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  5. Klausuren August 2025
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Klausuren August 2025
MV-Ref23
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#101
08.08.2025, 15:29
In MV erneut identisch, wie bei euch anderen. Hinten raus doch sportlich (mit Hand). Aber aus meiner Sicht die erste „dankbare“ Klausur. Zumal FernSUG bei uns ausgeschlossen war und damit die neue BGH Rspr zu 134 BGB nicht zu prüfen war.
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MV2025
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#102
08.08.2025, 15:41
Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?
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JurhhAU25
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Registriert seit: Aug 2025
#103
08.08.2025, 15:53
(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb:  Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?

Einspruch wegen 180 S.3 nicht verfristet. Klage wäre demnach unbegründet. Rücknahme des Mahnantrags empfohlen
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JurhhAU25
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#104
08.08.2025, 15:54
(08.08.2025, 15:53)JurhhAU25 schrieb:  
(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb:  Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?

Einspruch wegen 180 S.3 nicht verfristet. Anspruch unbegründet. Rücknahme des Mahnantrags empfohlen
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MV-Ref23
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Registriert seit: Aug 2025
#105
08.08.2025, 16:10
(08.08.2025, 15:54)JurhhAU25 schrieb:  
(08.08.2025, 15:53)JurhhAU25 schrieb:  
(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb:  Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?

Einspruch wegen 180 S.3 nicht verfristet. Anspruch unbegründet. Rücknahme des Mahnantrags empfohlen

Aus welchem Grund war bei dir der Anspruch unbegründet?
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JurhhAU25
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Registriert seit: Aug 2025
#106
08.08.2025, 16:15
(08.08.2025, 16:10)MV-Ref23 schrieb:  
(08.08.2025, 15:54)JurhhAU25 schrieb:  
(08.08.2025, 15:53)JurhhAU25 schrieb:  
(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb:  Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?

Einspruch wegen 180 S.3 nicht verfristet. Anspruch unbegründet. Rücknahme des Mahnantrags empfohlen

Aus welchem Grund war bei dir der Anspruch unbegründet?
Hab einen wichtigen Grund nach 626 angenommen, weil 138 bei mir (+) war
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HH25
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Registriert seit: Aug 2025
#107
08.08.2025, 16:19
(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb:  Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?

Bei mir war die Klage begründet.

Einspruch zulässig, insbes. fristgerecht wegen § 180 S. 3 iVm § 189 ZPO.

Anspruch aus §§ 311, 241 II iVm § 611 (hab typengemischten Vertrag mit SP DienstV angenommen). Dort dann §§ 138 II abgelehnt mangels objektiven Missverhältnis; § 138 I abgelehnt mangels sittenwidrigen Verhalten des Mandanten; § 123 (-) mangels Täuschung; WiderrufsR nach § 312g (-), mangels Anwendbarkeit nach § 312, da kein Auftreten als Verbraucher; Kündigung nach § 626 (-) mangels wichtigen Grund; Ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 3 (-), mangels Anwendbarkeit wegen zeitgebundenen Verhältnis (§ 620); § 314 ebenfalls (-), soweit überhaupt neben § 626 anwendbar; § 313 I (-), da bei DauerSV Vorrang der außerordentlichen Kündigungsrechte, soweit es, wie hier, um vollständiges Lösen vom Vertrag geht; kein Entfall der Gegenleistung nach § 326 I 1 1. Hs., da die UM nach § 275 jedenfalls von der Beklagten selbst verschuldet ist bzw. vrmtl im Annahmeverzug der Leistung ist.

iRd ZWM dann noch darauf eingegangen, dass ggfl. auch ein Vergleich tauglich sein könnte, soweit dem Mandanten keine erhöhten Kosten angefallen sind und ihm der Fortbestand eines angenehmen Verhältnisses zur Beklagten wichtig sein sollte. iÜ Aufrechterhaltung des VB beantragt + Verweisung der Sache an das LG HH.
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Kennziffer007
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Beiträge: 29
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2025
#108
08.08.2025, 16:28
(08.08.2025, 16:19)HH25 schrieb:  
(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb:  Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?

Bei mir war die Klage begründet.

Einspruch zulässig, insbes. fristgerecht wegen § 180 S. 3 iVm § 189 ZPO.

Anspruch aus §§ 311, 241 II iVm § 611 (hab typengemischten Vertrag mit SP DienstV angenommen). Dort dann §§ 138 II abgelehnt mangels objektiven Missverhältnis; § 138 I abgelehnt mangels sittenwidrigen Verhalten des Mandanten; § 123 (-) mangels Täuschung; WiderrufsR nach § 312g (-), mangels Anwendbarkeit nach § 312, da kein Auftreten als Verbraucher; Kündigung nach § 626 (-) mangels wichtigen Grund; Ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 3 (-), mangels Anwendbarkeit wegen zeitgebundenen Verhältnis (§ 620); § 314 ebenfalls (-), soweit überhaupt neben § 626 anwendbar; § 313 I (-), da bei DauerSV Vorrang der außerordentlichen Kündigungsrechte, soweit es, wie hier, um vollständiges Lösen vom Vertrag geht; kein Entfall der Gegenleistung nach § 326 I 1 1. Hs., da die UM nach § 275 jedenfalls von der Beklagten selbst verschuldet ist bzw. vrmtl im Annahmeverzug der Leistung ist.

iRd ZWM dann noch darauf eingegangen, dass ggfl. auch ein Vergleich tauglich sein könnte, soweit dem Mandanten keine erhöhten Kosten angefallen sind und ihm der Fortbestand eines angenehmen Verhältnisses zur Beklagten wichtig sein sollte. iÜ Aufrechterhaltung des VB beantragt + Verweisung der Sache an das LG HH.

