13.10.2025, 16:25 
		
	
	
		Hi, 
Ich tue mich auch in fortgeschrittenerem Stadium des Refs noch schwer mit den Inhalten der Zivilstation, da wir leider überhaupt keinen guten AG-Leiter hatten. Ich habe schon sehr viel zum Thema Relationstechnik gelesen und die Vorgehensweise an sich auch verstanden. Allerdings frage ich mich, ob man das wirklich in der Klausur für jedes einzelne Tatbestandsmerkmal gedanklich durchgehen soll? Das ist doch gar nicht machbar oder? Oder macht man das nur bei den Punkten, die im Sachverhalt streitig sind? Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen, ich weiß nicht, wen ich sonst noch fragen soll 😅
	 
	
	
	
	
Ich tue mich auch in fortgeschrittenerem Stadium des Refs noch schwer mit den Inhalten der Zivilstation, da wir leider überhaupt keinen guten AG-Leiter hatten. Ich habe schon sehr viel zum Thema Relationstechnik gelesen und die Vorgehensweise an sich auch verstanden. Allerdings frage ich mich, ob man das wirklich in der Klausur für jedes einzelne Tatbestandsmerkmal gedanklich durchgehen soll? Das ist doch gar nicht machbar oder? Oder macht man das nur bei den Punkten, die im Sachverhalt streitig sind? Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen, ich weiß nicht, wen ich sonst noch fragen soll 😅
		
		
		13.10.2025, 18:07 
		
	
	
		Relationstechnik dient ja auch erstmal dazu herauszufinden, welche relevanten Tatsachen unstreitig und streitig sind. Man muss gedanklich immer zwischen möglicherweise einschlägigen Normen und vielleicht erheblichen Tatsachen hin- und herschauen - je abseitiger desto weniger tief natürlich. Aber klar, alles was in Betracht kommt, muss man bedenken. Im Sachverhalt und auch in der 1000-Seiten-Akte...
	
	 
	
	
	
	
		
		
		13.10.2025, 18:18 
		
	
	
		Der Unterscheidung zwischen streitig und unstreitig dient die Relationstechnik meines Erachtens nicht. Vielmehr ist diese richtige Unterscheidung und Vorsortierung Voraussetzung für die richtige Anwendung. Die Relationstechnik ist essentiell, um festzustellen, ob die Klage schlüssig ist (insb. im Fall des VU gegen den Bekl. wichtig) und ob das Vorbringen des Beklagten erheblich ist. 
Ist die Klage bereits unschlüssig, kann ein - m.E. unglücklich - teilweise als "unechtes Versäumnisurteil" bezeichnetes (Sach-)Urteil ergehen.
Ist die Klage schlüssig und gibt es erhebliches Vorbringen des Beklagten, dann kommt es auf die Bewesbarkeit der jeweiligen Tatsachen und ist stets die Beweislast zu berücksichtigen.
	 
	
	
	
	
Ist die Klage bereits unschlüssig, kann ein - m.E. unglücklich - teilweise als "unechtes Versäumnisurteil" bezeichnetes (Sach-)Urteil ergehen.
Ist die Klage schlüssig und gibt es erhebliches Vorbringen des Beklagten, dann kommt es auf die Bewesbarkeit der jeweiligen Tatsachen und ist stets die Beweislast zu berücksichtigen.
		
		
		13.10.2025, 20:50 
		
	
	
		Sammlung und Ordnung des Prozeßstoffes ist jedenfalls Teil der Relation. Dabei zeigt sich auch, was streitig und was unstreitig ist.
	
	 
	
	
	
	



