21.06.2026, 13:17
Hey,
Ich hätte mal eine praktische Frage zur Einstellung im öffentlichen Dienst:
Ist es da allgemein Praxis, dass die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Referendarakte zu erteilen ist, auch wenn es nicht um eine angestrebte Verbeamtung geht?
Oder differenziert sich das auch nochmal nach "Wichtigkeit" der jeweiligen Stelle bzw. ob Kommunen oder Landes- bzw. Bundesbehörden einstellen?
Müsste man beispielsweise bei einer Bewerbung bei einer Bezirksärztekammer oder bei einem E 11-Posten bei einer Kommune auch damit rechnen oder reichen da die beglaubigten Examenzeugnisse üblicherweise aus?
Ich hätte mal eine praktische Frage zur Einstellung im öffentlichen Dienst:
Ist es da allgemein Praxis, dass die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Referendarakte zu erteilen ist, auch wenn es nicht um eine angestrebte Verbeamtung geht?
Oder differenziert sich das auch nochmal nach "Wichtigkeit" der jeweiligen Stelle bzw. ob Kommunen oder Landes- bzw. Bundesbehörden einstellen?
Müsste man beispielsweise bei einer Bewerbung bei einer Bezirksärztekammer oder bei einem E 11-Posten bei einer Kommune auch damit rechnen oder reichen da die beglaubigten Examenzeugnisse üblicherweise aus?
21.06.2026, 16:54
(21.06.2026, 13:17)Nassauskieser schrieb: Hey,
Ich hätte mal eine praktische Frage zur Einstellung im öffentlichen Dienst:
Ist es da allgemein Praxis, dass die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Referendarakte zu erteilen ist, auch wenn es nicht um eine angestrebte Verbeamtung geht?
Oder differenziert sich das auch nochmal nach "Wichtigkeit" der jeweiligen Stelle bzw. ob Kommunen oder Landes- bzw. Bundesbehörden einstellen?
Müsste man beispielsweise bei einer Bewerbung bei einer Bezirksärztekammer oder bei einem E 11-Posten bei einer Kommune auch damit rechnen oder reichen da die beglaubigten Examenzeugnisse üblicherweise aus?
Ich muss weder meine Examenszeugnisse kn beglaubigter Kopie einreichen noch die Zustimmung für die Personalakte erteilen. Ist auch eine ÖD Stelle, aber keine Volljuristenstelle und kenne das jetzt so auch garnicht 🤔
21.06.2026, 18:34
Ich kenne das eigentlich auch nur von der Justiz, in anderen Fällen dürfte es ausreichen, die Unterlagen in Kopie einzureichen, Beglaubigung ist i.d.R. nicht erforderlich.
21.06.2026, 18:45
Ja, das ist üblich. Auch sind oft die Zeugnisse (nach Einstellung) nochmal im Original vorzulegen.
Gestern, 21:50
Ist üblich, auch bei der Verbeamtung in Bundesoberbehörden anderer Ressorts / in Ministerien.
Aber ich habe mich auch gefragt, was das bringen soll. Geht es wirklich nur darum, zu prüfen, ob die Noten wirklich "so stimmen"?
Aber ich habe mich auch gefragt, was das bringen soll. Geht es wirklich nur darum, zu prüfen, ob die Noten wirklich "so stimmen"?
Gestern, 21:57
Es mag an dem Prinzip der Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes liegen. Unabhängig davon, dass es verschiedenste Dienstherrn in Deutschland gibt, gilt die bereits bei einem absolvierte Beschäftigungszeit für alle, das gilt zumindest bei Beamtenverhältnissen auch insoweit, dass eine einmal absolvierte Probezeit nicht erneut zu durchlaufen ist.
Dementsprechend hat ein potenzieller neuer Dienstherr ein Interesse ggf. in der Vergangenheit aktenkundig gewordene Vorgänge über den Bewerber zu erfahren bevor er die Person bei sich einstellt und die damit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt.
Während er nämlich vergangene Beschäftigungszeiten im öD bei Besoldungsfragen usw. anerkennen muss, ist nicht verpflichtet, den Bewerber bei sich einzustellen, sondern allenfalls seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu wahren. Die Ablehnung wird regelmäßig erheblich leichter und unproblematischer sein als eine spätere Entfernung aus dem Amt wegen Umständen, die man aus der bisherigen Personalakte schon hätte erfahren können.
Dementsprechend hat ein potenzieller neuer Dienstherr ein Interesse ggf. in der Vergangenheit aktenkundig gewordene Vorgänge über den Bewerber zu erfahren bevor er die Person bei sich einstellt und die damit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt.
Während er nämlich vergangene Beschäftigungszeiten im öD bei Besoldungsfragen usw. anerkennen muss, ist nicht verpflichtet, den Bewerber bei sich einzustellen, sondern allenfalls seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu wahren. Die Ablehnung wird regelmäßig erheblich leichter und unproblematischer sein als eine spätere Entfernung aus dem Amt wegen Umständen, die man aus der bisherigen Personalakte schon hätte erfahren können.









