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Klausuren August 2025
JurhhAU25
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#141
11.08.2025, 17:05
(11.08.2025, 16:55)HH25 schrieb:  
(11.08.2025, 16:17)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:39)MV2025 schrieb:  
(11.08.2025, 15:32)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:28)Examen25 schrieb:  Im Saarland stand in einer Anmerkung, der Beschuldigte sei korrekt belehrt worden. Deshalb habe ich diesbezüglich keine Ausführungen gemacht.

Das war in M-V auch so. Dort stand im Kasten zu Beginn so etwas ähnliches wie:
Tatvorwurf: Delikte rund um die Fahrt auf der B41. Dann erfolgte die korrekte Belehrung.

Dann redet der Beschuldigte in der Vernehmung zunächst über die Fahrt auf der B41 und geht dann in die Delikte zu § 315d und den Urkundsdelikten über. Hier habe ich dann geprüft und erörtert, ob eine Unterbrechung der Polizisten hätte stattfinden müssen und ob ein Hinweis auf diese neuen rechtlichen Gesichtspunkte und eine nochmalige Belehrung zu diesen Taten in Betracht kommt. Denn es handelte sich um prozessual selbständige Taten iSv 264 StPO, über deren Rechte er ja noch nicht belehrt wurde.

Kann auch komplett falsch sein, aber ansonsten war in M-V kein einziges Problem rund um die Beweisverwertung 

Ja denke auch, dass deine Ausführungen korrekt sind. Also zumindest problematisieren musste man es wohl. 

Wie hast du den TK B41 materiell gelöst?

A.-Gutachten:

Materiell-rechtlich habe ich es so:

TK 1 = Urkundendelikte zwischen 15.6. und 3.7.2025

1. § 267 I Var. 1 StGB in zwei Fällen (Protokoll und Anschreiben) am 15.6. und 25.6.2025 (wobei unklar für mich, ob er die beiden Schreiben an einem Tag aufsetzte, dann wäre es Tateinheit, ich habe (wohl falsch) Tatmehrheit angenommen, weil zwei verschiedene Tage) --> P: Nachweisbarkeit hier schon eingebaut mit Blick auf §§ 136 I 1, 163a IV StPO
2. § 267 I Var. 3 StGB = Gebrauchen ist eine Tat mit § 267 I Var. 1 StGB
3. § 271 StGB (+)
4. Nicht geprüft, aber weil hier im Forum: § 348, 25 I Alt. 2 StGB (-), weil § 348 Sonderdelikt ist. Anhaltspunkte für Anstiftung/Beihlife (-), weil schon keine vorsätzliche rw Haupttat durch den Rechtspfleger (leider aus Zeitgründen per Hand nicht angesprochen, weil keine Zeit).

TK 2 = Fahrt auf der B41:

1. § 315c II Nr. 2 lit. e): nicht auf der rechten Spur geblieben bei uneinnehmbarer Stelle der Kuppe (+)
2. § 240 I StGB (+), weil Intensität hier hoch bei 10km Fahrt und Drängeln an einer Tour (ca. 10x)
3. §§ 223 I (+), 224 I Nr. 2 (-), weil nicht "mittels" - die einfache KV (+), weil hier Ausnahme nach Kommentierung für rein psychische Einwirkung. Leider dort den Strafantrag nach § 230 StGB vergessen (der aber m.E. zu bejahen wäre, siehe noch unten zu 5.)
4. § 315b I Nr. 3 (-), weil Sperrwirkung des § 315c und hier kein Inneneingriff
5. § 185 StGB (+), weil Strafantrag iSv § 194 StGB, § 158 II StPO, § 77 StGB vorliegt in der Dreimonatsfrist des § 77b StGB. Strafverfolungswille durch Vermerk vom 1.8. zwar (-), aber durch internen Vermerk im August dann (+), weil "der Raser vor Gericht gestellt werden soll". Beleidigung durch Mittelfinger auch (+), und auch (Voll-)Iditiot (+). Dass der andere das nicht gehört hat, ist irrelevant, weil Wahrnehmbarkeit m.E. auch bei Lippenbewegungen (+) und hier hat der Andere dies an den Lippenbewegungen erkannt

