11.10.2025, 09:09
Weiß jemand, ob in RLP am Montag ein Urteil kommen kann? Also weil Oktobertermin ist - oder geht das nur im April?
Schreiben Bundesländer mit, bei denen Urteil im Strafrecht von der Prüfungsordnung ausgeschlossen ist?
Wenn Urteil, dann nur am Montag in RLP. Revision am Dienstag ist wohl fix.
Schreiben Bundesländer mit, bei denen Urteil im Strafrecht von der Prüfungsordnung ausgeschlossen ist?
Wenn Urteil, dann nur am Montag in RLP. Revision am Dienstag ist wohl fix.
11.10.2025, 09:28
War in der ZR2 Klausur (Nachbarrecht) in RLP wirklich der § 823 Abs. 2 BGB ausgeschlossen? Kann mich daran nicht mehr erinnern
13.10.2025, 15:30
Was habt ihr geprüft und angeklagt?
13.10.2025, 15:43
(13.10.2025, 15:30)RLP2025 schrieb: Was habt ihr geprüft und angeklagt?
Meine Gesamtlösung:
A. Geschehen am 2. Juli 2025
I. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 6 StGB an den Geldscheinen
1. Strafantrag
Bei § 243 nicht notwendig.
2. Objektiver Tatbestand
è Wegnahme durch B?
Beweiswürdigung: Aufgrund von Aussagen im 1. Und 2. Telefonat nachweisbar, dass er die Handtasche mitgenommen hat
Verwertbar?
- Gespräch 1:
Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO wg. Täuschung
-> Vernehmung? (+) jedenfalls, als er Gespräch auf Pullover richtet.
-> Täuschung? Begriff ist eng auszulegen. Die Aussage zur Herausgabe ist auch nicht objektiv falsch. Sie käme nach § 111n StPO „unter Umständen“ in Betracht. Daher auch kein Versprechen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Eher Kriminalistische List.
Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO
->(+), da keine Belehrung
-> Folge BVV? (-), da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er Rechte kannte.
Verstoß gegen Selbstbelastungsfreiheit (hierzu käme man auch, wenn man keine Vernehmung annimmt)
-> (+) beruft sich Beschuldigter auf Schweigerecht und will mit Verteidiger sprechen, darf nicht (weiter) vernommen werden. Verstoß des Beamten wiegt auch besonders schwer und rechtfertigt BVV
Ergebnis Gespräch 1 unverwertbar.
Gespräch 2:
Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO wg. Täuschung?
-> Auf Grundlage der Äußerung des Verteidigers (+), bewusste Täuschung des Beschuldigten.
IÜ käme BVV wegen unterlassener qualifizierter Belehrung in Betracht, das bedürfte aber Abwägung.
Ergebnis: Auch Gespräch 2 unverwertbar.
Aber: B lässt sich auch über Zeugenaussagen und Gutachten voraussichtlich als Täter nachweisen.
è War Weglaufen mit Handtasche auch Wegnahme?
(+), Vorher nur Gewahrsamslockerung.
3. Subjektiver Tatbestand
- M.E. keine Probleme. Nur erwähnt, dass Vorsatz hins. Inhalts der Tasche sich lediglich konkretisiert hat.
4. RW, Schuld (+), kein § 20 StGB
5. Strafe
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6?
è Keine Hilfslose Lage im Sinne der Norm
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3?
è M.E. (+), bei wiederholten Diebstählen zum BtM-Konsum Gewerbsmäßigkeit vorhanden.
è Ausnahmsweise keine Indizwirkung Regelbeispiel?
--> Weil vertypter Milderungsgrund greift?
§ 21 StGB?
· M.E. (-), Rspr. Ist hier sehr streng
--> Als Folge allgemeiner Abwägung?
M.E. (-)
è Kein Ausschluss nach § 243 Abs. 2 StGB. Maßgeblich ist bei Handlungseinheit Wert aller Gegenstände. Hier 40€ also über 25€.
6. Ergebnis
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB an den Geldscheinen (+)
II. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB der Handtasche und dem sonstigen Inhalt?
(-) Jedenfalls keine Aneignungsabsicht. Es ging ihm nur um werthaltigen Inhalt.
III. §§ 252, 249 Abs. 1 StGB durch Schubsen der Zeugin beim Verfolgen?
(-) Schon Zweifelhaft, ob noch auf frischer Tat betroffen, da zeitliche Zäsur.
