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Klausuren Juni 2015
J aus B
Unregistered
 
#621
17.06.2015, 16:01
[/quote[/code]]Der Kalender hat mich allerdings verwirrt..für welche Frist habt ihr den denn genutzt?
[/quote]

Also der Kalender wurde gebraucht, wenn man genau berechnen wollte, wann die Widerspruchsfrist endete (war eigentlich ein Sonntag, aber dann gilt ja der nächste Werktag). Und wenn man zu einem Widerspruch nach Fristablauf kam (weil da erst dieser bei der zuständigen Behörde weitergeleitet wurde), musste man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand prüfen 60,70 II VwGO. Da sollte man dann auch angeben, bis wann dieser Antrag gestellt werden kann.
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Elvira
Unregistered
 
#622
17.06.2015, 17:23
Ja so in der Art hab ich's auch, Fristberechnung bzgl. Widerspruchsfrist nach § 70 und Wiedereinsetzung, brauchte man bei 80 V beim RSB und der Frage, ob in der Hauptsache noch Rechtsschutz zu erlangen ist.
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Berliner
Unregistered
 
#623
17.06.2015, 19:50
Also im Berliner Bearbeitervermerk war die Stadt als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständig. Für die Sondernutzungserlaubnis ist aber gem. 16 StrG BW die StraßenBAUbehörde zuständig; das RegPräs ist dann nur StraßenAUFSICHTSbehörde.
Hat mich auch ganz lange irritiert; am Ende habe ich es als Argument verwurstet, dass das RegPräs den Widerspruch schneller hätte weiterleiten können, da es über seine Aufgabe als Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit der Stadt schneller hätte erkennen müssen...
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Gast
Unregistered
 
#624
17.06.2015, 21:10
(17.06.2015, 12:08)NRW_Ph schrieb:  
(17.06.2015, 11:06)Bla schrieb:  Ich persönlich glaube eher nicht, dass ein Zwangsmitteln im Gegensatz zum Widerruf ein gleich geeignetes Mittel darstellt beziehungsweise, dass die Behörde gehalten wäre, vor dem Widerruf Zwangsmittel anzudrohen, wenn bereits mehrfach gegen die Auflagen verstoßen Trond es ist richtig, dass sich das Urteil auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützt, im Kern ist es jedoch genau das selbe und wohl nah an der Musterlö wenn bereits mehrfach gegen die Auflagen verstoßen Trond es ist richtig, dass sich das Urteil auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützt, im Kern ist es jedoch genau dasselbe und nah an der Musterlösung. Ich habe den Eindruck, hier galt es vor allem zu erkennen, dass ein Antrag an das Gericht auf vorläufigen Rechtsschutz trotz formeller wie teilweise materieller Rechtswidrigkeit für den Mandanten nicht sinnvoll ist, da er jedenfalls gegen die Auflage zu 1 verstoßen hat und allein das den erfolgten Widerruf rechtfertigt

"Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (s. Rn. 8) kann es im Einzelfall geboten sein, vor dem Widerruf die Vollstreckung der Auflage zu versuchen (§ 36 Rn. 8)."
(Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 55)

Vorläufiger Rechtsschutz ist schon wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Begründung möglich und auch sinnvoll: Das "Pingeln" ist nach seinen Angaben die einzige Einnahmequelle des Mandanten; jeder Tag mehr ist für ihn somit günstig, zumal ein Schadensersatzanspruch nicht droht und er wegen PKH nicht mit den Kosten belastet wird.

Meines Erachtens war die fehlende ordnungsgemäße Begründung die "goldene Brücke" in den vorl. Rechtsschutz für diejenigen, die zuvor eine Rechtmäßigkeit des Widerrufs angenommen hatten.

Ein Zwangsgeldandrohung bei einem offensichtlich mittellosen Pingelbruder, der permanent gegen die Regeln verstößt? Das scheibt mir eine etwas weltfremde Anforderung. Maßnahmen, die offensichtlich erfolglos sein werden, muss die Behörde vor dem Widerruf sicher nicht einleiten.
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NRW_Ph
Unregistered
 
#625
17.06.2015, 21:40
Du weißt aber schon, was passiert, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist? :D Von wegen offensichtlich erfolglos ... ;)
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Gast
Unregistered
 
#626
17.06.2015, 21:56
Dieser Thread hat bald 70.000 Ansichten.

Zum Vergleich: Das Champions League-Endspiel zwischen Juve und Barca hatte 70442 Zuschauer. :D:D
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Gast
Unregistered
 
#627
17.06.2015, 22:50
Wenn der Schuldner über KEINERLEI Vermögen verfügt, dann kann man auch gut vertreten, dass eine Zwangsgeldandrohnung unverhältnismäßig ist.

http://examensrelevant.de/2014/09/12/vol...schuldner/
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NRW_Ph
Unregistered
 
#628
17.06.2015, 23:04
(17.06.2015, 22:50)Gast schrieb:  Wenn der Schuldner über KEINERLEI Vermögen verfügt, dann kann man auch gut vertreten, dass eine Zwangsgeldandrohnung unverhältnismäßig ist.

http://examensrelevant.de/2014/09/12/vol...schuldner/

Nein. Bitte nochmal dort nachlesen und durchdenken:
In dem Fall geht es darum, dass schon die zu vollstreckende Handlungspflicht finanzielle Leistungsfähigkeit erfordert. Ist der Pflichtige vermögenslos, sind Zwangsmittel dann stets unverhältnismäßig: ultra posse nemo obligatur, erst recht nicht mit Zwang.

In unserem Fall kann der Pflichtige sein Handeln aber ohne Vermögensopfer an dem Verbot ausrichten. Dann gilt Leitsatz 2 des von Dir zitierten Beschlusses: "Grundsätzlich ist eine Vollstreckungsbehörde nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen."
Denn wenn er dem Verbot nicht nachkommt, Ordnungsgeld aber nicht zahlen kann, gibt es eben ersatzweise Ordnungshaft.

Habe inzwischen auch einige andere Fundstellen gefunden, die davon ausgehen, dass eine Auflage zu einer Erlaubnis zunächst versuchsweise zu vollstrecken ist, bevor die Erlaubnis wiederrufen werden darf. Das reicht mir. ;)
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Gast
Unregistered
 
#629
17.06.2015, 23:06
(17.06.2015, 22:50)Gast schrieb:  Wenn der Schuldner über KEINERLEI Vermögen verfügt, dann kann man auch gut vertreten, dass eine Zwangsgeldandrohnung unverhältnismäßig ist.

http://examensrelevant.de/2014/09/12/vol...schuldner/

ich denke es geht nicht darum, ob man die Verhältnismäßigkeit des widerrufs deswegen scheitern lässt oder nicht. Entscheidend wird sein, dass man überhaupt auf die idee gekommen ist, die vollstreckung der auflage als alternative möglichkeit in erwägung zu ziehen. Glückwunsch an diejenigen, die darauf gekommen sind!
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NRW_Ph
Unregistered
 
#630
17.06.2015, 23:07
Und damit ist für mich hier auch Ende. Wer "mehr" Recht hatte, erfahren wir ja spätestens in drei Monaten. ;)

Und nicht vergessen: Nach der Schriftlichen ist vor der Mündlichen. :D Viel Erfolg!
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