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Klausuren Dezember 2025
NRW2025Examen
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Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#331
13.12.2025, 06:22
Kurze Darstellung der V2 meinerseits (NRW)

Zulässigkeit: ohne Probleme (80 V 1 2. Alt VwGO)

Begründetheit
1. formell ordnungsmäßige Anordnung 
war vorgegeben 

2. Erfolgsaussichten in der HS
Habe 82 I und II separat geprüft 

82 I:
Formell illegal 
-> Genehmigung wegen Verzichts erloschen 
-> auch wegen Nutzungsaufgabe erloschen
-> hier dargestellt, dass eine Nutzungsänderung erfolgt ist. Prostitution ist kein Wohnen, ein Barbereich keine Schankwirtschaft
-> hier auf die dauerhaft wechselnden Verhältnisse (55 Frauen vs 3 genehmigte Wohnungen) eingegangen und auch ein Wohnen bezüglich der Unterbringung der Frauen abgelehnt, hier war der SV etwas dünn
-> hier konnte man gut mit der Kommentierung zu 43 II VwVfG arbeiten 
-> Verfall war dort als Fallgruppe ausdrücklich genannt, dann das Gutachten gewürdigt

materiell illegal 
-> Verstoß gegen 12 BauO
-> als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig
-> wenig überraschend dürfte ein Puff im Naturschutzgebiet nicht der Flächennutzungsplanung entsprechen, zudem weitere Belange geprüft
-> Ausnahmen des 35 IV durchgeprüft und abgelehnt. Insbesondere kein 35 IV Nr. 3

Möglichkeit anderer Maßnahmen 
-> 59 BauO NRW erwähnt, dargestellt, dass reine Schutzmaßnahmen unzureichend seien. Hier war wohl auch anderes vertretbar 

Ermessensfehler -
Eigentum an Bruchbude < Leib und Leben Dritter (Art 2 II GG). Deswegen unvhm -
Auch aktive Duldung verneint (Umstandsmoment -)

82 II ging dann mE recht einfach durch, da man zB „im Verfall“ bereits bei der Prüfung des 43 II verarbeiten konnte. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit habe ich mit den 3 Jahren des 75 BauO NRW argumentiert, dass war aber aus der Hüfte geschossen.

Bescheid damit insgesamt rm

3. besonderes Vollzugsinteresse
habe ich angenommen, da mE der Fall darauf hinauswollte. Jederzeit Gefahr für Passanten durch Trümmerfall etc. Aber hier ließe sich natürlich argumentieren, dass die sofortige Vollziehung einer Abrissverfügung nur im Ausnahmefall möglich ist, die Ruine Jahre toleriert wurde (Widerlegung der konkreten Gefahr) und mglw auch mildere Maßnahmen ausreichen. 

4. ZWM/Praktischer Teil
Habe dann dem Mandanten geraten, keinen Antrag zu stellen. Außerdem ihn auf die Risiken für Dritte hingewiesen etc. Auch auf die Kosten einer Ersatzvornahme und dass selbst der Nichtabriss ihm wenig bringt, da er allein eine Nutzung als Bordell anstrebt, welche nicht genehmigungsfähig ist.
Dann sowohl Sachverhalt als auch rechtliche Würdigung recht umfangreich dargestellt. Bin persönlich nicht sicher, ob das hier angezeigt war. 

Im Ergebnis mE eine sehr faire Klausur. Der Bescheid der Behörde hat enorm geholfen, da musste man „nur“ noch die Normen finden. Mit 45 Seiten eine recht umfangreiche Bearbeitung für mich, aber man konnte auch gut typische Themen (AOSV, Begriff des Wohnens, Nutzungsänderung, Außenbereich, besonderes Vollzugsinteresse) abspulen. Da hat einen der Behördenbescheid gut an die Hand gekommen. Wirkliche Abweichungen waren mE eigentlich nur im Rahmen des besonderen Vollzugsinteresses möglich. Dass die Voraussetzungen eines Abrisses vorliegen sollten, war mE eindeutig gewollt. Das LJPA hat ja sogar in den Bearbeitervermerk gepackt, dass das Vorhaben nie materiell gemehmigungsfähig war…

