08.06.2015, 02:21
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Juli geschrieben werden:
06.07.: Z-1
07.07.: Z-2
09.07.: Z-3
10.07.: Z-4
13.07.: S-1
14.07.: S-2
16.07.: V-1
17.07.: V-2
06.07.: Z-1
07.07.: Z-2
09.07.: Z-3
10.07.: Z-4
13.07.: S-1
14.07.: S-2
16.07.: V-1
17.07.: V-2
12.06.2015, 10:08
Dann mach ich mal den Anfang und spekuliere ein bisschen:
Die Wahrscheinlichkeit, dass die siebte 767er-Klage in Z3 läuft dürfte wohl eher gering sein, oder? Aber das haben sich wohl auch schon die Kandidaten im Juni und Mai gedacht.
Und S2? Urteil oder Revision? Ich persönlich hoffe ja eher ein bisschen auf Urteil, aber rechne trotzdem eher mit ner Revision!
Von den "heißen" Kaiser-Tipps für Juni und Juli kam im Juni nichts dran. Bleibt die Hoffnung, dass im Juli das LJPA urlaubsbedingt etwas fauler ist :D
Die Wahrscheinlichkeit, dass die siebte 767er-Klage in Z3 läuft dürfte wohl eher gering sein, oder? Aber das haben sich wohl auch schon die Kandidaten im Juni und Mai gedacht.
Und S2? Urteil oder Revision? Ich persönlich hoffe ja eher ein bisschen auf Urteil, aber rechne trotzdem eher mit ner Revision!
Von den "heißen" Kaiser-Tipps für Juni und Juli kam im Juni nichts dran. Bleibt die Hoffnung, dass im Juli das LJPA urlaubsbedingt etwas fauler ist :D
16.06.2015, 20:48
(12.06.2015, 10:08)Examinator schrieb: Die Wahrscheinlichkeit, dass die siebte 767er-Klage in Z3 läuft dürfte wohl eher gering sein, oder? Aber das haben sich wohl auch schon die Kandidaten im Juni und Mai gedacht.
Ich hatte fest mit Zwangsvollstreckungsrecht in irgendeiner Form gerechnet und es kam nicht dran (im Juni).
16.06.2015, 23:46
(12.06.2015, 10:08)Examinator schrieb: Dann mach ich mal den Anfang und spekuliere ein bisschen:Mal ein paar Überlegungen von einem Juni-Kandidaten:
Die Wahrscheinlichkeit, dass die siebte 767er-Klage in Z3 läuft dürfte wohl eher gering sein, oder? Aber das haben sich wohl auch schon die Kandidaten im Juni und Mai gedacht.
Und S2? Urteil oder Revision? Ich persönlich hoffe ja eher ein bisschen auf Urteil, aber rechne trotzdem eher mit ner Revision!
Von den "heißen" Kaiser-Tipps für Juni und Juli kam im Juni nichts dran. Bleibt die Hoffnung, dass im Juli das LJPA urlaubsbedingt etwas fauler ist :D
1. Warum sollte das LJPA schauen, wie viele 767er gelaufen sind? Schublade auf, Klausurvorlage Z3 raus, kopieren. Ob es Erinnerung, DWK oder Gegenklage ist, ist Zufall. Wahrscheinlichkeiten gibt es, weil häufiges häufig ist - nicht weil es häufig gemacht wird.
2. Auf "heiße" Kaiser-Tipps würde ich wenig geben. Wenn man den Referendaren zig Urteile um die Ohren haut, sind eben auch Treffer dabei. Die Juniklausuren waren überwiegend Standardfälle, die sich mit sauberer Methode und Kommentar lösen ließen. (Vermeintliche) Urteilskenntnis war eher schädlich.
