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  5. Klausuren April 2026
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Klausuren April 2026
RefNdsOL
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#11
07.04.2026, 15:45
(07.04.2026, 15:31)MaNdsRef schrieb:  
(07.04.2026, 14:48)RefNdsOL schrieb:  Lief in den anderen Ländern auch das mit der Trauerweide, dem Autokauf und der Widerklage?

Aber viel war es schon oder? 

Fand die Klausur auch machbar, aber halt krass umfangreich. Oder geht es nur mir so  Frown

Ja, das schon, vor allem viele Rechtsaspekte, die die Parteien ansprachen und man eben mit reinbringen musste. Zum das alles mit dem VU.

Ich hatte als Ergebns Klage begründet iHv 2.000 EUR (Auto) (§§ 280 I, III, 281 I BGB) + Gebühren aus dem Gegenstandswert (§§ 280 I, II, 286 I BGB).
Kaufvertrag wirksam.
Kein Widerruf, da §§ 312g, 312c I BGB wegen § 312 I BGB nicht anwendbar.
Keine Anfechtung wegen § 119 II BGB erfasst nicht Marktwert
Keine Sittenwidrigketi § 138 I BGB
§ 281 II BGB
Kurz Abgrenzung zu § 286 BGB
§ 252 S. 2 BGB

Im Übrigen unbegründet. Für Anspruch mit dem Auto keine Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 I, 241 II BGB (-), § 823 I (-) usw.). Beklagte erfüllt Verkehrssicherungspflicht, keine erhöhte Anforderungen durch Pilzbefall (Beweiswürdigung Gutachten).
 
Widerklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage) (Hilfsgutachten: wäre nur teilweise begründet gewesen; §§ 280 I, 241 II BGB (ungerechtfertigte Rechtsverfolgung gegen Vertragspartner (durch Kläger) ist Pflichtverletzung).
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.04.2026, 15:47 von RefNdsOL.)
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Kannkeinjura
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#12
07.04.2026, 15:58
(07.04.2026, 15:45)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:31)MaNdsRef schrieb:  
(07.04.2026, 14:48)RefNdsOL schrieb:  Lief in den anderen Ländern auch das mit der Trauerweide, dem Autokauf und der Widerklage?

Aber viel war es schon oder? 

Fand die Klausur auch machbar, aber halt krass umfangreich. Oder geht es nur mir so  Frown

Ja, das schon, vor allem viele Rechtsaspekte, die die Parteien ansprachen und man eben mit reinbringen musste. Zum das alles mit dem VU.

Ich hatte als Ergebns Klage begründet iHv 2.000 EUR (Auto) (§§ 280 I, III, 281 I BGB) + Gebühren aus dem Gegenstandswert (§§ 280 I, II, 286 I BGB).
Kaufvertrag wirksam.
Kein Widerruf, da §§ 312g, 312c I BGB wegen § 312 I BGB nicht anwendbar.
Keine Anfechtung wegen § 119 II BGB erfasst nicht Marktwert
Keine Sittenwidrigketi § 138 I BGB
§ 281 II BGB
Kurz Abgrenzung zu § 286 BGB
§ 252 S. 2 BGB

Im Übrigen unbegründet. Für Anspruch mit dem Auto keine Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 I, 241 II BGB (-), § 823 I (-) usw.). Beklagte erfüllt Verkehrssicherungspflicht, keine erhöhte Anforderungen durch Pilzbefall (Beweiswürdigung Gutachten).
 
Widerklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage) (Hilfsgutachten: wäre nur teilweise begründet gewesen; §§ 280 I, 241 II BGB (ungerechtfertigte Rechtsverfolgung gegen Vertragspartner (durch Kläger) ist Pflichtverletzung).

Hab ich im Grunde genau so, die vorgerichtlichen RA- Kosten habe ich entsprechend nur auf den gegenstandswert von 2.000 EUR für begründet erachtet. 