Auffällig war, dass das LJPA anders als sonst die Gerichte des Bezirks nicht genannt hat. War das vielleicht ein kleiner Wink? Ein Antrag an das Gericht wäre auf jeden Fall die schlankere Alternative gewesen: hier hätte ja gereicht, das fehlende besondere Vollzugsinteresse zu begründen. In der Hauptsache dürfte wenig zu gewinnen und deswegen aus Anwaltssicht auch wenig zu schreiben sein. 

Fehlt da was? Gerne Anmerkungen!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2025, 06:26 von NRW2025Examen.)
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RefiHH2024
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Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#332
13.12.2025, 08:51
Fand die Klausur gestern komisch. In HH war Untersagung der Hundehaltung mit verschiedenen Maßnahmen gegen unzuverlässigen Hundehalter mit ziemlich aggressiven Hund. Gegen den halt alles gesprochen, war absolut uneinsichtig, immer waren die angegriffenen Hunde bzw Menschen schuld, will keine Auflagen akzeptieren und würde alles wieder genau so machen. Starke BtM Abhängigkeit. 

Wollte unbedingt vermeiden, keine Klage schreiben zu müssen. Habe deshalb mit Mühe und Not die generelle Untersagung für rechtswidrig empfunden, da unverhältnismäßig. Der konkrete Entzug vom Hund aber okay. Fortsetzung der Sicherstellung rechtswidrig, da Herausgabe an Mutter geplant, die den Hund besser im Griff haben dürfte

Nur beim Zwangsgeld bin ich mir sicher, dass das rechtswidrig war. Denn das musste nach dem Gesetz für jede Maßnahme separat angedroht werden
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Lawniverse
Junior Member
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#333
13.12.2025, 09:57
(13.12.2025, 06:22)NRW2025Examen schrieb:  Kurze Darstellung der V2 meinerseits (NRW)

Zulässigkeit: ohne Probleme (80 V 1 2. Alt VwGO)

Begründetheit
1. formell ordnungsmäßige Anordnung 
war vorgegeben 

2. Erfolgsaussichten in der HS
Habe 82 I und II separat geprüft 

82 I:
Formell illegal 
-> Genehmigung wegen Verzichts erloschen 
-> auch wegen Nutzungsaufgabe erloschen
-> hier dargestellt, dass eine Nutzungsänderung erfolgt ist. Prostitution ist kein Wohnen, ein Barbereich keine Schankwirtschaft
-> hier auf die dauerhaft wechselnden Verhältnisse (55 Frauen vs 3 genehmigte Wohnungen) eingegangen und auch ein Wohnen bezüglich der Unterbringung der Frauen abgelehnt, hier war der SV etwas dünn
-> hier konnte man gut mit der Kommentierung zu 43 II VwVfG arbeiten 
-> Verfall war dort als Fallgruppe ausdrücklich genannt, dann das Gutachten gewürdigt

materiell illegal 
-> Verstoß gegen 12 BauO
-> als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig
-> wenig überraschend dürfte ein Puff im Naturschutzgebiet nicht der Flächennutzungsplanung entsprechen, zudem weitere Belange geprüft
-> Ausnahmen des 35 IV durchgeprüft und abgelehnt. Insbesondere kein 35 IV Nr. 3

Möglichkeit anderer Maßnahmen 
-> 59 BauO NRW erwähnt, dargestellt, dass reine Schutzmaßnahmen unzureichend seien. Hier war wohl auch anderes vertretbar 

Ermessensfehler -
Eigentum an Bruchbude < Leib und Leben Dritter (Art 2 II GG). Deswegen unvhm -
Auch aktive Duldung verneint (Umstandsmoment -)

82 II ging dann mE recht einfach durch, da man zB „im Verfall“ bereits bei der Prüfung des 43 II verarbeiten konnte. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit habe ich mit den 3 Jahren des 75 BauO NRW argumentiert, dass war aber aus der Hüfte geschossen.