TK 3 = Raserei am 2.8.2025

Nur § 315d I Nr. 2 StGB in aller Kürze angesprochen, Tatnachweis (-), daher gem. Bearbeitvermerk ins Hilfsgutachten und dann auf knappen 1,5 Seiten den hinreichenden TV für § 315d I Nr. 2 StGB am 2.8.2025 bejaht.

B-Gutachten:

1. Teieinstellung nach § 170 II StPO wegen Raserei am 2.8.2025
2. Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO hinsichtlich TK 2: §§ 223 I und 185 StGB weggedrückt und nur Anklage hinsichtlich §§ 315c und 240 StGB
3. Zuständiges Gericht: Amtsgericht Ottweiler - Strafrichter - nach § 8 I StPO (Wohnort), weil Tatorte nach § 7 I StPO überall unterschiedlich im Sachverhalt. Sachlich nach §§ 24, 25 Nr. 2, 28 GVG, weil nicht vorbestraft, Erstttäter, alles nur Vergehen, daher Straferwartung nach §§ 52, 53, 54 StGB bei nicht über 2 Jahren.
4. Haft, §§ 112 ff. StPO: zwar dringender TV, aber kein Haftgrund (insbesondere keine Fluchtgefahr nach § 112 II Nr. 2 StPO, weil gefestigte soziale Kontakte durch Mutter und Uni, jedenfalls aber vermögend, daher Kaution nach § 116a StPO vorrangig).
5. Pflichtverteidiger: Habe § 140 II StPO angenommen, weil Schwere der Rechtsfolge wohl schon über 1 Jahr möglich (was genügt für § 140 II).
6. Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO: Voraussetzungen zwar (+), weil Regelbeispiel des § 69 II Nr. 1 StGB (+), aber Ermessen ("KANN" - hier schon freiwillige Abgabe des Führerscheins, was nach Kommentierung eine vorläufige Entziehung entbehrlich macht) - m.E. hier beides sehr gut vertretbar.
7. Einziehung: § 282 StGB hinsichtlich Protokoll Mitgliederversammlung und Anschreiben an AG Saarbrücken; § 74 I StGB hinsichtlich Brief mit 1. Vorsitzender (eingerahmt). Der BMW unterlag wegen § 74 III StGB keiner Einziehung, weil im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung nicht dem BES zugehörig.
8. MiStra Mitteilung: Nr. 11 hinsichtlich Teileinstellung und Nr. 45 an Fahrerlaubnis-/Verwaltungsbehörde.

C. Verfügung komplett geschrieben mit Teileinstellungsnachricht nach § 170 II 2 StPO an den BES hinsichtlich des Tatkomplexes Raserei und Anträgen: 1. Pflichtverteidiger bestellen, 2. Anklage zuzulassen, 3. Hauptverfahren zu eröffnen.

D. Anklage - unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO - 
vier selbständige Handlungen
1. (Tat 1 und 2): 2x § 267 StGB
2. § 271 StGB
3. durch dieselbe Handlung
a) § 315c II Nr. 2 lit. e)
b) § 240 I
Der Angeschuldigte hat sich dadurch als ungeeignet für das Führen eines KFZ erwiesen (in MV wohl hier schon zu schreiben)

Konkretum

Einziehung Protokoll und Anschreiben sowie Brief

Vergehen, strafbar gem.: ....

Anträge:
1. Anklage zuzulassen
2. Hauptverfahren zu eröffnen.

Unterschrift (...)

Habs weitgehend sehr ähnlich (in HH); hab allerdings den SV in HH so verstanden gehabt, dass die Belehrung einfach insgesamt ordnungsgemäß ist und bin daher auf das Problem gar nicht eingegangen. Da das jetzt hier aber doch umfassend thematisiert wird ist das vrmtl falsch.

