12.06.2026, 17:14
(12.06.2026, 17:11)Lermo97 schrieb: So wie ich es verstanden habe hätte wohl ein Beschluss nach § 269 III S. 3 ergehen müssen (erledigendes Ereignis vor Rechtshängigkeit aber nach Anhängigkeit), bin im Eifer des Gefechts aber auch über § 91a gegangen, ist denk ich im Ergebnis aber nicht soo schlimm, da Prüfungsmaßstab ja der gleiche ist und in beiden Fällen sofortige Beschwerde statthaft ist. Erledigungerklärung war meine ich ohnehin verfristet (Zustellung 27.04., Widerspruch 11.05., aber Eingang am 12.05.). Hatte das aber auch übersehen und dann abgelehnt mangels Postulationsfähigkeit.Das mit dem 269 habe ich auch diskutiert, aber hier lag nunmal ein 91a Beschluss vor, also muss der auch aus der Welt.
Hab zunächst § 7 StVG (er hatte ja in seinem Schreiben ans Gericht verschuldensunabhängige Haftung angesprochen, daher sollte man das wohl ansprechen) angeprüft, aber letztlich mangels Betrieb des KFZ verneint (OLG Schleswig hatte es verneint, BGH bejaht), daher denk ich beides vertretbar, zumal man sich ansonsten § 831 abgeschnitten hätte (hatte ja auch mehrmals angesprochen, wie zuverlässig sein Mitarbeiter war) und ich nicht ins Hilfsgutachten wollte. Dort konnte man dann zum einen ans Auswahlverschulden anknüpfen und ob er ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass er nen Gang einlegt und die Handbremse anzieht, da er ja wusste, dass die Durchsage kommt und sein Mitarbeiter kaum deutsch versteht. Hab ich aber verneint, da er schon mehrmals auf Sylt war und dort keine Probleme aufgetreten sind. § 823 abgelehnt mangels Anwendbarkeit von § 278 auf deliktische Ansprüche. Zudem konnte man dann im praktischen Teil nen Schriftsatz ans Gericht verfassen, ansonsten hätte man auch ein großes Mandantenschreiben machen können.
Im zweiten Teil Dienstvertrag angenommen, Werkvertrag hätte es auch sein können, i.E. aber egal, da es ja auf Nebenpflichtverletzung aus §§ 280 I, 241 II hinauslief. Hab AGB als wirksam einbezogen angenommen, da sie ja im Kassenbereich sichtbar aushingen (was für Einbeziehung ausreicht) und er sich dort vorher aufgehalten hatte. AGB Prüfung offengelassen, da jedenfalls m.E. kein Verschulden, da offensichtlicher Hinweis, er wusste dass sein Tankdeckel problematisch war und er das Schild hätte wahrnehmen können. Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist aber auch zulässig soweit ich weiß. Im Ergebnis kein Anspruch.
Und dass er sich vor Einfahren in die Waschstraße schon einmal im Kassenbereich aufgehalten hat habe ich dann wohl übersehen, dachte er ist nur danach nochmal hingegangen um sich zu versichern
12.06.2026, 17:15
(12.06.2026, 17:13)24119 schrieb:Ist auch so gewesen. Er hat erst die Marke gelöst, dann an der Kasse bezahlt und ist dann in die Waschstraße gefahren.(12.06.2026, 17:09)justincase schrieb:(12.06.2026, 17:06)24119 schrieb:(12.06.2026, 16:52)justincase schrieb:(12.06.2026, 16:38)JurhhAU25 schrieb: Im GPA Nord Bereich lief folgendes:567 war richtig, ergibt sich auch aus dem 91a II, er konnte auch nicht ohne den Anwalt widersprechen, das ergibt sich so ein bisschen, wie angelegt, aus dem Vergleich des Wortlauts von 91a I 1 zu I 2, weil die Erklärung der Erledigung zur Geschäftsstelle gehen kann wofür nach 78 III ZPO gerade kein Anwalt gebraucht wird aber für den Widerspruch ist das nicht vorgesehen. So zumindest meine Argumentation. Inhaltlich ging es dann aber meiner Meinung nach vor allem um 7 I StVG und da um „bei Betrieb“. Den 831 sowie 823 I, II dann natürlich auch noch mitnehmen mMn allerdings Exkulpation möglich und bei dem 823 kein eigenes Verschulden ersichtlich.
Erster Teil:
Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann
ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht
Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
Ich denke es ging im ersten Teil vor allem darum nicht den Überblick zu verlieren, weil man viel inzident prüfen musste. In der sof Beschwerde den Beschluss und im Beschluss die Klage.