01.07.2015, 15:59
Hat noch wer letzte heiße Tipps für den Durchgang? :D
06.07.2015, 16:27
Für alle interessierten Mitleser der Sachverhalt von heute:
Der Kläger wollte ein Haus kaufen und hat sich an die Beklagte gewandt, die Finanzdienstleisungen vermittelt. Nachdem der Kläger ein Haus gekauft hat, hat die Beklagte ihm 2 Darlehensverträge mit verschiedenen Banken vermittelt, i.H.v. insgesamt 220.000€. Im Januar 2015 wird für den Hauskauf die Grunderwerbssteuer fällig, Kläger hat wohl kein Geld mehr und - ab jetzt alles stretig - leiht sich wohl von der Beklagten Ende Januar 2015 10.000€ um die Grunderwerbssteuer bezahlen zu können. Kläger bestreitet aber, dass er Geld von der Beklagten bekommen hat.
Im März 2015 kommt ein Mitarbeiter der Beklagten zum Kläger und der Kläger unterschreibt sodann einen Darlehensvertrag. Zwei Tage später ficht er diesen wieder an, mit der Behauptung, er sei von dem Mitarbeiter dazu genötigt worden.
Kläger erhebt negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Rückzahlungsanspruches der Beklagten aus einem von der Beklagten behaupteten Darlehensvertrag.
Die Beklagte erhebt sodann Widerklage mit dem Antrag
1. auf Rückzahlung der Darlehenssumme von 10.000€ nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit
2. auf Zahlung eines Kaufpreises für eine Küche i.H.v. 1.000€
Der Antrag zu 2. wird später von der Beklagten zurück genommen.
Im Prozess dann Beweisaufnahme durch Anhörung der 10jährigen Tochter des Klägers, die mitteilt, obwohl sie auf ihre Geschwister aufpassen musste, jedes Wort zwischen dem Kläger, ihrem Vater, und dem Mitarbeiter der Beklagten mitbekommen zu haben. Ihr Papa sei definitiv genötigt worden.
Der Mitarbeiter sagt ebenfalls als Zeuge aus. Er habe den Kläger nicht genötigt. Außerdem habe die Beklagte ihm gegenüber von sich aus erzählt, sie habe dem Kläger ein Darlehen gewährt, er weigere sich aber dies zurückzuzahlen.
Als kleine prozessuale Gemeinheit neben der Klagerücknahme gab es dann noch eine Mandatsniederlegung des Klägervertreters, die Widerklage ist aber noch vor Anzeige des neuen Klägervertreters an den alten Vertreter zugestellt worden.
Der Kläger wollte ein Haus kaufen und hat sich an die Beklagte gewandt, die Finanzdienstleisungen vermittelt. Nachdem der Kläger ein Haus gekauft hat, hat die Beklagte ihm 2 Darlehensverträge mit verschiedenen Banken vermittelt, i.H.v. insgesamt 220.000€. Im Januar 2015 wird für den Hauskauf die Grunderwerbssteuer fällig, Kläger hat wohl kein Geld mehr und - ab jetzt alles stretig - leiht sich wohl von der Beklagten Ende Januar 2015 10.000€ um die Grunderwerbssteuer bezahlen zu können. Kläger bestreitet aber, dass er Geld von der Beklagten bekommen hat.
Im März 2015 kommt ein Mitarbeiter der Beklagten zum Kläger und der Kläger unterschreibt sodann einen Darlehensvertrag. Zwei Tage später ficht er diesen wieder an, mit der Behauptung, er sei von dem Mitarbeiter dazu genötigt worden.
Kläger erhebt negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Rückzahlungsanspruches der Beklagten aus einem von der Beklagten behaupteten Darlehensvertrag.
Die Beklagte erhebt sodann Widerklage mit dem Antrag
1. auf Rückzahlung der Darlehenssumme von 10.000€ nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit
2. auf Zahlung eines Kaufpreises für eine Küche i.H.v. 1.000€
Der Antrag zu 2. wird später von der Beklagten zurück genommen.
