Gestern, 14:21
Moin,
im Rahmen der Vorbereitung einer Hauptverhandlung bzw. eines Urteils stellt sich folgendes Problem der Beweiswürdigung:
Ein Zeuge gibt an, anonyme E-Mails wiesen denselben Satzbau und dieselbe Schreibweise auf wie E-Mails des Angeklagten unter dessen echtem Namen. Er legt diese jedoch weder vor, noch erläutert er konkret, auf welche sprachlichen Besonderheiten, Formulierungen oder strukturellen Merkmale er seine Einschätzung stützt. Im Ergebnis beschränkt sich der Zeuge damit auf die Mitteilung seines Bewertungsergebnisses, ohne die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen offenzulegen.
Wie ist eine solche Zeugenaussage im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln? Insbesondere stellt sich die Frage, ob das Gericht eine derartige Aussage, die ausschließlich aus einer Schlussfolgerung besteht und deren tatsächliche Grundlage weder benannt noch überprüfbar ist, als tragfähige Grundlage für Feststellungen im Urteil heranziehen kann.
im Rahmen der Vorbereitung einer Hauptverhandlung bzw. eines Urteils stellt sich folgendes Problem der Beweiswürdigung:
Ein Zeuge gibt an, anonyme E-Mails wiesen denselben Satzbau und dieselbe Schreibweise auf wie E-Mails des Angeklagten unter dessen echtem Namen. Er legt diese jedoch weder vor, noch erläutert er konkret, auf welche sprachlichen Besonderheiten, Formulierungen oder strukturellen Merkmale er seine Einschätzung stützt. Im Ergebnis beschränkt sich der Zeuge damit auf die Mitteilung seines Bewertungsergebnisses, ohne die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen offenzulegen.
Wie ist eine solche Zeugenaussage im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln? Insbesondere stellt sich die Frage, ob das Gericht eine derartige Aussage, die ausschließlich aus einer Schlussfolgerung besteht und deren tatsächliche Grundlage weder benannt noch überprüfbar ist, als tragfähige Grundlage für Feststellungen im Urteil heranziehen kann.
Gestern, 15:05
Vorrangig muss das Gericht all das erfragen, ggf. kann man die Dokumente auch beschlagnahmen. Hat das die StA nicht gemacht? Und wenn er sich weigert, muss man ihn nach den Gründen befragen. Abhängig davon zieht das Gericht daraus dann im Rahmen der freien Beweiswürdigung seine Schlüsse.
Gestern, 17:14
Beweiswert von Stilvergleich ohne Sachkunde?
Gestern, 18:31
Gestern, 19:41
Gilt das auch hier, sodass keine Tatsachengrundlage besteht?
Bei der Analyse von Bekennerschreiben stellen festgestellte Übereinstimmungen in thematischer, stilistischer und textgestalterischer Hinsicht regelmäßig lediglich Indizien dar, denen allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zukommt.
(BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – StB 12, 13 und 47/07, Rn. 33)
Bei der Analyse von Bekennerschreiben stellen festgestellte Übereinstimmungen in thematischer, stilistischer und textgestalterischer Hinsicht regelmäßig lediglich Indizien dar, denen allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zukommt.
(BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – StB 12, 13 und 47/07, Rn. 33)
Gestern, 19:51
"regelmäßig".
Du schreibst leider nur sehr knapp, sodass die genaue prozessuale Situation etwas unklar ist. Aber ja: eine Aussage unklaren Inhalts, bei der nicht nachgefragt wird, mit unklarer Sachkunde des Zeugen und unbekannter Tatsachengrundlage aus Gründen, die man nicht kennt, wiegt nicht wahnsinnig schwer.
Du schreibst leider nur sehr knapp, sodass die genaue prozessuale Situation etwas unklar ist. Aber ja: eine Aussage unklaren Inhalts, bei der nicht nachgefragt wird, mit unklarer Sachkunde des Zeugen und unbekannter Tatsachengrundlage aus Gründen, die man nicht kennt, wiegt nicht wahnsinnig schwer.
Gestern, 20:11
Ja, die Zeugen verfügen über keine Sachkunde.
Wenn es sich um 38 Taten handelt, muss im Urteil für jede einzelne Tathandlung die Ähnlichkeit dargelegt werden oder – im Rahmen der Beweiswürdigung – die gesamte Ähnlichkeit pauschal begründet werden.
Wenn es sich um 38 Taten handelt, muss im Urteil für jede einzelne Tathandlung die Ähnlichkeit dargelegt werden oder – im Rahmen der Beweiswürdigung – die gesamte Ähnlichkeit pauschal begründet werden.