§ 315c StGB hab ich mangels Überholvorgangs abgelehnt und es dann über verkehrsfeindlichen Inneneingriff nach § 315b StGB gelöst, iE v. a. deswegen, weil er nach der Abfahrt gemerkt hat, dass der OStA nicht abfahren kann und auch seine Angstreaktion wahrgenommen hat. War aber iwie auch v. a. im Eifer des Gefechts.

Abschlussverfügung war in HH erlassen.

Hab deswegen aber iRd B-Gutachtens noch Ausführungen dazu gemacht, ob ein Strafbefehl-Verfahren ausreichend ist, weil iE alles über die geständige Einlassung des B nachgewiesen werden kann, iE aber abgelehnt.
Abschlussverfügung war bei uns erlassen?
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#142
11.08.2025, 17:06
(11.08.2025, 17:05)JurhhAU25 schrieb:  
(11.08.2025, 16:55)HH25 schrieb:  
(11.08.2025, 16:17)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:39)MV2025 schrieb:  
(11.08.2025, 15:32)MV-Ref23 schrieb:  Das war in M-V auch so. Dort stand im Kasten zu Beginn so etwas ähnliches wie:
Tatvorwurf: Delikte rund um die Fahrt auf der B41. Dann erfolgte die korrekte Belehrung.

Dann redet der Beschuldigte in der Vernehmung zunächst über die Fahrt auf der B41 und geht dann in die Delikte zu § 315d und den Urkundsdelikten über. Hier habe ich dann geprüft und erörtert, ob eine Unterbrechung der Polizisten hätte stattfinden müssen und ob ein Hinweis auf diese neuen rechtlichen Gesichtspunkte und eine nochmalige Belehrung zu diesen Taten in Betracht kommt. Denn es handelte sich um prozessual selbständige Taten iSv 264 StPO, über deren Rechte er ja noch nicht belehrt wurde.

Kann auch komplett falsch sein, aber ansonsten war in M-V kein einziges Problem rund um die Beweisverwertung 

Ja denke auch, dass deine Ausführungen korrekt sind. Also zumindest problematisieren musste man es wohl. 

Wie hast du den TK B41 materiell gelöst?

A.-Gutachten:

Materiell-rechtlich habe ich es so:

TK 1 = Urkundendelikte zwischen 15.6. und 3.7.2025

1. § 267 I Var. 1 StGB in zwei Fällen (Protokoll und Anschreiben) am 15.6. und 25.6.2025 (wobei unklar für mich, ob er die beiden Schreiben an einem Tag aufsetzte, dann wäre es Tateinheit, ich habe (wohl falsch) Tatmehrheit angenommen, weil zwei verschiedene Tage) --> P: Nachweisbarkeit hier schon eingebaut mit Blick auf §§ 136 I 1, 163a IV StPO
2. § 267 I Var. 3 StGB = Gebrauchen ist eine Tat mit § 267 I Var. 1 StGB
3. § 271 StGB (+)
4. Nicht geprüft, aber weil hier im Forum: § 348, 25 I Alt. 2 StGB (-), weil § 348 Sonderdelikt ist. Anhaltspunkte für Anstiftung/Beihlife (-), weil schon keine vorsätzliche rw Haupttat durch den Rechtspfleger (leider aus Zeitgründen per Hand nicht angesprochen, weil keine Zeit).