Bescheid damit insgesamt rm

3. besonderes Vollzugsinteresse
habe ich angenommen, da mE der Fall darauf hinauswollte. Jederzeit Gefahr für Passanten durch Trümmerfall etc. Aber hier ließe sich natürlich argumentieren, dass die sofortige Vollziehung einer Abrissverfügung nur im Ausnahmefall möglich ist, die Ruine Jahre toleriert wurde (Widerlegung der konkreten Gefahr) und mglw auch mildere Maßnahmen ausreichen. 

4. ZWM/Praktischer Teil
Habe dann dem Mandanten geraten, keinen Antrag zu stellen. Außerdem ihn auf die Risiken für Dritte hingewiesen etc. Auch auf die Kosten einer Ersatzvornahme und dass selbst der Nichtabriss ihm wenig bringt, da er allein eine Nutzung als Bordell anstrebt, welche nicht genehmigungsfähig ist.
Dann sowohl Sachverhalt als auch rechtliche Würdigung recht umfangreich dargestellt. Bin persönlich nicht sicher, ob das hier angezeigt war. 

Im Ergebnis mE eine sehr faire Klausur. Der Bescheid der Behörde hat enorm geholfen, da musste man „nur“ noch die Normen finden. Mit 45 Seiten eine recht umfangreiche Bearbeitung für mich, aber man konnte auch gut typische Themen (AOSV, Begriff des Wohnens, Nutzungsänderung, Außenbereich, besonderes Vollzugsinteresse) abspulen. Da hat einen der Behördenbescheid gut an die Hand gekommen. Wirkliche Abweichungen waren mE eigentlich nur im Rahmen des besonderen Vollzugsinteresses möglich. Dass die Voraussetzungen eines Abrisses vorliegen sollten, war mE eindeutig gewollt. Das LJPA hat ja sogar in den Bearbeitervermerk gepackt, dass das Vorhaben nie materiell gemehmigungsfähig war…

Auffällig war, dass das LJPA anders als sonst die Gerichte des Bezirks nicht genannt hat. War das vielleicht ein kleiner Wink? Ein Antrag an das Gericht wäre auf jeden Fall die schlankere Alternative gewesen: hier hätte ja gereicht, das fehlende besondere Vollzugsinteresse zu begründen. In der Hauptsache dürfte wenig zu gewinnen und deswegen aus Anwaltssicht auch wenig zu schreiben sein. 

Fehlt da was? Gerne Anmerkungen!

Habe ich weitestgehend auch so gelöst und Mandantenschreiben erstellt.

Dass der VG-Bezirk im BV nicht genannt wird, ist gar nicht so unüblich, und dass hier das VG Aachen örtlich zuständig war, ergab sich hier offensichtlich aus § 52 Nr. 1 VwGO i. V. m § 17 Nr. 1 JustG NRW, weil das Grundstück in Aachen belegen war. Vielleicht wurde es deswegen einfach weggelassen. Also ich würde da in Bezug auf die Klausurtaktik nicht allzu viel hineininterpretieren.

Man hätte sicher das besondere Vollziehungsinteresse bei entsprechender Argumentation auch ablehnen können. Ggf. auch mit Blick darauf, dass M noch den Renovierungsbedarf/Kosten prüfen wollte. Auch die Aussage, dass es nicht sein könne, dass ohne mV über den Abriss entschieden werden könne, könnte ggf. dafür sprechen, dass es doch später zu einem Klageverfahren kommen könnte (aber auch ggf. zu viel Interpretation).

