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Klausuren August 2025
MV2025
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#131
11.08.2025, 15:39
(11.08.2025, 15:32)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:28)Examen25 schrieb:  Im Saarland stand in einer Anmerkung, der Beschuldigte sei korrekt belehrt worden. Deshalb habe ich diesbezüglich keine Ausführungen gemacht.

Das war in M-V auch so. Dort stand im Kasten zu Beginn so etwas ähnliches wie:
Tatvorwurf: Delikte rund um die Fahrt auf der B41. Dann erfolgte die korrekte Belehrung.

Dann redet der Beschuldigte in der Vernehmung zunächst über die Fahrt auf der B41 und geht dann in die Delikte zu § 315d und den Urkundsdelikten über. Hier habe ich dann geprüft und erörtert, ob eine Unterbrechung der Polizisten hätte stattfinden müssen und ob ein Hinweis auf diese neuen rechtlichen Gesichtspunkte und eine nochmalige Belehrung zu diesen Taten in Betracht kommt. Denn es handelte sich um prozessual selbständige Taten iSv 264 StPO, über deren Rechte er ja noch nicht belehrt wurde.

Kann auch komplett falsch sein, aber ansonsten war in M-V kein einziges Problem rund um die Beweisverwertung 

Ja denke auch, dass deine Ausführungen korrekt sind. Also zumindest problematisieren musste man es wohl. 

Wie hast du den TK B41 materiell gelöst?
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AugNRW25
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#132
11.08.2025, 15:49
Ich habe geschrieben, dass er ja der Verwertbarkeit seiner Vernehmung nicht widersprochen hat, so das jedenfalls die Widerspruchslösung des BGH greifen würde. Demnach ist die Einlassung verwertbar, einer Abwägung bedurfte es nicht. Ferner hatte er ja Kenntnis durch die 1. Belehrung, dass er an sich keine Selbstbelastung vornehmen muss und schweigen darf.
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Kreiselschwader
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#133
11.08.2025, 15:54
Alles ziemlich umfangreich, hab das hier geschrieben:

A Gutachten 

Tatkomplex 1

a) 240, 22, 23 auf B55a fraglich 
b) 240 auf B55
c) 223 fraglich 
d) 185

f) 224 (-)
g) 114 (-) 
h) 315c (-)

Tatkomplex 2

a) 315d Nr. 2 und 3 in 52 Fällen 

b) 142 (-)
c) Erfolgsquali 315d (-)

Tatkomplex 3

a) 2x 267 

b) 271 (-), keine Täuschungsabsicht
c) 267 (-) Kopien 
d) keine Amtsanmaßung
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MV-Ref23
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#134
11.08.2025, 15:59
(11.08.2025, 15:49)AugNRW25 schrieb:  Ich habe geschrieben, dass er ja der Verwertbarkeit seiner Vernehmung nicht widersprochen hat, so das jedenfalls die Widerspruchslösung des BGH greifen würde. Demnach ist die Einlassung verwertbar, einer Abwägung bedurfte es nicht. Ferner hatte er ja Kenntnis durch die 1. Belehrung, dass er an sich keine Selbstbelastung vornehmen muss und schweigen darf.

Dafür spricht auch Vieles! Ich gehe davon aus, es ist diesbezüglich Vieles vertretbar.

Zur Widerspruchslösung steht in § 136 Rn. 25 der Kommentierung, dass die wohl nur bei einem anwaltlich vertretenden Angeklagten einschlägig ist oder bei einem unverteretenen, wenn das Gericht darauf hinweist. Wie das in der gedachten HV ausgeht, ist unklar. Zumal der Widerspruch erst in der Hauptverhandlung erklärt werden muss lt. Kommentar. Ein etwaiger Widerspruch vor der HV genügt wohl nach BGH nicht.

Weil ich eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 II StPO angenommen habe, dürfte der BES m.E. in der Hauptverhandlung auf Anraten des Verteidigers wohl sowieso schweigen (wovon man lt. Kaiser auch in der StA-Klausur immer ausgehen sollte, auch wenn er bisher geständig war).

