12.08.2025, 15:01
(12.08.2025, 14:53)ranger schrieb:Lieber Ranger,(12.08.2025, 14:41)Kreiselschwader schrieb: Wie wars bei euch? Was habt ihr für ein Gefühl?
Lieber Kreiselschwader. Bei deinen Fragen habe ich manchmal das Gefühl, dass du lieber nimmst als gibst. Vielleicht erzählst du uns mal von deiner Erfahrung? :)
unter Jurist*innen ist es scheinbar gängig, sich bis aufs kleinste Detail inhaltlich über die Klausur auszutauschen. Das halte ich für ziemlich unklug. Der Austausch auf der persönlichen Ebene ist doch viel wichtiger und sinnvollerer. Man kann das was man geschrieben hat doch sowieso nicht ändern. Das gibt einem im wahrscheinlichsten Fall eher ein schlechtes Gefühl, wenn man hier durchscrollt. DAHER frage ich lieber, wie es lief und wie das Gefühl ist

12.08.2025, 15:10
Beim GPA:
Finde die Klausur war nicht ohne...
Habe z.B. ein Verfahrenshindernis angenommen wegen der Aussage des Opas vor Gericht, den ich als Zurücknahme des Strafantrags gewertet hab. Zwar hatte er einen Betreuer, aber fand es irgendwie ungünstig, wenn ein Betreuter im Falle des § 247 StGB seinen Strafantrag gar nicht zurücknehmen darf, weil er einen Betreuer hat. Nach kurzer Recherche habe ich kaum was dazu gefunden, außer den Hinweis, dass es wohl strittig ist ob das geht.
Und bezüglich der §§ 212, 22, 23 StGB habe ich beim unmittelbaren Ansetzen vom Tun und Unterlassen abgegrenzt und zum Ergebnis gekommen, dass ein Unterlassen vorlag und deshalb anschließend noch die Voraussetzungen des § 13 StGB geprüft und bejaht. Folge: Milderung nach § 13 Abs. 2 StGB. Den § 16 Abs. 2 StGB habe ich verneint. Den § 17 StGB habe ich mangels Zeit nicht geprüft.
Edit:
Die Zulässigkeit war bei mir nicht problematisch bis auf die Versäumung der Einlegungsfrist, die für den Mandanten unverschuldet war. Fehler des Verteidigers werden nicht zugerechnet.
Bezüglich des Berufsverbots und der Einziehung wusste ich nicht so ganz wo ich es verorten soll. Habe gesagt es sollte bereits in der Anklage stehen und deshalb Verfahrenshindernis bejaht (wohl zu unrecht). Habe dann noch den § 265 StPO erwähnt.
Bei mir lagen keine absoluten Revisionsgründe vor.
Bei relativen: § 52, § 258 bejaht, § 257 verneint.
Finde die Klausur war nicht ohne...
Habe z.B. ein Verfahrenshindernis angenommen wegen der Aussage des Opas vor Gericht, den ich als Zurücknahme des Strafantrags gewertet hab. Zwar hatte er einen Betreuer, aber fand es irgendwie ungünstig, wenn ein Betreuter im Falle des § 247 StGB seinen Strafantrag gar nicht zurücknehmen darf, weil er einen Betreuer hat. Nach kurzer Recherche habe ich kaum was dazu gefunden, außer den Hinweis, dass es wohl strittig ist ob das geht.
Und bezüglich der §§ 212, 22, 23 StGB habe ich beim unmittelbaren Ansetzen vom Tun und Unterlassen abgegrenzt und zum Ergebnis gekommen, dass ein Unterlassen vorlag und deshalb anschließend noch die Voraussetzungen des § 13 StGB geprüft und bejaht. Folge: Milderung nach § 13 Abs. 2 StGB. Den § 16 Abs. 2 StGB habe ich verneint. Den § 17 StGB habe ich mangels Zeit nicht geprüft.
Edit:
Die Zulässigkeit war bei mir nicht problematisch bis auf die Versäumung der Einlegungsfrist, die für den Mandanten unverschuldet war. Fehler des Verteidigers werden nicht zugerechnet.
Bezüglich des Berufsverbots und der Einziehung wusste ich nicht so ganz wo ich es verorten soll. Habe gesagt es sollte bereits in der Anklage stehen und deshalb Verfahrenshindernis bejaht (wohl zu unrecht). Habe dann noch den § 265 StPO erwähnt.
Bei mir lagen keine absoluten Revisionsgründe vor.
Bei relativen: § 52, § 258 bejaht, § 257 verneint.
12.08.2025, 15:16
(12.08.2025, 15:01)Kreiselschwader schrieb:(12.08.2025, 14:53)ranger schrieb:Lieber Ranger,(12.08.2025, 14:41)Kreiselschwader schrieb: Wie wars bei euch? Was habt ihr für ein Gefühl?
