07.10.2025, 22:44
(07.10.2025, 22:22)Carinacari schrieb:(07.10.2025, 20:51)Unknown66 schrieb: Danke dirSoweit ich die Anlage des Vermessungsbüros richtig in Erinnerung habe, war die Garage nicht direkt auf der Grenze aber dort, wo die Hecke ins Grundstück der Mandanten ragte.![]()
Ich bin gerade total verunsichert, ich hab in RLP geschrieben. Da wurde nur die Beseitigung der Garage und die Unterlassung der Beseitigung der Hecke an den anderen Stellen beantragt. Weiß jemand von denen aus RLP, ob die Garage da direkt auf die Grenze gesetzt wurde, beziehungsweise an der Stelle wo die Hecken standen?
Das heißt, um die Hecke so wiederherzustellen hätte man die Garage abreißen müssen, oder? Beziehungsweise anders gesagt, die ursprünglichen 4 Heckenstücke standen da, wo jetzt die Garage steht?
Darf ich dich auch mal fragen, was du geprüft hast?
Ich habe 1004 iVm 921,922 S.3 und den Anspruch als begründet angesehen. Hab die Zumutbarkeit zwar diskutiert, aber dann gesagt, dass wenn er trotz Ablehnung drauflosbaut sich später nicht mehr auf die hohen Beseitigungskosten stützen kann. Ist im Nachhinein vielleicht ein bisschen mutig, aber naja

Gestern, 00:59
(07.10.2025, 22:44)Unknown66 schrieb:(07.10.2025, 22:22)Carinacari schrieb:(07.10.2025, 20:51)Unknown66 schrieb: Danke dirSoweit ich die Anlage des Vermessungsbüros richtig in Erinnerung habe, war die Garage nicht direkt auf der Grenze aber dort, wo die Hecke ins Grundstück der Mandanten ragte.![]()
Ich bin gerade total verunsichert, ich hab in RLP geschrieben. Da wurde nur die Beseitigung der Garage und die Unterlassung der Beseitigung der Hecke an den anderen Stellen beantragt. Weiß jemand von denen aus RLP, ob die Garage da direkt auf die Grenze gesetzt wurde, beziehungsweise an der Stelle wo die Hecken standen?
Das heißt, um die Hecke so wiederherzustellen hätte man die Garage abreißen müssen, oder? Beziehungsweise anders gesagt, die ursprünglichen 4 Heckenstücke standen da, wo jetzt die Garage steht?
Darf ich dich auch mal fragen, was du geprüft hast?
Ich habe 1004 iVm 921,922 S.3 und den Anspruch als begründet angesehen. Hab die Zumutbarkeit zwar diskutiert, aber dann gesagt, dass wenn er trotz Ablehnung drauflosbaut sich später nicht mehr auf die hohen Beseitigungskosten stützen kann. Ist im Nachhinein vielleicht ein bisschen mutig, aber naja
Hab das mit der Zumutbarkeit gar nicht diskutiert 😩 ärgert mich voll. Hab aber auch 1004 mit 922,921 geprüft und den Anspruch als begründet angenommen. Unterlassungsanspruch hab ich gesagt, dass es zweifelhaft ist, ob tatsächlich eine Wiederholungsgefahr besteht, weil weitere Hecken nicht mehr auf dem Grundstück der Mandanten sich befand.
Bei der zweiten Angelegenheit hab ich 280 I angeprüft aber verneint weil kein Schuldverhältnis, den 1004 geprüft aber nur um eine inzidente Prüfung zu vermeiden, 812 I 1 Alt2 und 823. Hab den Mandanten empfohlen die Firma zu beauftragen weil ein Anspruch nach 823 hinsichtlich des Verschuldens nicht nachweisbar ist.
Bei der parteierweiterubg war ich so blöd und hab nur 59,60 ZPO geprüft aber nicht noch 263 zpo
Gestern, 06:45
(07.10.2025, 22:44)Unknown66 schrieb:(07.10.2025, 22:22)Carinacari schrieb:(07.10.2025, 20:51)Unknown66 schrieb: Danke dirSoweit ich die Anlage des Vermessungsbüros richtig in Erinnerung habe, war die Garage nicht direkt auf der Grenze aber dort, wo die Hecke ins Grundstück der Mandanten ragte.![]()
Ich bin gerade total verunsichert, ich hab in RLP geschrieben. Da wurde nur die Beseitigung der Garage und die Unterlassung der Beseitigung der Hecke an den anderen Stellen beantragt. Weiß jemand von denen aus RLP, ob die Garage da direkt auf die Grenze gesetzt wurde, beziehungsweise an der Stelle wo die Hecken standen?
