14.08.2025, 14:56
(14.08.2025, 14:54)JurhhAU25 schrieb:(14.08.2025, 14:52)Kennziffer007 schrieb:War der Antrag bei dir denn im Ergebnis begründet oder unbegründet?(14.08.2025, 14:43)JurhhAU25 schrieb:(14.08.2025, 14:31)Kreiselschwader schrieb: Ö1: klassische Klausur aus dem Baurecht
Familie bewohnt ehemaliges Bahnwerkerhaus, das ohne Genehmigung von dem Bahnwärter nach seiner Rente als Wohnhaus genutzt wurde. Behörde hat urspr. die Aufnahme der Nutzung durch Familie genehmigt, weil sie und Antragstellerin der Ansicht waren, es handelt sich um keine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB, weil ja lediglich weiterhin Nutzung des ehemaligen Bahnwärters fortgesetzt wurde. Nen Monat danach hat Gemeinde Genehmigung angefochten, weil § 36 BauGB verletzt wurde.
Behörde nimmt daraufhin Genehmigung zurück und ordnet Nutzungsuntersagung an.
Dagegen 80 V
Proz. Vorfragen: Entscheidung durch Berichterstatterin (-) da kein Einverständnis der Beigeladenen Gemeinde, Richterin nicht befangen.
Antrag zulässig, insbes. nicht verfristet.
Antrag unbegründet.
1. Rücknahme war rechtmäßig, da Baugenehmigung insbes. wg Verstoß gg 35 BauGB rechtswidrig. § 35 insbes. anwendbar weil Nutzungsänderung immer im Vergleich zur ehemals rechtmäßigen Nutzung zu beurteilen ist. In der Verhältnismäßigkeit insbes. Bestandsschutz diskutieren. Kein Schutzwürdiges Vertrauen der ASt weil Gemeinde direkt geklagt hat und die Investitionen erst nach Klage durch Gemeinde getätigt wurden.
2. Nutzungsuntersagung daher auch rechtmäßig, insbes. greift kein Bestandsschutz und angemessene Frist zum Auszug gesetzt.
3. Androhung von Zwangsmitteln wohl auch rm, Fristsetzung allerdings problematisch.
Mir sind leider 1000 Sachen nach der Klausur eingefallen, was mich extrem nervt. Kopf war zu. Klima war in Köln Katastrophe, trotzdem keine Schreibzeitverlängerung.
Sachverhalt in HH gleich.
Hab Berichterstatter Entscheidung als in Ordnung gesehen (Berichterstatter bei 80 V geht wohl auch ohne Einverständnis lt. Kommentar), keine Befangenheit, richter auf Probe kann im ersten Jahr Berichterstatter sein.
Hab da noch den Antrag ausgelegt, da Bauantrag ja auch abgelehnt wurde.
Zul: verfristung geprüft (aber -)
Begr: + bei mir (rw Baugenehmigung wegen 35, aber groß im Ermessen diskutiert bei bestandsschutz weil anfangs ja der AG sehr lange auf Seiten der AS war, vorgänger lange dort gewohnt haben, beigeladene schon vorher sich dahingehend hätten melden können (in den letzten 13 Jahren nach stilllegung)
Nutzungsungersagung war bei mir dann auch rw.
Mal sehen, bin schlecht reingekommen in den Fall.
Die Berichterstatterin war bei mir aus dem gleichen Grund auch i.O.
Bin in den Fall auch schlecht reingekommen. Habe im Ergebnis 48 VwVfG und dann 80 Abs. 2 der LBauO geprüft. Vom Aufbau war es bei mir glaube ich ok, jedoch war mein Kopf wegen der Hitze zu matsch, so dass die Begründung dann nur oberflächlich war.
Zulässig aber unbegründet. Begründung habe ich hauptsächlich aus dem Vortrag des Antragsgegners hergeleitet. Der Kopf hat für eigene Begründung nicht mehr gut genug funktioniert.
14.08.2025, 15:31
In MV war es der gleiche Sachverhalt, übrigens ein (Original-)Fall: VG Schwerin, Beschluss vom 23. August 2024 – 2 B 1262/24 SN –, juris. In juris ist auch der Beschluss zur Befangenheit vom 16.8.2024 veröffentlicht. Dort hat die Kammer ein Ablehnungsgesuch angenommen und bejaht, aber wohl aufgrund der besonderen politischen Verhältnisse (siehe unten).
In der Klausur hab ich nur einen Fall des § 48 ZPO angenommen, der aber nicht durchgreifte, weil keine Besorgnis der Befangenheit. Es war wegen § 45 Abs. 1 ZPO aber ein separater Beschluss zu verfassen (ohne Mitwirkung der BE). Das hab ich leider in die vorprozessuale Frage des § 80-V-er Antrags integriert und damit doch dann die BE mit-entscheiden lassen. Hui, in der Praxis wohl ein echter Klopps. Hoffentlich wiegt es in der Klausursituation nicht soo schwer.
Zeitlich für uns per Hand wieder äußerst enge Kiste.
