16.10.2025, 16:06
War im GPA Nr. 4 überhaupt abgedruckt? Hab ich gar nicht gesehen.
16.10.2025, 16:12
(16.10.2025, 15:58)RLP1025 schrieb: In der Klausur war ja iwie angelegt, dass ggf. eine falsche EGL für die Sicherstellung herangezogen wurde...als EGL wurde ja § 22 Abs. 1 Nr. 1 POG genannt in dem Protokoll...in dem Urteil vom VG Mainz wird auch Nr. 1 genommen...es gibt aber auch Urteile, wo § 22 Abs. 1 Nr. 4 POG herangezogen wird...weiß nicht was das genau sollte
Austausch EGL
Hab ich auch angenommen. Habe es auf Nr.4 gestützt.
16.10.2025, 16:12
16.10.2025, 16:13
Habe es insgesamt wie folgt aufgebaut:
Antrag 1 war eine reguläre Anfechtungsklage. Wichtig war hier, dass der maßgebliche Zeitpunkt nicht die Tatsacheninstanz war. Habe (leider) gesagt es ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, aber ist ja wohl der Erlass selbst.
Antrag 2 dürfte m.E. (habe nicht näher in das gepostete Urteil geschaut) sowohl ein Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO als auch ein Eventualantrag in Klagehäufung als allgemeine Leistungsklage gewesen sein.
Bei mir war am Ende alles unbegründet. Schwerpunkt war bei mir das Vorliegen einer Gefahr und dort die Prognoseentscheidung.
§ 114 S. 2 VwGO habe ich so gelöst, dass sich die Ermessenserwägungen jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid ergäben. Da ist § 114 S. 2 VwGO aber (noch) nicht anwendbar.
Antrag 1 war eine reguläre Anfechtungsklage. Wichtig war hier, dass der maßgebliche Zeitpunkt nicht die Tatsacheninstanz war. Habe (leider) gesagt es ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, aber ist ja wohl der Erlass selbst.
Antrag 2 dürfte m.E. (habe nicht näher in das gepostete Urteil geschaut) sowohl ein Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO als auch ein Eventualantrag in Klagehäufung als allgemeine Leistungsklage gewesen sein.
Bei mir war am Ende alles unbegründet. Schwerpunkt war bei mir das Vorliegen einer Gefahr und dort die Prognoseentscheidung.
§ 114 S. 2 VwGO habe ich so gelöst, dass sich die Ermessenserwägungen jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid ergäben. Da ist § 114 S. 2 VwGO aber (noch) nicht anwendbar.
16.10.2025, 16:14
(16.10.2025, 16:12)Unknown66 schrieb:(16.10.2025, 16:06)HH055 schrieb: War im GPA Nr. 4 überhaupt abgedruckt? Hab ich gar nicht gesehen.Ist wie gesagt in RLP auch erst seit Anfang des Jahres im Gesetz. Hast du es dann über die gegenwärtige Gefahr gelöst?
Ja, hab es darüber gelöst. Wenn ich richtig liege und Nr. 4 im GPA gar nicht abgedruckt war, ist die Klausur wohl einfach veraltet gewesen. Ich denke der Prüfervermerk wird das bei euch aber entsprechend berücksichtigen.
16.10.2025, 16:16
(16.10.2025, 16:04)Prd1155 schrieb: Wie habt ihr den Umstand gewertet, dass der Vors. eine Frist im Anschluss an die mV für die Zustellung des Urteils bestimmt hat? War hier einfach nur 116 II VwGO anzusprechen bei den prozessualen Vorfragen oder worauf wollten die hinaus? Habe im Rubrum dann trotzdem das Datum der mV genommen.
Dazu hab ich kein Wort verloren. Denke aber du hast es genau richtig gemacht. Das Datum der mündlichen Verhandlung bleibt ja etwa für die Präklusion maßgeblich.
16.10.2025, 16:18
(16.10.2025, 16:13)HH055 schrieb: Habe es insgesamt wie folgt aufgebaut:
Antrag 1 war eine reguläre Anfechtungsklage. Wichtig war hier, dass der maßgebliche Zeitpunkt nicht die Tatsacheninstanz war. Habe (leider) gesagt es ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, aber ist ja wohl der Erlass selbst.
Antrag 2 dürfte m.E. (habe nicht näher in das gepostete Urteil geschaut) sowohl ein Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO als auch ein Eventualantrag in Klagehäufung als allgemeine Leistungsklage gewesen sein.
Bei mir war am Ende alles unbegründet. Schwerpunkt war bei mir das Vorliegen einer Gefahr und dort die Prognoseentscheidung.
§ 114 S. 2 VwGO habe ich so gelöst, dass sich die Ermessenserwägungen jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid ergäben. Da ist § 114 S. 2 VwGO aber (noch) nicht anwendbar.
Ich habe 113 Abs1S.2 für den zweiten Antrag genommen. Klage auch insgesamt abgewiesen.
16.10.2025, 16:19
Was habt ihr wg der Wohnsitzlosigkeit gesagt?
16.10.2025, 16:21
16.10.2025, 16:23
(16.10.2025, 16:21)HH055 schrieb:(16.10.2025, 16:19)RLP2025 schrieb: Was habt ihr wg der Wohnsitzlosigkeit gesagt?
Dazu steht im Kopp/Schenke zu § 82 VwGO, dass es bei Wohnsitzlosigkeit ausnahmsweise ausreicht, einen Bevollmächtigten zu haben über den kommuniziert werden kann.
Hast du dann im Rubrum die Adresse der Anwaeltin bei seiner ergaenzt oder ist es bei “ohne festen Wohnsitz geblieben”?