Jedenfalls aber kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Beutesicherungsabsicht. Angesichts der geringen Beute liegt eher Nahe, dass er Strafvereitelungsabsicht hatte.
IV. §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB
(-), jedenfalls kein Näheverhältnis zwischen Zeuginnen und Geschädigter
V. § 240 Abs. 1 StGB durch Schubsen
(+)
War auch rechtswidrig. Zeuginnen waren nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Hier ist "auf frischer Tat" weiter als § 252 StGB
VI. § 240 Abs. 1 StGB durch Drohen und erheben der Hand
(+)
VII. Ergebnis Tatkomplex 1: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit § 240 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen.
B. Geschehen am 27. Juli 2025
I. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB an Waage, Verstärker und Kamera (+)
1. Objektiver und subjektiver Tatbestand
(+), M.E. keine Probleme.
2. RW, Schuld (+)
3. Strafe
Einsteigen im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (+)
Vorsatz lag mE auch im Zeitpunkt des Einsteigens vor. Er hat sich bei der Wegnahme lediglich konkretisiert.
Wieder kein § 243 Abs. 2 StGB, da mehr als EUR 25.
II. §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB an Geld im Tresor beim ersten Versuch
(+)
III. §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB an Geld im Tresor beim zweiten Versuch
(+)
-> War mir sehr unsicher, wie ich mit dem zweiten Versuch umgehen sollte.
Zum Werkzeug habe ich leider vergessen etwas zu schreiben. § 244 fehlt bei mir also.
IV. § 303 Abs. 1 StGB am Tresor (+)
V. § 303 Abs. 1 StGB am Dach (leider vergessen)
C. Gesamtergebnis
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit § 240 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen sowie §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB in Tateinheit mit §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen, die wiederum in Tateinheit mit § 303 Abs. 1 StGB stehen.
Prozessuales Gutachten
- Anklage zum Schöffengericht
- M.E. keine U-Haft
- Verteidiger antragsgemäß beiordnen
Anklage
- einschlägig vorbestraft
- Verteidiger und Beiordnung beantragen
- Auf Strafantrag und Werteinziehung hinweisen.
13.10.2025, 15:53
Habt ihr eine verminderte Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB irgendwo angesprochen? (Suchtdruck nach 6 Stunden usw.)
Und ich habe eine Wiederholungsgefahr angenommen, wegen Beschaffungskriminalität (nachdem Fluchtgefahr) abgelehnt und Haftbefehl beantragt.
Und ich habe eine Wiederholungsgefahr angenommen, wegen Beschaffungskriminalität (nachdem Fluchtgefahr) abgelehnt und Haftbefehl beantragt.
13.10.2025, 16:13
In RLP war der Sachverhalt etwas anders.
Habt ihr denn das Durchfallen durch das Loch im Dach als Einbrechen/Einsteigen gewertet? Ich hab das so interpretiert, dass der da durch"gefallen" ist und hab dann gesagt, dass ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er tatsächlich bewusst das Dach geschädigt hat. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Bretterbude handelte.
Und habt ihr das Werkzeug (Schraubenzieher/Stemmeisen) als gefährliches Werkzeug iSd §244 gewertet?
Habt ihr denn das Durchfallen durch das Loch im Dach als Einbrechen/Einsteigen gewertet? Ich hab das so interpretiert, dass der da durch"gefallen" ist und hab dann gesagt, dass ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er tatsächlich bewusst das Dach geschädigt hat. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Bretterbude handelte.
Und habt ihr das Werkzeug (Schraubenzieher/Stemmeisen) als gefährliches Werkzeug iSd §244 gewertet?
13.10.2025, 16:20
(13.10.2025, 16:13)Unknown66 schrieb: In RLP war der Sachverhalt etwas anders.
Habt ihr denn das Durchfallen durch das Loch im Dach als Einbrechen/Einsteigen gewertet? Ich hab das so interpretiert, dass der da durch"gefallen" ist und hab dann gesagt, dass ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er tatsächlich bewusst das Dach geschädigt hat. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Bretterbude handelte.
Und habt ihr das Werkzeug (Schraubenzieher/Stemmeisen) als gefährliches Werkzeug iSd §244 gewertet?
Was war anders bei euch?
Das Werkzeug gab es bei uns auch. Das habe ich komplett vergessen zu prüfen. Beim Durchfallen habe ich gesagt, dass es ein einsteigen ist, weil er irgendwie rein wollte und Restunsicherheiten der HV vorbehalten bleiben können. Sachbeschädigung am Dach hab ich wie gesagt vergessen anzusprechen.
