16.06.2015, 21:40
ziffer 2 auch rw da zu unbestimmt und außerdem sachwidrige erwägungen koppelungsverbot
16.06.2015, 21:50
Das Urteil war ja bestenfalls ein ferner Anlass für die Klausur. Die Ablehnung dort stützt sich maßgeblich auf den Widerrufsvorbehalt, der in der Klausur gerade nicht vorhanden war.
16.06.2015, 22:12
16.06.2015, 22:56
(16.06.2015, 21:14)Gast schrieb: Aus meiner Sicht handelt es sich aber auch um "Freak-Entscheidungen". Wenn jetzt jeder durchfällt, der beide Entscheidungen nicht kannte - Prost!
Auf mehrere hundert Remonstrationen werden die wohl kaum Lust haben. Oder unterschätzte ich da das LJPA?:shy:
Meines Erachtens hätte Urteilskenntnis hier eher geschadet, weil man im Zweifel den maßgeblichen Unterschied nicht gesehen hätte (s.o.). Letztlich kam es doch nur auf Methode an - rechtlich habe ich heute keinen besonderen "Knaller" gesehen.
Und warum Remonstration? Für eine Prüfungsanfechtung muss man erstmal einen Anwalt beauftragen, um volle Einsicht auch in den Prüfervermerk zu bekommen - und wer will das bei den geringen Aussichten schon zahlen? Eine Anfechtung weil niemand das (mögliche) Vorlage-Urteil kannte dürfte völlig aussichtslos sein. ;)
16.06.2015, 23:08
Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass der Widerruf unverhältnismäßig ist und das auf die Rechtswidrigkeit der Auflage stützt , dann muss man aber denke ich immer noch zu der Rechtswidrigkeit der übrigen Auflagen kommen um gegen den Bescheid vorzugehen.
Denn selbst wenn das Gericht der Ansicht ist, dass der Widerruf hinsichtlich einer Auflage ok war, dann wird es immer noch den Widerruf hinsichtlich Sonnenschirm etc für rechtmäßig erachten.
Aus meiner Sicht muss man das dann entweder so hinbiegen dass der komplette Bescheid rechtswidrig ist oder man legt keinen Widerspruch ein.
Wenn das Gericht später feststellt, dass der Widerruf hinsichtlich einer Ziffer rechtswidrig ist, dann ist das doch ein Pyrhussieg. Dann müsste man zumindest noch hinsichtlich der anderen Ziffer Besserung geloben.
Denn selbst wenn das Gericht der Ansicht ist, dass der Widerruf hinsichtlich einer Auflage ok war, dann wird es immer noch den Widerruf hinsichtlich Sonnenschirm etc für rechtmäßig erachten.
Aus meiner Sicht muss man das dann entweder so hinbiegen dass der komplette Bescheid rechtswidrig ist oder man legt keinen Widerspruch ein.
Wenn das Gericht später feststellt, dass der Widerruf hinsichtlich einer Ziffer rechtswidrig ist, dann ist das doch ein Pyrhussieg. Dann müsste man zumindest noch hinsichtlich der anderen Ziffer Besserung geloben.
16.06.2015, 23:33
Auch wenn eine Auflage ("Aufstellverbot") rechtmäßig ist, kann die Ermessensausübung im Übrigen dennoch fehlerhaft sein (s.o.). In diesem Fall wäre eine Zwangsgeldandrohung für eine Zuwiderhandlung das mildere Mittel gewesen, da eine Auflage eine vollstreckbare HDU-Verfügung ist.
Man muss es also nicht so "hinbiegen" dass der (Ausgangs-) Bescheid (= Erlaubnis) selbst in vollem Umfang rechtswidrig ist.
Man muss es also nicht so "hinbiegen" dass der (Ausgangs-) Bescheid (= Erlaubnis) selbst in vollem Umfang rechtswidrig ist.
16.06.2015, 23:38
Im Übrigen: Klausurtaktisch betrachtet musste der Widerruf wohl rechtswidrig sein. Ansonsten kriegt man den 80-V-Antrag vielleicht noch wegen fehlender Begründung hin (dann ordnet die Behörde halt erneut an), aber die PKH-Prüfung fällt äußerst kurz aus, die meisten anderen Zweckmäßigkeitserwägungen fallen weg und das Mandantenschreiben ist ein Zweizeiler.