Sicherlich, er hatte Kenntnis über sein Schweigerecht. Da stimme ich Dir zu. Er ist allerdings nicht vorbestraft gewesen, es war seine erste Vernehmung und es gab mithin nur diese "eine" Belehrung. Bei Intensivtätern nimmt man ja auch immer eine Belehrungspflicht an, obwohl die schon 150x von der Polizei belehrt wurden und Kenntnis haben.

Aber, wie gesagt: ich glaube, hier ist sehr sehr viel vertretbar!

Ich habe mich dazu auch nur entschlossen, weil ich sonst den Bearbeitervermerk für merkwürdig, dass man hilfsgutachterlich weiter prüfen soll. Das kannte ich aus bisherigen StA-KLausuren nicht. Daher hielte ich es für vertretbar, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.
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Kennziffer007
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#135
11.08.2025, 16:01
(11.08.2025, 15:54)Kreiselschwader schrieb:  Alles ziemlich umfangreich, hab das hier geschrieben:

A Gutachten 

Tatkomplex 1

a) 240, 22, 23 auf B55a fraglich 
b) 240 auf B55
c) 223 fraglich 
d) 185

f) 224 (-)
g) 114 (-) 
h) 315c (-)

Tatkomplex 2

a) 315d Nr. 2 und 3 in 52 Fällen 

b) 142 (-)
c) Erfolgsquali 315d (-)

Tatkomplex 3

a) 2x 267 

b) 271 (-), keine Täuschungsabsicht
c) 267 (-) Kopien 
d) keine Amtsanmaßung

Hat der StA bei euch Strafanträge gestellt? Beim GPA hat er zwar eine Strafanzeige erstattet, aber keine Strafanträge gestellt.
Deshalb war 185 -, und 223 nur bei bejahung bes. öffentlichen Interesses.

Und ich habe nur einen Fall von 315d angenommen, da in anderen Fällen es an einem konkretisierbaren Tatgeschehen mangelt. Sogar am 02.08. war es gerade so konkretisierbar.
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MV2025
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Registriert seit: Aug 2025
#136
11.08.2025, 16:07
(11.08.2025, 16:01)Kennziffer007 schrieb:  
(11.08.2025, 15:54)Kreiselschwader schrieb:  Alles ziemlich umfangreich, hab das hier geschrieben:

A Gutachten 

Tatkomplex 1

a) 240, 22, 23 auf B55a fraglich 
b) 240 auf B55
c) 223 fraglich 
d) 185

f) 224 (-)
g) 114 (-) 
h) 315c (-)

Tatkomplex 2

a) 315d Nr. 2 und 3 in 52 Fällen 

b) 142 (-)
c) Erfolgsquali 315d (-)

Tatkomplex 3

a) 2x 267 

b) 271 (-), keine Täuschungsabsicht
c) 267 (-) Kopien 
d) keine Amtsanmaßung

Hat der StA bei euch Strafanträge gestellt? Beim GPA hat er zwar eine Strafanzeige erstattet, aber keine Strafanträge gestellt.
Deshalb war 185 -, und 223 nur bei bejahung bes. öffentlichen Interesses.

Und ich habe nur einen Fall von 315d angenommen, da in anderen Fällen es an einem konkretisierbaren Tatgeschehen mangelt. Sogar am 02.08. war es gerade so konkretisierbar.

In MV Strafanträge laut Bearbeitervermerk gestellt.
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MV-Ref23
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#137
11.08.2025, 16:17
(11.08.2025, 15:39)MV2025 schrieb:  
(11.08.2025, 15:32)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:28)Examen25 schrieb:  Im Saarland stand in einer Anmerkung, der Beschuldigte sei korrekt belehrt worden. Deshalb habe ich diesbezüglich keine Ausführungen gemacht.

Das war in M-V auch so. Dort stand im Kasten zu Beginn so etwas ähnliches wie:
Tatvorwurf: Delikte rund um die Fahrt auf der B41. Dann erfolgte die korrekte Belehrung.