Die widerklage habe ich in eine Leistungsklage ausgelegt und aus §812 teilweise stattgegeben, da diese vollumfänglich gezahlt wurde, aber nur in Höhe auf den Gegenstandswert von 2000 Euro angefallen sind. 

Über Wiedereinsetzung im übrigen nicht entschieden, da §310 III.
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RefNdsOL
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#13
07.04.2026, 16:02
(07.04.2026, 15:58)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 15:45)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:31)MaNdsRef schrieb:  
(07.04.2026, 14:48)RefNdsOL schrieb:  Lief in den anderen Ländern auch das mit der Trauerweide, dem Autokauf und der Widerklage?

Aber viel war es schon oder? 

Fand die Klausur auch machbar, aber halt krass umfangreich. Oder geht es nur mir so  Frown

Ja, das schon, vor allem viele Rechtsaspekte, die die Parteien ansprachen und man eben mit reinbringen musste. Zum das alles mit dem VU.

Ich hatte als Ergebns Klage begründet iHv 2.000 EUR (Auto) (§§ 280 I, III, 281 I BGB) + Gebühren aus dem Gegenstandswert (§§ 280 I, II, 286 I BGB).
Kaufvertrag wirksam.
Kein Widerruf, da §§ 312g, 312c I BGB wegen § 312 I BGB nicht anwendbar.
Keine Anfechtung wegen § 119 II BGB erfasst nicht Marktwert
Keine Sittenwidrigketi § 138 I BGB
§ 281 II BGB
Kurz Abgrenzung zu § 286 BGB
§ 252 S. 2 BGB

Im Übrigen unbegründet. Für Anspruch mit dem Auto keine Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 I, 241 II BGB (-), § 823 I (-) usw.). Beklagte erfüllt Verkehrssicherungspflicht, keine erhöhte Anforderungen durch Pilzbefall (Beweiswürdigung Gutachten).
 
Widerklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage) (Hilfsgutachten: wäre nur teilweise begründet gewesen; §§ 280 I, 241 II BGB (ungerechtfertigte Rechtsverfolgung gegen Vertragspartner (durch Kläger) ist Pflichtverletzung).

Hab ich im Grunde genau so, die vorgerichtlichen RA- Kosten habe ich entsprechend nur auf den gegenstandswert von 2.000 EUR für begründet erachtet. 

Die widerklage habe ich in eine Leistungsklage ausgelegt und aus §812 teilweise stattgegeben, da diese vollumfänglich gezahlt wurde, aber nur in Höhe auf den Gegenstandswert von 2000 Euro angefallen sind. 

Über Wiedereinsetzung im übrigen nicht entschieden, da §310 III.
Genau RA-Kosten nur aus Gegenstandswert von 2.000 EUR.

Mit §§ 310 III, 317 I 1 ZPO richtig, erst mit der die Verkündung ersetzen Zustellung an beide Parteien ist das VU existent. (EDIT: Ich sehe gerade, es hätte richtigerweise wohl § 317 I 2 ZPO sein müssen, das wird einem hoffentlich als ein schneller Fehler im Eifer des Gefechtes nachgelassen)

Das hätte ich nicht gedacht, dass man das so auslegen kann; geht das, bei vertretenen Parteien? Womöglich war das der nicht abgedruckte Hinweis zur Korrektur?

Warum § 812 BGB für die Begründetheit der Widerklage und nicht §§ 280 I, 241 II BGB? Ob die RA-Gebühren bezahlt wurden oder nicht, ist m.W.n. doch nur eine Frage des ersatzfähigen Schadens, ob Freistellung oder Zahlung verlangt werden kann, ggf. dann § 250 BGB.
Bei Widerklage dann entsprechend (bei mir im Hilfsgutachten) in Höhe des Gegenstandswerts aus 6.000 EUR begründet (da insofern Klage unbegründet).
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.04.2026, 16:07 von RefNdsOL.)
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nds.....
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#14
07.04.2026, 16:06
(07.04.2026, 16:02)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:58)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 15:45)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:31)MaNdsRef schrieb:  
(07.04.2026, 14:48)RefNdsOL schrieb:  Lief in den anderen Ländern auch das mit der Trauerweide, dem Autokauf und der Widerklage?