Was soll man dann fünf Stunden lang machen? ;)
Was soll man dann fünf Stunden lang machen? ;)
17.06.2015, 00:20
Man kann schon in den Zweckmäßigkeitserwägungen was schreiben.
Z.b. ob eine Klagerücknahme sinnvoll ist - Problem Kostenpflicht.
Evt Erledigung?
Zum ÖR Vertrag hätte man theoretisch einen Vertragsentwurf ans Gericht schicken können oder zumindest einzelne Passagen entwerfen können mit der Bitte um Weiterleitung an den Gegner
1.Mandant verpflichtet sich......
2.Behörde verpflichtet sich........
Abgrenzung zum Prozessvergleich nach § 106 VwGO
Was ist wenn Mandant doch klagen will?
Evtl bedingter PKH-Antrag ans Gericht?
Dem Mandant in verständlicher Form die Lage mitteilen und klarmachen, dass ihm das fehlende Verschulden nicht weiterhilft....
Also ob das inhaltlich zielführend ist lasse ich mal dahingestellt, aber was Schreiben kann man da schon.
Wie sollte man denn die Info sonst verarbeiten, dass der Mandant sich auch andere Geschäftsmodelle vorstellen kann? War das eine Nebelkerze?
Z.b. ob eine Klagerücknahme sinnvoll ist - Problem Kostenpflicht.
Evt Erledigung?
Zum ÖR Vertrag hätte man theoretisch einen Vertragsentwurf ans Gericht schicken können oder zumindest einzelne Passagen entwerfen können mit der Bitte um Weiterleitung an den Gegner
1.Mandant verpflichtet sich......
2.Behörde verpflichtet sich........
Abgrenzung zum Prozessvergleich nach § 106 VwGO
Was ist wenn Mandant doch klagen will?
Evtl bedingter PKH-Antrag ans Gericht?
Dem Mandant in verständlicher Form die Lage mitteilen und klarmachen, dass ihm das fehlende Verschulden nicht weiterhilft....
Also ob das inhaltlich zielführend ist lasse ich mal dahingestellt, aber was Schreiben kann man da schon.
Wie sollte man denn die Info sonst verarbeiten, dass der Mandant sich auch andere Geschäftsmodelle vorstellen kann? War das eine Nebelkerze?
17.06.2015, 01:13
(16.06.2015, 20:40)Gast schrieb:(16.06.2015, 19:39)NRWler schrieb:(16.06.2015, 19:35)Berlin schrieb: Im Rahmen des Widerrufs nach 49 II Nr. 2 ist doch die Rechtmäßigkeit der Auflagen egal. Es muss nur eine wirksame Auflage vorliegen. So war es hier. Wenn man also über 49 II Nr. 2 geht, war der Widerruf rechtmäßig da klarer Auflagen Verstoß gegen Auflage Nr 1 (unstreitig rm) und Auflage Nr 2 (jedenfalls wirksam, wenn auch rechtswidrig) gegeben war.
ist schon klar, aber klausurtaktisch ist es wenig sinnvoll, wenn man inhaltlich nichts zum urteil (VG Hannover, Urteil vom 30.04.2013 - 7 A 498/13) schreiben kann, das abgefragt wurde. In einem solchen Fall liegt man dann meist doch etwas neben der löski, weswegen ich einen weg suchte, die inhaltliche Problematik der auflage nr. 2 auch außerhalb von ermessenserwägungen darzustellen...
Ich vermute mal eher, dass sich die Lösungsskizze an diesem Urteil hier orientieren wird:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....wdoccase=1
fyi: dein Link verweist auf einen BESCHLUSS und nicht auf ein Urteil! darin wird in Rn. 4 auf das Urteil (7 A 498/13) aus dem Vorpost verwiesen; es geht also um den gleichen Fall :rolleyes:
17.06.2015, 01:17
Sorry - ich meinte natürlich auch "Beschluss" statt "Urteil".