Im zweiten Teil war es glaube ich Argumentationssache, aber im Kommentar stand, dass bei solchen Fällen wo „konstruktionsbedingt“ Autos die Waschstraße nicht benutzen können eine deutliche Warnung ausgesprochen werden muss, was hier nicht der Fall war mMn. Haftungsausschluss aus AGB waren nicht wirksam einbezogen.
Sehe ich auch weitestgehend so. Nach meiner Argumentation konnte ohne den Anwalt widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist war dann aber bereits abgelaufen. Wieso war der Haftungsausschluss nicht wirksam einbezogen?, Habe ich da etwas übersehen?
Hinsichtlich der AGB hat sich das mMn daraus ergeben, dass die erst an der Kasse ausgehängt waren und nach 305 II müssen diese „bei Vertragsschluss“ vorliegen. Ich habe argumentiert, dass der Vertragsschluss schon bei Einfahren in die Waschstraße vorliegt und daher die AGB zu spät kamen
ah okay, dann habe ich den Fall vielleicht nicht richtig gelesen. Ich dachte, dass er, bevor er in dieser Waschstraße gefahren ist, bezahlt hat.
12.06.2026, 17:16
(12.06.2026, 17:13)24119 schrieb:Vielleicht habe ich den auch nicht richtig gelesen… dachte er ist reingefahren und hat danach bezahlt, so ist es in Waschstraßen ja auch oft. Aber vielleicht war das Sachverhaltsquetsche.(12.06.2026, 17:09)justincase schrieb:(12.06.2026, 17:06)24119 schrieb:(12.06.2026, 16:52)justincase schrieb:(12.06.2026, 16:38)JurhhAU25 schrieb: Im GPA Nord Bereich lief folgendes:567 war richtig, ergibt sich auch aus dem 91a II, er konnte auch nicht ohne den Anwalt widersprechen, das ergibt sich so ein bisschen, wie angelegt, aus dem Vergleich des Wortlauts von 91a I 1 zu I 2, weil die Erklärung der Erledigung zur Geschäftsstelle gehen kann wofür nach 78 III ZPO gerade kein Anwalt gebraucht wird aber für den Widerspruch ist das nicht vorgesehen. So zumindest meine Argumentation. Inhaltlich ging es dann aber meiner Meinung nach vor allem um 7 I StVG und da um „bei Betrieb“. Den 831 sowie 823 I, II dann natürlich auch noch mitnehmen mMn allerdings Exkulpation möglich und bei dem 823 kein eigenes Verschulden ersichtlich.
Erster Teil:
Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann
ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht
Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
Ich denke es ging im ersten Teil vor allem darum nicht den Überblick zu verlieren, weil man viel inzident prüfen musste. In der sof Beschwerde den Beschluss und im Beschluss die Klage.
Im zweiten Teil war es glaube ich Argumentationssache, aber im Kommentar stand, dass bei solchen Fällen wo „konstruktionsbedingt“ Autos die Waschstraße nicht benutzen können eine deutliche Warnung ausgesprochen werden muss, was hier nicht der Fall war mMn. Haftungsausschluss aus AGB waren nicht wirksam einbezogen.
Sehe ich auch weitestgehend so. Nach meiner Argumentation konnte ohne den Anwalt widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist war dann aber bereits abgelaufen. Wieso war der Haftungsausschluss nicht wirksam einbezogen?, Habe ich da etwas übersehen?
Hinsichtlich der AGB hat sich das mMn daraus ergeben, dass die erst an der Kasse ausgehängt waren und nach 305 II müssen diese „bei Vertragsschluss“ vorliegen. Ich habe argumentiert, dass der Vertragsschluss schon bei Einfahren in die Waschstraße vorliegt und daher die AGB zu spät kamen
ah okay, dann habe ich den Fall vielleicht nicht richtig gelesen. Ich dachte, dass er, bevor er in dieser Waschstraße gefahren ist, bezahlt hat.
12.06.2026, 17:21
Jop, ich hatte es auch so verstanden, dass er erst diese Waschmünze ? kauft und dann in die Anlage reinfährt. Alles andere wäre ja auch völlig lebensfremd. Bei mir war der Haftungsausschluss wirksam. // Habt ihr eine Quelle für den Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde gefunden? Weil der Kommentar nur auf das Ermessen eingegangen ist, war ich mir nicht sicher, ob die Wirksamkeit der Erledigungserklärung iR der Entscheidung noch mal nachgeprüft wird...