Aber viel war es schon oder? 

Fand die Klausur auch machbar, aber halt krass umfangreich. Oder geht es nur mir so  Frown

Ja, das schon, vor allem viele Rechtsaspekte, die die Parteien ansprachen und man eben mit reinbringen musste. Zum das alles mit dem VU.

Ich hatte als Ergebns Klage begründet iHv 2.000 EUR (Auto) (§§ 280 I, III, 281 I BGB) + Gebühren aus dem Gegenstandswert (§§ 280 I, II, 286 I BGB).
Kaufvertrag wirksam.
Kein Widerruf, da §§ 312g, 312c I BGB wegen § 312 I BGB nicht anwendbar.
Keine Anfechtung wegen § 119 II BGB erfasst nicht Marktwert
Keine Sittenwidrigketi § 138 I BGB
§ 281 II BGB
Kurz Abgrenzung zu § 286 BGB
§ 252 S. 2 BGB

Im Übrigen unbegründet. Für Anspruch mit dem Auto keine Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 I, 241 II BGB (-), § 823 I (-) usw.). Beklagte erfüllt Verkehrssicherungspflicht, keine erhöhte Anforderungen durch Pilzbefall (Beweiswürdigung Gutachten).
 
Widerklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage) (Hilfsgutachten: wäre nur teilweise begründet gewesen; §§ 280 I, 241 II BGB (ungerechtfertigte Rechtsverfolgung gegen Vertragspartner (durch Kläger) ist Pflichtverletzung).

Hab ich im Grunde genau so, die vorgerichtlichen RA- Kosten habe ich entsprechend nur auf den gegenstandswert von 2.000 EUR für begründet erachtet. 

Die widerklage habe ich in eine Leistungsklage ausgelegt und aus §812 teilweise stattgegeben, da diese vollumfänglich gezahlt wurde, aber nur in Höhe auf den Gegenstandswert von 2000 Euro angefallen sind. 

Über Wiedereinsetzung im übrigen nicht entschieden, da §310 III.
Genau RA-Kosten nur aus Gegenstandswert von 2.000 EUR.

Mit §§ 310 III, 317 I 1 ZPO richtig, erst mit der die Verkündung ersetzen Zustellung an beide Parteien ist das VU existent.

Das hätte ich nicht gedacht, dass man das so auslegen kann; geht das, bei vertretenen Parteien? Womöglich war das der nicht abgedruckte Hinweis zur Korrektur?

Warum § 812 BGB für die Begründetheit der Widerklage und nicht §§ 280 I, 241 II BGB? Ob die RA-Gebühren bezahlt wurden oder nicht, ist m.W.n. doch nur eine Frage des ersatzfähigen Schadens, ob Freistellung oder Zahlung verlangt werden kann, ggf. dann § 250 BGB.
Bei Widerklage dann entsprechend (bei mir im Hilfsgutachten) in Höhe des Gegenstandswerts aus 6.000 EUR begründet (da insofern Klage unbegründet).
wie wurden die Ausfertigungen zugestellt? Und wann wurde Einspruch erhoben?
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RefNdsOL
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#15
07.04.2026, 16:08
Wenn ich mich richtig erinnere:
ZU Bekl: 19.12.2025 (Fr)
EB Kl. 20.12.2025 (Sa)

Einspruch am 05.01.2026 (Mo)

Hier kam es zusätzlich auf § 222 II ZPO an.
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Kannkeinjura
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#16
07.04.2026, 16:11
(07.04.2026, 16:02)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:58)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 15:45)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:31)MaNdsRef schrieb:  
(07.04.2026, 14:48)RefNdsOL schrieb:  Lief in den anderen Ländern auch das mit der Trauerweide, dem Autokauf und der Widerklage?

