Gestern, 15:29
Was habt ihr in RLP geprüft? Tenor?
Gestern, 15:37
Gestern, 15:38
Wat war denn im GPA Nord heute gefragt in materieller Hinsicht?
Prozessual waren’s 2x 771 bei mir.
Prozessual waren’s 2x 771 bei mir.
Gestern, 15:41
(Gestern, 15:29)RLP2025 schrieb: Was habt ihr in RLP geprüft? Tenor?
Ich hab in Zif 1 mich auf dem Miteigentum abgestellt und gesagt dass es eine Bruchteilsgemeinschaft ist. Bin irgendwie auf 753 gestoßen und dort gelesen, dass der Erlös als Surrogat ist. Hab dadurch im umkrhrsvluss angenommen dass der bloße eigenständige Verkauf somit kein Surrogat ist. Aber das klingt sehr falsch.
In zif 2 habe ich geprüft ob bestimmtheitsgebot gewahrt ist. Hab sicherungseigebtum nach 929,930 bejaht. 117 verneint wegen fehlenden Beweises, 138 verneint weil keine Übersicherung und Anfg verneint weil der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen wurde.
Der Einspruch war bei mir zulässig. Die Lösung hinsichtlich der Form stand im Kommentar .
Das mit dem Auto hab ich nur Mega kurz abgehackt und gesagt aus Sicht eines obj Dritten wollten die auch das Eigentum an den Autos übertragen aber ich hatte auch keine Zeit mehr.
Zif 1 fand ich ganz schlimm und war Mega lost. Hat mir Mega die Zeit gefressen
Gestern, 15:42
(Gestern, 15:37)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:29)RLP2025 schrieb: Was habt ihr in RLP geprüft? Tenor?Bei mir war zif 1 unbegründet und zif 2 begründet aber ob das richtig ist weiß ich nicht. Bei dir?
Beides begründet.
Warum unbegründet? Auch 2x DWK?
Beim Einspruch: Kam es bei euch auf die Glaubhaftmachung oder die Wiedereinsetzung an?
Gestern, 15:44
Prozessual auch zweimal 771. Antrag 1 ging bei mir durch. Ich habe gesagt die Klägerin und ihr Ehemann sind Mitgläubiger nach § 432 BGB, da sie nur gemeinsam die Auszahlung vom Notar verlangen konnten. Daher - anders als bei Gesamtgläubigern - Titel gegenüber beiden erforderlich zur Pfändung der Ansprüche.
Bei Antrag 2. Habe ich gesagt:
- Bestimmtheit (+)
- Übereignung nach § 930 BGB (+)
- Kein Scheingeschäft nach § 117 BGB
- Keine Sittenwidrigkeit, da AnfG spezielleres Gesetz ist.
- Dann aber Einrede nach § 9 AnfG angenommen wegen § 3 Abs. 4 AnfG. Leider habe ich das "oder" in § 3 Abs. 4 S. 2 AnfG als "und" gelesen und habe nichts mehr zum Vorsatz gesagt. Der wird ja aber sowieso vermutet.
Bei Antrag 2. Habe ich gesagt:
- Bestimmtheit (+)
- Übereignung nach § 930 BGB (+)
- Kein Scheingeschäft nach § 117 BGB
- Keine Sittenwidrigkeit, da AnfG spezielleres Gesetz ist.
- Dann aber Einrede nach § 9 AnfG angenommen wegen § 3 Abs. 4 AnfG. Leider habe ich das "oder" in § 3 Abs. 4 S. 2 AnfG als "und" gelesen und habe nichts mehr zum Vorsatz gesagt. Der wird ja aber sowieso vermutet.
Gestern, 15:46
(Gestern, 15:42)RLP2025 schrieb:(Gestern, 15:37)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:29)RLP2025 schrieb: Was habt ihr in RLP geprüft? Tenor?Bei mir war zif 1 unbegründet und zif 2 begründet aber ob das richtig ist weiß ich nicht. Bei dir?
Beides begründet.
Warum unbegründet? Auch 2x DWK?
Beim Einspruch: Kam es bei euch auf die Glaubhaftmachung oder die Wiedereinsetzung an?
Ja das mit der Begründetheit bei zif 1 bin ich auch sehr am Zweifeln. Das ist bei mir falsch. Ich hab es irgendwie versucht zu argumentieren. Ich hab zwei mal die DWK geprüft und bei mir kam es auf die Glaubhaftmachung an.
