15.06.2026, 17:12
Okay – noch mal um Restzweifel zu beseitigen. Was war in welchem Bundesland ausgeschlossen?
15.06.2026, 17:35
(15.06.2026, 14:19)helmut_21 schrieb: Sachsen, S1, AnklageIch bin totall falsch abgebogen und habe § 227 angenommen statt mindestens § 212 :(, ich hoffe, dass das nicht zu 0 punkten führt, zumal meine Begründung auch für den Müll ist: Ich meinte 227 weil er erst in folge der Verletzungen im Krankenhaus gestorben ist, das nervt mich so unfassbar, wie hast du das mit den random A.A. Zeugen der in die Zelle gebracht wurde, gelöst?
Sachverhalt: Der Fall spielte in Chemnitz am Karl-Marx-Monument. Zwischen Hasan und Ibrahim bestand bereits seit einiger Zeit Streit, der schließlich telefonisch eskalierte. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung am Denkmal. Hasan erschien gemeinsam mit seinem Freund Gescha, Ibrahim gemeinsam mit seinem 21-jährigen Sohn Ali sowie dem 13-jährigen Hamza, den sie hierfür in der Nacht eigens geweckt hatten. Nach den Angaben Hamzas wurde während der Anfahrt über ein mitgeführtes Messer gesprochen; außerdem sollen Ibrahim und Ali geäußert haben, Hasan soll schnell sterben und nicht leiden. Am Tatort liefen Ibrahim und Ali auf Hasan und Gescha zu und kündigten nach mehreren Zeugenaussagen an, beide töten zu wollen. Als Gescha vor Hasan trat, versetzte ihm Ibrahim mit einem Küchenmesser einen tödlichen Stich im Kopf-/Halsbereich. Anschließend verfolgte Ibrahim den flüchtenden Hasan über mehrere hundert Meter, verlor ihn jedoch aus den Augen.
Später wurde Ibrahim in Dortmund festgenommen, nachdem er sich dort gestellt hatte. Dort gab es einen sprachkundigen Anzeigenerstatter, welchen die Polizei bat, sich kurz um den Ibrahim zu kümmern (keine Infos zum Tatvorwurf). Der Ibrahim offenbarte sich ohne Nachfragen des Anzeigenerstatters, er habe einen in Chemnitz getötet. Den musste er töten, um den Hasan töten zu können.
Verteidiger rügte:
- Zuständigkeit AG Dortmund (115a StPO)
- Aussagen des minderjährigen nicht verwertbar
- Aussagen des Anzeigenerstatters nicht verwertbar
- Ali müsse nach Jugendstrafrecht behandelt werden
- Haftbeschwerde Ali
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen Hamza, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen Ibrahims gegenüber einem sprachkundigen Dritten auf der Polizeidienststelle in Dortmund. Außerdem waren Fragen der richterlichen Vorführung, der Zuständigkeit und die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf den kurz zuvor 21 Jahre alt gewordenen Ali zu prüfen.
Meine Lösung: Ich habe bei Ibrahim einen Mord an Gescha sowie einen versuchten Totschlag zulasten Hasans angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich überwiegend zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Bei Ali habe ich eine mittäterschaftliche Beteiligung an der Tötung geprüft und bejaht, allerdings mangels eigenen Mordmerkmals nur wegen Totschlags.
15.06.2026, 17:36
15.06.2026, 17:46
Im GPA-Nord-Bereich waren definitiv nur 221 und alles außerhalb StGB/OWiG ausgeschlossen
15.06.2026, 18:33
NRW war der Sachverhalt etwas anders.