Aber viel war es schon oder? 

Fand die Klausur auch machbar, aber halt krass umfangreich. Oder geht es nur mir so  Frown

Ja, das schon, vor allem viele Rechtsaspekte, die die Parteien ansprachen und man eben mit reinbringen musste. Zum das alles mit dem VU.

Ich hatte als Ergebns Klage begründet iHv 2.000 EUR (Auto) (§§ 280 I, III, 281 I BGB) + Gebühren aus dem Gegenstandswert (§§ 280 I, II, 286 I BGB).
Kaufvertrag wirksam.
Kein Widerruf, da §§ 312g, 312c I BGB wegen § 312 I BGB nicht anwendbar.
Keine Anfechtung wegen § 119 II BGB erfasst nicht Marktwert
Keine Sittenwidrigketi § 138 I BGB
§ 281 II BGB
Kurz Abgrenzung zu § 286 BGB
§ 252 S. 2 BGB

Im Übrigen unbegründet. Für Anspruch mit dem Auto keine Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 I, 241 II BGB (-), § 823 I (-) usw.). Beklagte erfüllt Verkehrssicherungspflicht, keine erhöhte Anforderungen durch Pilzbefall (Beweiswürdigung Gutachten).
 
Widerklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage) (Hilfsgutachten: wäre nur teilweise begründet gewesen; §§ 280 I, 241 II BGB (ungerechtfertigte Rechtsverfolgung gegen Vertragspartner (durch Kläger) ist Pflichtverletzung).

Hab ich im Grunde genau so, die vorgerichtlichen RA- Kosten habe ich entsprechend nur auf den gegenstandswert von 2.000 EUR für begründet erachtet. 

Die widerklage habe ich in eine Leistungsklage ausgelegt und aus §812 teilweise stattgegeben, da diese vollumfänglich gezahlt wurde, aber nur in Höhe auf den Gegenstandswert von 2000 Euro angefallen sind. 

Über Wiedereinsetzung im übrigen nicht entschieden, da §310 III.
Genau RA-Kosten nur aus Gegenstandswert von 2.000 EUR.

Mit §§ 310 III, 317 I 1 ZPO richtig, erst mit der die Verkündung ersetzen Zustellung an beide Parteien ist das VU existent.

Das hätte ich nicht gedacht, dass man das so auslegen kann; geht das, bei vertretenen Parteien? Womöglich war das der nicht abgedruckte Hinweis zur Korrektur?

Warum § 812 BGB für die Begründetheit der Widerklage und nicht §§ 280 I, 241 II BGB? Ob die RA-Gebühren bezahlt wurden oder nicht, ist m.W.n. doch nur eine Frage des ersatzfähigen Schadens, ob Freistellung oder Zahlung verlangt werden kann, ggf. dann § 250 BGB.
Bei Widerklage dann entsprechend (bei mir im Hilfsgutachten) in Höhe des Gegenstandswerts aus 6.000 EUR begründet (da insofern Klage unbegründet).

Ja, ich ging zunächst auch davon aus, dass die Widerklägerin vorgerichtlichen RA-Kosten aus der Abwehr des Anspruchs geltend macht, hab mich dann aber für 812 entschieden, da die Widerklägerin die vorgerichtlichen RA Kosten des Klägers vollumfänglich beglichen hat, das aber nicht hätte tun müssen, so dass sie zumindest für einen Teil einen Erstattungsanspruch haben müsste (den ich leider nicht berechnet hab, hab einfach irgendeine Zahl in meinen Tenor geschrieben:( ) 

Ob das mit der Auslegung geht, weiß ich tatsächlich nicht..
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RefNdsOL
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#17
07.04.2026, 16:12
(07.04.2026, 16:11)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 16:02)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:58)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 15:45)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:31)MaNdsRef schrieb:  Aber viel war es schon oder? 