Das heißt, um die Hecke so wiederherzustellen hätte man die Garage abreißen müssen, oder? Beziehungsweise anders gesagt, die ursprünglichen 4 Heckenstücke standen da, wo jetzt die Garage steht?
Darf ich dich auch mal fragen, was du geprüft hast?
Ich habe 1004 iVm 921,922 S.3 und den Anspruch als begründet angesehen. Hab die Zumutbarkeit zwar diskutiert, aber dann gesagt, dass wenn er trotz Ablehnung drauflosbaut sich später nicht mehr auf die hohen Beseitigungskosten stützen kann. Ist im Nachhinein vielleicht ein bisschen mutig, aber naja
Habe es auch so. In NRW war nur ein Mandantenschreiben gefordert, oder ?
Gestern, 09:21
(07.10.2025, 22:44)Unknown66 schrieb:(07.10.2025, 22:22)Carinacari schrieb:(07.10.2025, 20:51)Unknown66 schrieb: Danke dirSoweit ich die Anlage des Vermessungsbüros richtig in Erinnerung habe, war die Garage nicht direkt auf der Grenze aber dort, wo die Hecke ins Grundstück der Mandanten ragte.![]()
Ich bin gerade total verunsichert, ich hab in RLP geschrieben. Da wurde nur die Beseitigung der Garage und die Unterlassung der Beseitigung der Hecke an den anderen Stellen beantragt. Weiß jemand von denen aus RLP, ob die Garage da direkt auf die Grenze gesetzt wurde, beziehungsweise an der Stelle wo die Hecken standen?
Das heißt, um die Hecke so wiederherzustellen hätte man die Garage abreißen müssen, oder? Beziehungsweise anders gesagt, die ursprünglichen 4 Heckenstücke standen da, wo jetzt die Garage steht?
Darf ich dich auch mal fragen, was du geprüft hast?
Ich habe 1004 iVm 921,922 S.3 und den Anspruch als begründet angesehen. Hab die Zumutbarkeit zwar diskutiert, aber dann gesagt, dass wenn er trotz Ablehnung drauflosbaut sich später nicht mehr auf die hohen Beseitigungskosten stützen kann. Ist im Nachhinein vielleicht ein bisschen mutig, aber naja
Zur ersten Sache:
1. 280 I, 241 II iVm Nachbarschaftsverhältnis (-)
2. Gleich iVm 741, 922 S 4; Pflichtverletzung 922 S.3 nicht beachtet (+)
3. Dann auch 1004 samt 921,922
4. 823 II iVm 922
"Zumutbarkeit" bei mir als Ausnutzung einer Rechtsstellung oder starke unverhältnismäßigkeit habe ich als unter 242 BGB kurz angesprochen aber vorwerfen.
Unterlassungsanspruch wegen indizierter Wiederholungsgefahr angenommen und im Rahmen der zweckmäßigkeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgeschlagen. Denke da kann man wohl in jede Richtung argumentieren.
Zweite Sache so wie Vorredner
Gestern, 09:39
(Gestern, 09:21)Carinacari schrieb:Die Unterlassungserklärung hab ich auch vorgeschlagen. 823 II hab ich nicht geprüft, weil der in RLP ausgeschlossen war(07.10.2025, 22:44)Unknown66 schrieb:(07.10.2025, 22:22)Carinacari schrieb:(07.10.2025, 20:51)Unknown66 schrieb: Danke dirSoweit ich die Anlage des Vermessungsbüros richtig in Erinnerung habe, war die Garage nicht direkt auf der Grenze aber dort, wo die Hecke ins Grundstück der Mandanten ragte.![]()
Ich bin gerade total verunsichert, ich hab in RLP geschrieben. Da wurde nur die Beseitigung der Garage und die Unterlassung der Beseitigung der Hecke an den anderen Stellen beantragt. Weiß jemand von denen aus RLP, ob die Garage da direkt auf die Grenze gesetzt wurde, beziehungsweise an der Stelle wo die Hecken standen?