Aber für mich ging die Klausur insgesamt mehr in Richtung Mandantenschreiben. Schwerpunkt lag aber unabhängig davon in der Interessenabwägung und der Erfolgsaussicht in der Hauptsache.
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RefHoffeNichtMehrLange
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#334
13.12.2025, 15:41
(13.12.2025, 06:22)NRW2025Examen schrieb:  Kurze Darstellung der V2 meinerseits (NRW)

Zulässigkeit: ohne Probleme (80 V 1 2. Alt VwGO)

Begründetheit
1. formell ordnungsmäßige Anordnung 
war vorgegeben 

2. Erfolgsaussichten in der HS
Habe 82 I und II separat geprüft 

82 I:
Formell illegal 
-> Genehmigung wegen Verzichts erloschen 
-> auch wegen Nutzungsaufgabe erloschen
-> hier dargestellt, dass eine Nutzungsänderung erfolgt ist. Prostitution ist kein Wohnen, ein Barbereich keine Schankwirtschaft
-> hier auf die dauerhaft wechselnden Verhältnisse (55 Frauen vs 3 genehmigte Wohnungen) eingegangen und auch ein Wohnen bezüglich der Unterbringung der Frauen abgelehnt, hier war der SV etwas dünn
-> hier konnte man gut mit der Kommentierung zu 43 II VwVfG arbeiten 
-> Verfall war dort als Fallgruppe ausdrücklich genannt, dann das Gutachten gewürdigt

materiell illegal 
-> Verstoß gegen 12 BauO
-> als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig
-> wenig überraschend dürfte ein Puff im Naturschutzgebiet nicht der Flächennutzungsplanung entsprechen, zudem weitere Belange geprüft
-> Ausnahmen des 35 IV durchgeprüft und abgelehnt. Insbesondere kein 35 IV Nr. 3

Möglichkeit anderer Maßnahmen 
-> 59 BauO NRW erwähnt, dargestellt, dass reine Schutzmaßnahmen unzureichend seien. Hier war wohl auch anderes vertretbar 

Ermessensfehler -
Eigentum an Bruchbude < Leib und Leben Dritter (Art 2 II GG). Deswegen unvhm -
Auch aktive Duldung verneint (Umstandsmoment -)

82 II ging dann mE recht einfach durch, da man zB „im Verfall“ bereits bei der Prüfung des 43 II verarbeiten konnte. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit habe ich mit den 3 Jahren des 75 BauO NRW argumentiert, dass war aber aus der Hüfte geschossen.

Bescheid damit insgesamt rm

3. besonderes Vollzugsinteresse
habe ich angenommen, da mE der Fall darauf hinauswollte. Jederzeit Gefahr für Passanten durch Trümmerfall etc. Aber hier ließe sich natürlich argumentieren, dass die sofortige Vollziehung einer Abrissverfügung nur im Ausnahmefall möglich ist, die Ruine Jahre toleriert wurde (Widerlegung der konkreten Gefahr) und mglw auch mildere Maßnahmen ausreichen. 

4. ZWM/Praktischer Teil
Habe dann dem Mandanten geraten, keinen Antrag zu stellen. Außerdem ihn auf die Risiken für Dritte hingewiesen etc. Auch auf die Kosten einer Ersatzvornahme und dass selbst der Nichtabriss ihm wenig bringt, da er allein eine Nutzung als Bordell anstrebt, welche nicht genehmigungsfähig ist.
Dann sowohl Sachverhalt als auch rechtliche Würdigung recht umfangreich dargestellt. Bin persönlich nicht sicher, ob das hier angezeigt war. 

Im Ergebnis mE eine sehr faire Klausur. Der Bescheid der Behörde hat enorm geholfen, da musste man „nur“ noch die Normen finden. Mit 45 Seiten eine recht umfangreiche Bearbeitung für mich, aber man konnte auch gut typische Themen (AOSV, Begriff des Wohnens, Nutzungsänderung, Außenbereich, besonderes Vollzugsinteresse) abspulen. Da hat einen der Behördenbescheid gut an die Hand gekommen. Wirkliche Abweichungen waren mE eigentlich nur im Rahmen des besonderen Vollzugsinteresses möglich. Dass die Voraussetzungen eines Abrisses vorliegen sollten, war mE eindeutig gewollt. Das LJPA hat ja sogar in den Bearbeitervermerk gepackt, dass das Vorhaben nie materiell gemehmigungsfähig war…

Auffällig war, dass das LJPA anders als sonst die Gerichte des Bezirks nicht genannt hat. War das vielleicht ein kleiner Wink? Ein Antrag an das Gericht wäre auf jeden Fall die schlankere Alternative gewesen: hier hätte ja gereicht, das fehlende besondere Vollzugsinteresse zu begründen. In der Hauptsache dürfte wenig zu gewinnen und deswegen aus Anwaltssicht auch wenig zu schreiben sein. 