Fand die Klausur auch machbar, aber halt krass umfangreich. Oder geht es nur mir so  Frown

Ja, das schon, vor allem viele Rechtsaspekte, die die Parteien ansprachen und man eben mit reinbringen musste. Zum das alles mit dem VU.

Ich hatte als Ergebns Klage begründet iHv 2.000 EUR (Auto) (§§ 280 I, III, 281 I BGB) + Gebühren aus dem Gegenstandswert (§§ 280 I, II, 286 I BGB).
Kaufvertrag wirksam.
Kein Widerruf, da §§ 312g, 312c I BGB wegen § 312 I BGB nicht anwendbar.
Keine Anfechtung wegen § 119 II BGB erfasst nicht Marktwert
Keine Sittenwidrigketi § 138 I BGB
§ 281 II BGB
Kurz Abgrenzung zu § 286 BGB
§ 252 S. 2 BGB

Im Übrigen unbegründet. Für Anspruch mit dem Auto keine Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 I, 241 II BGB (-), § 823 I (-) usw.). Beklagte erfüllt Verkehrssicherungspflicht, keine erhöhte Anforderungen durch Pilzbefall (Beweiswürdigung Gutachten).
 
Widerklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage) (Hilfsgutachten: wäre nur teilweise begründet gewesen; §§ 280 I, 241 II BGB (ungerechtfertigte Rechtsverfolgung gegen Vertragspartner (durch Kläger) ist Pflichtverletzung).

Hab ich im Grunde genau so, die vorgerichtlichen RA- Kosten habe ich entsprechend nur auf den gegenstandswert von 2.000 EUR für begründet erachtet. 

Die widerklage habe ich in eine Leistungsklage ausgelegt und aus §812 teilweise stattgegeben, da diese vollumfänglich gezahlt wurde, aber nur in Höhe auf den Gegenstandswert von 2000 Euro angefallen sind. 

Über Wiedereinsetzung im übrigen nicht entschieden, da §310 III.
Genau RA-Kosten nur aus Gegenstandswert von 2.000 EUR.

Mit §§ 310 III, 317 I 1 ZPO richtig, erst mit der die Verkündung ersetzen Zustellung an beide Parteien ist das VU existent.

Das hätte ich nicht gedacht, dass man das so auslegen kann; geht das, bei vertretenen Parteien? Womöglich war das der nicht abgedruckte Hinweis zur Korrektur?

Warum § 812 BGB für die Begründetheit der Widerklage und nicht §§ 280 I, 241 II BGB? Ob die RA-Gebühren bezahlt wurden oder nicht, ist m.W.n. doch nur eine Frage des ersatzfähigen Schadens, ob Freistellung oder Zahlung verlangt werden kann, ggf. dann § 250 BGB.
Bei Widerklage dann entsprechend (bei mir im Hilfsgutachten) in Höhe des Gegenstandswerts aus 6.000 EUR begründet (da insofern Klage unbegründet).

Ja, ich ging zunächst auch davon aus, dass die Widerklägerin vorgerichtlichen RA-Kosten aus der Abwehr des Anspruchs geltend macht, hab mich dann aber für 812 entschieden, da die Widerklägerin die vorgerichtlichen RA Kosten des Klägers vollumfänglich beglichen hat, das aber nicht hätte tun müssen, so dass sie zumindest für einen Teil einen Erstattungsanspruch haben müsste (den ich leider nicht berechnet hab, hab einfach irgendeine Zahl in meinen Tenor geschrieben:( ) 

Ob das mit der Auslegung geht, weiß ich tatsächlich nicht..

