17.10.2025, 17:12
Die Klausur mit der Gewerbeuntersagung scheint weitgehend hierauf zu beruhen: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.d...E001488141
Edit: es ist diese Entscheidung. Da sind sogar die Beträge identisch: Verwaltungsgericht Braunschweig Beschl. v. 15.08.2024, Az.: 1 B 218/24 Ve
Beschl. v. 15.08.2024, Az.: 1 B 218/24
Edit: es ist diese Entscheidung. Da sind sogar die Beträge identisch: Verwaltungsgericht Braunschweig Beschl. v. 15.08.2024, Az.: 1 B 218/24 Ve
Beschl. v. 15.08.2024, Az.: 1 B 218/24
17.10.2025, 17:31
(17.10.2025, 17:02)Baumitch schrieb: Die Klausur in RLP basierte heute auf dieser Entscheidung:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v...saenderung
Exakt. Materiell hab ichs auch ungefähr so gelöst.
Wie hast du/ habt ihr das mit 44a gelöst? Habt ihr den 46 später angewendet?
17.10.2025, 18:41
(17.10.2025, 17:31)RLP2025 schrieb:Ich habs am RSB scheitern lassen weil §44a greift. Stand so glaube ich auch im Kommentar bei § 20 VwVfG.(17.10.2025, 17:02)Baumitch schrieb: Die Klausur in RLP basierte heute auf dieser Entscheidung:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v...saenderung
Exakt. Materiell hab ichs auch ungefähr so gelöst.
Wie hast du/ habt ihr das mit 44a gelöst? Habt ihr den 46 später angewendet?
Wieso den §46?
17.10.2025, 19:02
War der Bescheid nicht formell rw wegen der Mitwirkung? Dann müsste doch 46 zu prüfen gewesen sein im Rahmen der Begründetheit, oder?
17.10.2025, 19:24
(17.10.2025, 19:02)RLP2025 schrieb: War der Bescheid nicht formell rw wegen der Mitwirkung? Dann müsste doch 46 zu prüfen gewesen sein im Rahmen der Begründetheit, oder?
Ich habe gesagt gesagt bezüglich des ersten begehrens der Feststellung: FK scheitert mangels Feststellungsinteresse. Und eine andere Option kommt wegen 44a VwGO nicht in betracht weil diese ,,Verfügung“ seitens des Bürgermeisters ein Verwaltunghandeln ist iSd 44a - und gegen dieses ,,skandalöse“ 😂 handeln nur vorgegangen werden kann, wenn gleichzeitig der Rechtsbehelf (hier die unzulässige FK) erhoben wird..
Also hatte ihr erstes Begehren - Feststellung dass Bürgermeister falsch gehandelt hat weil der Onkel nicht mitwirken sollte - keinen Erfolg.
Das zweite Begehren, gegen den abhilfebescheid vorzugehen habe ich dann als Verpflichtungsklage in Form einer bescheidungsklage geprüft.
Verpflichtung, den VA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.. dann hab ich den Anspruch auf Namensänderung geprüft aus §3 namÄndG.
17.10.2025, 19:52
Ist der 3 NamÄndG eine Ermessensnorm? Oder warum hast du ein Bescheidungsurteil genommen?
17.10.2025, 20:31
Und wie habt ihr die unwirksame Klageerhebung eingeordnet?
17.10.2025, 21:03
17.10.2025, 21:44
(17.10.2025, 20:31)RLP2025 schrieb: Und wie habt ihr die unwirksame Klageerhebung eingeordnet?Nochmal bzgl. der Sache mit der Befangenheit nach §20 VwVfG. Ich meine im Kommentsr gelesen zu haben, dass die Mitwirkung eines befangenen Behördenmitglieds zu einem Verstoß gegen Art.3 GG führt. Also dass das dann daran aufgehangen wird. So habe ich das dann auch in meiner materiellen RMK eingebaut.
Warum Unbeachtlichkeit nach § 46? Ist das nicht so, dass die Mitwirkung eines Befangenen immer zur Rechtswidrigkeit führt?
Und zur Klageerhebung: Hab gesagt, dass auch die Klageerhebung einr Prozesshandlung ist, die Tochter als 6 jährige aber nich einmal beschränkt geschöftsfähig ist und damit nicht prozessfähig nach § 62. Hab dann gesagt, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter die Prozesshandlung aber genehmigen können. Und dann hab ich noch gesagt, dass die Klageerhebung grds. nach § 82 zu unbestimmt ist (da stand ja nicht gegen was sie sich konkret wendet), das Gericht aber eine Nachholungsfrist nach § 82 Abs.2 gesetzt hat, die glaube ich bis zum 22.10. lief.
Hab dann noch in der Zweckmäßigkeit gesagt, dass die Eltern konkludent durch Klagebegründung die Klageerhebung genehmigen können und dann auch im Schriftsatz noch was dazu geschrieben
17.10.2025, 21:57
(17.10.2025, 21:44)Unknown66 schrieb:(17.10.2025, 20:31)RLP2025 schrieb: Und wie habt ihr die unwirksame Klageerhebung eingeordnet?Nochmal bzgl. der Sache mit der Befangenheit nach §20 VwVfG. Ich meine im Kommentsr gelesen zu haben, dass die Mitwirkung eines befangenen Behördenmitglieds zu einem Verstoß gegen Art.3 GG führt. Also dass das dann daran aufgehangen wird. So habe ich das dann auch in meiner materiellen RMK eingebaut.
Warum Unbeachtlichkeit nach § 46? Ist das nicht so, dass die Mitwirkung eines Befangenen immer zur Rechtswidrigkeit führt?
Und zur Klageerhebung: Hab gesagt, dass auch die Klageerhebung einr Prozesshandlung ist, die Tochter als 6 jährige aber nich einmal beschränkt geschöftsfähig ist und damit nicht prozessfähig nach § 62. Hab dann gesagt, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter die Prozesshandlung aber genehmigen können. Und dann hab ich noch gesagt, dass die Klageerhebung grds. nach § 82 zu unbestimmt ist (da stand ja nicht gegen was sie sich konkret wendet), das Gericht aber eine Nachholungsfrist nach § 82 Abs.2 gesetzt hat, die glaube ich bis zum 22.10. lief.
Hab dann noch in der Zweckmäßigkeit gesagt, dass die Eltern konkludent durch Klagebegründung die Klageerhebung genehmigen können und dann auch im Schriftsatz noch was dazu geschrieben
Zweiter und dritter Absatz hab ich auch so.
Den ersten Absatz hab ich aber komplett anders gelöst:
Die Mitwirkung ist ja kein materieller Aspekt, sondern (wie im ersten Teil der Klausur festgestellt) eine Verfahrenshandlung.
Hab daher bei formeller RM
-Zuständigkeit
-Verfahren --> verfahrensfehlerhaft wg 20vwvfg
-Form
und deswegen die formelle RW des Bescheids angenommen- was ja zur Frage des 46 führt.
Habe aber gesagt, dass 46 in Verpflichtungssituation nicht anwendbar ist, nur bei Anfechtung. Weiß aber nicht, ob das richtig ist- das wollte ich eingangs eigentlich wissen....
Hast du ein Vornahme- oder Bescheidungsurteil genommen?