Dann redet der Beschuldigte in der Vernehmung zunächst über die Fahrt auf der B41 und geht dann in die Delikte zu § 315d und den Urkundsdelikten über. Hier habe ich dann geprüft und erörtert, ob eine Unterbrechung der Polizisten hätte stattfinden müssen und ob ein Hinweis auf diese neuen rechtlichen Gesichtspunkte und eine nochmalige Belehrung zu diesen Taten in Betracht kommt. Denn es handelte sich um prozessual selbständige Taten iSv 264 StPO, über deren Rechte er ja noch nicht belehrt wurde.

Kann auch komplett falsch sein, aber ansonsten war in M-V kein einziges Problem rund um die Beweisverwertung 

Ja denke auch, dass deine Ausführungen korrekt sind. Also zumindest problematisieren musste man es wohl. 

Wie hast du den TK B41 materiell gelöst?

A.-Gutachten:

Materiell-rechtlich habe ich es so:

TK 1 = Urkundendelikte zwischen 15.6. und 3.7.2025

1. § 267 I Var. 1 StGB in zwei Fällen (Protokoll und Anschreiben) am 15.6. und 25.6.2025 (wobei unklar für mich, ob er die beiden Schreiben an einem Tag aufsetzte, dann wäre es Tateinheit, ich habe (wohl falsch) Tatmehrheit angenommen, weil zwei verschiedene Tage) --> P: Nachweisbarkeit hier schon eingebaut mit Blick auf §§ 136 I 1, 163a IV StPO
2. § 267 I Var. 3 StGB = Gebrauchen ist eine Tat mit § 267 I Var. 1 StGB
3. § 271 StGB (+)
4. Nicht geprüft, aber weil hier im Forum: § 348, 25 I Alt. 2 StGB (-), weil § 348 Sonderdelikt ist. Anhaltspunkte für Anstiftung/Beihlife (-), weil schon keine vorsätzliche rw Haupttat durch den Rechtspfleger (leider aus Zeitgründen per Hand nicht angesprochen, weil keine Zeit).

TK 2 = Fahrt auf der B41:

1. § 315c II Nr. 2 lit. e): nicht auf der rechten Spur geblieben bei uneinnehmbarer Stelle der Kuppe (+)
2. § 240 I StGB (+), weil Intensität hier hoch bei 10km Fahrt und Drängeln an einer Tour (ca. 10x)
3. §§ 223 I (+), 224 I Nr. 2 (-), weil nicht "mittels" - die einfache KV (+), weil hier Ausnahme nach Kommentierung für rein psychische Einwirkung. Leider dort den Strafantrag nach § 230 StGB vergessen (der aber m.E. zu bejahen wäre, siehe noch unten zu 5.)
4. § 315b I Nr. 3 (-), weil Sperrwirkung des § 315c und hier kein Inneneingriff
5. § 185 StGB (+), weil Strafantrag iSv § 194 StGB, § 158 II StPO, § 77 StGB vorliegt in der Dreimonatsfrist des § 77b StGB. Strafverfolungswille durch Vermerk vom 1.8. zwar (-), aber durch internen Vermerk im August dann (+), weil "der Raser vor Gericht gestellt werden soll". Beleidigung durch Mittelfinger auch (+), und auch (Voll-)Iditiot (+). Dass der andere das nicht gehört hat, ist irrelevant, weil Wahrnehmbarkeit m.E. auch bei Lippenbewegungen (+) und hier hat der Andere dies an den Lippenbewegungen erkannt

TK 3 = Raserei am 2.8.2025

Nur § 315d I Nr. 2 StGB in aller Kürze angesprochen, Tatnachweis (-), daher gem. Bearbeitvermerk ins Hilfsgutachten und dann auf knappen 1,5 Seiten den hinreichenden TV für § 315d I Nr. 2 StGB am 2.8.2025 bejaht.