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers gezahlt? Das habe ich dann völlig falsch gelesen. Dann ergibt das natürlich Sinn.
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Kannkeinjura
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#18
07.04.2026, 16:15
(07.04.2026, 16:12)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 16:11)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 16:02)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:58)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 15:45)RefNdsOL schrieb:  Ja, das schon, vor allem viele Rechtsaspekte, die die Parteien ansprachen und man eben mit reinbringen musste. Zum das alles mit dem VU.

Ich hatte als Ergebns Klage begründet iHv 2.000 EUR (Auto) (§§ 280 I, III, 281 I BGB) + Gebühren aus dem Gegenstandswert (§§ 280 I, II, 286 I BGB).
Kaufvertrag wirksam.
Kein Widerruf, da §§ 312g, 312c I BGB wegen § 312 I BGB nicht anwendbar.
Keine Anfechtung wegen § 119 II BGB erfasst nicht Marktwert
Keine Sittenwidrigketi § 138 I BGB
§ 281 II BGB
Kurz Abgrenzung zu § 286 BGB
§ 252 S. 2 BGB

Im Übrigen unbegründet. Für Anspruch mit dem Auto keine Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 I, 241 II BGB (-), § 823 I (-) usw.). Beklagte erfüllt Verkehrssicherungspflicht, keine erhöhte Anforderungen durch Pilzbefall (Beweiswürdigung Gutachten).
 
Widerklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage) (Hilfsgutachten: wäre nur teilweise begründet gewesen; §§ 280 I, 241 II BGB (ungerechtfertigte Rechtsverfolgung gegen Vertragspartner (durch Kläger) ist Pflichtverletzung).

Hab ich im Grunde genau so, die vorgerichtlichen RA- Kosten habe ich entsprechend nur auf den gegenstandswert von 2.000 EUR für begründet erachtet. 

Die widerklage habe ich in eine Leistungsklage ausgelegt und aus §812 teilweise stattgegeben, da diese vollumfänglich gezahlt wurde, aber nur in Höhe auf den Gegenstandswert von 2000 Euro angefallen sind. 

Über Wiedereinsetzung im übrigen nicht entschieden, da §310 III.
Genau RA-Kosten nur aus Gegenstandswert von 2.000 EUR.

Mit §§ 310 III, 317 I 1 ZPO richtig, erst mit der die Verkündung ersetzen Zustellung an beide Parteien ist das VU existent.

Das hätte ich nicht gedacht, dass man das so auslegen kann; geht das, bei vertretenen Parteien? Womöglich war das der nicht abgedruckte Hinweis zur Korrektur?

Warum § 812 BGB für die Begründetheit der Widerklage und nicht §§ 280 I, 241 II BGB? Ob die RA-Gebühren bezahlt wurden oder nicht, ist m.W.n. doch nur eine Frage des ersatzfähigen Schadens, ob Freistellung oder Zahlung verlangt werden kann, ggf. dann § 250 BGB.
Bei Widerklage dann entsprechend (bei mir im Hilfsgutachten) in Höhe des Gegenstandswerts aus 6.000 EUR begründet (da insofern Klage unbegründet).

Ja, ich ging zunächst auch davon aus, dass die Widerklägerin vorgerichtlichen RA-Kosten aus der Abwehr des Anspruchs geltend macht, hab mich dann aber für 812 entschieden, da die Widerklägerin die vorgerichtlichen RA Kosten des Klägers vollumfänglich beglichen hat, das aber nicht hätte tun müssen, so dass sie zumindest für einen Teil einen Erstattungsanspruch haben müsste (den ich leider nicht berechnet hab, hab einfach irgendeine Zahl in meinen Tenor geschrieben:( ) 

Ob das mit der Auslegung geht, weiß ich tatsächlich nicht..