Das heißt, um die Hecke so wiederherzustellen hätte man die Garage abreißen müssen, oder? Beziehungsweise anders gesagt, die ursprünglichen 4 Heckenstücke standen da, wo jetzt die Garage steht?
Darf ich dich auch mal fragen, was du geprüft hast?
Ich habe 1004 iVm 921,922 S.3 und den Anspruch als begründet angesehen. Hab die Zumutbarkeit zwar diskutiert, aber dann gesagt, dass wenn er trotz Ablehnung drauflosbaut sich später nicht mehr auf die hohen Beseitigungskosten stützen kann. Ist im Nachhinein vielleicht ein bisschen mutig, aber naja
Zur ersten Sache:
1. 280 I, 241 II iVm Nachbarschaftsverhältnis (-)
2. Gleich iVm 741, 922 S 4; Pflichtverletzung 922 S.3 nicht beachtet (+)
3. Dann auch 1004 samt 921,922
4. 823 II iVm 922
"Zumutbarkeit" bei mir als Ausnutzung einer Rechtsstellung oder starke unverhältnismäßigkeit habe ich als unter 242 BGB kurz angesprochen aber vorwerfen.
Unterlassungsanspruch wegen indizierter Wiederholungsgefahr angenommen und im Rahmen der zweckmäßigkeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgeschlagen. Denke da kann man wohl in jede Richtung argumentieren.
Zweite Sache so wie Vorredner
Gestern, 10:17
(Gestern, 09:39)Pat09 schrieb:(Gestern, 09:21)Carinacari schrieb:Die Unterlassungserklärung hab ich auch vorgeschlagen. 823 II hab ich nicht geprüft, weil der in RLP ausgeschlossen war(07.10.2025, 22:44)Unknown66 schrieb:(07.10.2025, 22:22)Carinacari schrieb:(07.10.2025, 20:51)Unknown66 schrieb: Danke dirSoweit ich die Anlage des Vermessungsbüros richtig in Erinnerung habe, war die Garage nicht direkt auf der Grenze aber dort, wo die Hecke ins Grundstück der Mandanten ragte.![]()
Ich bin gerade total verunsichert, ich hab in RLP geschrieben. Da wurde nur die Beseitigung der Garage und die Unterlassung der Beseitigung der Hecke an den anderen Stellen beantragt. Weiß jemand von denen aus RLP, ob die Garage da direkt auf die Grenze gesetzt wurde, beziehungsweise an der Stelle wo die Hecken standen?
Das heißt, um die Hecke so wiederherzustellen hätte man die Garage abreißen müssen, oder? Beziehungsweise anders gesagt, die ursprünglichen 4 Heckenstücke standen da, wo jetzt die Garage steht?
Darf ich dich auch mal fragen, was du geprüft hast?
Ich habe 1004 iVm 921,922 S.3 und den Anspruch als begründet angesehen. Hab die Zumutbarkeit zwar diskutiert, aber dann gesagt, dass wenn er trotz Ablehnung drauflosbaut sich später nicht mehr auf die hohen Beseitigungskosten stützen kann. Ist im Nachhinein vielleicht ein bisschen mutig, aber naja
Zur ersten Sache:
1. 280 I, 241 II iVm Nachbarschaftsverhältnis (-)
2. Gleich iVm 741, 922 S 4; Pflichtverletzung 922 S.3 nicht beachtet (+)
3. Dann auch 1004 samt 921,922
4. 823 II iVm 922
"Zumutbarkeit" bei mir als Ausnutzung einer Rechtsstellung oder starke unverhältnismäßigkeit habe ich als unter 242 BGB kurz angesprochen aber vorwerfen.
Unterlassungsanspruch wegen indizierter Wiederholungsgefahr angenommen und im Rahmen der zweckmäßigkeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgeschlagen. Denke da kann man wohl in jede Richtung argumentieren.
Zweite Sache so wie Vorredner
Oh, dann hoffe ich dass meine Korrekturen das wie ich übersehen 😅
Gestern, 10:24
Kann jemand bitte sagen was in NRW im praktischen Teil gefordert war? Habe die Aufgabenstellung so verstanden, dass kein SS zu entwerfen war...
Gestern, 11:50
Nochmal zu RLP:
War nicht ein Schwerpunkt der Klausur die Beendigungsmöglichkeiten zu Angelegenheit 1 ?
