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Klausuren Juni 2026
roberlin
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Registriert seit: Jun 2026
#141
18.06.2026, 16:03
Berlin ähnlich.

Läuft das über §§ 80a II, III 2 iVm § 80 V VwGO? Nachbarn sind ja von der bauordnungsrechtlichen Verfügung begünstigt. Bin mir bei diesen 80a-Anträgen immer unsicher.
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Bienenschwarm
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#142
18.06.2026, 16:10
GPA Nord

Habt ihr zwei oder drei VAs angenommen?
Hab drei gemacht: 1) die Rmk des Ausgangsbescheids (Sicherungsmaßnahmen), dann 2) die Rmk der hieran anknüpfenden Ersatzvornahme und 3) die rmk der bereits auferlegten Kosten bei Fristablauf geprüft. IRd Verhältnismäßigkeit der Kosten dann die ganze Sache mit Art. 14 GG aufgemacht? Jetzt frag ich mich aber, ob diese Kostenanordnung überhaupt schon ein VA war. Hab das gar nicht thematisiert und bin einfach so davon ausgegangen, weil die Voraussetzungen von § 50 ThürVwVZG erfüllt waren :D
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justincase
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Registriert seit: Jun 2026
#143
18.06.2026, 16:13
(18.06.2026, 16:10)Bienenschwarm schrieb:  GPA Nord

Habt ihr zwei oder drei VAs angenommen?
Hab drei gemacht: 1) die Rmk des Ausgangsbescheids (Sicherungsmaßnahmen), dann 2) die Rmk der hieran anknüpfenden Ersatzvornahme und 3) die rmk der bereits auferlegten Kosten bei Fristablauf geprüft. IRd Verhältnismäßigkeit der Kosten dann die ganze Sache mit Art. 14 GG aufgemacht? Jetzt frag ich mich aber, ob diese Kostenanordnung überhaupt schon ein VA war. Hab das gar nicht thematisiert und bin einfach so davon ausgegangen, weil die Voraussetzungen von § 50 ThürVwVZG erfüllt waren :D
Habe ich tatsächlich auch kurz angedacht aber aus irgendwelchen Gründen dann abgelehnt und nur zwei VA angenommen
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24119
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Beiträge: 22
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Registriert seit: Jun 2026
#144
18.06.2026, 17:10
(18.06.2026, 16:10)Bienenschwarm schrieb:  GPA Nord

Habt ihr zwei oder drei VAs angenommen?
Hab drei gemacht: 1) die Rmk des Ausgangsbescheids (Sicherungsmaßnahmen), dann 2) die Rmk der hieran anknüpfenden Ersatzvornahme und 3) die rmk der bereits auferlegten Kosten bei Fristablauf geprüft. IRd Verhältnismäßigkeit der Kosten dann die ganze Sache mit Art. 14 GG aufgemacht? Jetzt frag ich mich aber, ob diese Kostenanordnung überhaupt schon ein VA war. Hab das gar nicht thematisiert und bin einfach so davon ausgegangen, weil die Voraussetzungen von § 50 ThürVwVZG erfüllt waren :D

Ich würde die Kostenanordnung eher als Annex zu der Ersatzvornahme sehen, da diese ja nur sichern soll dass die Behörde die Kosten im Falle einer Ersatzvornahme auch erhält. Und formale Voraussetzung dafür war, dass die Behörde einen vorläufigen Kostenanschlag mit der Androhung der Ersatzvornahme beziffert
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Bienenschwarm
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#145
18.06.2026, 17:24
(18.06.2026, 17:10)24119 schrieb:  
(18.06.2026, 16:10)Bienenschwarm schrieb:  GPA Nord

Habt ihr zwei oder drei VAs angenommen?
Hab drei gemacht: 1) die Rmk des Ausgangsbescheids (Sicherungsmaßnahmen), dann 2) die Rmk der hieran anknüpfenden Ersatzvornahme und 3) die rmk der bereits auferlegten Kosten bei Fristablauf geprüft. IRd Verhältnismäßigkeit der Kosten dann die ganze Sache mit Art. 14 GG aufgemacht? Jetzt frag ich mich aber, ob diese Kostenanordnung überhaupt schon ein VA war. Hab das gar nicht thematisiert und bin einfach so davon ausgegangen, weil die Voraussetzungen von § 50 ThürVwVZG erfüllt waren :D