Die BE konnte nicht entscheiden, weil das Einverständnis der Beigeladenen fehlte und nach § 63 Nr. 3 VwGO auch Beigeladene als Beteiligte iSd § 87a II, III VwGO anzusehen sind. Eine Übertragung nach § 6 I VwGO schied wegen § 6 I 2 VwGO aus.
Inhaltlich habe ich den Antrag abgelehnt.
Übrigens ist der echte Fall auch politisch heikel: https://www.nordkurier.de/regional/nordw...is-3248800
In der Klausur hab ich nur einen Fall des § 48 ZPO angenommen, der aber nicht durchgreifte, weil keine Besorgnis der Befangenheit. Es war wegen § 45 Abs. 1 ZPO aber ein separater Beschluss zu verfassen (ohne Mitwirkung der BE). Das hab ich leider in die vorprozessuale Frage des § 80-V-er Antrags integriert und damit doch dann die BE mit-entscheiden lassen. Hui, in der Praxis wohl ein echter Klopps. Hoffentlich wiegt es in der Klausursituation nicht soo schwer.
Zeitlich für uns per Hand wieder äußerst enge Kiste.
Die BE konnte nicht entscheiden, weil das Einverständnis der Beigeladenen fehlte und nach § 63 Nr. 3 VwGO auch Beigeladene als Beteiligte iSd § 87a II, III VwGO anzusehen sind. Eine Übertragung nach § 6 I VwGO schied wegen § 6 I 2 VwGO aus.
Inhaltlich habe ich den Antrag abgelehnt.
Übrigens ist der echte Fall auch politisch heikel: https://www.nordkurier.de/regional/nordw...is-3248800
14.08.2025, 15:31
Im Saarland war der Sachverhalt grundsätzlich gleich. Es war noch zu diskutieren, ob eine reformatio in peius vorlag und ob die Baugenehmigung schon dadurch rechtswidrig gewesen sei, weil das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB ursprünglich nicht eingeholt wurde.
14.08.2025, 15:34
(14.08.2025, 15:31)MV-Ref23 schrieb: In MV war es der gleiche Sachverhalt, übrigens ein (Original-)Fall: VG Schwerin, Beschluss vom 23. August 2024 – 2 B 1262/24 SN –, juris. In juris ist auch der Beschluss zur Befangenheit vom 16.8.2024 veröffentlicht. Dort hat die Kammer ein Ablehnungsgesuch angenommen und bejaht, aber wohl aufgrund der besonderen politischen Verhältnisse (siehe unten).
In der Klausur hab ich nur einen Fall des § 48 ZPO angenommen, der aber nicht durchgreifte, weil keine Besorgnis der Befangenheit. Es war wegen § 45 Abs. 1 ZPO aber ein separater Beschluss zu verfassen (ohne Mitwirkung der BE). Das hab ich leider in die vorprozessuale Frage des § 80-V-er Antrags integriert und damit doch dann die BE mit-entscheiden lassen. Hui, in der Praxis wohl ein echter Klopps. Hoffentlich wiegt es in der Klausursituation nicht soo schwer.
Zeitlich für uns per Hand wieder äußerst enge Kiste.
Die BE konnte nicht entscheiden, weil das Einverständnis der Beigeladenen fehlte und nach § 63 Nr. 3 VwGO auch Beigeladene als Beteiligte iSd § 87a II, III VwGO anzusehen sind. Eine Übertragung nach § 6 I VwGO schied wegen § 6 I 2 VwGO aus.
Inhaltlich habe ich den Antrag abgelehnt.
Übrigens ist der echte Fall auch politisch heikel: https://www.nordkurier.de/regional/nordw...is-3248800
Jetzt ergibt der Bearbeitervermerk auch Sinn mit „Entscheidung(en)“

14.08.2025, 15:42
(14.08.2025, 15:31)MV-Ref23 schrieb: In MV war es der gleiche Sachverhalt, übrigens ein (Original-)Fall: VG Schwerin, Beschluss vom 23. August 2024 – 2 B 1262/24 SN –, juris. In juris ist auch der Beschluss zur Befangenheit vom 16.8.2024 veröffentlicht. Dort hat die Kammer ein Ablehnungsgesuch angenommen und bejaht, aber wohl aufgrund der besonderen politischen Verhältnisse (siehe unten).
In der Klausur hab ich nur einen Fall des § 48 ZPO angenommen, der aber nicht durchgreifte, weil keine Besorgnis der Befangenheit. Es war wegen § 45 Abs. 1 ZPO aber ein separater Beschluss zu verfassen (ohne Mitwirkung der BE). Das hab ich leider in die vorprozessuale Frage des § 80-V-er Antrags integriert und damit doch dann die BE mit-entscheiden lassen. Hui, in der Praxis wohl ein echter Klopps. Hoffentlich wiegt es in der Klausursituation nicht soo schwer.
Zeitlich für uns per Hand wieder äußerst enge Kiste.
Die BE konnte nicht entscheiden, weil das Einverständnis der Beigeladenen fehlte und nach § 63 Nr. 3 VwGO auch Beigeladene als Beteiligte iSd § 87a II, III VwGO anzusehen sind. Eine Übertragung nach § 6 I VwGO schied wegen § 6 I 2 VwGO aus.
