in anderen Fällen dürfte es ausreichen, die Unterlagen in Kopie einzureichen, Beglaubigung ist i.d.R. nicht erforderlich.
Suchen
Zitieren
halbzeit
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2025
#4
21.06.2026, 18:45
Ja, das ist üblich. Auch sind oft die Zeugnisse (nach Einstellung) nochmal im Original vorzulegen.
Suchen
Zitieren
floriansen
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Jun 2024
#5
Gestern, 21:50
Ist üblich, auch bei der Verbeamtung in Bundesoberbehörden anderer Ressorts / in Ministerien.

Aber ich habe mich auch gefragt, was das bringen soll. Geht es wirklich nur darum, zu prüfen, ob die Noten wirklich "so stimmen"?
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 664
Themen: 24
Registriert seit: May 2024
#6
Gestern, 21:57
Es mag an dem Prinzip der Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes liegen. Unabhängig davon, dass es verschiedenste Dienstherrn in Deutschland gibt, gilt die bereits bei einem absolvierte Beschäftigungszeit für alle, das gilt zumindest bei Beamtenverhältnissen auch insoweit, dass eine einmal absolvierte Probezeit nicht erneut zu durchlaufen ist. 

Dementsprechend hat ein potenzieller neuer Dienstherr ein Interesse ggf. in der Vergangenheit aktenkundig gewordene Vorgänge über den Bewerber zu erfahren bevor er die Person bei sich einstellt und die damit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt.

Während er nämlich vergangene Beschäftigungszeiten im öD bei Besoldungsfragen usw. anerkennen muss, ist nicht verpflichtet, den Bewerber bei sich einzustellen, sondern allenfalls seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu wahren. Die Ablehnung wird regelmäßig erheblich leichter und unproblematischer sein als eine spätere Entfernung aus dem Amt wegen Umständen, die man aus der bisherigen Personalakte schon hätte erfahren können.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus