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Klausuren Oktober 2025
RefRLP25
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#161
14.10.2025, 14:50
(13.10.2025, 20:58)RLP2025 schrieb:  
(13.10.2025, 17:24)RefRLP25 schrieb:  Ich hab beim 1. Tatkomplex § 242 verneint wegen tatbestandsausschließender Einwilligung. Versuchten Diebstahl bejaht, aber nur Vorsatz bezüglich der Scheine. Betrug hab ich angeprüft, aber verneint mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes. 
BVV bezüglich des Protokolls hab ich verneint, aber mit schwammiger Begründung. 

Im tatkomplex 2 hab ich § 243 Nr. 1 und 2. Nr. 2 dabei im Versuch und Rücktritt hab ich abgelehnt, weil Versuch fehlgeschlagen. An § 244 hab ich noch gedacht, aber da er das Werkzeug erst dabei hatte als er zum zweiten Mal den Imbiss betrat und da kein Diebstahl vorlag, hab ich es nicht geprüft.  Versuch dann aber völlig verpeilt zu prüfen.

Tatkomplex 3 hab ich kein BVV, weil erste Aussage war eine Spontanäußerung, die nicht unter § 252 fällt.


Zu TK3:

Was hat sie denn genau gesagt VOR der Belehrung also im Rahmen der Spontanäußerung? Ich erinnere das nicht mehr richtig.
Ich meine sie hat den Namen des BS genannt und dass dieser sie drei Mal ins Gesicht geschlagen hat.
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HH055
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#162
14.10.2025, 14:55
Hattet ihr heute auch eine Akte mit einem § 222b Abs. 3 StPO Beschluss? Das erstmal alles durchlesen hat ja schon ewig gedauert.
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Luckyto
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#163
14.10.2025, 14:58
(14.10.2025, 14:55)HH055 schrieb:  Hattet ihr heute auch eine Akte mit einem § 222b Abs. 3 StPO Beschluss? Das erstmal alles durchlesen hat ja schon ewig gedauert.

 Ja hab auch ne Stunde gebraucht bis ich alles gelesen hab ..
 mag jemand seine Lösung teilen?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.10.2025, 14:58 von Luckyto.)
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HH055
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#164
14.10.2025, 15:12
(14.10.2025, 14:58)Luckyto schrieb:  
(14.10.2025, 14:55)HH055 schrieb:  Hattet ihr heute auch eine Akte mit einem § 222b Abs. 3 StPO Beschluss? Das erstmal alles durchlesen hat ja schon ewig gedauert.

 Ja hab auch ne Stunde gebraucht bis ich alles gelesen hab ..
 mag jemand seine Lösung teilen?

Zulässigkeit

Nur Problem der Begründungsfrist:
Zustellung an Angeklagten direkt grundsätzlich zulässig.
Unwirksam wg. unbestimmter Zustellverfügung -> Heilung nach § 37 Abs. 1 iVm § 189 ZPO
Aber: Auch unwirksam nach § 273 Abs. 4 StPO
è Zustellung unwirksam. Keine Frist begann zu laufen.
 
Begründetheit

I.                    Verfahrenshindernisse
Waren m.E. keine ersichtlich.

II.                  Verfahrensrüge

1.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt der ursprünglichen Richterin?
-          Mutterschutz und daher lag Hinderungsgrund vor.

2.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt des vorrangigen Vertreters?
-          Keine Bindungswirkung des § 222b Abs. 3 StPO Beschlusses. Revisionsgericht muss neue Vertreterbestellung neu prüfen.
-          Rechtlicher Hinderungsgrund? M.E. (-)
-          Präklusion? M.E. (-), weil § 222b Abs. 2 S. 2 StPO nicht greift.
-          Rüge geht durch.

3.      § 338 Nr. 7, 275 StPO?
Frist gerade so noch eingehalten.

4.      § 265 Abs. 4 StPO?
-          Ermessen m.E. eingehalten

5.      § 228 iVm § 338 Nr. 8?
-          Nichts Abweichendes

6.      Verstoß gegen § 261 StPO wegen Verlesung des wesentlichen Ergebnisses?
-          Grds. möglich setzt aber besondere Umstände voraus, die auf Beeinflussung schließen lassen. Lag m.E. nicht vor.

7.      Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (analog) wg. unterlassener Belehrung der Cousine?
Weder direkt noch analog anwendbar. Hab einiges zur Analogie geschrieben.

III.                Sachrüge

Tenor:
-          Totschlag geht m.E. wg. Notwehr nicht durch
-          Diebstahl hins. Allem außer dem Geld scheitert an Aneignungsabsicht
-          Diebstahl hins. Geld scheitert an Zueignungsabsicht im Moment der Wegnahme. Im Übrigen nicht mit Waffen, da Pistole nicht mitgeführt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung.

Kognitionspflichtverletzung?
-          Danach lag m.E. nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor.

Rechtsfolgenausspruch:
-          Minder schwerer Fall war gegeben. Ansonsten ist mir nichts aufgefallen.

Zweckmäßigkeit
-          Nur Schuld- und Rechtsfolgenausspruch angreifen, da Feststellungen Straflosigkeit weitgehend belegen.
-          Beiordnung beantragen
-          Aufhebung Haftbefehl beantragen

Würde mich freuen, wenn ihr schreibt, ob ihr was Abweichendes habt. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, was übersehen zu haben.
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GPANordStEX1025
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#165
14.10.2025, 15:26
(14.10.2025, 15:12)HH055 schrieb:  
(14.10.2025, 14:58)Luckyto schrieb:  
(14.10.2025, 14:55)HH055 schrieb:  Hattet ihr heute auch eine Akte mit einem § 222b Abs. 3 StPO Beschluss? Das erstmal alles durchlesen hat ja schon ewig gedauert.

 Ja hab auch ne Stunde gebraucht bis ich alles gelesen hab ..
 mag jemand seine Lösung teilen?

Zulässigkeit

Nur Problem der Begründungsfrist:
Zustellung an Angeklagten direkt grundsätzlich zulässig.
Unwirksam wg. unbestimmter Zustellverfügung -> Heilung nach § 37 Abs. 1 iVm § 189 ZPO
Aber: Auch unwirksam nach § 273 Abs. 4 StPO
è Zustellung unwirksam. Keine Frist begann zu laufen.
 
Begründetheit

I.                    Verfahrenshindernisse
Waren m.E. keine ersichtlich.

II.                  Verfahrensrüge

1.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt der ursprünglichen Richterin?
-          Mutterschutz und daher lag Hinderungsgrund vor.

2.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt des vorrangigen Vertreters?
-          Keine Bindungswirkung des § 222b Abs. 3 StPO Beschlusses. Revisionsgericht muss neue Vertreterbestellung neu prüfen.
-          Rechtlicher Hinderungsgrund? M.E. (-)
-          Präklusion? M.E. (-), weil § 222b Abs. 2 S. 2 StPO nicht greift.
-          Rüge geht durch.

3.      § 338 Nr. 7, 275 StPO?
Frist gerade so noch eingehalten.

4.      § 265 Abs. 4 StPO?
-          Ermessen m.E. eingehalten

5.      § 228 iVm § 338 Nr. 8?
-          Nichts Abweichendes

6.      Verstoß gegen § 261 StPO wegen Verlesung des wesentlichen Ergebnisses?
-          Grds. möglich setzt aber besondere Umstände voraus, die auf Beeinflussung schließen lassen. Lag m.E. nicht vor.

7.      Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (analog) wg. unterlassener Belehrung der Cousine?
Weder direkt noch analog anwendbar. Hab einiges zur Analogie geschrieben.

III.                Sachrüge

Tenor:
-          Totschlag geht m.E. wg. Notwehr nicht durch
-          Diebstahl hins. Allem außer dem Geld scheitert an Aneignungsabsicht
-          Diebstahl hins. Geld scheitert an Zueignungsabsicht im Moment der Wegnahme. Im Übrigen nicht mit Waffen, da Pistole nicht mitgeführt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung.

Kognitionspflichtverletzung?
-          Danach lag m.E. nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor.

Rechtsfolgenausspruch:
-          Minder schwerer Fall war gegeben. Ansonsten ist mir nichts aufgefallen.

Zweckmäßigkeit
-          Nur Schuld- und Rechtsfolgenausspruch angreifen, da Feststellungen Straflosigkeit weitgehend belegen.
-          Beiordnung beantragen
-          Aufhebung Haftbefehl beantragen

Würde mich freuen, wenn ihr schreibt, ob ihr was Abweichendes habt. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, was übersehen zu haben.
Hinsichtlich des Vorlesens der wesentlichen Ermittlungsergebnisse noch Verstoß gegen 243 Abs. 1 geprüft aber (-)

242 wg Geld u Waffe scheitert bei mir am Gewahrsam weil J tot 
Vorher noch fremde Sache hinterfragt, aber eigentumsübergang auf fiskus also fremd 

246 Geld geht durch 

246 Waffe scheitert an Manifestation
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GPANordStEX1025
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#166
14.10.2025, 15:27
(14.10.2025, 15:26)GPANordStEX1025 schrieb:  
(14.10.2025, 15:12)HH055 schrieb:  
(14.10.2025, 14:58)Luckyto schrieb:  
(14.10.2025, 14:55)HH055 schrieb:  Hattet ihr heute auch eine Akte mit einem § 222b Abs. 3 StPO Beschluss? Das erstmal alles durchlesen hat ja schon ewig gedauert.

 Ja hab auch ne Stunde gebraucht bis ich alles gelesen hab ..
 mag jemand seine Lösung teilen?

Zulässigkeit

Nur Problem der Begründungsfrist:
Zustellung an Angeklagten direkt grundsätzlich zulässig.
Unwirksam wg. unbestimmter Zustellverfügung -> Heilung nach § 37 Abs. 1 iVm § 189 ZPO
Aber: Auch unwirksam nach § 273 Abs. 4 StPO
è Zustellung unwirksam. Keine Frist begann zu laufen.
 
Begründetheit

I.                    Verfahrenshindernisse
Waren m.E. keine ersichtlich.

II.                  Verfahrensrüge

1.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt der ursprünglichen Richterin?
-          Mutterschutz und daher lag Hinderungsgrund vor.

2.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt des vorrangigen Vertreters?
-          Keine Bindungswirkung des § 222b Abs. 3 StPO Beschlusses. Revisionsgericht muss neue Vertreterbestellung neu prüfen.
-          Rechtlicher Hinderungsgrund? M.E. (-)
-          Präklusion? M.E. (-), weil § 222b Abs. 2 S. 2 StPO nicht greift.
-          Rüge geht durch.

3.      § 338 Nr. 7, 275 StPO?
Frist gerade so noch eingehalten.

4.      § 265 Abs. 4 StPO?
-          Ermessen m.E. eingehalten

5.      § 228 iVm § 338 Nr. 8?
-          Nichts Abweichendes

6.      Verstoß gegen § 261 StPO wegen Verlesung des wesentlichen Ergebnisses?
-          Grds. möglich setzt aber besondere Umstände voraus, die auf Beeinflussung schließen lassen. Lag m.E. nicht vor.

7.      Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (analog) wg. unterlassener Belehrung der Cousine?
Weder direkt noch analog anwendbar. Hab einiges zur Analogie geschrieben.

III.                Sachrüge

Tenor:
-          Totschlag geht m.E. wg. Notwehr nicht durch
-          Diebstahl hins. Allem außer dem Geld scheitert an Aneignungsabsicht
-          Diebstahl hins. Geld scheitert an Zueignungsabsicht im Moment der Wegnahme. Im Übrigen nicht mit Waffen, da Pistole nicht mitgeführt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung.

Kognitionspflichtverletzung?
-          Danach lag m.E. nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor.

Rechtsfolgenausspruch:
-          Minder schwerer Fall war gegeben. Ansonsten ist mir nichts aufgefallen.

Zweckmäßigkeit
-          Nur Schuld- und Rechtsfolgenausspruch angreifen, da Feststellungen Straflosigkeit weitgehend belegen.
-          Beiordnung beantragen
-          Aufhebung Haftbefehl beantragen

Würde mich freuen, wenn ihr schreibt, ob ihr was Abweichendes habt. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, was übersehen zu haben.
Hinsichtlich des Vorlesens der wesentlichen Ermittlungsergebnisse noch Verstoß gegen 243 Abs. 1 geprüft aber (-)

242 wg Geld u Waffe scheitert bei mir am Gewahrsam weil J tot 
Vorher noch fremde Sache hinterfragt, aber eigentumsübergang auf fiskus also fremd 

246 Geld geht durch 

246 Waffe scheitert an Manifestation
Und habe noch viele weitere Verfahrensrügen geprüft, die aber alle scheiterten
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Pat09
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#167
14.10.2025, 15:29
(14.10.2025, 15:12)HH055 schrieb:  
(14.10.2025, 14:58)Luckyto schrieb:  
(14.10.2025, 14:55)HH055 schrieb:  Hattet ihr heute auch eine Akte mit einem § 222b Abs. 3 StPO Beschluss? Das erstmal alles durchlesen hat ja schon ewig gedauert.

 Ja hab auch ne Stunde gebraucht bis ich alles gelesen hab ..
 mag jemand seine Lösung teilen?

Zulässigkeit

Nur Problem der Begründungsfrist:
Zustellung an Angeklagten direkt grundsätzlich zulässig.
Unwirksam wg. unbestimmter Zustellverfügung -> Heilung nach § 37 Abs. 1 iVm § 189 ZPO
Aber: Auch unwirksam nach § 273 Abs. 4 StPO
è Zustellung unwirksam. Keine Frist begann zu laufen.
 
Begründetheit

I.                    Verfahrenshindernisse
Waren m.E. keine ersichtlich.

II.                  Verfahrensrüge

1.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt der ursprünglichen Richterin?
-          Mutterschutz und daher lag Hinderungsgrund vor.

2.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt des vorrangigen Vertreters?
-          Keine Bindungswirkung des § 222b Abs. 3 StPO Beschlusses. Revisionsgericht muss neue Vertreterbestellung neu prüfen.
-          Rechtlicher Hinderungsgrund? M.E. (-)
-          Präklusion? M.E. (-), weil § 222b Abs. 2 S. 2 StPO nicht greift.
-          Rüge geht durch.

3.      § 338 Nr. 7, 275 StPO?
Frist gerade so noch eingehalten.

4.      § 265 Abs. 4 StPO?
-          Ermessen m.E. eingehalten

5.      § 228 iVm § 338 Nr. 8?
-          Nichts Abweichendes

6.      Verstoß gegen § 261 StPO wegen Verlesung des wesentlichen Ergebnisses?
-          Grds. möglich setzt aber besondere Umstände voraus, die auf Beeinflussung schließen lassen. Lag m.E. nicht vor.

7.      Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (analog) wg. unterlassener Belehrung der Cousine?
Weder direkt noch analog anwendbar. Hab einiges zur Analogie geschrieben.

III.                Sachrüge

Tenor:
-          Totschlag geht m.E. wg. Notwehr nicht durch
-          Diebstahl hins. Allem außer dem Geld scheitert an Aneignungsabsicht
-          Diebstahl hins. Geld scheitert an Zueignungsabsicht im Moment der Wegnahme. Im Übrigen nicht mit Waffen, da Pistole nicht mitgeführt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung.

Kognitionspflichtverletzung?
-          Danach lag m.E. nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor.

Rechtsfolgenausspruch:
-          Minder schwerer Fall war gegeben. Ansonsten ist mir nichts aufgefallen.

Zweckmäßigkeit
-          Nur Schuld- und Rechtsfolgenausspruch angreifen, da Feststellungen Straflosigkeit weitgehend belegen.
-          Beiordnung beantragen
-          Aufhebung Haftbefehl beantragen

Würde mich freuen, wenn ihr schreibt, ob ihr was Abweichendes habt. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, was übersehen zu haben.
Die unbestimmte Zustellungsverfügung hab ich nicht gesehen aber auch gesagt, dass es nach 145a stpo grundsätzlich zulässig ist. Bin dann auch auf 273 IV eingegangen und bejaht.

Bei Nr.1 hab ich Rüge nicht durchgehen lassen, weil ein rechtlicher Hinderungsgrund bei der Richterin bestand und ein tatsächlicher bei dem Vertreter, weil er ein Attest hatte. 
Hab gesagt, dass die mitteilungspflicht nicht eingehalten wurde, weil 222b nicht greift weil eine Änderung nach dem Verfahren nicht erfolgt ist und dann im umkejrschluss gesagt dass eine mitteilungspflicht nach 222a bestand. (Aber glaube das ist nicht richtig)

Eine Analogie von 52 hab ich nicht geprüft. Hab es halt direkt mit 52 abgelehnt weil Cousine keine Angehörige ist.