Der Fall spielte auf einem Parkplatz in DOrtmund. Zwischen B und M, dem ExSchwager des B, bestand bereits seit einiger Zeit Streit.. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung. M erschien gemeinsam mit seinem Freund G, B mit seinem 13 Jährigen Sohn der im Auto saß. B holte ein Messer aus dem Handschuhfach und sagte: jetzt bist du dran M! Er ging auf die anderen beiden zu, als G vor M trat. B holte danach mit dem Messer aus und stach G in den Kopf, der daraufhin sofort zu Boden ging. Dann sagte er zu M sowas wie: Jetzt bist du erledigt M, und stach zu, M konnte aber ausweichen und lief weg. B rannte hinterher, musste dann aber abbrechen, weil er M nicht mehr einholen konnte. M lief zurück zum Auto und sagte zu seinem Sohn, er habe M nicht mehr erwischen können, machte die Kennzeichen am auto ab und warf sie in Mülltonnen und sagte zu seinem Sohn, er müsse sie entsorgen, damit er nicht mit dem Auto und der Tat in Verbindung gebracht wird. Dann brachte er seinen Sohn zu fuß zu seiner Schwester, der ExFrau des M und lief weg. Der G starb. Am Tatort wurden FIngerabdrücke genommen, das Messer sichergestellt und die gelbe Jacke des G. EIn Hotelgast sah dies alles aus dem Fenster seines Hotels, also die Auseinandersetzung. Das Messer und die Personen an sich konnte er aber nicht sehen, nur die gelbe Jacke und, dass einer zum Schlag ausgeholt hat. B wurde vorläufig festgenommen und wurde in die Zelle 1 gepackt zu noch einem, obowhl die anderen Zellen noch frei waren. Die Polizeibeamtin wollte, dass B mit dem Zellennachbarn redet, sagte ihm davon jedoch nichts. B sagte am nächsten Tag ohne geschlafen zu haben tatsächlich, dass er jemanden schwer verletzt habe und der gestorben sei. Er habe ihn aus dem Weg räumen müssen, um an M ranzukommen. Er hätte es zuende gebracht, wenn er M eingeholt hätte.
Der Sohn des B kam zur freiwilligen Zeugenaussage, er war sehr einsichtig und zeigte auch Verständnis in der Zeugenvernehmung.
Der M machte eine Zeugenaussage, dann aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch.
Die ANwältin bemängelte, dass es eine affektat von B war, er keine Zustimmung zur Vernehmung des SOhns gegeben hatte und kein Ergänzungspfleger bestellt wurde, dass der M nicht aussagen wird und der Zellennachbar kein Zeuge ist, weil B ja müde war.
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen des B gegenüber dem Zellennachbarn auf der Polizeidienststelle in Dortmund.
Ich habe einen Totschlag an G sowie einen versuchten Totschlag zulasten M angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich ebenfalls, bis auf die des Exschwagers, zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Jetzt gerade kommt mir noch die Ermöglichungsabsicht in den Kopf, die hab ich nicht angesprochen, mist... naja egal. Achja und ne Urkundenfälschung hab ich noch bejaht und versuchte gef KV an M in Tateinheit mit versuchtem Totschlag. wusste nicht, wie das zurücktritt hinter dem versuchten Totschlag.