B-Gutachten:

1. Teieinstellung nach § 170 II StPO wegen Raserei am 2.8.2025
2. Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO hinsichtlich TK 2: §§ 223 I und 185 StGB weggedrückt und nur Anklage hinsichtlich §§ 315c und 240 StGB
3. Zuständiges Gericht: Amtsgericht Ottweiler - Strafrichter - nach § 8 I StPO (Wohnort), weil Tatorte nach § 7 I StPO überall unterschiedlich im Sachverhalt. Sachlich nach §§ 24, 25 Nr. 2, 28 GVG, weil nicht vorbestraft, Erstttäter, alles nur Vergehen, daher Straferwartung nach §§ 52, 53, 54 StGB bei nicht über 2 Jahren.
4. Haft, §§ 112 ff. StPO: zwar dringender TV, aber kein Haftgrund (insbesondere keine Fluchtgefahr nach § 112 II Nr. 2 StPO, weil gefestigte soziale Kontakte durch Mutter und Uni, jedenfalls aber vermögend, daher Kaution nach § 116a StPO vorrangig).
5. Pflichtverteidiger: Habe § 140 II StPO angenommen, weil Schwere der Rechtsfolge wohl schon über 1 Jahr möglich (was genügt für § 140 II).
6. Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO: Voraussetzungen zwar (+), weil Regelbeispiel des § 69 II Nr. 1 StGB (+), aber Ermessen ("KANN" - hier schon freiwillige Abgabe des Führerscheins, was nach Kommentierung eine vorläufige Entziehung entbehrlich macht) - m.E. hier beides sehr gut vertretbar.
7. Einziehung: § 282 StGB hinsichtlich Protokoll Mitgliederversammlung und Anschreiben an AG Saarbrücken; § 74 I StGB hinsichtlich Brief mit 1. Vorsitzender (eingerahmt). Der BMW unterlag wegen § 74 III StGB keiner Einziehung, weil im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung nicht dem BES zugehörig.
8. MiStra Mitteilung: Nr. 11 hinsichtlich Teileinstellung und Nr. 45 an Fahrerlaubnis-/Verwaltungsbehörde.

C. Verfügung komplett geschrieben mit Teileinstellungsnachricht nach § 170 II 2 StPO an den BES hinsichtlich des Tatkomplexes Raserei und Anträgen: 1. Pflichtverteidiger bestellen, 2. Anklage zuzulassen, 3. Hauptverfahren zu eröffnen.

D. Anklage - unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO - 
vier selbständige Handlungen
1. (Tat 1 und 2): 2x § 267 StGB
2. § 271 StGB
3. durch dieselbe Handlung
a) § 315c II Nr. 2 lit. e)
b) § 240 I
Der Angeschuldigte hat sich dadurch als ungeeignet für das Führen eines KFZ erwiesen (in MV wohl hier schon zu schreiben)

Konkretum

Einziehung Protokoll und Anschreiben sowie Brief

Vergehen, strafbar gem.: ....

Anträge:
1. Anklage zuzulassen
2. Hauptverfahren zu eröffnen.

Unterschrift (...)
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Kreiselschwader
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#138
11.08.2025, 16:20
(11.08.2025, 16:17)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:39)MV2025 schrieb:  
(11.08.2025, 15:32)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:28)Examen25 schrieb:  Im Saarland stand in einer Anmerkung, der Beschuldigte sei korrekt belehrt worden. Deshalb habe ich diesbezüglich keine Ausführungen gemacht.

Das war in M-V auch so. Dort stand im Kasten zu Beginn so etwas ähnliches wie:
Tatvorwurf: Delikte rund um die Fahrt auf der B41. Dann erfolgte die korrekte Belehrung.

Dann redet der Beschuldigte in der Vernehmung zunächst über die Fahrt auf der B41 und geht dann in die Delikte zu § 315d und den Urkundsdelikten über. Hier habe ich dann geprüft und erörtert, ob eine Unterbrechung der Polizisten hätte stattfinden müssen und ob ein Hinweis auf diese neuen rechtlichen Gesichtspunkte und eine nochmalige Belehrung zu diesen Taten in Betracht kommt. Denn es handelte sich um prozessual selbständige Taten iSv 264 StPO, über deren Rechte er ja noch nicht belehrt wurde.

Kann auch komplett falsch sein, aber ansonsten war in M-V kein einziges Problem rund um die Beweisverwertung 

Ja denke auch, dass deine Ausführungen korrekt sind. Also zumindest problematisieren musste man es wohl. 

Wie hast du den TK B41 materiell gelöst?

A.-Gutachten:

Materiell-rechtlich habe ich es so:

TK 1 = Urkundendelikte zwischen 15.6. und 3.7.2025

1. § 267 I Var. 1 StGB in zwei Fällen (Protokoll und Anschreiben) am 15.6. und 25.6.2025 (wobei unklar für mich, ob er die beiden Schreiben an einem Tag aufsetzte, dann wäre es Tateinheit, ich habe (wohl falsch) Tatmehrheit angenommen, weil zwei verschiedene Tage) --> P: Nachweisbarkeit hier schon eingebaut mit Blick auf §§ 136 I 1, 163a IV StPO
2. § 267 I Var. 3 StGB = Gebrauchen ist eine Tat mit § 267 I Var. 1 StGB
3. § 271 StGB (+)
4. Nicht geprüft, aber weil hier im Forum: § 348, 25 I Alt. 2 StGB (-), weil § 348 Sonderdelikt ist. Anhaltspunkte für Anstiftung/Beihlife (-), weil schon keine vorsätzliche rw Haupttat durch den Rechtspfleger (leider aus Zeitgründen per Hand nicht angesprochen, weil keine Zeit).

TK 2 = Fahrt auf der B41:

1. § 315c II Nr. 2 lit. e): nicht auf der rechten Spur geblieben bei uneinnehmbarer Stelle der Kuppe (+)
2. § 240 I StGB (+), weil Intensität hier hoch bei 10km Fahrt und Drängeln an einer Tour (ca. 10x)
3. §§ 223 I (+), 224 I Nr. 2 (-), weil nicht "mittels" - die einfache KV (+), weil hier Ausnahme nach Kommentierung für rein psychische Einwirkung. Leider dort den Strafantrag nach § 230 StGB vergessen (der aber m.E. zu bejahen wäre, siehe noch unten zu 5.)
4. § 315b I Nr. 3 (-), weil Sperrwirkung des § 315c und hier kein Inneneingriff
5. § 185 StGB (+), weil Strafantrag iSv § 194 StGB, § 158 II StPO, § 77 StGB vorliegt in der Dreimonatsfrist des § 77b StGB. Strafverfolungswille durch Vermerk vom 1.8. zwar (-), aber durch internen Vermerk im August dann (+), weil "der Raser vor Gericht gestellt werden soll". Beleidigung durch Mittelfinger auch (+), und auch (Voll-)Iditiot (+). Dass der andere das nicht gehört hat, ist irrelevant, weil Wahrnehmbarkeit m.E. auch bei Lippenbewegungen (+) und hier hat der Andere dies an den Lippenbewegungen erkannt

TK 3 = Raserei am 2.8.2025

Nur § 315d I Nr. 2 StGB in aller Kürze angesprochen, Tatnachweis (-), daher gem. Bearbeitvermerk ins Hilfsgutachten und dann auf knappen 1,5 Seiten den hinreichenden TV für § 315d I Nr. 2 StGB am 2.8.2025 bejaht.

B-Gutachten:

1. Teieinstellung nach § 170 II StPO wegen Raserei am 2.8.2025
2. Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO hinsichtlich TK 2: §§ 223 I und 185 StGB weggedrückt und nur Anklage hinsichtlich §§ 315c und 240 StGB
3. Zuständiges Gericht: Amtsgericht Ottweiler - Strafrichter - nach § 8 I StPO (Wohnort), weil Tatorte nach § 7 I StPO überall unterschiedlich im Sachverhalt. Sachlich nach §§ 24, 25 Nr. 2, 28 GVG, weil nicht vorbestraft, Erstttäter, alles nur Vergehen, daher Straferwartung nach §§ 52, 53, 54 StGB bei nicht über 2 Jahren.
4. Haft, §§ 112 ff. StPO: zwar dringender TV, aber kein Haftgrund (insbesondere keine Fluchtgefahr nach § 112 II Nr. 2 StPO, weil gefestigte soziale Kontakte durch Mutter und Uni, jedenfalls aber vermögend, daher Kaution nach § 116a StPO vorrangig).
5. Pflichtverteidiger: Habe § 140 II StPO angenommen, weil Schwere der Rechtsfolge wohl schon über 1 Jahr möglich (was genügt für § 140 II).
6. Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO: Voraussetzungen zwar (+), weil Regelbeispiel des § 69 II Nr. 1 StGB (+), aber Ermessen ("KANN" - hier schon freiwillige Abgabe des Führerscheins, was nach Kommentierung eine vorläufige Entziehung entbehrlich macht) - m.E. hier beides sehr gut vertretbar.
7. Einziehung: § 282 StGB hinsichtlich Protokoll Mitgliederversammlung und Anschreiben an AG Saarbrücken; § 74 I StGB hinsichtlich Brief mit 1. Vorsitzender (eingerahmt). Der BMW unterlag wegen § 74 III StGB keiner Einziehung, weil im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung nicht dem BES zugehörig.
8. MiStra Mitteilung: Nr. 11 hinsichtlich Teileinstellung und Nr. 45 an Fahrerlaubnis-/Verwaltungsbehörde.

C. Verfügung komplett geschrieben mit Teileinstellungsnachricht nach § 170 II 2 StPO an den BES hinsichtlich des Tatkomplexes Raserei und Anträgen: 1. Pflichtverteidiger bestellen, 2. Anklage zuzulassen, 3. Hauptverfahren zu eröffnen.

D. Anklage - unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO - 
vier selbständige Handlungen
1. (Tat 1 und 2): 2x § 267 StGB
2. § 271 StGB
3. durch dieselbe Handlung
a) § 315c II Nr. 2 lit. e)
b) § 240 I
Der Angeschuldigte hat sich dadurch als ungeeignet für das Führen eines KFZ erwiesen (in MV wohl hier schon zu schreiben)

Konkretum

Einziehung Protokoll und Anschreiben sowie Brief

Vergehen, strafbar gem.: ....

Anträge:
1. Anklage zuzulassen
2. Hauptverfahren zu eröffnen.

Unterschrift (...)

Also hast du’s anders als ich (s.o.)?
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MV-Ref23
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#139
11.08.2025, 16:28
(11.08.2025, 16:20)Kreiselschwader schrieb:  Also hast du’s anders als ich (s.o.)?

Es kommt ja ganz auf den Sachverhalt an.

Bei uns spielte sich (wenn ich es richtig in Erinnerung habe) alles auf der B41 ab.
Den § 114 anzusprechen, halte ich für klug. Ich hatte dazu (weil wir in MV per Hand schreiben) keine Zeit.

Hinsichtlich Strafanträge und Bearbeitvermerk bin ich mir unsicher in MV: Habe nur die Worte des OStA aus dem internen Vermerk und dem weiteren Vermerk des KK geprüft.

Hinsichtlich der Urkunden: Kopien hat der BES im Sachverhalt aus MV keine erstellt, sondern "Originale", die im Registergericht liegen und dort geführt sind. Kopien sind nur als Beiheft 1 der StA zur Verfügung gestellt worden.
m.E hat es zur Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr genügt, dass er das alles erreichen wollte, um Vereinsgeschichte zu schreiben und er 1x im Leben 1. Vorsitzender seines 1. FCS ist. Dass er im Endeffekt nur das Bild eingerahmt über dem Bett hing, war für mich irrelevant, zumal die Eintragung im Registergericht auch vorgenommen wurde.
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HH25
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#140
11.08.2025, 16:55
(11.08.2025, 16:17)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:39)MV2025 schrieb:  
(11.08.2025, 15:32)MV-Ref23 schrieb:  
(11.08.2025, 15:28)Examen25 schrieb:  Im Saarland stand in einer Anmerkung, der Beschuldigte sei korrekt belehrt worden. Deshalb habe ich diesbezüglich keine Ausführungen gemacht.

