Gestern, 15:18
(Gestern, 15:16)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:12)Prd1155 schrieb: Wie lautet euer Antrag? Habe beantragt den Einspruch zu verwerfen und den VB mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der B verurteilt wird, 120k nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit RHK zu zahlen…
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber erst ab Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Ich hab einen normalen Klageantrag gemacht, wollte auch mit vollstreckungsbesxheid aufrechterhalten aber ich wusste nicht wie ich das mit Zinsen machen sollte. Aber meine Zinsen beginnen ab dem 4. Tag weil der Gegner 3 Tage Zeit hatte das Geld zu überweisen.
Ich hab es auch als zulässige Klageerweiterung bejaht und meine Klage als Anspruchsbegründung genannt. Ich hab aber keine Fristen geprüft weil ich keine Zeit hatte. Meine Zweckmäßigkeit ist sehr kurz. Hab nur schnell gesagt, dass der Widerspruch als Einspruch zu verwerten ist.
Gestern, 15:19
(Gestern, 15:16)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:12)Prd1155 schrieb: Wie lautet euer Antrag? Habe beantragt den Einspruch zu verwerfen und den VB mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der B verurteilt wird, 120k nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit RHK zu zahlen…
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber erst ab Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Ich hab einen normalen Klageantrag gemacht, wollte auch mit vollstreckungsbesxheid aufrechterhalten aber ich wusste nicht wie ich das mit Zinsen machen sollte. Aber meine Zinsen beginnen ab dem 4. Tag weil der Gegner 3 Tage Zeit hatte das Geld zu überweisen.
Wieso habt ihr den Kaufpreisanspruch gemindert?
Gestern, 15:20
(Gestern, 15:19)Unknown66 schrieb:(Gestern, 15:16)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:12)Prd1155 schrieb: Wie lautet euer Antrag? Habe beantragt den Einspruch zu verwerfen und den VB mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der B verurteilt wird, 120k nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit RHK zu zahlen…
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber erst ab Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Ich hab einen normalen Klageantrag gemacht, wollte auch mit vollstreckungsbesxheid aufrechterhalten aber ich wusste nicht wie ich das mit Zinsen machen sollte. Aber meine Zinsen beginnen ab dem 4. Tag weil der Gegner 3 Tage Zeit hatte das Geld zu überweisen.
Wieso habt ihr den Kaufpreisanspruch gemindert?
Hab ich nicht. Ich hab den gesamten Kaufpreisanspruch beantragt.
Gestern, 15:23
(Gestern, 15:20)Pat09 schrieb:Habe ich auch. Ich meine in NRW waren es 120k.(Gestern, 15:19)Unknown66 schrieb:(Gestern, 15:16)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:12)Prd1155 schrieb: Wie lautet euer Antrag? Habe beantragt den Einspruch zu verwerfen und den VB mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der B verurteilt wird, 120k nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit RHK zu zahlen…
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber erst ab Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Ich hab einen normalen Klageantrag gemacht, wollte auch mit vollstreckungsbesxheid aufrechterhalten aber ich wusste nicht wie ich das mit Zinsen machen sollte. Aber meine Zinsen beginnen ab dem 4. Tag weil der Gegner 3 Tage Zeit hatte das Geld zu überweisen.
Wieso habt ihr den Kaufpreisanspruch gemindert?
Hab ich nicht. Ich hab den gesamten Kaufpreisanspruch beantragt.
Wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit begründet?
Gestern, 15:24
Habt ihr auch Mega viel zum Kaufvertrag geprüft? Hat mir viel Zeit genommen weil man ja die aktionsbedingungen einbeziehen musste.
Mangel war Horror hab da so viel geprüft. Ich hab es dann irgendwie am gefahrübergang scheitern lassen und ein Mangel nach der Satzung verneint. Aber das war sehr schlecht argumentiert.
Mangel war Horror hab da so viel geprüft. Ich hab es dann irgendwie am gefahrübergang scheitern lassen und ein Mangel nach der Satzung verneint. Aber das war sehr schlecht argumentiert.