Ich würde die Kostenanordnung eher als Annex zu der Ersatzvornahme sehen, da diese ja nur sichern soll dass die Behörde die Kosten im Falle einer Ersatzvornahme auch erhält. Und formale Voraussetzung dafür war, dass die Behörde einen vorläufigen Kostenanschlag mit der Androhung der Ersatzvornahme beziffert

In Ziffer 3) waren ja 13.000 Euro, sofort fällig mit Ablauf des 30. Juni 2026 angesetzt, reicht das nicht für eine Leistungsbescheid? Eine Vorauszahlung ist ja inhaltlich eine normale Geldzahlung, kein KostenerstattungsAS
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24119
Junior Member
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Beiträge: 22
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#146
18.06.2026, 17:52
(18.06.2026, 17:24)Bienenschwarm schrieb:  
(18.06.2026, 17:10)24119 schrieb:  
(18.06.2026, 16:10)Bienenschwarm schrieb:  GPA Nord

Habt ihr zwei oder drei VAs angenommen?
Hab drei gemacht: 1) die Rmk des Ausgangsbescheids (Sicherungsmaßnahmen), dann 2) die Rmk der hieran anknüpfenden Ersatzvornahme und 3) die rmk der bereits auferlegten Kosten bei Fristablauf geprüft. IRd Verhältnismäßigkeit der Kosten dann die ganze Sache mit Art. 14 GG aufgemacht? Jetzt frag ich mich aber, ob diese Kostenanordnung überhaupt schon ein VA war. Hab das gar nicht thematisiert und bin einfach so davon ausgegangen, weil die Voraussetzungen von § 50 ThürVwVZG erfüllt waren :D

Ich würde die Kostenanordnung eher als Annex zu der Ersatzvornahme sehen, da diese ja nur sichern soll dass die Behörde die Kosten im Falle einer Ersatzvornahme auch erhält. Und formale Voraussetzung dafür war, dass die Behörde einen vorläufigen Kostenanschlag mit der Androhung der Ersatzvornahme beziffert

In Ziffer 3) waren ja 13.000 Euro, sofort fällig mit Ablauf des 30. Juni 2026 angesetzt, reicht das nicht für eine Leistungsbescheid? Eine Vorauszahlung ist ja inhaltlich eine normale Geldzahlung, kein KostenerstattungsAS
Ja, hast wahrscheinlich recht. 50 III ThürVwVZG
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helmut_21
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Beiträge: 42
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2024
#147
19.06.2026, 15:07
Ein letztes Mal:

Sachsen, Ö2, Anwaltsklausur

Rechtsanwalt E bewirbt sich form- und fristgerecht auf eine ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle in Berlin. Er verfügt über durchschnittlich 7 Punkte in beiden Staatsexamina, rund zehn Jahre Berufserfahrung und hat die erforderlichen Fortbildungen absolviert. Mit Schreiben vom 18.06.2026 teilt die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit, dass beabsichtigt sei, den Mitbewerber Z am 10.07.2026 zum Notar zu bestellen. 

Beigefügt ist eine interne Auswahlverfügung aus Mai 2026, wonach lediglich E und Z Bewerber waren und Z als besser geeignet angesehen wird. Z hat die gleiche Berufserfahrung, erforderliche Ausbildung und durchschnittlich 11 Punkte in beiden Examina. 

E erfährt von seinem Bekannten G, dass gegen Z im Jahr 2025 ein berufsaufsichtsrechtliches Verfahren der Rechtsanwaltskammer geführt wurde, weil dieser ein Mandat des G trotz Aufforderung längere Zeit nicht bearbeitet haben soll. Das Verfahren wurde allerdings eingestellt (in dubio pro reo). G würde dies auch nochmal bestätigen. 

In der Nr. 3 der Ausschreibung war ausdrücklich gefordert, sämtliche berufs-, dienst- oder aufsichtsrechtlichen Verfahren vollständig anzugeben; unvollständige Angaben konnten zur Annahme fehlender Eignung führen. Z hatte das Verfahren nicht offengelegt. G ist bereit, hierzu Auskunft zu erteilen. 