Fehlt da was? Gerne Anmerkungen!


Zur formellen Rechtmäßigkeit gabs ja nicht viel zu sagen. Behördliche Zuständigkeiten laut Bearbeitervermerk gewahrt (hab § 57 BauO NRW somit auch nicht angesprochen). Anhörung nach § 28 I VwVfG NRW wurde ja auch durchgeführt. Hab dann bezüglich Wahrung der Form noch § 20 I 1 OBG NRW zitiert.

Zu § 82 I 1 BauOR NRW:

1) Formelle Illegalität

Da hab ich den § 43 II VwVfG NRW verpeilt und dann stattdessen den § 49 II 1 Nr. 3 VwVfG NRW herangezogen. War ich beim lesen der Norm zwar auch nicht ganz von überzeugt, aber wie gesagt, bin nicht auf § 43 II VwVfG NRW anhand der Formulierung im Bescheid gekommen. Ärgerlich, aber daran solls letztlich nicht scheitern

2) Materielle Illegalität

§ 12 BauO NRW gut gesehen! Ich hab nicht so weit vorne in der BauO geblättert  Cheese

Aber ansonsten war die Prüfung des § 35 BauGB ja mit dem Bescheid gut vorgegeben, da hab ich dann auch alles - auch § 35 IV 1 Nr. 3 BauGB - gefunden, weil die Normen ja geradezu wörtlich wiedergegeben wurden im Bescheid. Das schöne war ja auch, dass man alles, was nicht explizit bestritten wurde, als richtig zugrundelegen konnte (dem Bearbeitervermerk nach), somit also auch die Definitionen und Maßstäbe gut übernommen werden konnten und man es einfach nur noch selbst etwas zusätzlich argumentativ unterfüttern musste.

§ 59 BauO NRW auch gut gesehen! Hab ich ebenfalls nicht angesprochen, aber jedenfalls die dahingehende Argumentation dann später im Rahmen des Ermessen bzw. der Verhältnismäßigkeit auch erörtert.

Beim Ermessen hab ich auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch i.E. gesagt, dass Art. 2 II GG (hab glaube dummerweise Art. 2 I GG geschrieben, obwohl ich es vorher extra nochmal nachgelesen hatte  Crying ) der Allgemeinheit dem Interesse des Mandanten als Eigentümer (Art. 14 GG) überwiegt. Hier musste ich aber auch eine Weile (klausurtaktisch) überlegen, wie ich bezüglich der Erforderlichkeit vertretbar argumentieren sollte, dass es kein milderes, gleich geeignetes Mittel anstelle der Beseitigungsverfügung gibt. Denn nach dem Fazit des SV-Gutachtens hieß es ja, dass eine Sanierung prinzipiell zwar möglich sei (wenn auch mit erheblichen Umständen/Aufwand/Kosten verbunden) und der Mandant dann im Rahmen der Anhörung sich dahingehend geäußert hat, dass er das Gebäude ja nun doch mal sanieren wollen würde. 

Zu § 82 II BauO NRW:

Hab da nicht mehr viel Zeit für eigene Gedanken gehabt und da auch nur noch ein bisschen versucht, ein oder zwei Argumente zusätzlich zu denen der Behörde einzubauen. 