Im Prozess dann Beweisaufnahme durch Anhörung der 10jährigen Tochter des Klägers, die mitteilt, obwohl sie auf ihre Geschwister aufpassen musste, jedes Wort zwischen dem Kläger, ihrem Vater, und dem Mitarbeiter der Beklagten mitbekommen zu haben. Ihr Papa sei definitiv genötigt worden.
Der Mitarbeiter sagt ebenfalls als Zeuge aus. Er habe den Kläger nicht genötigt. Außerdem habe die Beklagte ihm gegenüber von sich aus erzählt, sie habe dem Kläger ein Darlehen gewährt, er weigere sich aber dies zurückzuzahlen.
Als kleine prozessuale Gemeinheit neben der Klagerücknahme gab es dann noch eine Mandatsniederlegung des Klägervertreters, die Widerklage ist aber noch vor Anzeige des neuen Klägervertreters an den alten Vertreter zugestellt worden.
06.07.2015, 16:27
Z1 hessen:
Gewährleistungsansprüche aus Gebrauchtwagen Kaufvertrag fehlender Zulassungsvoraussetzungen als Sachmangel, Gewährleistungsausschluss, Klagerücknahme, Einwand HGB, Gebührenstreitwert
Gewährleistungsansprüche aus Gebrauchtwagen Kaufvertrag fehlender Zulassungsvoraussetzungen als Sachmangel, Gewährleistungsausschluss, Klagerücknahme, Einwand HGB, Gebührenstreitwert
06.07.2015, 17:50
269 III 3 ZPO bei Zahlungseingang am Tag der Klagezustellung? Fall des Wegfalls vor Rechtshängigkeit?
Streitwert der Hauptsache iSd 269 V ZPO bei integriertem 269 III 3 - Beschluss? Hauptsache idS nur der zurückgenommene Teil? Hier 500,-?
Grüße
Streitwert der Hauptsache iSd 269 V ZPO bei integriertem 269 III 3 - Beschluss? Hauptsache idS nur der zurückgenommene Teil? Hier 500,-?
Grüße
06.07.2015, 18:09
Bzgl. NRW Lösung:
Die Feststellungsklage ist aufgrund der zulässig erhobenen Widerklage als unzulässig abzuweisen. Da ihr mit der Entscheidung über die Widerklage das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Denn in der Widerklage wird vollumfänglich entschieden. (Der Kläger hätte Erledigung erklären sollen)
Die Widerklage ist zulässig und begründet. Dem Beklagten steht der im Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch nach §488 I S.2 zu. Dieser ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten (schlüssig) Denn diese hat dargelegt das der Kläger -Sachverhalt Vortrag geschehen um den 29.01.2015 \ Kläger Geld not/ Steuerschuld / Zahlung notwendig damit anderes Darlehen gewährt wird/ im Hinblick auf dieses Darlehen von Rückzahlung ausgegangen/ bei Bank Geld über geben etc/ .
Der Vertrag ist zudem wirksam und bedarf insbesondere nicht der Schriftform da es sich selbst wenn die beklagte in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin gehandelt haben sollte nicht um einen verbraucherdarlehensvertrag handelte nach § 491 II Nr. 3.
Denn die darlehens valuta sollte binnen 3 Monate zurückgezahlt werden .
Auch ein bestreiten des Klägers bringt den Vertrag und damit Anspruch nicht zu Fall da dieses bereits nicht subtantiert genug ist . bzgl. Des vorbringens des Beklagten zum Tag des 29.01.2015 bestreitet dieser nur pauschal es sei kein Vertrag zustande gekommen und auch das "Geld" habe er nicht erhalten. Das reicht bereits nicht um den Vortrag der Beklagten zu Fall zu bringen. Auch der bezug auf die etwaige unter Drohung abgegeben darlehens Urkunde führt nicht zum nicht bestehen des Anspruchs . denn in der Erklärung liegt allenfalls ein deklaratorischen Schuldanerkenntnis nach 781 BGB .Danach wird selbst wenn der Nachweis der anfechtbarkeit gelingen sollte , die darlehensschuld nicht etwa auch angefochten und damit unwirksam. Da das deklaratorische Schuldanerkenntnis diese schon nicht selbstständig begründet sondern lediglich belegbar macht ( Nachweis darüber ist ) im übrigen dürfte ohnehin zweifelhaft sein ob eine 10 jährige die alles im nehmen Zimmer gehört haben will während sie auf vier Kinder die spielten Obhut hatte als glaubwürdig aufgefasst werden kann.