13.10.2025, 16:26
(13.10.2025, 16:20)HH055 schrieb:(13.10.2025, 16:13)Unknown66 schrieb: In RLP war der Sachverhalt etwas anders.
Habt ihr denn das Durchfallen durch das Loch im Dach als Einbrechen/Einsteigen gewertet? Ich hab das so interpretiert, dass der da durch"gefallen" ist und hab dann gesagt, dass ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er tatsächlich bewusst das Dach geschädigt hat. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Bretterbude handelte.
Und habt ihr das Werkzeug (Schraubenzieher/Stemmeisen) als gefährliches Werkzeug iSd §244 gewertet?
Was war anders bei euch?
Das Werkzeug gab es bei uns auch. Das habe ich komplett vergessen zu prüfen. Beim Durchfallen habe ich gesagt, dass es ein einsteigen ist, weil er irgendwie rein wollte und Restunsicherheiten der HV vorbehalten bleiben können. Sachbeschädigung am Dach hab ich wie gesagt vergessen anzusprechen.
Das mit dem Btm gabs bei uns nicht. Und es ging bei uns nicht um 136, sondern um einen Dolmetscher, der nicht für die entsprechende Sprache vereidigt war, dann aber trotzdem übersetzte. Dann war die Geschädigte mittlerweile verstorben, man musste also das Vernehmungsprotokoll in die HV einführen. Ansonsten war die andere Zeugin noch Gesichtsblind. (Ging also viel um die Nachweisbarkeit)
Zweiter Teil klingt soweit ähnlich, 123 und 303 waren aber ausgeschlossen.
Dann hatten wir noch einen dritten Teil, wo es um eine KV gegen die Freundin ging, die sich dann aber mit dem Beschuldigten verlobt und den Strafantrag zurücknimmt.
13.10.2025, 16:35
In Niedersachsen lief der Fall auch abgewandelt. Bei uns gab es keine Telefongespräche im ersten TK. Demnach keinerlei Beweisproblematiken in der gesamten Klausur, was ich etwas komisch fand.
Im TK II ist der Beschuldigt nochmal weggegangen und kann nach einer Zeit mit einer unbekannten Person wieder, die dann gemeinsam versucht haben den Safe aufzubrechen. Fand den TK II wirklich viel, weil man mehrfach den versuchten Diebstahl prüfen musste und demnach auch die Anklage sehr lang war.
§ 21 StGB wg der Drogenabhängigkeit hatten wir auch, habe das im B-Gutachten bei der Zuständigkeit als Strafrahmenverschiebung angesprochen.
Im TK II ist der Beschuldigt nochmal weggegangen und kann nach einer Zeit mit einer unbekannten Person wieder, die dann gemeinsam versucht haben den Safe aufzubrechen. Fand den TK II wirklich viel, weil man mehrfach den versuchten Diebstahl prüfen musste und demnach auch die Anklage sehr lang war.
§ 21 StGB wg der Drogenabhängigkeit hatten wir auch, habe das im B-Gutachten bei der Zuständigkeit als Strafrahmenverschiebung angesprochen.
13.10.2025, 16:47
(13.10.2025, 15:43)HH055 schrieb:Kurze Rückfrage: liegt beim ersten Versuch hinsichtlich des Tresors dann kein Rücktritt vor? Fehlschlag wegen Wiederholungsmöglichkeit (-) und Versuch unbeendet.(13.10.2025, 15:30)RLP2025 schrieb: Was habt ihr geprüft und angeklagt?
Meine Gesamtlösung:
A. Geschehen am 2. Juli 2025
I. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 6 StGB an den Geldscheinen
1. Strafantrag
Bei § 243 nicht notwendig.
2. Objektiver Tatbestand
è Wegnahme durch B?
Beweiswürdigung: Aufgrund von Aussagen im 1. Und 2. Telefonat nachweisbar, dass er die Handtasche mitgenommen hat
Verwertbar?
- Gespräch 1:
Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO wg. Täuschung
-> Vernehmung? (+) jedenfalls, als er Gespräch auf Pullover richtet.
-> Täuschung? Begriff ist eng auszulegen. Die Aussage zur Herausgabe ist auch nicht objektiv falsch. Sie käme nach § 111n StPO „unter Umständen“ in Betracht. Daher auch kein Versprechen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Eher Kriminalistische List.
Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO
->(+), da keine Belehrung
-> Folge BVV? (-), da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er Rechte kannte.