Der Fall spielte auf einem Parkplatz in DOrtmund. Zwischen B und M, dem ExSchwager des B, bestand bereits seit einiger Zeit Streit.. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung. M erschien gemeinsam mit seinem Freund G, B mit seinem 13 Jährigen Sohn der im Auto saß. B holte ein Messer aus dem Handschuhfach und sagte: jetzt bist du dran M! Er ging auf die anderen beiden zu, als G vor M trat. B holte danach mit dem Messer aus und stach G in den Kopf, der daraufhin sofort zu Boden ging. Dann sagte er zu M sowas wie: Jetzt bist du erledigt M, und stach zu, M konnte aber ausweichen und lief weg. B rannte hinterher, musste dann aber abbrechen, weil er M nicht mehr einholen konnte. M lief zurück zum Auto und sagte zu seinem Sohn, er habe M nicht mehr erwischen können, machte die Kennzeichen am auto ab und warf sie in Mülltonnen und sagte zu seinem Sohn, er müsse sie entsorgen, damit er nicht mit dem Auto und der Tat in Verbindung gebracht wird. Dann brachte er seinen Sohn zu fuß zu seiner Schwester, der ExFrau des M und lief weg. Der G starb. Am Tatort wurden FIngerabdrücke genommen, das Messer sichergestellt und die gelbe Jacke des G. EIn Hotelgast sah dies alles aus dem Fenster seines Hotels, also die Auseinandersetzung. Das Messer und die Personen an sich konnte er aber nicht sehen, nur die gelbe Jacke und, dass einer zum Schlag ausgeholt hat. B wurde vorläufig festgenommen und wurde in die Zelle 1 gepackt zu noch einem, obowhl die anderen Zellen noch frei waren. Die Polizeibeamtin wollte, dass B mit dem Zellennachbarn redet, sagte ihm davon jedoch nichts. B sagte am nächsten Tag ohne geschlafen zu haben tatsächlich, dass er jemanden schwer verletzt habe und der gestorben sei. Er habe ihn aus dem Weg räumen müssen, um an M ranzukommen. Er hätte es zuende gebracht, wenn er M eingeholt hätte.
Der Sohn des B kam zur freiwilligen Zeugenaussage, er war sehr einsichtig und zeigte auch Verständnis in der Zeugenvernehmung.
Der M machte eine Zeugenaussage, dann aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch.
Die ANwältin bemängelte, dass es eine affektat von B war, er keine Zustimmung zur Vernehmung des SOhns gegeben hatte und kein Ergänzungspfleger bestellt wurde, dass der M nicht aussagen wird und der Zellennachbar kein Zeuge ist, weil B ja müde war.
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen des B gegenüber dem Zellennachbarn auf der Polizeidienststelle in Dortmund.
Ich habe einen Totschlag an G sowie einen versuchten Totschlag zulasten M angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich ebenfalls, bis auf die des Exschwagers, zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Jetzt gerade kommt mir noch die Ermöglichungsabsicht in den Kopf, die hab ich nicht angesprochen, mist... naja egal. Achja und ne Urkundenfälschung hab ich noch bejaht und versuchte gef KV an M in Tateinheit mit versuchtem Totschlag. wusste nicht, wie das zurücktritt hinter dem versuchten Totschlag.
15.06.2026, 18:44
(15.06.2026, 17:35)Majla schrieb:(15.06.2026, 14:19)helmut_21 schrieb: Sachsen, S1, AnklageIch bin totall falsch abgebogen und habe § 227 angenommen statt mindestens § 212 :(, ich hoffe, dass das nicht zu 0 punkten führt, zumal meine Begründung auch für den Müll ist: Ich meinte 227 weil er erst in folge der Verletzungen im Krankenhaus gestorben ist, das nervt mich so unfassbar, wie hast du das mit den random A.A. Zeugen der in die Zelle gebracht wurde, gelöst?
Sachverhalt: Der Fall spielte in Chemnitz am Karl-Marx-Monument. Zwischen Hasan und Ibrahim bestand bereits seit einiger Zeit Streit, der schließlich telefonisch eskalierte. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung am Denkmal. Hasan erschien gemeinsam mit seinem Freund Gescha, Ibrahim gemeinsam mit seinem 21-jährigen Sohn Ali sowie dem 13-jährigen Hamza, den sie hierfür in der Nacht eigens geweckt hatten. Nach den Angaben Hamzas wurde während der Anfahrt über ein mitgeführtes Messer gesprochen; außerdem sollen Ibrahim und Ali geäußert haben, Hasan soll schnell sterben und nicht leiden. Am Tatort liefen Ibrahim und Ali auf Hasan und Gescha zu und kündigten nach mehreren Zeugenaussagen an, beide töten zu wollen. Als Gescha vor Hasan trat, versetzte ihm Ibrahim mit einem Küchenmesser einen tödlichen Stich im Kopf-/Halsbereich. Anschließend verfolgte Ibrahim den flüchtenden Hasan über mehrere hundert Meter, verlor ihn jedoch aus den Augen.