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers gezahlt? Das habe ich dann völlig falsch gelesen. Dann ergibt das natürlich Sinn.
Ja, das hat mich auch extremst verwirrt, war der letzte Satz, der völlig zusammenhangslos am Ende der Beklagtenschrift stand.
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RefNdsOL
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#19
07.04.2026, 16:20
(07.04.2026, 16:15)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 16:12)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 16:11)Kannkeinjura schrieb:  
(07.04.2026, 16:02)RefNdsOL schrieb:  
(07.04.2026, 15:58)Kannkeinjura schrieb:  Hab ich im Grunde genau so, die vorgerichtlichen RA- Kosten habe ich entsprechend nur auf den gegenstandswert von 2.000 EUR für begründet erachtet. 

Die widerklage habe ich in eine Leistungsklage ausgelegt und aus §812 teilweise stattgegeben, da diese vollumfänglich gezahlt wurde, aber nur in Höhe auf den Gegenstandswert von 2000 Euro angefallen sind. 

Über Wiedereinsetzung im übrigen nicht entschieden, da §310 III.
Genau RA-Kosten nur aus Gegenstandswert von 2.000 EUR.

Mit §§ 310 III, 317 I 1 ZPO richtig, erst mit der die Verkündung ersetzen Zustellung an beide Parteien ist das VU existent.

Das hätte ich nicht gedacht, dass man das so auslegen kann; geht das, bei vertretenen Parteien? Womöglich war das der nicht abgedruckte Hinweis zur Korrektur?

Warum § 812 BGB für die Begründetheit der Widerklage und nicht §§ 280 I, 241 II BGB? Ob die RA-Gebühren bezahlt wurden oder nicht, ist m.W.n. doch nur eine Frage des ersatzfähigen Schadens, ob Freistellung oder Zahlung verlangt werden kann, ggf. dann § 250 BGB.
Bei Widerklage dann entsprechend (bei mir im Hilfsgutachten) in Höhe des Gegenstandswerts aus 6.000 EUR begründet (da insofern Klage unbegründet).

Ja, ich ging zunächst auch davon aus, dass die Widerklägerin vorgerichtlichen RA-Kosten aus der Abwehr des Anspruchs geltend macht, hab mich dann aber für 812 entschieden, da die Widerklägerin die vorgerichtlichen RA Kosten des Klägers vollumfänglich beglichen hat, das aber nicht hätte tun müssen, so dass sie zumindest für einen Teil einen Erstattungsanspruch haben müsste (den ich leider nicht berechnet hab, hab einfach irgendeine Zahl in meinen Tenor geschrieben:( ) 

Ob das mit der Auslegung geht, weiß ich tatsächlich nicht..

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers gezahlt? Das habe ich dann völlig falsch gelesen. Dann ergibt das natürlich Sinn.
Ja, das hat mich auch extremst verwirrt, war der letzte Satz, der völlig zusammenhangslos am Ende der Beklagtenschrift stand.

Ich hab das dann womöglich missverstanden.

Da stand ja auch, dass der Beklagten RA vorgerichtlich tätig gewesen sei und die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hätte (am 05.11, das habe ich recht zum Schluss beim Tatbestandschreiben noch nachgeschaut). Ich hatte den letzten Satz so verstanden, dass die Bekl. ihren eigenen Anwalt dafür halt schon bezahlt hat (anders als der Kläger seinen Anwalt). Der Antrag der Widerklage war deshalb ja auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung.
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#20
07.04.2026, 16:36
Ist es wohl vollkommen unvertretbar einen Schadensersatz wegen des Autos anzunehmen? Im Gutachten stand ja zumindest, dass bei den Hölzern auch im gesunden Zustand bei einem Alter über 20 Jahren auch Äste brechen können und die Beklagte hat dem Kläger ja gesagt, er solle bei ihr das Auto abholen, da hätte sie ihn warnen können, zumal der Beklagten die Gefährlichkeit bewusst gewesen ist.. im übrigen hätte sie ihm auch vorher mitteilen können, dass das Auto nicht mehr in ihrem Besitz ist. Der Kläger hatte ja mehrfach versucht sie zu erreichen.. manno
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