Inhaltlich habe ich den Antrag abgelehnt.
Übrigens ist der echte Fall auch politisch heikel: https://www.nordkurier.de/regional/nordw...is-3248800
Ah omg jetzt kapiere ich auch, weshalb man mehrere Entscheidungen treffen musste. Hab das anders verstanden und einfach einen Übertragungsbeschluss auf einen anderen Richter der Kammer als Einzelrichter gemacht (dachte deswegen Entscheidungen(en)).
Im Übrigen sehr ähnlich wie oben bereits geschrieben. Hab für die Nutzungsuntersagung die formelle rwk der AsV angenommen, weil man lt Kommentar nicht einfach pauschal auf eine negative Vorbildfunktion abstellen kann. Im Übrigen aber den Antrag abgelehnt.
Vertrauensschutz wegen § 50 VwVfG relativ schnell rausgeschmissen und iRd Vhmk leider nur knapp zu Bestandsschutz/ Vertrauensschutz argumentiert. War iwie einfach zu langsam heute mit allem und bin nicht so zufrieden, weils mE dann eig gut machbar war
14.08.2025, 16:16
bei mir hat § 50 VwVfG nicht gegriffen, da der VA doch erst nach dem Widerspruchs und Klageverfahren (der Gemeinde) aufgehoben worden ist oder habe ich da ein Denkfehler?
14.08.2025, 16:21
(14.08.2025, 14:31)Kreiselschwader schrieb: Ö1: klassische Klausur aus dem Baurecht
Familie bewohnt ehemaliges Bahnwerkerhaus, das ohne Genehmigung von dem Bahnwärter nach seiner Rente als Wohnhaus genutzt wurde. Behörde hat urspr. die Aufnahme der Nutzung durch Familie genehmigt, weil sie und Antragstellerin der Ansicht waren, es handelt sich um keine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB, weil ja lediglich weiterhin Nutzung des ehemaligen Bahnwärters fortgesetzt wurde. Nen Monat danach hat Gemeinde Genehmigung angefochten, weil § 36 BauGB verletzt wurde.
Behörde nimmt daraufhin Genehmigung zurück und ordnet Nutzungsuntersagung an.
Dagegen 80 V
Proz. Vorfragen: Entscheidung durch Berichterstatterin (-) da kein Einverständnis der Beigeladenen Gemeinde, Richterin nicht befangen.
Antrag zulässig, insbes. nicht verfristet.
Antrag unbegründet.
1. Rücknahme war rechtmäßig, da Baugenehmigung insbes. wg Verstoß gg 35 BauGB rechtswidrig. § 35 insbes. anwendbar weil Nutzungsänderung immer im Vergleich zur ehemals rechtmäßigen Nutzung zu beurteilen ist. In der Verhältnismäßigkeit insbes. Bestandsschutz diskutieren. Kein Schutzwürdiges Vertrauen der ASt weil Gemeinde direkt geklagt hat und die Investitionen erst nach Klage durch Gemeinde getätigt wurden.
2. Nutzungsuntersagung daher auch rechtmäßig, insbes. greift kein Bestandsschutz und angemessene Frist zum Auszug gesetzt.
3. Androhung von Zwangsmitteln wohl auch rm, Fristsetzung allerdings problematisch.
Mir sind leider 1000 Sachen nach der Klausur eingefallen, was mich extrem nervt. Kopf war zu. Klima war in Köln Katastrophe, trotzdem keine Schreibzeitverlängerung.
Was meinst du mit dem Klima? Gibt es dort keine Klimaanlage?
Viel Erfolg noch für morgen!!

14.08.2025, 16:22
(14.08.2025, 16:16)JurhhAU25 schrieb: bei mir hat § 50 VwVfG nicht gegriffen, da der VA doch erst nach dem Widerspruchs und Klageverfahren (der Gemeinde) aufgehoben worden ist oder habe ich da ein Denkfehler?
Hab den SV so gelesen gehabt, dass der WSB vom 01. April der Abhilfebescheid des Drittwiderspruchs durch die Behörde war und dann wäre es eine Aufhebung im Vorverfahren. Aber keine Garantie
14.08.2025, 16:33
(14.08.2025, 15:31)Examen25 schrieb: Im Saarland war der Sachverhalt grundsätzlich gleich. Es war noch zu diskutieren, ob eine reformatio in peius vorlag und ob die Baugenehmigung schon dadurch rechtswidrig gewesen sei, weil das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB ursprünglich nicht eingeholt wurde.
Das war in HH/ GPA auch so. Hab rip aber schon deswegen abgelehnt, weil es dabei ja nur um die Benachteiligung des WS-Führers (hier also die Beigeladene) ging und die ASt als Begünstigte ja keinen WS eingelegt haben. Im Übrigen ist so eine Art der "Verböserung" dann charakteristische Folge d. Verwaltungsverfahrens
14.08.2025, 17:06
Was kam in der anderen ÖffR Klausur im Saarland dran?