Später wurde Ibrahim in Dortmund festgenommen, nachdem er sich dort gestellt hatte. Dort gab es einen sprachkundigen Anzeigenerstatter, welchen die Polizei bat, sich kurz um den Ibrahim zu kümmern (keine Infos zum Tatvorwurf). Der Ibrahim offenbarte sich ohne Nachfragen des Anzeigenerstatters, er habe einen in Chemnitz getötet. Den musste er töten, um den Hasan töten zu können.
Verteidiger rügte:
- Zuständigkeit AG Dortmund (115a StPO)
- Aussagen des minderjährigen nicht verwertbar
- Aussagen des Anzeigenerstatters nicht verwertbar
- Ali müsse nach Jugendstrafrecht behandelt werden
- Haftbeschwerde Ali
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen Hamza, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen Ibrahims gegenüber einem sprachkundigen Dritten auf der Polizeidienststelle in Dortmund. Außerdem waren Fragen der richterlichen Vorführung, der Zuständigkeit und die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf den kurz zuvor 21 Jahre alt gewordenen Ali zu prüfen.
Meine Lösung: Ich habe bei Ibrahim einen Mord an Gescha sowie einen versuchten Totschlag zulasten Hasans angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich überwiegend zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Bei Ali habe ich eine mittäterschaftliche Beteiligung an der Tötung geprüft und bejaht, allerdings mangels eigenen Mordmerkmals nur wegen Totschlags.
Nur weil jemand Mord bejaht hat, heißt es doch nicht, dass du falsch abgebogen bist. Ich bin auch über § 227 StGB gegangen, ob es richtig ist, weiß ich natürlich nicht. Aber meiner Meinung nach war ein Schwerpunkt, ob er überhaupt Tötungsvorsatz hinsichtlich Gescha hatte, weil die Verteidigerin ja auch argumentiert hatte, dass er angeblich nur planlos um sich geschlagen hat (und deshalb wahrscheinlich auf § 229 abzielen wollte). Ich habe § 227 bejaht, weil ihm ein Tötungsvorsatz überhaupt nicht nachweisbar war, jedoch lag der Körperverletzungsvorsatz eindeutig vor, was auch durch das SV Gutachten beweisbar ist, da ein tiefer, fester Stich vorlag, der nicht von einem reinem planlosen Schlagen verursacht werden konnte, damit war auch § 229 StGB raus.
15.06.2026, 18:51
(15.06.2026, 18:44)Sophie_1998 schrieb:Danke! :((15.06.2026, 17:35)Majla schrieb:(15.06.2026, 14:19)helmut_21 schrieb: Sachsen, S1, AnklageIch bin totall falsch abgebogen und habe § 227 angenommen statt mindestens § 212 :(, ich hoffe, dass das nicht zu 0 punkten führt, zumal meine Begründung auch für den Müll ist: Ich meinte 227 weil er erst in folge der Verletzungen im Krankenhaus gestorben ist, das nervt mich so unfassbar, wie hast du das mit den random A.A. Zeugen der in die Zelle gebracht wurde, gelöst?
Sachverhalt: Der Fall spielte in Chemnitz am Karl-Marx-Monument. Zwischen Hasan und Ibrahim bestand bereits seit einiger Zeit Streit, der schließlich telefonisch eskalierte. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung am Denkmal. Hasan erschien gemeinsam mit seinem Freund Gescha, Ibrahim gemeinsam mit seinem 21-jährigen Sohn Ali sowie dem 13-jährigen Hamza, den sie hierfür in der Nacht eigens geweckt hatten. Nach den Angaben Hamzas wurde während der Anfahrt über ein mitgeführtes Messer gesprochen; außerdem sollen Ibrahim und Ali geäußert haben, Hasan soll schnell sterben und nicht leiden. Am Tatort liefen Ibrahim und Ali auf Hasan und Gescha zu und kündigten nach mehreren Zeugenaussagen an, beide töten zu wollen. Als Gescha vor Hasan trat, versetzte ihm Ibrahim mit einem Küchenmesser einen tödlichen Stich im Kopf-/Halsbereich. Anschließend verfolgte Ibrahim den flüchtenden Hasan über mehrere hundert Meter, verlor ihn jedoch aus den Augen.