Entstehen dem Kläger nicht ohnehin Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts? Habe zu der Unzuständigkeit des LG Bremen im praktischen Teil nichts gesagt, weil eine Chance besteht, dass von der Beklagten keine Rüge kommt.
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HH25
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Beiträge: 25
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2025
#109
08.08.2025, 16:30
(08.08.2025, 16:28)Kennziffer007 schrieb:  
(08.08.2025, 16:19)HH25 schrieb:  
(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb:  Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?

Bei mir war die Klage begründet.

Einspruch zulässig, insbes. fristgerecht wegen § 180 S. 3 iVm § 189 ZPO.

Anspruch aus §§ 311, 241 II iVm § 611 (hab typengemischten Vertrag mit SP DienstV angenommen). Dort dann §§ 138 II abgelehnt mangels objektiven Missverhältnis; § 138 I abgelehnt mangels sittenwidrigen Verhalten des Mandanten; § 123 (-) mangels Täuschung; WiderrufsR nach § 312g (-), mangels Anwendbarkeit nach § 312, da kein Auftreten als Verbraucher; Kündigung nach § 626 (-) mangels wichtigen Grund; Ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 3 (-), mangels Anwendbarkeit wegen zeitgebundenen Verhältnis (§ 620); § 314 ebenfalls (-), soweit überhaupt neben § 626 anwendbar; § 313 I (-), da bei DauerSV Vorrang der außerordentlichen Kündigungsrechte, soweit es, wie hier, um vollständiges Lösen vom Vertrag geht; kein Entfall der Gegenleistung nach § 326 I 1 1. Hs., da die UM nach § 275 jedenfalls von der Beklagten selbst verschuldet ist bzw. vrmtl im Annahmeverzug der Leistung ist.

iRd ZWM dann noch darauf eingegangen, dass ggfl. auch ein Vergleich tauglich sein könnte, soweit dem Mandanten keine erhöhten Kosten angefallen sind und ihm der Fortbestand eines angenehmen Verhältnisses zur Beklagten wichtig sein sollte. iÜ Aufrechterhaltung des VB beantragt + Verweisung der Sache an das LG HH.

Entstehen dem Kläger nicht ohnehin Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts? Habe zu der Unzuständigkeit des LG Bremen im praktischen Teil nichts gesagt, weil eine Chance besteht, dass von der Beklagten keine Rüge kommt.

Ja, an sich schon. Meinte auch, dass die Chance einer rügelosen Einlassung besteht, aber dann müssten sie halt auch immer nach Bremen. Beide sind in HH ansässig, daher fand ich es zweckmäßiger den Fahrtweg zu kürzen
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HH25
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Registriert seit: Aug 2025
#110
08.08.2025, 16:31
(08.08.2025, 16:28)Kennziffer007 schrieb:  
(08.08.2025, 16:19)HH25 schrieb:  
(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb:  Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer. 

Wie habt ihr entschieden?

Bei mir war die Klage begründet.

Einspruch zulässig, insbes. fristgerecht wegen § 180 S. 3 iVm § 189 ZPO.

Anspruch aus §§ 311, 241 II iVm § 611 (hab typengemischten Vertrag mit SP DienstV angenommen). Dort dann §§ 138 II abgelehnt mangels objektiven Missverhältnis; § 138 I abgelehnt mangels sittenwidrigen Verhalten des Mandanten; § 123 (-) mangels Täuschung; WiderrufsR nach § 312g (-), mangels Anwendbarkeit nach § 312, da kein Auftreten als Verbraucher; Kündigung nach § 626 (-) mangels wichtigen Grund; Ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 3 (-), mangels Anwendbarkeit wegen zeitgebundenen Verhältnis (§ 620); § 314 ebenfalls (-), soweit überhaupt neben § 626 anwendbar; § 313 I (-), da bei DauerSV Vorrang der außerordentlichen Kündigungsrechte, soweit es, wie hier, um vollständiges Lösen vom Vertrag geht; kein Entfall der Gegenleistung nach § 326 I 1 1. Hs., da die UM nach § 275 jedenfalls von der Beklagten selbst verschuldet ist bzw. vrmtl im Annahmeverzug der Leistung ist.

iRd ZWM dann noch darauf eingegangen, dass ggfl. auch ein Vergleich tauglich sein könnte, soweit dem Mandanten keine erhöhten Kosten angefallen sind und ihm der Fortbestand eines angenehmen Verhältnisses zur Beklagten wichtig sein sollte. iÜ Aufrechterhaltung des VB beantragt + Verweisung der Sache an das LG HH.

Entstehen dem Kläger nicht ohnehin Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts? Habe zu der Unzuständigkeit des LG Bremen im praktischen Teil nichts gesagt, weil eine Chance besteht, dass von der Beklagten keine Rüge kommt.
 
Hatte tbh aber sonst auch nicht so super viele Ideen für die ZWM. Was hast Du da rein geschrieben?
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