Lieber Kreiselschwader. Bei deinen Fragen habe ich manchmal das Gefühl, dass du lieber nimmst als gibst. Vielleicht erzählst du uns mal von deiner Erfahrung? :)
unter Jurist*innen ist es scheinbar gängig, sich bis aufs kleinste Detail inhaltlich über die Klausur auszutauschen. Das halte ich für ziemlich unklug. Der Austausch auf der persönlichen Ebene ist doch viel wichtiger und sinnvollerer. Man kann das was man geschrieben hat doch sowieso nicht ändern. Das gibt einem im wahrscheinlichsten Fall eher ein schlechtes Gefühl, wenn man hier durchscrollt. DAHER frage ich lieber, wie es lief und wie das Gefühl ist.
Bei mir lief es gefühlt ganz gut. Das Gefühl kann aber nicht viel wert sein, wie immer.
In MV lief eine Revisionsklausur zu einem Urteil des LG Stralsund.
Probleme mMn:
Zul:
Einlegungsfrist nach Anwaltswechsel, Wiedereinsetzung
Beg:
kein VerfH
abs RG ausgeschlossen laut Bearbeiterv
rel RG: fehlendes letztes Wort des A, fehlende Belehrung nach 52 I, fehlende Zustimmung des Betreuers nach 52 II, Nichtanwesenheit der SV beim ersten Prozesstag
Sachrüge:
Rücktritt, Strafantrag nach 247 durch Betreuer aber vom Großvater keine Strafverfolgung gewünscht
Strafzumessung: doppelte Milderung wg Versuch u 213, Berufsverbot nach 70 I
Zweckmäßigkeit: Beiordnung als PflichtV
Anträge: PflichtV u Urteil aufheben u Zurückverweisung
12.08.2025, 15:22
NRW:
Die Klausur scheint sehr ähnlich gewesen zu sein, ebenfalls Revision, iRd Zulässigkeit eigentlich nur die versäumte Einlegungsfrist als "Problem", wobei irgendwie die Lösung davon inklusive Wiedereinsetzungsantrag und Glaubhaftmachung schon mehr oder weniger vorgegeben war. Allerdings gab es bei uns noch eine schlafende Staatsanwältin (absoluter Revisionsgrund, die meines Wissens ins NRW nicht ausgeschlossen waren).
Die Klausur scheint sehr ähnlich gewesen zu sein, ebenfalls Revision, iRd Zulässigkeit eigentlich nur die versäumte Einlegungsfrist als "Problem", wobei irgendwie die Lösung davon inklusive Wiedereinsetzungsantrag und Glaubhaftmachung schon mehr oder weniger vorgegeben war. Allerdings gab es bei uns noch eine schlafende Staatsanwältin (absoluter Revisionsgrund, die meines Wissens ins NRW nicht ausgeschlossen waren).
12.08.2025, 15:24
(12.08.2025, 15:22)POKApfel schrieb: NRW:
Die Klausur scheint sehr ähnlich gewesen zu sein, ebenfalls Revision, iRd Zulässigkeit eigentlich nur die versäumte Einlegungsfrist als "Problem", wobei irgendwie die Lösung davon inklusive Wiedereinsetzungsantrag und Glaubhaftmachung schon mehr oder weniger vorgegeben war. Allerdings gab es bei uns noch eine schlafende Staatsanwältin (absoluter Revisionsgrund, die meines Wissens ins NRW nicht ausgeschlossen waren).
Evtl der Unterschied wg handschriftlich vs E Examen
12.08.2025, 15:30
Hat denn noch jemand die Unterlassung bei § 212 bejaht oder zumindest angeprüft?
Laut dem Urteil hat der Mandant ja das Bett verstellt, um die Alte zu pflegen und hat es anschließend nicht mehr in die Ausgangsposition gebracht und ist dann mit der Annahme gegangen, die Alte wird dadurch sterben...
Laut dem Urteil hat der Mandant ja das Bett verstellt, um die Alte zu pflegen und hat es anschließend nicht mehr in die Ausgangsposition gebracht und ist dann mit der Annahme gegangen, die Alte wird dadurch sterben...
12.08.2025, 15:33
(12.08.2025, 15:30)Kennziffer007 schrieb: Hat denn noch jemand die Unterlassung bei § 212 bejaht oder zumindest angeprüft?
Laut dem Urteil hat der Mandant ja das Bett verstellt, um die Alte zu pflegen und hat es anschließend nicht mehr in die Ausgangsposition gebracht und ist dann mit der Annahme gegangen, die Alte wird dadurch sterben...
Falls es dich beruhigt: Ich habe darüber nachgedacht, es zu problematisieren. Dann aber aus Zeitgründen nicht gemacht..
12.08.2025, 15:36
(12.08.2025, 15:33)MV2025 schrieb:Fand es war sehr versteckt und bin mir nicht sicher, ob das Problem angelegt war oder nicht. Aber ja, beruhigen tut mich das schon haha. Habe also die Stelle im SV nicht komplett falsch verstanden.(12.08.2025, 15:30)Kennziffer007 schrieb: Hat denn noch jemand die Unterlassung bei § 212 bejaht oder zumindest angeprüft?