TK 2 = Fahrt auf der B41:

1. § 315c II Nr. 2 lit. e): nicht auf der rechten Spur geblieben bei uneinnehmbarer Stelle der Kuppe (+)
2. § 240 I StGB (+), weil Intensität hier hoch bei 10km Fahrt und Drängeln an einer Tour (ca. 10x)
3. §§ 223 I (+), 224 I Nr. 2 (-), weil nicht "mittels" - die einfache KV (+), weil hier Ausnahme nach Kommentierung für rein psychische Einwirkung. Leider dort den Strafantrag nach § 230 StGB vergessen (der aber m.E. zu bejahen wäre, siehe noch unten zu 5.)
4. § 315b I Nr. 3 (-), weil Sperrwirkung des § 315c und hier kein Inneneingriff
5. § 185 StGB (+), weil Strafantrag iSv § 194 StGB, § 158 II StPO, § 77 StGB vorliegt in der Dreimonatsfrist des § 77b StGB. Strafverfolungswille durch Vermerk vom 1.8. zwar (-), aber durch internen Vermerk im August dann (+), weil "der Raser vor Gericht gestellt werden soll". Beleidigung durch Mittelfinger auch (+), und auch (Voll-)Iditiot (+). Dass der andere das nicht gehört hat, ist irrelevant, weil Wahrnehmbarkeit m.E. auch bei Lippenbewegungen (+) und hier hat der Andere dies an den Lippenbewegungen erkannt

TK 3 = Raserei am 2.8.2025

Nur § 315d I Nr. 2 StGB in aller Kürze angesprochen, Tatnachweis (-), daher gem. Bearbeitvermerk ins Hilfsgutachten und dann auf knappen 1,5 Seiten den hinreichenden TV für § 315d I Nr. 2 StGB am 2.8.2025 bejaht.

B-Gutachten:

1. Teieinstellung nach § 170 II StPO wegen Raserei am 2.8.2025
2. Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO hinsichtlich TK 2: §§ 223 I und 185 StGB weggedrückt und nur Anklage hinsichtlich §§ 315c und 240 StGB
3. Zuständiges Gericht: Amtsgericht Ottweiler - Strafrichter - nach § 8 I StPO (Wohnort), weil Tatorte nach § 7 I StPO überall unterschiedlich im Sachverhalt. Sachlich nach §§ 24, 25 Nr. 2, 28 GVG, weil nicht vorbestraft, Erstttäter, alles nur Vergehen, daher Straferwartung nach §§ 52, 53, 54 StGB bei nicht über 2 Jahren.
4. Haft, §§ 112 ff. StPO: zwar dringender TV, aber kein Haftgrund (insbesondere keine Fluchtgefahr nach § 112 II Nr. 2 StPO, weil gefestigte soziale Kontakte durch Mutter und Uni, jedenfalls aber vermögend, daher Kaution nach § 116a StPO vorrangig).
5. Pflichtverteidiger: Habe § 140 II StPO angenommen, weil Schwere der Rechtsfolge wohl schon über 1 Jahr möglich (was genügt für § 140 II).
6. Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO: Voraussetzungen zwar (+), weil Regelbeispiel des § 69 II Nr. 1 StGB (+), aber Ermessen ("KANN" - hier schon freiwillige Abgabe des Führerscheins, was nach Kommentierung eine vorläufige Entziehung entbehrlich macht) - m.E. hier beides sehr gut vertretbar.
7. Einziehung: § 282 StGB hinsichtlich Protokoll Mitgliederversammlung und Anschreiben an AG Saarbrücken; § 74 I StGB hinsichtlich Brief mit 1. Vorsitzender (eingerahmt). Der BMW unterlag wegen § 74 III StGB keiner Einziehung, weil im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung nicht dem BES zugehörig.
8. MiStra Mitteilung: Nr. 11 hinsichtlich Teileinstellung und Nr. 45 an Fahrerlaubnis-/Verwaltungsbehörde.

C. Verfügung komplett geschrieben mit Teileinstellungsnachricht nach § 170 II 2 StPO an den BES hinsichtlich des Tatkomplexes Raserei und Anträgen: 1. Pflichtverteidiger bestellen, 2. Anklage zuzulassen, 3. Hauptverfahren zu eröffnen.