Verstoß gegen Selbstbelastungsfreiheit (hierzu käme man auch, wenn man keine Vernehmung annimmt)
-> (+) beruft sich Beschuldigter auf Schweigerecht und will mit Verteidiger sprechen, darf nicht (weiter) vernommen werden. Verstoß des Beamten wiegt auch besonders schwer und rechtfertigt BVV
Ergebnis Gespräch 1 unverwertbar.
Gespräch 2:
Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO wg. Täuschung?
-> Auf Grundlage der Äußerung des Verteidigers (+), bewusste Täuschung des Beschuldigten.
IÜ käme BVV wegen unterlassener qualifizierter Belehrung in Betracht, das bedürfte aber Abwägung.
Ergebnis: Auch Gespräch 2 unverwertbar.
Aber: B lässt sich auch über Zeugenaussagen und Gutachten voraussichtlich als Täter nachweisen.
è War Weglaufen mit Handtasche auch Wegnahme?
(+), Vorher nur Gewahrsamslockerung.
3. Subjektiver Tatbestand
- M.E. keine Probleme. Nur erwähnt, dass Vorsatz hins. Inhalts der Tasche sich lediglich konkretisiert hat.
4. RW, Schuld (+), kein § 20 StGB
5. Strafe
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6?
è Keine Hilfslose Lage im Sinne der Norm
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3?
è M.E. (+), bei wiederholten Diebstählen zum BtM-Konsum Gewerbsmäßigkeit vorhanden.
è Ausnahmsweise keine Indizwirkung Regelbeispiel?
--> Weil vertypter Milderungsgrund greift?
§ 21 StGB?
· M.E. (-), Rspr. Ist hier sehr streng
--> Als Folge allgemeiner Abwägung?
M.E. (-)
è Kein Ausschluss nach § 243 Abs. 2 StGB. Maßgeblich ist bei Handlungseinheit Wert aller Gegenstände. Hier 40€ also über 25€.
6. Ergebnis
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB an den Geldscheinen (+)
II. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB der Handtasche und dem sonstigen Inhalt?
(-) Jedenfalls keine Aneignungsabsicht. Es ging ihm nur um werthaltigen Inhalt.
III. §§ 252, 249 Abs. 1 StGB durch Schubsen der Zeugin beim Verfolgen?
(-) Schon Zweifelhaft, ob noch auf frischer Tat betroffen, da zeitliche Zäsur.
Jedenfalls aber kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Beutesicherungsabsicht. Angesichts der geringen Beute liegt eher Nahe, dass er Strafvereitelungsabsicht hatte.
IV. §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB
(-), jedenfalls kein Näheverhältnis zwischen Zeuginnen und Geschädigter
V. § 240 Abs. 1 StGB durch Schubsen
(+)
War auch rechtswidrig. Zeuginnen waren nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Hier ist "auf frischer Tat" weiter als § 252 StGB
VI. § 240 Abs. 1 StGB durch Drohen und erheben der Hand
(+)
VII. Ergebnis Tatkomplex 1: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit § 240 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen.
B. Geschehen am 27. Juli 2025
I. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB an Waage, Verstärker und Kamera (+)
1. Objektiver und subjektiver Tatbestand
(+), M.E. keine Probleme.
2. RW, Schuld (+)
3. Strafe
Einsteigen im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (+)
Vorsatz lag mE auch im Zeitpunkt des Einsteigens vor. Er hat sich bei der Wegnahme lediglich konkretisiert.
Wieder kein § 243 Abs. 2 StGB, da mehr als EUR 25.
II. §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB an Geld im Tresor beim ersten Versuch
(+)
III. §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB an Geld im Tresor beim zweiten Versuch
(+)
-> War mir sehr unsicher, wie ich mit dem zweiten Versuch umgehen sollte.
Zum Werkzeug habe ich leider vergessen etwas zu schreiben. § 244 fehlt bei mir also.
IV. § 303 Abs. 1 StGB am Tresor (+)
V. § 303 Abs. 1 StGB am Dach (leider vergessen)
C. Gesamtergebnis
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit § 240 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen sowie §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB in Tateinheit mit §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22, 23 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen, die wiederum in Tateinheit mit § 303 Abs. 1 StGB stehen.
Prozessuales Gutachten
- Anklage zum Schöffengericht
- M.E. keine U-Haft
- Verteidiger antragsgemäß beiordnen
Anklage
- einschlägig vorbestraft
- Verteidiger und Beiordnung beantragen
- Auf Strafantrag und Werteinziehung hinweisen.