Gestern, 15:25
(Gestern, 15:23)Prd1155 schrieb:(Gestern, 15:20)Pat09 schrieb:Habe ich auch. Ich meine in NRW waren es 120k.(Gestern, 15:19)Unknown66 schrieb:(Gestern, 15:16)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:12)Prd1155 schrieb: Wie lautet euer Antrag? Habe beantragt den Einspruch zu verwerfen und den VB mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der B verurteilt wird, 120k nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit RHK zu zahlen…
Habe gesagt die Erweiterung um die Zinsen wäre eine nach 264 Nr. 2, 261 II zulässige Klageänderung; die Zinsen aber erst ab Rechtshängigkeit dieses „modifizierten“ Antrags zustehen
Ich hab einen normalen Klageantrag gemacht, wollte auch mit vollstreckungsbesxheid aufrechterhalten aber ich wusste nicht wie ich das mit Zinsen machen sollte. Aber meine Zinsen beginnen ab dem 4. Tag weil der Gegner 3 Tage Zeit hatte das Geld zu überweisen.
Wieso habt ihr den Kaufpreisanspruch gemindert?
Hab ich nicht. Ich hab den gesamten Kaufpreisanspruch beantragt.
Wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit begründet?
Bin ich nicht dazu gekommen aber in RLP gab es bei den aktionsbedingungen eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Gestern, 15:30
Bei uns auch. Hab gesagt, die war nach 40 auch wirksam, weil insbesondere keine ausschließliche Zuständigkeit und 29 II auch beachtet…
Der Sachverhalt war in der Klage vollständig anzugeben, oder ? Meine laut BV waren Bezugnahmen nur hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen möglich… habe da ewig lang für gebraucht..
Habe noch kurz die Anwendbarkeit deutschen Rechts diskutiert und KV angenommen aber noch kurz zu 383 HGB abgegrenzt
Der Sachverhalt war in der Klage vollständig anzugeben, oder ? Meine laut BV waren Bezugnahmen nur hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen möglich… habe da ewig lang für gebraucht..
Habe noch kurz die Anwendbarkeit deutschen Rechts diskutiert und KV angenommen aber noch kurz zu 383 HGB abgegrenzt
Gestern, 15:30
Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
Edit: Über § 307 BGB wegen der Indizwirkung.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
Edit: Über § 307 BGB wegen der Indizwirkung.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Gestern, 15:38
(Gestern, 15:30)HH055 schrieb: Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Ich hab fast so wie du.
Beim Kaufvertrag hab ich auch 156 bin aber dort auf die aktionsbedingungen eingegangen, weil ich im Kommentar gelesen hatte, dass bei der Versteigerung derjenige der das Pferd eingeliefert hat, Vertragspartner wird und das war ja der Eigentümer. Hab aber dann gesagt, dass der dispositiv ist und durch die aktionsbedingungen vereinbart wurde, dass der Mandant als Verkäufer anzusehen ist. Hab auch da gesagt, dass die wirksam nach 305 einbezogen wurde.
Ich hab aber einen Mangel angenommen bzgl. Des Herzs und der Lahmheit aber gesagt, dass der Mangel nicht bei Gefahrenübergang vorlag.
Fristsetzung auch schnell gesagt, dass wegen Unmöglichkeit Frist nicht erforderlich ist, Kenntnis wollte ich noch eingehen aber keine Zeit mehr.
Bei dem Haftungsausschluss hab ich gesagt dass 308 und 309 nicht anwendbar sind wegen 310 BGB weil der Gegner Unternehmer war und in einem Satz leider nur gesagt, dass keine unangemessene Benachteiligung besteht.
In der Zweckmäßigkeit auch gesagt, dass der Widerspruch verpsätet war aber als Einspruch zu verwerten ist. Zinsen auch schnell bejaht.
Gestern, 15:38
Ich muss sagen, dass ich die Klausuren bisher zu umfangreich finde. Ich würde behaupten genug Probeklausuren geschrieben zu haben (mind. 100) und bei keiner hatte ich bisher solche Zeitprobleme..