Bei mir ist die Notwehr durchgegangen. Hab bei der notwehrlage inzident die räuberische Erpressung geprüft und bejaht und damit einen Angriff bejaht. Bei der notwehrhandlung sehr viel zur erforderlichkeit ausgeführt und die Gebotenheit hab ich auch angesprochen.
Bei mir ist der Diebstahl schon nicht durchgegangen, weil ein fremder Gewahrsam nicht bestand. Der Typ war ja schon Tod.
Hab alles dann im hilfsgutachten geprüft. Zueignungsabsicht also auch verneint und Bzgl 244 gesagt dass das grundsätzlich schon geht aber bei der Waffe hatte er kein Vorsatz und bei den anderen Gegenständen hab ich ein teilrücktritt von der Qualifikation angenommen. 
246 hab ich leider nicht mehr geprüft.
Bei dem minder schweren Fall hab ich gesagt dass das revisionsgericht nur prüfen soll, ob das Tatgericht das gesehen hat und begründet hat und das war es weshalb ich kein Fehler bei 213 gesehen habe. 
Meine Zweckmäßigkeit war sehr kurz. Gar nicht mehr an die Haft Sache gedacht 🫠
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.10.2025, 15:30 von Pat09.)
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HH055
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#168
14.10.2025, 15:33
Ja gut da habt ihr nen Punkt, dass der schon tot war Cheese Hatte da nicht mehr so viel Zeit und hab nur irgendwie gesagt "jedenfalls scheitert es an der Aneignungsabsicht"
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#169
14.10.2025, 15:58
(14.10.2025, 15:29)Pat09 schrieb:  
(14.10.2025, 15:12)HH055 schrieb:  
(14.10.2025, 14:58)Luckyto schrieb:  
(14.10.2025, 14:55)HH055 schrieb:  Hattet ihr heute auch eine Akte mit einem § 222b Abs. 3 StPO Beschluss? Das erstmal alles durchlesen hat ja schon ewig gedauert.

 Ja hab auch ne Stunde gebraucht bis ich alles gelesen hab ..
 mag jemand seine Lösung teilen?

Zulässigkeit

Nur Problem der Begründungsfrist:
Zustellung an Angeklagten direkt grundsätzlich zulässig.
Unwirksam wg. unbestimmter Zustellverfügung -> Heilung nach § 37 Abs. 1 iVm § 189 ZPO
Aber: Auch unwirksam nach § 273 Abs. 4 StPO
è Zustellung unwirksam. Keine Frist begann zu laufen.
 
Begründetheit

I.                    Verfahrenshindernisse
Waren m.E. keine ersichtlich.

II.                  Verfahrensrüge

1.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt der ursprünglichen Richterin?
-          Mutterschutz und daher lag Hinderungsgrund vor.

2.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt des vorrangigen Vertreters?
-          Keine Bindungswirkung des § 222b Abs. 3 StPO Beschlusses. Revisionsgericht muss neue Vertreterbestellung neu prüfen.
-          Rechtlicher Hinderungsgrund? M.E. (-)
-          Präklusion? M.E. (-), weil § 222b Abs. 2 S. 2 StPO nicht greift.
-          Rüge geht durch.

3.      § 338 Nr. 7, 275 StPO?
Frist gerade so noch eingehalten.

4.      § 265 Abs. 4 StPO?
-          Ermessen m.E. eingehalten

5.      § 228 iVm § 338 Nr. 8?
-          Nichts Abweichendes

6.      Verstoß gegen § 261 StPO wegen Verlesung des wesentlichen Ergebnisses?
-          Grds. möglich setzt aber besondere Umstände voraus, die auf Beeinflussung schließen lassen. Lag m.E. nicht vor.

7.      Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (analog) wg. unterlassener Belehrung der Cousine?
Weder direkt noch analog anwendbar. Hab einiges zur Analogie geschrieben.

III.                Sachrüge

Tenor:
-          Totschlag geht m.E. wg. Notwehr nicht durch
-          Diebstahl hins. Allem außer dem Geld scheitert an Aneignungsabsicht
-          Diebstahl hins. Geld scheitert an Zueignungsabsicht im Moment der Wegnahme. Im Übrigen nicht mit Waffen, da Pistole nicht mitgeführt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung.

Kognitionspflichtverletzung?
-          Danach lag m.E. nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor.

Rechtsfolgenausspruch:
-          Minder schwerer Fall war gegeben. Ansonsten ist mir nichts aufgefallen.

Zweckmäßigkeit
-          Nur Schuld- und Rechtsfolgenausspruch angreifen, da Feststellungen Straflosigkeit weitgehend belegen.
-          Beiordnung beantragen
-          Aufhebung Haftbefehl beantragen

Würde mich freuen, wenn ihr schreibt, ob ihr was Abweichendes habt. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, was übersehen zu haben.
Die unbestimmte Zustellungsverfügung hab ich nicht gesehen aber auch gesagt, dass es nach 145a stpo grundsätzlich zulässig ist. Bin dann auch auf 273 IV eingegangen und bejaht.

Bei Nr.1 hab ich Rüge nicht durchgehen lassen, weil ein rechtlicher Hinderungsgrund bei der Richterin bestand und ein tatsächlicher bei dem Vertreter, weil er ein Attest hatte. 
Hab gesagt, dass die mitteilungspflicht nicht eingehalten wurde, weil 222b nicht greift weil eine Änderung nach dem Verfahren nicht erfolgt ist und dann im umkejrschluss gesagt dass eine mitteilungspflicht nach 222a bestand. (Aber glaube das ist nicht richtig)

Eine Analogie von 52 hab ich nicht geprüft. Hab es halt direkt mit 52 abgelehnt weil Cousine keine Angehörige ist.

Bei mir ist die Notwehr durchgegangen. Hab bei der notwehrlage inzident die räuberische Erpressung geprüft und bejaht und damit einen Angriff bejaht. Bei der notwehrhandlung sehr viel zur erforderlichkeit ausgeführt und die Gebotenheit hab ich auch angesprochen.
Bei mir ist der Diebstahl schon nicht durchgegangen, weil ein fremder Gewahrsam nicht bestand. Der Typ war ja schon Tod.
Hab alles dann im hilfsgutachten geprüft. Zueignungsabsicht also auch verneint und Bzgl 244 gesagt dass das grundsätzlich schon geht aber bei der Waffe hatte er kein Vorsatz und bei den anderen Gegenständen hab ich ein teilrücktritt von der Qualifikation angenommen. 
246 hab ich leider nicht mehr geprüft.
Bei dem minder schweren Fall hab ich gesagt dass das revisionsgericht nur prüfen soll, ob das Tatgericht das gesehen hat und begründet hat und das war es weshalb ich kein Fehler bei 213 gesehen habe. 
Meine Zweckmäßigkeit war sehr kurz. Gar nicht mehr an die Haft Sache gedacht 🫠

War Haft in RLP nicht ausgeschlossen?

Habe 246 wg Geld bejaht, sonst keine Strafbarkeit.

Wie kommt ihr denn zur Prüfung, ob eine Waffe vorliegt bzw zum minder schweren Fall( wenn Diebstahl und Totschlag verneint werden)?
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Pat09
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Registriert seit: Jul 2024
#170
14.10.2025, 16:01
(14.10.2025, 15:58)RLP2025 schrieb:  
(14.10.2025, 15:29)Pat09 schrieb:  
(14.10.2025, 15:12)HH055 schrieb:  
(14.10.2025, 14:58)Luckyto schrieb:  
(14.10.2025, 14:55)HH055 schrieb:  Hattet ihr heute auch eine Akte mit einem § 222b Abs. 3 StPO Beschluss? Das erstmal alles durchlesen hat ja schon ewig gedauert.

 Ja hab auch ne Stunde gebraucht bis ich alles gelesen hab ..
 mag jemand seine Lösung teilen?

Zulässigkeit

Nur Problem der Begründungsfrist:
Zustellung an Angeklagten direkt grundsätzlich zulässig.
Unwirksam wg. unbestimmter Zustellverfügung -> Heilung nach § 37 Abs. 1 iVm § 189 ZPO
Aber: Auch unwirksam nach § 273 Abs. 4 StPO
è Zustellung unwirksam. Keine Frist begann zu laufen.
 
Begründetheit

I.                    Verfahrenshindernisse
Waren m.E. keine ersichtlich.

II.                  Verfahrensrüge

1.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt der ursprünglichen Richterin?
-          Mutterschutz und daher lag Hinderungsgrund vor.

2.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt des vorrangigen Vertreters?
-          Keine Bindungswirkung des § 222b Abs. 3 StPO Beschlusses. Revisionsgericht muss neue Vertreterbestellung neu prüfen.
-          Rechtlicher Hinderungsgrund? M.E. (-)
-          Präklusion? M.E. (-), weil § 222b Abs. 2 S. 2 StPO nicht greift.
-          Rüge geht durch.

3.      § 338 Nr. 7, 275 StPO?
Frist gerade so noch eingehalten.

4.      § 265 Abs. 4 StPO?
-          Ermessen m.E. eingehalten

5.      § 228 iVm § 338 Nr. 8?
-          Nichts Abweichendes

6.      Verstoß gegen § 261 StPO wegen Verlesung des wesentlichen Ergebnisses?
-          Grds. möglich setzt aber besondere Umstände voraus, die auf Beeinflussung schließen lassen. Lag m.E. nicht vor.

7.      Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (analog) wg. unterlassener Belehrung der Cousine?
Weder direkt noch analog anwendbar. Hab einiges zur Analogie geschrieben.

III.                Sachrüge

Tenor:
-          Totschlag geht m.E. wg. Notwehr nicht durch
-          Diebstahl hins. Allem außer dem Geld scheitert an Aneignungsabsicht
-          Diebstahl hins. Geld scheitert an Zueignungsabsicht im Moment der Wegnahme. Im Übrigen nicht mit Waffen, da Pistole nicht mitgeführt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung.

Kognitionspflichtverletzung?
-          Danach lag m.E. nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor.

Rechtsfolgenausspruch:
-          Minder schwerer Fall war gegeben. Ansonsten ist mir nichts aufgefallen.

Zweckmäßigkeit
-          Nur Schuld- und Rechtsfolgenausspruch angreifen, da Feststellungen Straflosigkeit weitgehend belegen.
-          Beiordnung beantragen
-          Aufhebung Haftbefehl beantragen

Würde mich freuen, wenn ihr schreibt, ob ihr was Abweichendes habt. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, was übersehen zu haben.
Die unbestimmte Zustellungsverfügung hab ich nicht gesehen aber auch gesagt, dass es nach 145a stpo grundsätzlich zulässig ist. Bin dann auch auf 273 IV eingegangen und bejaht.

Bei Nr.1 hab ich Rüge nicht durchgehen lassen, weil ein rechtlicher Hinderungsgrund bei der Richterin bestand und ein tatsächlicher bei dem Vertreter, weil er ein Attest hatte. 
Hab gesagt, dass die mitteilungspflicht nicht eingehalten wurde, weil 222b nicht greift weil eine Änderung nach dem Verfahren nicht erfolgt ist und dann im umkejrschluss gesagt dass eine mitteilungspflicht nach 222a bestand. (Aber glaube das ist nicht richtig)

Eine Analogie von 52 hab ich nicht geprüft. Hab es halt direkt mit 52 abgelehnt weil Cousine keine Angehörige ist.

Bei mir ist die Notwehr durchgegangen. Hab bei der notwehrlage inzident die räuberische Erpressung geprüft und bejaht und damit einen Angriff bejaht. Bei der notwehrhandlung sehr viel zur erforderlichkeit ausgeführt und die Gebotenheit hab ich auch angesprochen.
Bei mir ist der Diebstahl schon nicht durchgegangen, weil ein fremder Gewahrsam nicht bestand. Der Typ war ja schon Tod.
Hab alles dann im hilfsgutachten geprüft. Zueignungsabsicht also auch verneint und Bzgl 244 gesagt dass das grundsätzlich schon geht aber bei der Waffe hatte er kein Vorsatz und bei den anderen Gegenständen hab ich ein teilrücktritt von der Qualifikation angenommen. 
246 hab ich leider nicht mehr geprüft.
Bei dem minder schweren Fall hab ich gesagt dass das revisionsgericht nur prüfen soll, ob das Tatgericht das gesehen hat und begründet hat und das war es weshalb ich kein Fehler bei 213 gesehen habe. 
Meine Zweckmäßigkeit war sehr kurz. Gar nicht mehr an die Haft Sache gedacht 🫠

War Haft in RLP nicht ausgeschlossen?

Habe 246 wg Geld bejaht, sonst keine Strafbarkeit.

Wie kommt ihr denn zur Prüfung, ob eine Waffe vorliegt bzw zum minder schweren Fall( wenn Diebstahl und Totschlag verneint werden)?

Jaa stimmt du hast recht, es war ausgeschlossen aber man hätte ja trotzdem so sagen können, dass ein Antrag zu stellen ist, ihn aus der Haft zu entlassen. Macht schon Sinn was der Kollege gesagt hat. 

Ich hab es im hilfsgutachten geprüft, weil es so wirkte, als hätten die gerne etwas darüber gehört 🥲
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