12.06.2026, 17:25
(12.06.2026, 17:21)Gast(HH) schrieb: Jop, ich hatte es auch so verstanden, dass er erst diese Waschmünze ? kauft und dann in die Anlage reinfährt. Alles andere wäre ja auch völlig lebensfremd. Bei mir war der Haftungsausschluss wirksam. // Habt ihr eine Quelle für den Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde gefunden? Weil der Kommentar nur auf das Ermessen eingegangen ist, war ich mir nicht sicher, ob die Wirksamkeit der Erledigungserklärung iR der Entscheidung noch mal nachgeprüft wird...Also völlig lebensfremd… gibt genug Waschstraßen wo man erst reinfährt und dann bezahlt, aber wenns im Sachverhalt eindeutig anders stand natürlich Meiner, nehme die Aussage zu den AGB damit zurück
12.06.2026, 17:28
(12.06.2026, 17:21)Gast(HH) schrieb: Jop, ich hatte es auch so verstanden, dass er erst diese Waschmünze ? kauft und dann in die Anlage reinfährt. Alles andere wäre ja auch völlig lebensfremd. Bei mir war der Haftungsausschluss wirksam. // Habt ihr eine Quelle für den Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde gefunden? Weil der Kommentar nur auf das Ermessen eingegangen ist, war ich mir nicht sicher, ob die Wirksamkeit der Erledigungserklärung iR der Entscheidung noch mal nachgeprüft wird...
Muss die denn nochmal nachgeprüft werden? Die Erklärung war doch bei Eingang bei Gericht schon verfristet.
12.06.2026, 17:31
(12.06.2026, 17:10)24119 schrieb:(12.06.2026, 17:06)24119 schrieb:Achso und da in der Klage nicht von Verrichtungsgehilfe die Rede war, habe ich eine Haftung nach § 831 deshalb schon ausgeschlossen. Es ist ja Der aktuelle Sach- und Streit stand zu Grunde zu legen. Und der Kläger hatte kein Wort dazu verloren, dass es sich bei dem Fahrer um einen Mitarbeiter handelte(12.06.2026, 16:52)justincase schrieb:(12.06.2026, 16:38)JurhhAU25 schrieb: Im GPA Nord Bereich lief folgendes:567 war richtig, ergibt sich auch aus dem 91a II, er konnte auch nicht ohne den Anwalt widersprechen, das ergibt sich so ein bisschen, wie angelegt, aus dem Vergleich des Wortlauts von 91a I 1 zu I 2, weil die Erklärung der Erledigung zur Geschäftsstelle gehen kann wofür nach 78 III ZPO gerade kein Anwalt gebraucht wird aber für den Widerspruch ist das nicht vorgesehen. So zumindest meine Argumentation. Inhaltlich ging es dann aber meiner Meinung nach vor allem um 7 I StVG und da um „bei Betrieb“. Den 831 sowie 823 I, II dann natürlich auch noch mitnehmen mMn allerdings Exkulpation möglich und bei dem 823 kein eigenes Verschulden ersichtlich.
Erster Teil:
Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann
ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht
Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
Ich denke es ging im ersten Teil vor allem darum nicht den Überblick zu verlieren, weil man viel inzident prüfen musste. In der sof Beschwerde den Beschluss und im Beschluss die Klage.
Im zweiten Teil war es glaube ich Argumentationssache, aber im Kommentar stand, dass bei solchen Fällen wo „konstruktionsbedingt“ Autos die Waschstraße nicht benutzen können eine deutliche Warnung ausgesprochen werden muss, was hier nicht der Fall war mMn. Haftungsausschluss aus AGB waren nicht wirksam einbezogen.
Sehe ich auch weitestgehend so. Nach meiner Argumentation konnte ohne den Anwalt widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist war dann aber bereits abgelaufen. Wieso war der Haftungsausschluss nicht wirksam einbezogen?, Habe ich da etwas übersehen?
Aber innerhalb der Beschwerde ist doch auch neuer Vortrag zulässig, siehe 571 II ZPO
12.06.2026, 20:09
@lermo97
Kann ich mir beim 91a Beschluss nicht vorstellen. Dann würde man ja die Prüfungsgrundlage des 91a Beschluss nachträglich verändern. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist ja aber nur darauf gerichtet dass das Gericht die Rechtslage nach dem Sach- und Streitstand wie er im Zeitpunkt der Erledigung vorlag, unrichtig entschieden hat
Kann ich mir beim 91a Beschluss nicht vorstellen. Dann würde man ja die Prüfungsgrundlage des 91a Beschluss nachträglich verändern. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist ja aber nur darauf gerichtet dass das Gericht die Rechtslage nach dem Sach- und Streitstand wie er im Zeitpunkt der Erledigung vorlag, unrichtig entschieden hat
12.06.2026, 20:50
(12.06.2026, 20:09)24119 schrieb: @lermo97Dann wäre die Entscheidung nur deshalb angreifbar, wenn man 7 StVG ablehnt oder? Ansonsten lässt sich ja rein nach dem Klägervortrag kein Anspruch aus 823 oder 831 herleiten.