Das war in M-V auch so. Dort stand im Kasten zu Beginn so etwas ähnliches wie:
Tatvorwurf: Delikte rund um die Fahrt auf der B41. Dann erfolgte die korrekte Belehrung.

Dann redet der Beschuldigte in der Vernehmung zunächst über die Fahrt auf der B41 und geht dann in die Delikte zu § 315d und den Urkundsdelikten über. Hier habe ich dann geprüft und erörtert, ob eine Unterbrechung der Polizisten hätte stattfinden müssen und ob ein Hinweis auf diese neuen rechtlichen Gesichtspunkte und eine nochmalige Belehrung zu diesen Taten in Betracht kommt. Denn es handelte sich um prozessual selbständige Taten iSv 264 StPO, über deren Rechte er ja noch nicht belehrt wurde.

Kann auch komplett falsch sein, aber ansonsten war in M-V kein einziges Problem rund um die Beweisverwertung 

Ja denke auch, dass deine Ausführungen korrekt sind. Also zumindest problematisieren musste man es wohl. 

Wie hast du den TK B41 materiell gelöst?

A.-Gutachten:

Materiell-rechtlich habe ich es so:

TK 1 = Urkundendelikte zwischen 15.6. und 3.7.2025

1. § 267 I Var. 1 StGB in zwei Fällen (Protokoll und Anschreiben) am 15.6. und 25.6.2025 (wobei unklar für mich, ob er die beiden Schreiben an einem Tag aufsetzte, dann wäre es Tateinheit, ich habe (wohl falsch) Tatmehrheit angenommen, weil zwei verschiedene Tage) --> P: Nachweisbarkeit hier schon eingebaut mit Blick auf §§ 136 I 1, 163a IV StPO
2. § 267 I Var. 3 StGB = Gebrauchen ist eine Tat mit § 267 I Var. 1 StGB
3. § 271 StGB (+)
4. Nicht geprüft, aber weil hier im Forum: § 348, 25 I Alt. 2 StGB (-), weil § 348 Sonderdelikt ist. Anhaltspunkte für Anstiftung/Beihlife (-), weil schon keine vorsätzliche rw Haupttat durch den Rechtspfleger (leider aus Zeitgründen per Hand nicht angesprochen, weil keine Zeit).

TK 2 = Fahrt auf der B41:

1. § 315c II Nr. 2 lit. e): nicht auf der rechten Spur geblieben bei uneinnehmbarer Stelle der Kuppe (+)
2. § 240 I StGB (+), weil Intensität hier hoch bei 10km Fahrt und Drängeln an einer Tour (ca. 10x)
3. §§ 223 I (+), 224 I Nr. 2 (-), weil nicht "mittels" - die einfache KV (+), weil hier Ausnahme nach Kommentierung für rein psychische Einwirkung. Leider dort den Strafantrag nach § 230 StGB vergessen (der aber m.E. zu bejahen wäre, siehe noch unten zu 5.)
4. § 315b I Nr. 3 (-), weil Sperrwirkung des § 315c und hier kein Inneneingriff
5. § 185 StGB (+), weil Strafantrag iSv § 194 StGB, § 158 II StPO, § 77 StGB vorliegt in der Dreimonatsfrist des § 77b StGB. Strafverfolungswille durch Vermerk vom 1.8. zwar (-), aber durch internen Vermerk im August dann (+), weil "der Raser vor Gericht gestellt werden soll". Beleidigung durch Mittelfinger auch (+), und auch (Voll-)Iditiot (+). Dass der andere das nicht gehört hat, ist irrelevant, weil Wahrnehmbarkeit m.E. auch bei Lippenbewegungen (+) und hier hat der Andere dies an den Lippenbewegungen erkannt

TK 3 = Raserei am 2.8.2025

Nur § 315d I Nr. 2 StGB in aller Kürze angesprochen, Tatnachweis (-), daher gem. Bearbeitvermerk ins Hilfsgutachten und dann auf knappen 1,5 Seiten den hinreichenden TV für § 315d I Nr. 2 StGB am 2.8.2025 bejaht.