Deine ZWM und praktischer Teil hören sich auf jedenfall umfassender an als bei mir. Bisschen ärgerlich, dass ich nicht auch dran gedacht habe, auf etwaige Ersatzvornahmen hinzuweisen



Dafür dass ich beim ersten Durchblättern der Klausur dachte: "So und jetzt zum Abschluss wollen die uns mit Baurecht nochmal schön einen reindrücken" lief es für meine Baurechts-Verhältnisse dann doch noch ganz akzeptabel, will ich jedenfalls hoffen. Denke aber auch, dass die V1 und V2 Klausuren insgesamt recht fair mit Tendenz - aus Klausurersteller bzw. -korrektor Sicht - zu sogar vergleichsweise "einfach" waren und dementsprechend strenger korrigiert werden dürften. Mir ist z.B. noch eingefallen, dass ich bei der V1 Klausur im Rubrum das fürs Ö-Recht übliche "wegen Gewerberechts" ganz vergessen hab und auch zu Beginn der Entscheidungsgründe das Gesamtergebnis zu Beginn geschrieben habe und erst danach "Die Kammer konnte vorliegend aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 II, 5 III VwGO)". So wie ich meine bisherigen Ö-Rechts Korrektoren kennengelernt habe, wird da beim Lesen an den Stellen wohl mit dem Auge gezuckt werden oder ein Seufzer ausgestoßen werden Cheese
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2025, 10:44 von RefHoffeNichtMehrLange.)
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NRW2025Examen
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13.12.2025, 15:49
Der „Wegen“-Punkt ist ja nicht zwingend, wenn du einen Einleitungssatz machst. Lasse ich auch meistens weg.
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RefHoffeNichtMehrLange
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#336
13.12.2025, 16:36
(13.12.2025, 15:49)NRW2025Examen schrieb:  Der „Wegen“-Punkt ist ja nicht zwingend, wenn du einen Einleitungssatz machst. Lasse ich auch meistens weg.
 
Hab natürlich beides nicht, weil ich direkt mit den Basisinformationen angefangen hab. Streng genommen hab ich die Vorgaben nach  § 117 I - III VwGO alle eingehalten, nur eventuell gewisse Gepflogenheiten aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis in dem Zusammenhang nicht. Zum Thema Einleitungssatz hört man auch „kann man machen“, aber „kann man im Zweifel auch weglassen, wenn einem kein guter auf die Schnelle einfällt, um nicht unnötig Zeit zu verlieren“.

Ob jetzt noch jemand anhand des restlichen Tatbestands jemals wird verstehen können, um was sich die Parteien nun streiten 🫣😂
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.12.2025, 19:55 von RefHoffeNichtMehrLange.)
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NRW2025Examen
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15.12.2025, 20:43
Die Zusammenfassung des LJPA NRW der Klausurinhalte für den Dezember ist übrigens bereits online.
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werzweilinkehändehatstudiertdierechte
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#338
15.12.2025, 21:09
(15.12.2025, 20:43)NRW2025Examen schrieb:  Die Zusammenfassung des LJPA NRW der Klausurinhalte für den Dezember ist übrigens bereits online.

Wo findet man die?
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RefHoffeNichtMehrLange
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#339
15.12.2025, 21:41
(15.12.2025, 21:09)werzweilinkehändehatstudiertdierechte schrieb:  
(15.12.2025, 20:43)NRW2025Examen schrieb:  Die Zusammenfassung des LJPA NRW der Klausurinhalte für den Dezember ist übrigens bereits online.

Wo findet man die?


Über ilias unter „allg. Informationen“
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werzweilinkehändehatstudiertdierechte
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#340
15.12.2025, 22:16
(15.12.2025, 21:41)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:  
(15.12.2025, 21:09)werzweilinkehändehatstudiertdierechte schrieb:  
(15.12.2025, 20:43)NRW2025Examen schrieb:  Die Zusammenfassung des LJPA NRW der Klausurinhalte für den Dezember ist übrigens bereits online.

Wo findet man die?


Über ilias unter „allg. Informationen“

ah ok, danke. Kann man also nicht einsehen, wenn man in einem Bundesland geschrieben hat, nehme ich an
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