Davon habe ich hier nichts gelesen. Was habt ihr da geprüft und was für zweckmäßig erachtet?
War bei Angelegenheit 2 ein Mahnverfahren zweckmäßig und vorzuschlagen wegen der Ausnahme (Abs2 Landesnorm) zur 15a ?
Und ging es bei der Durchführung des Kostenvoranschlags nicht darum, dass man bei einem Werkvertrag nicht fiktiv abrechnen kann wie im Kaufrecht?
Hat keiner GOA geprüft gegen die Nachbarin und iRd Aufwendungsersatzes dann Kostenerstattung aus Werkvertrag?
Habe es teilweise so gemacht und teilweise waren das nur Ideen wie man es vielleicht hätte machen können. Wollte nur wissen wie ihr es gemacht habt und was ihr von den gestellten Fragen haltet...?
War nicht ein Schwerpunkt der Klausur die Beendigungsmöglichkeiten zu Angelegenheit 1 ?
Davon habe ich hier nichts gelesen. Was habt ihr da geprüft und was für zweckmäßig erachtet?
War bei Angelegenheit 2 ein Mahnverfahren zweckmäßig und vorzuschlagen wegen der Ausnahme (Abs2 Landesnorm) zur 15a ?
Und ging es bei der Durchführung des Kostenvoranschlags nicht darum, dass man bei einem Werkvertrag nicht fiktiv abrechnen kann wie im Kaufrecht?
Hat keiner GOA geprüft gegen die Nachbarin und iRd Aufwendungsersatzes dann Kostenerstattung aus Werkvertrag?
Habe es teilweise so gemacht und teilweise waren das nur Ideen wie man es vielleicht hätte machen können. Wollte nur wissen wie ihr es gemacht habt und was ihr von den gestellten Fragen haltet...?
Gestern, 13:02
(Gestern, 11:50)RLP2025 schrieb: Nochmal zu RLP:
War nicht ein Schwerpunkt der Klausur die Beendigungsmöglichkeiten zu Angelegenheit 1 ?
Davon habe ich hier nichts gelesen. Was habt ihr da geprüft und was für zweckmäßig erachtet?
War bei Angelegenheit 2 ein Mahnverfahren zweckmäßig und vorzuschlagen wegen der Ausnahme (Abs2 Landesnorm) zur 15a ?
Und ging es bei der Durchführung des Kostenvoranschlags nicht darum, dass man bei einem Werkvertrag nicht fiktiv abrechnen kann wie im Kaufrecht?
Hat keiner GOA geprüft gegen die Nachbarin und iRd Aufwendungsersatzes dann Kostenerstattung aus Werkvertrag?
Habe es teilweise so gemacht und teilweise waren das nur Ideen wie man es vielleicht hätte machen können. Wollte nur wissen wie ihr es gemacht habt und was ihr von den gestellten Fragen haltet...?
Ich hab in der Zweckmäßigkeit mehrere Möglichkeiten angesprochen wie Z.B auf VU abwarten, Anerkenntnis etc hab dann gesagt dass ein Hinweis an die andere zu erteilen ist, dass man dazu bereit wäre die Sache für erledigt zu klären, um vieelicht fie Klägerin dazu hinzubringen auch für erledigt zu erklären. Ich hab bei der zweiten Angelegenheit nur gesagt, dass ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Bin aber nicht auf die Idee gekommen zu sagen, dass man ein Mahnverfahren einleiten soll. Das Problem mit den fiktiven Kosten hab ich nicht angesprochen 🥲 Goa hab ich nicht geprüft, ist aber richtig. Hab das Urteil gefunden und die haben auch goa geprüft. Ich hab es über 812 gelöst und gesagt, dass die es erstmal reparieren lassen sollen und dann kann man die ersparten Aufwendungen geltend machen ( was auch vertretbar ist) in dem Urteil haben die Goa und bereicherungsrecht abgelehnt weil der Kläger die Vorkehrungen noch nicht getroffen hat aber hier war ja die Frage gewesen, ob sie es erstmal die Firma beauftragen sollen oder ob man nur die Schäden der Pflastersteine ersetzt bekommen lassen kann.
Gestern, 13:02
Der Fall könnte teilweise hierauf basieren: https://lexetius.com/1999,1086