B-Gutachten:

1. Teieinstellung nach § 170 II StPO wegen Raserei am 2.8.2025
2. Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO hinsichtlich TK 2: §§ 223 I und 185 StGB weggedrückt und nur Anklage hinsichtlich §§ 315c und 240 StGB
3. Zuständiges Gericht: Amtsgericht Ottweiler - Strafrichter - nach § 8 I StPO (Wohnort), weil Tatorte nach § 7 I StPO überall unterschiedlich im Sachverhalt. Sachlich nach §§ 24, 25 Nr. 2, 28 GVG, weil nicht vorbestraft, Erstttäter, alles nur Vergehen, daher Straferwartung nach §§ 52, 53, 54 StGB bei nicht über 2 Jahren.
4. Haft, §§ 112 ff. StPO: zwar dringender TV, aber kein Haftgrund (insbesondere keine Fluchtgefahr nach § 112 II Nr. 2 StPO, weil gefestigte soziale Kontakte durch Mutter und Uni, jedenfalls aber vermögend, daher Kaution nach § 116a StPO vorrangig).
5. Pflichtverteidiger: Habe § 140 II StPO angenommen, weil Schwere der Rechtsfolge wohl schon über 1 Jahr möglich (was genügt für § 140 II).
6. Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO: Voraussetzungen zwar (+), weil Regelbeispiel des § 69 II Nr. 1 StGB (+), aber Ermessen ("KANN" - hier schon freiwillige Abgabe des Führerscheins, was nach Kommentierung eine vorläufige Entziehung entbehrlich macht) - m.E. hier beides sehr gut vertretbar.
7. Einziehung: § 282 StGB hinsichtlich Protokoll Mitgliederversammlung und Anschreiben an AG Saarbrücken; § 74 I StGB hinsichtlich Brief mit 1. Vorsitzender (eingerahmt). Der BMW unterlag wegen § 74 III StGB keiner Einziehung, weil im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung nicht dem BES zugehörig.
8. MiStra Mitteilung: Nr. 11 hinsichtlich Teileinstellung und Nr. 45 an Fahrerlaubnis-/Verwaltungsbehörde.

C. Verfügung komplett geschrieben mit Teileinstellungsnachricht nach § 170 II 2 StPO an den BES hinsichtlich des Tatkomplexes Raserei und Anträgen: 1. Pflichtverteidiger bestellen, 2. Anklage zuzulassen, 3. Hauptverfahren zu eröffnen.

D. Anklage - unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO - 
vier selbständige Handlungen
1. (Tat 1 und 2): 2x § 267 StGB
2. § 271 StGB
3. durch dieselbe Handlung
a) § 315c II Nr. 2 lit. e)
b) § 240 I
Der Angeschuldigte hat sich dadurch als ungeeignet für das Führen eines KFZ erwiesen (in MV wohl hier schon zu schreiben)

Konkretum

Einziehung Protokoll und Anschreiben sowie Brief

Vergehen, strafbar gem.: ....

Anträge:
1. Anklage zuzulassen
2. Hauptverfahren zu eröffnen.

Unterschrift (...)

Habs weitgehend sehr ähnlich (in HH); hab allerdings den SV in HH so verstanden gehabt, dass die Belehrung einfach insgesamt ordnungsgemäß ist und bin daher auf das Problem gar nicht eingegangen. Da das jetzt hier aber doch umfassend thematisiert wird ist das vrmtl falsch.

§ 315c StGB hab ich mangels Überholvorgangs abgelehnt und es dann über verkehrsfeindlichen Inneneingriff nach § 315b StGB gelöst, iE v. a. deswegen, weil er nach der Abfahrt gemerkt hat, dass der OStA nicht abfahren kann und auch seine Angstreaktion wahrgenommen hat. War aber iwie auch v. a. im Eifer des Gefechts.

Abschlussverfügung war in HH erlassen.

Hab deswegen aber iRd B-Gutachtens noch Ausführungen dazu gemacht, ob ein Strafbefehl-Verfahren ausreichend ist, weil iE alles über die geständige Einlassung des B nachgewiesen werden kann, iE aber abgelehnt.
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