E möchte die Bestellung des Z kurzfristig verhindern, selbst zum Notar bestellt werden und wissen, welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Zudem stellt sich die Frage, ob die Angaben des G verwertbar sind, ob der E an die Akten der Rechtsanwaltskammer herankommt, welche Kosten entstehen und welche Rechtsmittel gegen eine ablehnende gerichtliche Entscheidung zur Verfügung stehen. 

Bearbeitungszeitpunkt ist der 19.06.2026. Die Bundesnotarordnung und die BRAO waren auszugsweise abgedruckt; besonders hingewiesen wurde auf Art. 33 Abs. 2 GG sowie die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, hier Kammergericht Berlin. Auf IFSG wurde hingewiesen.

Es sollte zudem ein Schriftsatz ans Gericht, ggfs. Mandantenschreiben gefertigt werden. 

Bei mir ist ein Antrag nach § 123 I VwGO durchgegangen hinsichtlich der Unterlassung der Bestellung des Z als Notar.

Wie liefs bei euch? 

Ich drück die Daumen, dass es bei euch in diesem Durchgang gut gelaufen ist & ihr euch jetzt erstmal erholen könnt. Danke auch für den regen Austausch hier im Forum!
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Gastuser
Junior Member
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Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#148
19.06.2026, 16:30
GPA Nord im Wesentlichen ebenso, nur gab es keinen G, sondern es ging an dieser Stelle nur darum, ob und inwieweit eine Verschwiegenheitspflicht nach der BRAO bestand. Die Hinweise auf 33 II GG und das IfSG gabs auch nicht.

Habe aber letztlich auch nen Antrag nach 123 I auf Erlass einer Sicherungsanordnung aufgrund eines Unterlassungsanspruches bejaht.

Drücke dir und allen anderen auch weiterhin die Daumen :) wir habens geschafft und jetzt das Wetter genießen!!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.06.2026, 16:32 von Gastuser.)
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ilosh
Junior Member
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Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#149
19.06.2026, 18:36
NRW V2: Behördenklausur (aus Sicht des Präsidenten des OLG Köln, der vor dem VG verklagt wurde, WTF.. ). Klausur ist angelehnt an das OVG-NRW-Urteil vom 06.10.2022 (15 A 593/20) angelehnt. Die Klägerin begehrte Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des OLG Köln für die Jahre 2023, 2024 und 2025. Sie hat aber kein berechtigtes Interesse dargelegt, war also nicht in einem Verfahren in den letzten Jahren beteiligt oder so. Sie wollte nur aus Kontrollzwecken Einsicht nehmen. Der Antrag wurde im Dezember 2025 gestellt und anschließend im Januar 2026 abgelehnt. Nach Ablehnung wurde ca. 5 Monate später Klage erhoben. In der Zulässigkeit der VRW (§ 40 I VwGO) zu problematisieren (abdrängende Sonderzuweisung?) sowie die Klagefrist (§ 74 VwGO), aber wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung Jahresfrist nach § 58 II VwGO.  In der Begründetheit stand der Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne nach § 21e Abs. 9 GVG und § 21g VII im Mittelpunkt. Schwerpunkt war die Frage, ob ein Anspruch nur hinsichtlich des laufenden Geschäftsjahres besteht oder ob auch Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre erfasst werden. Daneben war das Verhältnis von § 21e Abs. 9 GVG zu § 4 II IFG NRW sowie etwaige Ausschlussgründe des IFG NRW zu erörtern. Im Praktischen Teil war ein Schriftsatz an das VG zu entwerfen. Für den Fall, dass die Klage teilweise unzulässig ist, sollte man den Tenor einer Behördlichen Entscheidung (ohne Begründung) ausformulieren. Insgesamt für mich wieder eine exotische Horrorklausur nach Z4. Aber endlich geschafft!!! Erholt euch schön und genießt das Leben.
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Gast43
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#150
19.06.2026, 19:30
Warum schreibt hier eigentlich kein einziger irgendwas aus Bayern??  Fragezeichen
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