Später wurde Ibrahim in Dortmund festgenommen, nachdem er sich dort gestellt hatte. Dort gab es einen sprachkundigen Anzeigenerstatter, welchen die Polizei bat, sich kurz um den Ibrahim zu kümmern (keine Infos zum Tatvorwurf). Der Ibrahim offenbarte sich ohne Nachfragen des Anzeigenerstatters, er habe einen in Chemnitz getötet. Den musste er töten, um den Hasan töten zu können.
Verteidiger rügte:
- Zuständigkeit AG Dortmund (115a StPO)
- Aussagen des minderjährigen nicht verwertbar
- Aussagen des Anzeigenerstatters nicht verwertbar
- Ali müsse nach Jugendstrafrecht behandelt werden
- Haftbeschwerde Ali
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen Hamza, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen Ibrahims gegenüber einem sprachkundigen Dritten auf der Polizeidienststelle in Dortmund. Außerdem waren Fragen der richterlichen Vorführung, der Zuständigkeit und die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf den kurz zuvor 21 Jahre alt gewordenen Ali zu prüfen.
Meine Lösung: Ich habe bei Ibrahim einen Mord an Gescha sowie einen versuchten Totschlag zulasten Hasans angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich überwiegend zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Bei Ali habe ich eine mittäterschaftliche Beteiligung an der Tötung geprüft und bejaht, allerdings mangels eigenen Mordmerkmals nur wegen Totschlags.
Nur weil jemand Mord bejaht hat, heißt es doch nicht, dass du falsch abgebogen bist. Ich bin auch über § 227 StGB gegangen, ob es richtig ist, weiß ich natürlich nicht. Aber meiner Meinung nach war ein Schwerpunkt, ob er überhaupt Tötungsvorsatz hinsichtlich Gescha hatte, weil die Verteidigerin ja auch argumentiert hatte, dass er angeblich nur planlos um sich geschlagen hat (und deshalb wahrscheinlich auf § 229 abzielen wollte). Ich habe § 227 bejaht, weil ihm ein Tötungsvorsatz überhaupt nicht nachweisbar war, jedoch lag der Körperverletzungsvorsatz eindeutig vor, was auch durch das SV Gutachten beweisbar ist, da ein tiefer, fester Stich vorlag, der nicht von einem reinem planlosen Schlagen verursacht werden konnte, damit war auch § 229 StGB raus.