D. Anklage - unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO - 
vier selbständige Handlungen
1. (Tat 1 und 2): 2x § 267 StGB
2. § 271 StGB
3. durch dieselbe Handlung
a) § 315c II Nr. 2 lit. e)
b) § 240 I
Der Angeschuldigte hat sich dadurch als ungeeignet für das Führen eines KFZ erwiesen (in MV wohl hier schon zu schreiben)

Konkretum

Einziehung Protokoll und Anschreiben sowie Brief

Vergehen, strafbar gem.: ....

Anträge:
1. Anklage zuzulassen
2. Hauptverfahren zu eröffnen.

Unterschrift (...)

Habs weitgehend sehr ähnlich (in HH); hab allerdings den SV in HH so verstanden gehabt, dass die Belehrung einfach insgesamt ordnungsgemäß ist und bin daher auf das Problem gar nicht eingegangen. Da das jetzt hier aber doch umfassend thematisiert wird ist das vrmtl falsch.

§ 315c StGB hab ich mangels Überholvorgangs abgelehnt und es dann über verkehrsfeindlichen Inneneingriff nach § 315b StGB gelöst, iE v. a. deswegen, weil er nach der Abfahrt gemerkt hat, dass der OStA nicht abfahren kann und auch seine Angstreaktion wahrgenommen hat. War aber iwie auch v. a. im Eifer des Gefechts.

Abschlussverfügung war in HH erlassen.

Hab deswegen aber iRd B-Gutachtens noch Ausführungen dazu gemacht, ob ein Strafbefehl-Verfahren ausreichend ist, weil iE alles über die geständige Einlassung des B nachgewiesen werden kann, iE aber abgelehnt.
Abschlussverfügung war bei uns erlassen?

Beim GPA war die Abschlussverfügung und Angabe der Beweismittel erlassen.
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Examen25
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#143
11.08.2025, 17:07
Im Saarland war nichts erlassen  Happywide
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AugNRW25
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#144
11.08.2025, 17:25
(11.08.2025, 17:07)Examen25 schrieb:  Im Saarland war nichts erlassen  Happywide

Was lief den eigentlich in ÖR im Saarland? :)
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HH25
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#145
11.08.2025, 17:59
(11.08.2025, 17:07)Examen25 schrieb:  Im Saarland war nichts erlassen  Happywide

Frage mich grade, ob das dann der Unterschied zum GPA war und beim GPA ggfl. die § 136er Thematik nicht zwingend angelegt war. In meiner Erinnerung stand da mehrmals, dass belehrungsmäßig alles ordnungsgemäß war (ich meine sogar auch nach der BES-Vernehmung nochmal)..
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MV-Ref23
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#146
11.08.2025, 17:59
(11.08.2025, 17:07)Examen25 schrieb:  Im Saarland war nichts erlassen  Happywide

In MV war auch nichts erlassen.
Wenn man (mE auch vertretbar) zum Schöffengericht hätte angeklagt, dann hätte man sogar die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen schreiben müssen. 
Mangels entsprechendem Bearbeitervermerk war das dann bei uns konsequent auch nicht erlassen…
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AugNRW25
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#147
11.08.2025, 18:14
(11.08.2025, 15:59)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:49)AugNRW25 schrieb:  Ich habe geschrieben, dass er ja der Verwertbarkeit seiner Vernehmung nicht widersprochen hat, so das jedenfalls die Widerspruchslösung des BGH greifen würde. Demnach ist die Einlassung verwertbar, einer Abwägung bedurfte es nicht. Ferner hatte er ja Kenntnis durch die 1. Belehrung, dass er an sich keine Selbstbelastung vornehmen muss und schweigen darf.

Dafür spricht auch Vieles! Ich gehe davon aus, es ist diesbezüglich Vieles vertretbar.

Zur Widerspruchslösung steht in § 136 Rn. 25 der Kommentierung, dass die wohl nur bei einem anwaltlich vertretenden Angeklagten einschlägig ist oder bei einem unverteretenen, wenn das Gericht darauf hinweist. Wie das in der gedachten HV ausgeht, ist unklar. Zumal der Widerspruch erst in der Hauptverhandlung erklärt werden muss lt. Kommentar. Ein etwaiger Widerspruch vor der HV genügt wohl nach BGH nicht.