Kann ich mir beim 91a Beschluss nicht vorstellen. Dann würde man ja die Prüfungsgrundlage des 91a Beschluss nachträglich verändern. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist ja aber nur darauf gerichtet dass das Gericht die Rechtslage nach dem Sach- und Streitstand wie er im Zeitpunkt der Erledigung vorlag, unrichtig entschieden hat
12.06.2026, 21:07
GPA Nord
Ich hab auch die sofortige Beschwerde gegen den 91a Beschluss geprüft. Die Sache mit dem Anwalt hab ich über 78 Abs. 3 ZPO weggebügelt; ich hab komplett übersehen, dass das ggfl für den Widerspruch nicht gelten könnte und dieses Argument in dem Gerichtsbeschluss überhaupt nicht verstanden, worauf sich das bezogen hat
Stand da wohl mies auf dem Schlauch. Der Widerspruch war sowieso verfristet, daher Fiktion.
Allerdings hab ich dann gesagt, dass es noch keinen ‘Rechtsstreit’ gab, der sich erledigen konnte, weil hier Zustellung der Klage und Wirksamkeit der Erledigungserklärung zusammenfielen. Weiß auch nicht. Vermutlich genügt es aber auch, dass zwischen denen quasi eine juristische Sekunde lag? Hatte keine Zeit länger darüber nachzudenken und konnte im Kommi Nix finden. Jedenfalls wäre keine Erledigung gegeben gewesen, die das Zivilgericht ja überprüft, weil das erledigende Ereignis vor RHK eintrat?
Deshalb hab ich jedenfalls geprüft, dass ein Angriff über die sofortige Beschwerde nur zweckdienlich wäre, wenn dieselbe Entscheidung bei Aufhebung des 91a Beschlusses dann nicht über 269 Abs. 3 S. 3 hätte ergehen müssen und in diesem Rahmen dann das materielle Recht geprüft. Dort dann 7 StVG bejaht und Mitverschulden/ Betriebsgefahr des Klägers auf null reduziert über 17 StVG. 831 BGB wegen Exkulpation angenommen; gesagt, für ihn waren die derartigen Kommunikationsprobleme nicht ersichtlich, deswegen kein eigenes Verschulden.
Ich war einfach so maximal verwirrt, weil ich unbedingt zur Begründetheit der Beschwerde kommen wollte für den Schriftsatz und hab iwie so sehr vom Ergebnis gedacht, dass es mir wohl die Sicht vernebelt hat.
Ich hab auch die sofortige Beschwerde gegen den 91a Beschluss geprüft. Die Sache mit dem Anwalt hab ich über 78 Abs. 3 ZPO weggebügelt; ich hab komplett übersehen, dass das ggfl für den Widerspruch nicht gelten könnte und dieses Argument in dem Gerichtsbeschluss überhaupt nicht verstanden, worauf sich das bezogen hat
Stand da wohl mies auf dem Schlauch. Der Widerspruch war sowieso verfristet, daher Fiktion.Allerdings hab ich dann gesagt, dass es noch keinen ‘Rechtsstreit’ gab, der sich erledigen konnte, weil hier Zustellung der Klage und Wirksamkeit der Erledigungserklärung zusammenfielen. Weiß auch nicht. Vermutlich genügt es aber auch, dass zwischen denen quasi eine juristische Sekunde lag? Hatte keine Zeit länger darüber nachzudenken und konnte im Kommi Nix finden. Jedenfalls wäre keine Erledigung gegeben gewesen, die das Zivilgericht ja überprüft, weil das erledigende Ereignis vor RHK eintrat?
Deshalb hab ich jedenfalls geprüft, dass ein Angriff über die sofortige Beschwerde nur zweckdienlich wäre, wenn dieselbe Entscheidung bei Aufhebung des 91a Beschlusses dann nicht über 269 Abs. 3 S. 3 hätte ergehen müssen und in diesem Rahmen dann das materielle Recht geprüft. Dort dann 7 StVG bejaht und Mitverschulden/ Betriebsgefahr des Klägers auf null reduziert über 17 StVG. 831 BGB wegen Exkulpation angenommen; gesagt, für ihn waren die derartigen Kommunikationsprobleme nicht ersichtlich, deswegen kein eigenes Verschulden.
Ich war einfach so maximal verwirrt, weil ich unbedingt zur Begründetheit der Beschwerde kommen wollte für den Schriftsatz und hab iwie so sehr vom Ergebnis gedacht, dass es mir wohl die Sicht vernebelt hat.