15.06.2026, 19:01
(15.06.2026, 18:33)amondinNRW schrieb: NRW war der Sachverhalt etwas anders.Warum hast du die Unverwertbarkeit der Aussage des Exschwangers angenommen? Ermöglichungsabsicht habe ich tatsächlich bejaht und deswegen bei G 211 angenommen. Und statt Urkundenfälschung hatte ich Urkundenunterdrückung das habe ich aber gefühlt in 2 Sekunden schnell hingeklatscht keine Ahnung ob das richtig ist :')
Der Fall spielte auf einem Parkplatz in DOrtmund. Zwischen B und M, dem ExSchwager des B, bestand bereits seit einiger Zeit Streit.. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung. M erschien gemeinsam mit seinem Freund G, B mit seinem 13 Jährigen Sohn der im Auto saß. B holte ein Messer aus dem Handschuhfach und sagte: jetzt bist du dran M! Er ging auf die anderen beiden zu, als G vor M trat. B holte danach mit dem Messer aus und stach G in den Kopf, der daraufhin sofort zu Boden ging. Dann sagte er zu M sowas wie: Jetzt bist du erledigt M, und stach zu, M konnte aber ausweichen und lief weg. B rannte hinterher, musste dann aber abbrechen, weil er M nicht mehr einholen konnte. M lief zurück zum Auto und sagte zu seinem Sohn, er habe M nicht mehr erwischen können, machte die Kennzeichen am auto ab und warf sie in Mülltonnen und sagte zu seinem Sohn, er müsse sie entsorgen, damit er nicht mit dem Auto und der Tat in Verbindung gebracht wird. Dann brachte er seinen Sohn zu fuß zu seiner Schwester, der ExFrau des M und lief weg. Der G starb. Am Tatort wurden FIngerabdrücke genommen, das Messer sichergestellt und die gelbe Jacke des G. EIn Hotelgast sah dies alles aus dem Fenster seines Hotels, also die Auseinandersetzung. Das Messer und die Personen an sich konnte er aber nicht sehen, nur die gelbe Jacke und, dass einer zum Schlag ausgeholt hat. B wurde vorläufig festgenommen und wurde in die Zelle 1 gepackt zu noch einem, obowhl die anderen Zellen noch frei waren. Die Polizeibeamtin wollte, dass B mit dem Zellennachbarn redet, sagte ihm davon jedoch nichts. B sagte am nächsten Tag ohne geschlafen zu haben tatsächlich, dass er jemanden schwer verletzt habe und der gestorben sei. Er habe ihn aus dem Weg räumen müssen, um an M ranzukommen. Er hätte es zuende gebracht, wenn er M eingeholt hätte.
Der Sohn des B kam zur freiwilligen Zeugenaussage, er war sehr einsichtig und zeigte auch Verständnis in der Zeugenvernehmung.
Der M machte eine Zeugenaussage, dann aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch.
Die ANwältin bemängelte, dass es eine affektat von B war, er keine Zustimmung zur Vernehmung des SOhns gegeben hatte und kein Ergänzungspfleger bestellt wurde, dass der M nicht aussagen wird und der Zellennachbar kein Zeuge ist, weil B ja müde war.
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen des B gegenüber dem Zellennachbarn auf der Polizeidienststelle in Dortmund.
Ich habe einen Totschlag an G sowie einen versuchten Totschlag zulasten M angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich ebenfalls, bis auf die des Exschwagers, zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Jetzt gerade kommt mir noch die Ermöglichungsabsicht in den Kopf, die hab ich nicht angesprochen, mist... naja egal. Achja und ne Urkundenfälschung hab ich noch bejaht und versuchte gef KV an M in Tateinheit mit versuchtem Totschlag. wusste nicht, wie das zurücktritt hinter dem versuchten Totschlag.
15.06.2026, 19:15
GPA Nord hier. Hab irgendwie nicht ganz gecheckt, warum die Verteidigerin die Aussage des Aziz gerügt hat. Der war nur auf der Wache um ne Anzeige wegen seines gestohlenen Fahrrads zu machen und sie schreibt, seine Aussage sei unverwertbar, weil er vorläufig festgenommen/ebenfalls in Haft gewesen sei. Ich denke mal die wollten wohl darauf hinaus, dass die Beamten ihn quasi eingeschleust haben (kein Hinweis auf Tat, Täuschung iSd § 136a, wobei ja keine Vernehmung), aber die Aussage der Verteidigerin hat mich da maximal verwirrt. Habe auch nicht wirklich verstanden, inwiefern die Aussage des Hotelgasts relevant war. Die hab ich gar nicht verarbeiten können. Bei mir lief eigentlich alles über die Aussagen des Sohnes (durch Vernehmung des Ermittlungsrichters) und des Aziz.
15.06.2026, 19:55
Hab komplett vergessen das Geschehen wegen des Wegrennens zu prüfen und auch keine Unterteilung bei dem A vorgenommen bzgl. der beiden Opfer, sondern einfach eine Mittäterschaft zum vollendeten Tötungsdelikt angenommen -.-