Weil ich eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 II StPO angenommen habe, dürfte der BES m.E. in der Hauptverhandlung auf Anraten des Verteidigers wohl sowieso schweigen (wovon man lt. Kaiser auch in der StA-Klausur immer ausgehen sollte, auch wenn er bisher geständig war).

Sicherlich, er hatte Kenntnis über sein Schweigerecht. Da stimme ich Dir zu. Er ist allerdings nicht vorbestraft gewesen, es war seine erste Vernehmung und es gab mithin nur diese "eine" Belehrung. Bei Intensivtätern nimmt man ja auch immer eine Belehrungspflicht an, obwohl die schon 150x von der Polizei belehrt wurden und Kenntnis haben.

Aber, wie gesagt: ich glaube, hier ist sehr sehr viel vertretbar!

Ich habe mich dazu auch nur entschlossen, weil ich sonst den Bearbeitervermerk für merkwürdig, dass man hilfsgutachterlich weiter prüfen soll. Das kannte ich aus bisherigen StA-KLausuren nicht. Daher hielte ich es für vertretbar, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.

Das stimmt, ich denke auch ,dass da vieles vertreten sein kann. 

Hab im Kommentar geschaut, da müsste die Kenntnis durch eine zeitlich kurzfristig vorher durchgeführte Belehrung wohl ausreichend sein. 

"Die Belehrung ist unabhängig davon zu geben, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht. Wenn jedoch dem Beschuldigten sein Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation auch ohne Belehrung bekannt waren, wovon etwa bei zeitnah vorangegangenen anderweitigen Beschuldigtenbelehrungen (BGH NJW 2002, 975 (976)) und in der Regel bei Aussagen vor der Polizei in Gegenwart des Verteidigers auszugehen ist (vgl. auch BGH NStZ 2004, 450), führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht ausnahmsweise nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Diese Kenntnis muss aber feststehen, bei ernsthaften Zweifeln daran greift das Verwertungsverbot ein (BGH NJW 2002, 975 (976)).
(KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 136 Rn. 27, beck-online)"
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.08.2025, 18:16 von AugNRW25.)
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MV-Ref23
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#148
11.08.2025, 19:22
(11.08.2025, 18:14)AugNRW25 schrieb:  
(11.08.2025, 15:59)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:49)AugNRW25 schrieb:  Ich habe geschrieben, dass er ja der Verwertbarkeit seiner Vernehmung nicht widersprochen hat, so das jedenfalls die Widerspruchslösung des BGH greifen würde. Demnach ist die Einlassung verwertbar, einer Abwägung bedurfte es nicht. Ferner hatte er ja Kenntnis durch die 1. Belehrung, dass er an sich keine Selbstbelastung vornehmen muss und schweigen darf.

Dafür spricht auch Vieles! Ich gehe davon aus, es ist diesbezüglich Vieles vertretbar.

Zur Widerspruchslösung steht in § 136 Rn. 25 der Kommentierung, dass die wohl nur bei einem anwaltlich vertretenden Angeklagten einschlägig ist oder bei einem unverteretenen, wenn das Gericht darauf hinweist. Wie das in der gedachten HV ausgeht, ist unklar. Zumal der Widerspruch erst in der Hauptverhandlung erklärt werden muss lt. Kommentar. Ein etwaiger Widerspruch vor der HV genügt wohl nach BGH nicht.

Weil ich eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 II StPO angenommen habe, dürfte der BES m.E. in der Hauptverhandlung auf Anraten des Verteidigers wohl sowieso schweigen (wovon man lt. Kaiser auch in der StA-Klausur immer ausgehen sollte, auch wenn er bisher geständig war).