Der Anspruch war daher in voller hohe der Beklagten zuzusprechen. Die kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen auch bzgl. Des zuruckgenommenen antrags zu 2. und zwar nach §269 III s2 da die ursprüngliche Ankündigung des antrags notwendig war und der zahlungseingang erst danach erfolgte ...
Die Feststellungsklage ist aufgrund der zulässig erhobenen Widerklage als unzulässig abzuweisen. Da ihr mit der Entscheidung über die Widerklage das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Denn in der Widerklage wird vollumfänglich entschieden. (Der Kläger hätte Erledigung erklären sollen)
Die Widerklage ist zulässig und begründet. Dem Beklagten steht der im Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch nach §488 I S.2 zu. Dieser ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten (schlüssig) Denn diese hat dargelegt das der Kläger -Sachverhalt Vortrag geschehen um den 29.01.2015 \ Kläger Geld not/ Steuerschuld / Zahlung notwendig damit anderes Darlehen gewährt wird/ im Hinblick auf dieses Darlehen von Rückzahlung ausgegangen/ bei Bank Geld über geben etc/ .
Der Vertrag ist zudem wirksam und bedarf insbesondere nicht der Schriftform da es sich selbst wenn die beklagte in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin gehandelt haben sollte nicht um einen verbraucherdarlehensvertrag handelte nach § 491 II Nr. 3.
Denn die darlehens valuta sollte binnen 3 Monate zurückgezahlt werden .
Auch ein bestreiten des Klägers bringt den Vertrag und damit Anspruch nicht zu Fall da dieses bereits nicht subtantiert genug ist . bzgl. Des vorbringens des Beklagten zum Tag des 29.01.2015 bestreitet dieser nur pauschal es sei kein Vertrag zustande gekommen und auch das "Geld" habe er nicht erhalten. Das reicht bereits nicht um den Vortrag der Beklagten zu Fall zu bringen. Auch der bezug auf die etwaige unter Drohung abgegeben darlehens Urkunde führt nicht zum nicht bestehen des Anspruchs . denn in der Erklärung liegt allenfalls ein deklaratorischen Schuldanerkenntnis nach 781 BGB .Danach wird selbst wenn der Nachweis der anfechtbarkeit gelingen sollte , die darlehensschuld nicht etwa auch angefochten und damit unwirksam. Da das deklaratorische Schuldanerkenntnis diese schon nicht selbstständig begründet sondern lediglich belegbar macht ( Nachweis darüber ist ) im übrigen dürfte ohnehin zweifelhaft sein ob eine 10 jährige die alles im nehmen Zimmer gehört haben will während sie auf vier Kinder die spielten Obhut hatte als glaubwürdig aufgefasst werden kann.
Der Anspruch war daher in voller hohe der Beklagten zuzusprechen. Die kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen auch bzgl. Des zuruckgenommenen antrags zu 2. und zwar nach §269 III s2 da die ursprüngliche Ankündigung des antrags notwendig war und der zahlungseingang erst danach erfolgte ...
06.07.2015, 18:19
Der Anlass der Antragsstellung zu Antrag 2 lag darin das der Kläger nicht rechtzeitig gezahlt hatte. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 24.4. angekündigt . erst am 25. hat der Kläger die Überweisung aufgegeben und am 29. ging das Geld bei der Beklagten ein . daher war dem Kläger aus anderem Grund im Sinne des 269 III S.2 die kosten aufzuerlegen .