Gestern, 15:49
(Gestern, 15:44)HH055 schrieb: Prozessual auch zweimal 771. Antrag 1 ging bei mir durch. Ich habe gesagt die Klägerin und ihr Ehemann sind Mitgläubiger nach § 432 BGB, da sie nur gemeinsam die Auszahlung vom Notar verlangen konnten. Daher - anders als bei Gesamtgläubigern - Titel gegenüber beiden erforderlich zur Pfändung der Ansprüche.
Bei Antrag 2. Habe ich gesagt:
- Bestimmtheit (+)
- Übereignung nach § 930 BGB (+)
- Kein Scheingeschäft nach § 117 BGB
- Keine Sittenwidrigkeit, da AnfG spezielleres Gesetz ist.
- Dann aber Einrede nach § 9 AnfG angenommen wegen § 3 Abs. 4 AnfG. Leider habe ich das "oder" in § 3 Abs. 4 S. 2 AnfG als "und" gelesen und habe nichts mehr zum Vorsatz gesagt. Der wird ja aber sowieso vermutet.
Jaa deins ist richtig, man ey. Die Klausur lief nicht wirklich gut bei mir obwohl ich in Zwangsvollstreckungrecht nicht schlecht bin. Aber dieses Mal hat es mich echt umgehauen
Gestern, 15:51
(Gestern, 15:44)HH055 schrieb: Prozessual auch zweimal 771. Antrag 1 ging bei mir durch. Ich habe gesagt die Klägerin und ihr Ehemann sind Mitgläubiger nach § 432 BGB, da sie nur gemeinsam die Auszahlung vom Notar verlangen konnten. Daher - anders als bei Gesamtgläubigern - Titel gegenüber beiden erforderlich zur Pfändung der Ansprüche.Ich habe es genauso gelöst wie du
Bei Antrag 2. Habe ich gesagt:
- Bestimmtheit (+)
- Übereignung nach § 930 BGB (+)
- Kein Scheingeschäft nach § 117 BGB
- Keine Sittenwidrigkeit, da AnfG spezielleres Gesetz ist.
- Dann aber Einrede nach § 9 AnfG angenommen wegen § 3 Abs. 4 AnfG. Leider habe ich das "oder" in § 3 Abs. 4 S. 2 AnfG als "und" gelesen und habe nichts mehr zum Vorsatz gesagt. Der wird ja aber sowieso vermutet.
Gestern, 15:53
(Gestern, 15:29)RLP2025 schrieb: Was habt ihr in RLP geprüft? Tenor?Ich hab das VU insgesamt aufrechterhalten.
Einspruch war zulässig, weil technische Störung glaubhaft gemacht.
Antrag 1.) war bei mir die Drittwiderspruchsklage. Hab den Antrag noch so ausgelegt, dass es um die Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil (soweit ich mich erinnere) ging und nicht aus dem PfÜb gemeint war. Dann die üblichen Zulässigkeitsaspekte (SiEig §51 InsO, RSB auch + wenn Pfändung ins Leere geht...)
In der Begründetheit bin ich nicht wirklich mit dem Anderkonto klargekommen. Und hab dummerweise die Stelle im Kommentar nicht richtig gefunden. Hab dann aber so argumentiert, dass sich das Miteigentum an dem Grundstück an dem Erlös fortsetzt, und diesbezüglich nur eine gemeinsame Verfügungsbefugnis vorliegt. Heißt gepfändet werden durfte nur der Anteil des Ehemannes. Hab dann auch noch bisschen damit argumentiert, dass ansonsten die Gütertrennung umgangen wird und dass auch beim Miteigentum nur eine Pfändung nach §857 ZPO hätte erfolgen dürfen und dass sich das an dem Erlös dann fortsetzen muss.
(Hab dummerweise aber nicht konkret zwischen Und/Oder Konto abgegrenzt

Hinsichtlich des zweiten Antrags hab ich dann gesagt, dass bei den Fahrzeugen trotz der Formulierung "Besitz übergehen" eine Eigentumsübertragung gemeint war. Hab die Urkunde entsprechend ausgelegt.
Bei dem Hausrat hab ich gesagt dass das Bestimmtheitsgebot eingehalten wurde, weil "der gesamte Hausrat in der Wohnung". Das reichte mir.
Bei den Einwendungen hab ich dann 117 abgelehnt, weil der rechtliche Erfolg gewollt war, 138 weil nichts konkretes vorgetragen bzw. bewiesen wurde, die Aussage bei der Pfändung habe ich als unerheblich eingestuft und bei der Gläubigeranfechtung hab ich §3 Abs.4 AnfG dummerweise abgelehnt, da fehlte mir einfach die Zeit und irgendwie hab ich mich da verhaspelt.
Und ihr?