Sicherlich, er hatte Kenntnis über sein Schweigerecht. Da stimme ich Dir zu. Er ist allerdings nicht vorbestraft gewesen, es war seine erste Vernehmung und es gab mithin nur diese "eine" Belehrung. Bei Intensivtätern nimmt man ja auch immer eine Belehrungspflicht an, obwohl die schon 150x von der Polizei belehrt wurden und Kenntnis haben.

Aber, wie gesagt: ich glaube, hier ist sehr sehr viel vertretbar!

Ich habe mich dazu auch nur entschlossen, weil ich sonst den Bearbeitervermerk für merkwürdig, dass man hilfsgutachterlich weiter prüfen soll. Das kannte ich aus bisherigen StA-KLausuren nicht. Daher hielte ich es für vertretbar, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.

Das stimmt, ich denke auch ,dass da vieles vertreten sein kann. 

Hab im Kommentar geschaut, da müsste die Kenntnis durch eine zeitlich kurzfristig vorher durchgeführte Belehrung wohl ausreichend sein. 

"Die Belehrung ist unabhängig davon zu geben, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht. Wenn jedoch dem Beschuldigten sein Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation auch ohne Belehrung bekannt waren, wovon etwa bei zeitnah vorangegangenen anderweitigen Beschuldigtenbelehrungen (BGH NJW 2002, 975 (976)) und in der Regel bei Aussagen vor der Polizei in Gegenwart des Verteidigers auszugehen ist (vgl. auch BGH NStZ 2004, 450), führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht ausnahmsweise nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Diese Kenntnis muss aber feststehen, bei ernsthaften Zweifeln daran greift das Verwertungsverbot ein (BGH NJW 2002, 975 (976)).
(KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 136 Rn. 27, beck-online)"

Sehr überzeugend. 

Hab nochmal im juris-Kommentar und bei Wolters-Kluwer geschaut:

Ob Verstöße gegen die Pflicht zur Eröffnung des Tatvorwurfs aus § 136 Abs. 1 Satz 1 ein Verwertungsverbot nach sich ziehen können, hat die Rechtsprechung bisher offengelassen (Gless in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 136 StPO Rn. 76a).

Die Eröffnungspflicht besteht nicht nur zu Beginn der ersten Vernehmung, sondern nach ihrer ratio auch im Falle einer veränderten Beschuldigung. Anderenfalls wäre der Beschuldigte über das gegen ihn gerichtete Verfahren nicht in dem erforderlichen Maße informiert. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten und das Fairness-Gebot können daher auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eine (ggf. veränderte oder erweiterte) Eröffnung der Beschuldigung erfordern. (...) Die Verletzung der Pflicht zur Eröffnung des Tatvorwurfs (§ 136 Abs. 1 Satz 1) kann ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben, wenn der Verstoß Auswirkungen auf die Aussagefreiheit hat (Rogall, in: Wolters (Hrsg.), SK-StPO, § 136 Rn. 38, 99).

Hier war also dann wohl zu argumentieren. Die besseren Argumente sprechen wohl dann nach dem Sachverhalt dafür, keinen Verstoß anzunehmen, weil er ja schon ordnungsgemäß belehrt wurde. Und es sprudelte ja auch freiwillig aus ihm heraus.

Also: für alle zur Beruhigung: alles nicht entschieden und umstritten. Alles vertretbar (hoffe ich mal :D).

Jetzt heißt es: Abhaken und auf morgen (ich schätze mal stark eine Revisionsklausur aus M-V) konzentrieren. Viel Erfolg allen!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.08.2025, 19:23 von MV-Ref23.)
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Kreiselschwader
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#149
12.08.2025, 14:41
Wie wars bei euch? Was habt ihr für ein Gefühl?
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ranger
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#150
12.08.2025, 14:53
(12.08.2025, 14:41)Kreiselschwader schrieb:  Wie wars bei euch? Was habt ihr für ein Gefühl?

Lieber Kreiselschwader. Bei deinen Fragen habe ich manchmal das Gefühl, dass du lieber nimmst als gibst. Vielleicht erzählst du uns mal von deiner Erfahrung? :)
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