Laut dem Urteil hat der Mandant ja das Bett verstellt, um die Alte zu pflegen und hat es anschließend nicht mehr in die Ausgangsposition gebracht und ist dann mit der Annahme gegangen, die Alte wird dadurch sterben...
Falls es dich beruhigt: Ich habe darüber nachgedacht, es zu problematisieren. Dann aber aus Zeitgründen nicht gemacht..
12.08.2025, 15:40
Meine Lösung war in etwa:
Zul: 2 mini P: 1. 297 bei Verteidigerwechsel, 2. Einlegungsfrist, abwr da wars ja sehr up, weil lt. Gpa schon wiedereinsetzung beantragt worden ist und glaubhaftmachung erfolgte
Begr: Habe kein Verfahrenshindernis angenommen, da bei mir auch der 263a durchging und mE kein Strafantrag erforderlich war.
Verfahrensrügen 52 (aber beruhen bei mir (-), 265 (bei einziehung und berufsverbot), 258
Sachlage: Totschlag vs. 216 (mit Argumentation an 16 II den 216 angenommen); 263a (+)
Nicht abgeurteiltes: 216, 123 (angeprüft aber (-)), 223, 224 (angeprüft aber (-)), 247 (+), da nochmal kurz Strafantrag thematisiert und bejaht
Einziehung (auf Verfahrensfehler nach oben verwiesen) und hier in der Sache nochmal geprüft, ob G verzichten konnte (im Ergebnis verneint, da auch nach Feststellungen des Gerichts mE hier der B ja unterlaufen werden würde.. aber hatte da wirklich 0 plan)
23 III, 49 II ganz kurz in zwei Sätzen abgelehnt, da Zeitmangel
ZM: A hinweisen, dass 247 (+) aber keine Sorge, da 358 und Antrag auf aufhebung und zurückverweisung
Zul: 2 mini P: 1. 297 bei Verteidigerwechsel, 2. Einlegungsfrist, abwr da wars ja sehr up, weil lt. Gpa schon wiedereinsetzung beantragt worden ist und glaubhaftmachung erfolgte
Begr: Habe kein Verfahrenshindernis angenommen, da bei mir auch der 263a durchging und mE kein Strafantrag erforderlich war.
Verfahrensrügen 52 (aber beruhen bei mir (-), 265 (bei einziehung und berufsverbot), 258
Sachlage: Totschlag vs. 216 (mit Argumentation an 16 II den 216 angenommen); 263a (+)
Nicht abgeurteiltes: 216, 123 (angeprüft aber (-)), 223, 224 (angeprüft aber (-)), 247 (+), da nochmal kurz Strafantrag thematisiert und bejaht
Einziehung (auf Verfahrensfehler nach oben verwiesen) und hier in der Sache nochmal geprüft, ob G verzichten konnte (im Ergebnis verneint, da auch nach Feststellungen des Gerichts mE hier der B ja unterlaufen werden würde.. aber hatte da wirklich 0 plan)
23 III, 49 II ganz kurz in zwei Sätzen abgelehnt, da Zeitmangel
ZM: A hinweisen, dass 247 (+) aber keine Sorge, da 358 und Antrag auf aufhebung und zurückverweisung
12.08.2025, 15:59
(12.08.2025, 15:40)JurhhAU25 schrieb: Meine Lösung war in etwa:
Zul: 2 mini P: 1. 297 bei Verteidigerwechsel, 2. Einlegungsfrist, abwr da wars ja sehr up, weil lt. Gpa schon wiedereinsetzung beantragt worden ist und glaubhaftmachung erfolgte
Begr: Habe kein Verfahrenshindernis angenommen, da bei mir auch der 263a durchging und mE kein Strafantrag erforderlich war.
Verfahrensrügen 52 (aber beruhen bei mir (-), 265 (bei einziehung und berufsverbot), 258
Sachlage: Totschlag vs. 216 (mit Argumentation an 16 II den 216 angenommen); 263a (+)
Nicht abgeurteiltes: 216, 123 (angeprüft aber (-)), 223, 224 (angeprüft aber (-)), 247 (+), da nochmal kurz Strafantrag thematisiert und bejaht
Einziehung (auf Verfahrensfehler nach oben verwiesen) und hier in der Sache nochmal geprüft, ob G verzichten konnte (im Ergebnis verneint, da auch nach Feststellungen des Gerichts mE hier der B ja unterlaufen werden würde.. aber hatte da wirklich 0 plan)
23 III, 49 II ganz kurz in zwei Sätzen abgelehnt, da Zeitmangel
ZM: A hinweisen, dass 247 (+) aber keine Sorge, da 358 und Antrag auf aufhebung und zurückverweisung
Ok, gab wohl doch den ein oder anderen Unterschied:
In MV bereits Verurteilung nach 247 (bei euch anscheinend nicht?) und nach den BV relativ eindeutig 265 ausgeschlossen. So habe ich es zumindest verstanden.